Rechtsprechung
| BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 414 Abs. 2 StPO
Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Sicherungsverfahren: Verfahrenseröffnung auf Basis einer Anklageschrift ohne entsprechende Antragsschrift
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 206a Abs 1 StPO, § 207 Abs 3 S 1 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 414 Abs 1 StPO, § 414 Abs 2 StPO
Sicherungsverfahren: Verfahrenseröffnung auf Basis einer Anklageschrift ohne entsprechende Antragsschrift - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1, § 206a StPO, § 414 Abs. 2 StPO, § 207 StPO, § 414 Abs. 1 StPO, § 63 StGB
- Wolters Kluwer
Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Eröffnung des Sicherungsverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 207 ; StPO § 349 Abs. 2
Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Eröffnung des Sicherungsverfahrens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Anklage kann im Eröffnungsverfahren nicht in Antragsschrift umgedeutet werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 16.12.2020 - 5 KLs 110 Js 29444/18
- BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2021, 221
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
Antrag auf Sicherungsverfahren
Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52, 53 mwN; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 414 Rn. 3).Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil das Eröffnungsgericht damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreift (vgl. RGSt 72, 143; BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, aaO).
Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens durch das Landgericht war mangels eines dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft damit unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3561 (insoweit in BGHSt 47, 52 nicht abgedruckt)), woran die an den Eröffnungsbeschluss "angepasste' Antragsschrift nichts zu ändern vermag.
- BGH, 21.06.2016 - 5 StR 266/16
Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung; kein Übergang vom …
Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52, 53 mwN; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 414 Rn. 3). - RG, 28.03.1938 - 2 D 119/38
Ist das Fehlen der Antragsschrift im Sicherungsverfahren von Amts wegen zu …
Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil das Eröffnungsgericht damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreift (vgl. RGSt 72, 143; BGH…, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, aaO).
- BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
Keine Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Eröffnung …
Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345;… KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9;… BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9).
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