Rechtsprechung
| BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24 |
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§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO; § 354 StPO; § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 34 KCanG
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Betäubungsmittelgesetz; Konsumcannabisgesetz - openjur.de
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§ 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 29a Abs. 1 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1, 3 KCanG, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 StGB
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Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 19.03.2024 - 4 KLs 1/23
- BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität; …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
Die neue Rechtslage erweist sich in beiden Fällen der Urteilsgründe als Ergebnis des nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Gesamtvergleichs im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130, 132 mwN;… Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. mwN; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321) als günstiger als diejenige nach dem Tatzeitrecht. - BGH, 11.06.2024 - 3 StR 159/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
Denn die Herausnahme von Haschisch aus der Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine (tateinheitliche) Bestrafung wegen Handeltreibens mit Cannabis lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24;… vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, Rn. 7). - BGH, 15.05.2024 - 6 StR 73/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
aa) Da sich die Tathandlung im Fall II.1 der Urteilsgründe auch auf Cannabis bezog, ist der hierfür errechnete Prozentsatz (10,53 % der nicht geringen Menge) der vom Tatgericht vorgenommenen Addition der Einzelwirkstoffmengen nunmehr entzogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 6 StR 73/24; vom 26. Juni 2024 - 3 StR 63/24; vom 2. Juli 2024 - 5 StR 273/24; vom 3. Juli 2024 - 4 StR 390/23), wodurch auch die Summe der Prozentsätze sämtlicher anderer Einzelwirkstoffmengen den Grenzwert zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 BtMG nicht mehr erreicht; die Tathandlung erfüllt hinsichtlich dieser Betäubungsmittel deshalb lediglich den milderen Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
- BGH, 29.05.2024 - 3 StR 142/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Erwerb von Cannabis (konkurrenzrechtliches Verhältnis …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
Denn die Herausnahme von Haschisch aus der Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine (tateinheitliche) Bestrafung wegen Handeltreibens mit Cannabis lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24; vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, Rn. 7). - BGH, 03.07.2024 - 4 StR 390/23
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: schwerwiegend, dauernd, …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
aa) Da sich die Tathandlung im Fall II.1 der Urteilsgründe auch auf Cannabis bezog, ist der hierfür errechnete Prozentsatz (10,53 % der nicht geringen Menge) der vom Tatgericht vorgenommenen Addition der Einzelwirkstoffmengen nunmehr entzogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 6 StR 73/24; vom 26. Juni 2024 - 3 StR 63/24; vom 2. Juli 2024 - 5 StR 273/24; vom 3. Juli 2024 - 4 StR 390/23), wodurch auch die Summe der Prozentsätze sämtlicher anderer Einzelwirkstoffmengen den Grenzwert zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 BtMG nicht mehr erreicht; die Tathandlung erfüllt hinsichtlich dieser Betäubungsmittel deshalb lediglich den milderen Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. - BGH, 02.07.2024 - 5 StR 273/24
Bewaffnetes Sichverschaffen von Cannabis nach neuem Recht
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
aa) Da sich die Tathandlung im Fall II.1 der Urteilsgründe auch auf Cannabis bezog, ist der hierfür errechnete Prozentsatz (10,53 % der nicht geringen Menge) der vom Tatgericht vorgenommenen Addition der Einzelwirkstoffmengen nunmehr entzogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 6 StR 73/24; vom 26. Juni 2024 - 3 StR 63/24; vom 2. Juli 2024 - 5 StR 273/24; vom 3. Juli 2024 - 4 StR 390/23), wodurch auch die Summe der Prozentsätze sämtlicher anderer Einzelwirkstoffmengen den Grenzwert zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 BtMG nicht mehr erreicht; die Tathandlung erfüllt hinsichtlich dieser Betäubungsmittel deshalb lediglich den milderen Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. - BGH, 26.06.2024 - 3 StR 63/24
Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (Teilrücknahme; ausdrückliche …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
aa) Da sich die Tathandlung im Fall II.1 der Urteilsgründe auch auf Cannabis bezog, ist der hierfür errechnete Prozentsatz (10,53 % der nicht geringen Menge) der vom Tatgericht vorgenommenen Addition der Einzelwirkstoffmengen nunmehr entzogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 6 StR 73/24; vom 26. Juni 2024 - 3 StR 63/24; vom 2. Juli 2024 - 5 StR 273/24; vom 3. Juli 2024 - 4 StR 390/23), wodurch auch die Summe der Prozentsätze sämtlicher anderer Einzelwirkstoffmengen den Grenzwert zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 BtMG nicht mehr erreicht; die Tathandlung erfüllt hinsichtlich dieser Betäubungsmittel deshalb lediglich den milderen Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
- BGH, 12.12.2024 - 6 StR 238/24
Ablehnung von Beweisanträgen (Erwiesenheit, schon erwiesen: Widerspruch, …
(2) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis ist im Vergleich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insofern milder, als der Gesetzgeber den Handel mit Cannabis als weniger erheblich betrachtet als denjenigen mit anderen Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24; vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24;… vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, Rn. 7; vom 21. August 2024 - 6 StR 374/24;… vom 4. September 2024 - 6 StR 425/24, Rn. 8).Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des geringeren Schuldgehalts eines Umgangs mit Cannabis unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes zu einer milderen Strafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24;… vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, Rn. 7; vom 21. August 2024 - 6 StR 374/24;… vom 4. September 2024 - 6 StR 425/24, Rn. 8).
- BGH, 15.10.2024 - 6 StR 355/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Denn die Herausnahme von Marihuana aus der Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine (tateinheitliche) Bestrafung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24; vom 21. August 2024 - 6 StR 374/24; vom 3. September 2024 - 6 StR 365/24; vom 4. September 2024 - 6 StR 425/24). - BGH, 04.09.2024 - 6 StR 425/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung (Teilrechtskraft); …
Denn die Herausnahme von Marihuana und Haschisch aus der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine (tateinheitliche) Bestrafung nach § 34 KCanG lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24;… vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, Rn. 7; vom 21. August 2024 - 6 StR 374/24). - BGH, 03.09.2024 - 6 StR 365/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Denn die Herausnahme von Marihuana und Haschisch aus der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine (tateinheitliche) Bestrafung wegen Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 KCanG lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24;… vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, Rn. 7; vom 21. August 2024 - 6 StR 374/24).
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