Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 355 Abs 2 S 2 BGB, Art 356b Abs 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG
Erforderliche Unterschrift für Beginn der Widerrufsfrist - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 10.12.2018 - 14 O 272/18
- OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
- BGH, 14.10.2020 - XI ZR 123/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (18)
- OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Rn. 35 Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (…Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52 , juris).Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters).
Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0, 00 Euro angegeben ist).
Rn. 42 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).
Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).
Rn. 63 Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris).Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Urteile des BGH vom 5. November 2019 -XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35 -37, juris).
Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat…, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).
Auch der BGH hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Urteile vom 5. November 2019 -XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 sowie Beschluss vom 12. November 2019 -XI ZR 88/19 zu den in der Widerrufsinformation angegebenen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist sowie zu den Auswirkungen einer möglicherweise unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation).
Rn. 72 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 -XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Urteile des BGH vom 5. November 2019 -XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35 -37, juris).Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat…, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).
Auch der BGH hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Urteile vom 5. November 2019 -XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 sowie Beschluss vom 12. November 2019 -XI ZR 88/19 zu den in der Widerrufsinformation angegebenen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist sowie zu den Auswirkungen einer möglicherweise unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation).
Rn. 72 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 -XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
- OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18
Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29 , juris, unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 22.05.2012-II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 4. Juli 2017 -XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54 , juris;… Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66 , juris).
Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH…, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).
Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Urteile des BGH vom 5. November 2019 -XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35 -37, juris).
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 -XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54 , juris;… Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66 , juris).Rn. 39 Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt "im Vertrag" und damit - wie bereits ausgeführt - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 -XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris).
Rn. 40 Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe.
- OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18
Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 4. Juli 2017 -XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54 , juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66 , juris).Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 59 - 60, juris).
Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).
- BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18
Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen (BGH, Urteil vom 17. September 2019 -XI ZR 662/18-, Rn. 31, juris).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris;… Urteil vom 15. September 2005 - C- 4955/03 -, Rn. 33, juris). - BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18
Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Rn. 45 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin kein Widerspruch zum Urteil des Senats vom 1.10.2019-6 U 332/18, das auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, wonach eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris). - BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16
Rückgewähr der Leistungen nach Widerruf eines Altvertrages über ein …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19
Rn. 66 Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 -XI ZR 446/16-, Rn. 21, juris). - BGH, 12.11.2019 - XI ZR 88/19
Antrag auf auf Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18
Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der …
- OLG Stuttgart, 01.10.2019 - 6 U 332/18
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Widerrufsrecht für einen zinslosen …
- OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18
Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung
- BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem …
- BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche …
- BGH, 18.06.2013 - X ZR 103/11
Anforderungen an die Zuerkennung des Miterfinderstatus i.R. eines internationalen …
- OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 6 U 217/19
Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung
Und über besondere Voraussetzungen für die - vom Zugang zu unterscheidende - Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war (BGH…, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 39; Senat…, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19 -, Rn. 51 f., jeweils juris; für die hiesige Information auch bereits Senat, Urteil vom 4. Februar 2020 - 6 U 20/19 -, n.v. [Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XI ZR 123/20 -, juris]).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 09.08.2019 - 6 U 20/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.12.2018 - 14 O 2/17
- OLG Köln, 09.08.2019 - 6 U 20/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94
Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges
Auszug aus OLG Köln, 09.08.2019 - 6 U 20/19
Rn. 65 Aus der vom Kläger angeführten BGH-Rechtsprechung (Urteil v. 20.09.2006, XII ZR 100/05; Urteil v. 29.11.1995, VIII ZR 293/94) ergibt sich nichts anderes.Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass an die konkludente Vereinbarung eines Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH Urteil v. 29.11.1995, VIII ZR 293/94, juris-Tz. 14).
- BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
Talking to Addison
Auszug aus OLG Köln, 09.08.2019 - 6 U 20/19
Soweit der BGH eine hälftige Verteilung der Bruttoerträge für die Einräumung von Nebenrechten an einer Übersetzung als billig bewertet hat (s. BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison, juris-Tz. 48;… s. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 Rn. 34), kann hieraus entgegen der Ansicht des Klägers keine "Faustregel" abgeleitet werden, erst Recht nicht für den vorliegenden Fall. - OLG Köln, 17.01.2003 - 6 U 158/02
UWG -Recht; Verfahrensrecht
Auszug aus OLG Köln, 09.08.2019 - 6 U 20/19
Auf Sachverhalte (Nutzungen) für die Zeit ab März 2002 ist lediglich der Fairnessparagraph, § 32a UWG, anwendbar (…s. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32 Rn. 5, § 132 Rn. 9 ff.; die vom Kläger angeführte Entscheidung des Senats vom 17.07.2003, 6 U 158/02, betraf die vertragsändernde Wirkung jährlicher Freigabedokumente und ist für den vorliegenden Fall ohne Belang). - LG Köln, 13.12.2018 - 14 O 2/17
Auszug aus OLG Köln, 09.08.2019 - 6 U 20/19
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 2/17 - wird zurückgewiesen.
- LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 55/19 Das nachfolgende Urteil des OLG Köln vom 09.08.2019, Az. 6 U 20/19, ist rechtskräftig geworden.
Der Klage steht insoweit die Rechtskraft des Urteils des OLG Köln vom.09.08.2019, Az. 6 U 20/19, entgegen.
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie für die Einspeisung von Strom aus einer Solaranlage Voraussetzungen für eine sonstige bauliche Anlage Bodenauffüllungen keine fiktiven baulichen Anlagen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 11 O 63/18
- OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
- OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 …und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ).Dazu zählen etwa Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager- und Abstellplätze, Deponieflächen sowie Gerüste und sonstige Sicherungs- und Hilfseinrichtungen (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39).
Auch in dem von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung als vermeintlich einschlägig angeführten Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris) war eine selbständige Zweckgerichtetheit des Untergrundes, auf dem die stromproduzierenden Anlagen errichtet worden waren, gegeben.
Soweit sich die Klägerin insoweit ergänzend auf die Entstehung einer Deponie oder eines Lagerplatzes beruft, ist zwar zutreffend, dass nach der zitierten Gesetzesbegründung und der sich unter anderem auch darauf stützenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl Deponien als auch Lagerflächen vergütungsrechtlich als bauliche Anlagen in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 mwN).
Soweit die Vergütungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 damit unmittelbar selbst eine bestimmte Zweckrichtung für eine bauliche Anlage voraussetzt, wenn auch nur negativ in der Abwesenheit eines bereits primär der Solarstromerzeugung dienenden Zwecks, welcher dem gesetzgeberischen Ziel, eine durch die weitere Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie bedingte neue Bodenversiegelung zu verhindern, nicht entgegenkäme (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 35;… Salje, EEG 2014, 7. Auflage, § 51 Rn. 16;… Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/2864, S. 44 zu § 11 Abs. 3 EEG 2004), kommt es hier darauf aber mangels einer zum Errichtungszeitpunkt der Solaranlage überhaupt noch bestehenden baulichen Anlage nicht maßgeblich an.
- BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
Einspeisevergütungsanspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage: Begriff der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 …und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ).Soweit eine danach künstlich hergestellte Anlage die Voraussetzungen an eine bauliche Anlage in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt, kann sie für die Vergütung nach dem EEG noch von Bedeutung sein, wenn sie einem der in dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 MBauO (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgBO ) aufgenommenen Tatbestände unterfällt, die als bauliche Anlagen fingiert werden (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20;… Senat, aaO).
Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat…, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
Ob dies unter den gegebenen Umständen der Fall ist, beurteilt sich gemäß der funktions- und zweckbezogenen Sichtweise der Bauordnung aber auch insoweit nach der Zweckbestimmung der zu beurteilenden Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20).
- OLG Brandenburg, 12.09.2017 - 6 U 2/16
Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus einer Photovoltaikanlage: …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angeknüpft hat (Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 41), bei den späteren Gesetzesänderungen abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich.(1) Fundament- und Betonreste von Bodenplatten sind zwar, anders als die aus Mutterboden entstandenen Aufschüttungen in dem vom Senat mit Urteil vom 12.09.2017 ( 6 U 2/16, juris) entschiedenen "Tongruben-Fall", aus nicht natürlich vorkommenden (Bau-)Stoffen hergestellt worden und somit nicht schon nach ihrer materiellen Zusammensetzung als bauliche Anlage von vornherein auszuschließen.
Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
Auch eine Aufschüttung muss mithin im bauordnungsrechtlichen Sinne eine eigene abgeschlossene Funktionalität aufweisen, die über die bloße Lagerung von Erdboden, der an anderer Stelle stört, hinausgeht (Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
- OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
Vergütung für Energieeinspeisung durch eine Photovoltaikanlage: Errichtung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (…vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 …und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ).Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat…, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
Soweit es nach dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz für die Bejahung einer Aufschüttung nicht maßgeblich darauf ankommen soll, ob mit einer Bodenverfüllung das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden sei, weil insofern ein positiver Vergleich des Geländeniveaus vor Beginn und nach Beendigung der in dem betreffenden Bereich vorgenommenen Verfüllmaßnahmen ausreiche (Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 68), ließe sich auch mit diesem weiter gefassten Verständnis einer Aufschüttung im Streitfall kein anderes Ergebnis begründen.
- BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09
Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (…vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ). - BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 313/07
Einspeisevergütung für Strom aus "ausschließlich an oder auf einem Gebäude …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Dies besagt aber nur, dass eine nunmehr zur Aufnahme einer Photovoltaikanlage bestimmte Baukonstruktion nicht schon ihre Eigenschaft als bauliche Anlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 allein dadurch verliert, dass sie nicht mehr gemäß ihrem Ursprungszweck genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2008 - VIII ZR 313/07, juris Rn. 16).
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 6 U 165/19
Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach dem EEG und Schadensersatz; Fehlende …
Auch die höchst- und die obergerichtliche Rechtsprechung geht einhellig von diesem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis aus (vgl. BGH…, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff.;… Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39;… Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66;… Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 41 sowie vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 38).Fundamenten, Betonplatten und Kellerdecken kommt von vornherein eine lediglich dienende Funktion zu, und selbst diese büßen sie nach der maßgeblichen funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat…, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43; Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 40) nach dem Gebäudeabriss ein.
Eine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung setzt indes eine konstruktiv zweckgerichtete Verwendbarkeit voraus und damit auch eine gewisse funktionale Abgeschlossenheit, die zumindest theoretisch noch eine selbständige Nutzbarkeit eröffnet (vgl. Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 40, Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 25.01.2022 - XIII ZR 10/20).
Zu den Folgen einer von einer Nutzungsänderung zu unterscheidenden Beseitigung der Gebäudesubstanz durch Abriss hat der Gesetzgeber allerdings keine Aussage getroffen und lassen sich Rückschlüsse nicht ziehen, ebenso wenig zu den Anforderungen an einen nach dem Abriss einer baulichen Anlage selbständig bestehenbleibenden Nutzen von Baulichkeitenresten (vgl. schon Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 40, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss vom 25.01.2022 - XIII ZR 10/20).
Auch eine Aufschüttung im bauordnungsrechtlichen Sinne muss mithin eine eigene abgeschlossene Funktionalität aufweisen, die über die bloße Lagerung von Erdboden, der an anderer Stelle stört, hinausgeht (vgl. Senat…, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43; Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 46.).
Solche Auffüllungen zur Schaffung eines einheitlichen Bodenniveaus dienen selbst dann, wenn man sie als Aufschüttungen von Bodensenken begreifen wollte, keinem über die Angleichung des Bodenniveaus hinausgehenden Zweck, der ihren fiktiven Anlagencharakter rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 46).
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 - 6 U 70/23
Klage eines Betreibers eines Solarparks auf Zahlung von Einspeisevergütung für …
Auch die höchst- und die obergerichtliche Rechtsprechung geht einhellig von diesem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis aus (vgl. BGH…, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff.;… Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39;… Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12;… Senat, Urteile vom 28.04.2022 - 6 U 165/19, Rn. 80;… vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 41 sowie vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 38; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, Rn. 66 jeweils zit. nach juris).Ob eine Aufschüttung, Abgrabung bzw. eine Lager- oder Abstellfläche nach den jeweils gegebenen Umständen als bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 S. 2 MBO zu fingieren ist, beurteilt sich wegen der maßgeblichen funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise nach ihrer Zweckbestimmung (vgl. BGH…, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, Rn. 20;… Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 43 und vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 40; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, Rn. 66; jew. zit. nach juris).
Auch eine Aufschüttung im bauordnungsrechtlichen Sinne muss mithin eine eigene abgeschlossene Funktionalität aufweisen; es genügt etwa nicht die bloße Lagerung von Erdboden, der an anderer Stelle stört (…vgl. Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 43 und vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 46; jew. zit. nach juris).
Solche Auffüllungen zur Schaffung eines einheitlichen Bodenniveaus dienen selbst dann, wenn man sie als Aufschüttungen von Bodensenken begreifen wollte, keinem über die Angleichung des Bodenniveaus hinausgehenden Zweck, der ihren fiktiven Anlagencharakter rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 46).
Auch ausgehend vom allgemeinen Begriffsverständnis einer Deponie handelt es sich dabei um eine mit der schlichten Verfüllung einer künstlich geschaffenen Senke mit Fremdbodenaushub nicht zu vergleichende bauliche und technische Anlage, mit der vor allem erreicht werden soll, dass die Ablagerung von Abfällen die Umwelt möglichst wenig schädigt (Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 44 ff.).
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 - 6 U 56/24
Schadensersatzansprüche wegen entgangener Marktprämie nach dem EEG (2019); …
Auch die höchst- und die obergerichtliche Rechtsprechung geht einhellig von diesem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis aus (vgl. BGH…, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff.;… Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39;… Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12;… Senat, Urteile vom 28.04.2022 - 6 U 165/19, Rn. 80;… vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 41 sowie vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 38; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, Rn. 66, jew. zit. nach juris).Ob eine Aufschüttung, Abgrabung bzw. eine Lager- oder Abstellfläche nach den jeweils gegebenen Umständen als bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 S. 2 MBO zu fingieren ist, beurteilt sich wegen der maßgeblichen funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise nach ihrer Zweckbestimmung (vgl. BGH…, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, Rn. 20;… Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 43 und vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 40; OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, Rn. 66; jew. zit. nach juris).
Auch eine Aufschüttung im bauordnungsrechtlichen Sinne muss mithin eine eigene abgeschlossene Funktionalität aufweisen; es genügt etwa nicht die bloße Lagerung von Erdboden, der an anderer Stelle stört (…vgl. Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 43 und vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 46; zit. nach juris).
Solche Auffüllungen zur Schaffung eines einheitlichen Bodenniveaus dienen selbst dann, wenn man sie als Aufschüttungen von Bodensenken begreifen wollte, keinem über die Angleichung des Bodenniveaus hinausgehenden Zweck, der ihren fiktiven Anlagencharakter rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 46).
Auch ausgehend vom allgemeinen Begriffsverständnis einer Deponie handelt es sich dabei um eine mit der schlichten Verfüllung einer künstlich geschaffenen Senke mit Fremdbodenaushub nicht zu vergleichende bauliche und technische Anlage, mit der vor allem erreicht werden soll, dass die Ablagerung von Abfällen die Umwelt möglichst wenig schädigt (Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 44 ff.).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 11 O 63/18
- OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
- OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 …und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).Dazu zählen etwa Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager- und Abstellplätze, Deponieflächen sowie Gerüste und sonstige Sicherungs- und Hilfseinrichtungen (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39).
Auch in dem von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung als vermeintlich einschlägig angeführten Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris) war eine selbständige Zweckgerichtetheit des Untergrundes, auf dem die stromproduzierenden Anlagen errichtet worden waren, gegeben.
Soweit sich die Klägerin insoweit ergänzend auf die Entstehung einer Deponie oder eines Lagerplatzes beruft, ist zwar zutreffend, dass nach der zitierten Gesetzesbegründung und der sich unter anderem auch darauf stützenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl Deponien als auch Lagerflächen vergütungsrechtlich als bauliche Anlagen in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 mwN).
Soweit die Vergütungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 damit unmittelbar selbst eine bestimmte Zweckrichtung für eine bauliche Anlage voraussetzt, wenn auch nur negativ in der Abwesenheit eines bereits primär der Solarstromerzeugung dienenden Zwecks, welcher dem gesetzgeberischen Ziel, eine durch die weitere Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie bedingte neue Bodenversiegelung zu verhindern, nicht entgegenkäme (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 35;… Salje, EEG 2014, 7. Auflage, § 51 Rn. 16;… Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/2864, S. 44 zu § 11 Abs. 3 EEG 2004), kommt es hier darauf aber mangels einer zum Errichtungszeitpunkt der Solaranlage überhaupt noch bestehenden baulichen Anlage nicht maßgeblich an.
- BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
Einspeisevergütungsanspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage: Begriff der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 …und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).Soweit eine danach künstlich hergestellte Anlage die Voraussetzungen an eine bauliche Anlage in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt, kann sie für die Vergütung nach dem EEG noch von Bedeutung sein, wenn sie einem der in dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 MBauO (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) aufgenommenen Tatbestände unterfällt, die als bauliche Anlagen fingiert werden (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20;… Senat, aaO).
Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20;OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat…, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
Ob dies unter den gegebenen Umständen der Fall ist, beurteilt sich gemäß der funktions- und zweckbezogenen Sichtweise der Bauordnung aber auch insoweit nach der Zweckbestimmung der zu beurteilenden Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20).
- OLG Brandenburg, 12.09.2017 - 6 U 2/16
Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus einer Photovoltaikanlage: …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angeknüpft hat (Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 41), bei den späteren Gesetzesänderungen abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich.(1) Fundament- und Betonreste von Bodenplatten sind zwar, anders als die aus Mutterboden entstandenen Aufschüttungen in dem vom Senat mit Urteil vom 12.09.2017 (6 U 2/16, juris) entschiedenen "Tongruben-Fall", aus nicht natürlich vorkommenden (Bau-)Stoffen hergestellt worden und somit nicht schon nach ihrer materiellen Zusammensetzung als bauliche Anlage von vornherein auszuschließen.
Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20;OLG Koblenz…, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
Auch eine Aufschüttung muss mithin im bauordnungsrechtlichen Sinne eine eigene abgeschlossene Funktionalität aufweisen, die über die bloße Lagerung von Erdboden, der an anderer Stelle stört, hinausgeht (Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
- OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
Vergütung für Energieeinspeisung durch eine Photovoltaikanlage: Errichtung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (…vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 …und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20;OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat…, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).
Soweit es nach dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz für die Bejahung einer Aufschüttung nicht maßgeblich darauf ankommen soll, ob mit einer Bodenverfüllung das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden sei, weil insofern ein positiver Vergleich des Geländeniveaus vor Beginn und nach Beendigung der in dem betreffenden Bereich vorgenommenen Verfüllmaßnahmen ausreiche (Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 68), ließe sich auch mit diesem weiter gefassten Verständnis einer Aufschüttung im Streitfall kein anderes Ergebnis begründen.
- BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09
Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
Der Gesetzgeber (…vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (…vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO). - BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 313/07
Einspeisevergütung für Strom aus "ausschließlich an oder auf einem Gebäude …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
Dies besagt aber nur, dass eine nunmehr zur Aufnahme einer Photovoltaikanlage bestimmte Baukonstruktion nicht schon ihre Eigenschaft als bauliche Anlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 allein dadurch verliert, dass sie nicht mehr gemäß ihrem Ursprungszweck genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2008 - VIII ZR 313/07, juris Rn. 16).
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