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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3481
OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23 (https://dejure.org/2024,3481)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.01.2024 - 6 U 85/23 (https://dejure.org/2024,3481)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Januar 2024 - 6 U 85/23 (https://dejure.org/2024,3481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; UrhG § 97 Abs. 1
    Unterlassung des Vertriebs der Sandalenmodelle hinsichtlich Einordnung als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst; Schutz von Formgestaltungen durch das Designrecht

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Hogan Lovells-Mandantinnen erreichen Etappensieg gegen Birkenstock

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Der EuGH hat bezüglich dieses Merkmals klargestellt, dass der Werk-Begriff im Sinne der Richtlinie 2001/29 einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt, im Interesse der mit dem Schutz der Ausschließlichkeit betrauten Behörden und um jedes subjektive Element bei der Identifizierung des geschützten Gegenstandes zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 32 f.).

    Rn. 35 (1) An einem Gestaltungsspielraum fehlt es, wenn das konkret gewählte Aussehen eines Gegenstandes technisch zwingend ist (s. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Der EuGH spricht nicht von einer künstlerischen Leistung, sondern davon, dass der Gegenstand eine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen muss (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 30).

    So hat der EuGH in der Cofemel-Entscheidung (Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, juris, Tz. 50 f.) ausgeführt:.

    Rn. 53 - Ein kumulativer geschmacksmusterrechtlicher und urheberrechtlicher Schutz für ein und denselben Gegenstand ist zwar möglich, kommt aber nur in bestimmten Fällen in Frage (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 45, 52).

    Ästhetik allein ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (s. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 53 ff.).

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür ist, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 21.12.2023 in der Rechtssache USM Haller, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 3 und Tz. 39 ff.) - kann dahinstehen.

    Insoweit bedarf es keiner Aussetzung im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassenen Vorlagebeschluss des BGH in der Sache USM Haller (EuGH-Vorlage vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 1 und Tz.14 ff; Gegenstand der EuGH-Vorlage ist u.a. die Frage, ob bei Gebrauchsgegenständen zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten; die Vorlage erfolgte vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens eines schwedischen Gerichts in der Rechtssache C-580/23 ebenfalls zu Fragen des Werkbegriffs).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, 2. Vorlagefrage und Tz. 24 ff.).

    Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk wird in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 21).

    Rn. 55 - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Zu Gunsten der Klägerin ist gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 26) davon auszugehen, dass bei Werken der angewandten Kunst für den Urheberrechtsschutz keine strengeren Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst.

    Rn. 44 und der BGH in der Geburtstagszug-Entscheidung (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12, juris, Tz. 40 f.):.

    Rn. 54 - Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt (BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 41).

    Rn. 56 - Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz eines Werkes der angewandten Kunst in Form eines Gebrauchsgegenstandes nach der sog. kleinen Münze ist zwar nicht, dass das Design die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt, zu fordern ist jedoch, wie für alle anderen Werkarten auch, eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe (BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Ls. 1 und Tz. 40).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Für die Beurteilung der Frage einer eigenständigen Schöpfung und des daraus folgenden Urheberrechtsschutzes sind alle einschlägigen Aspekte zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Nicht jede Ausnutzung eines bestehenden Gestaltungsspielraumes begründet urheberrechtlichen Schutz (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 31 f.).

    Rn. 55 - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Rn. 35 (1) An einem Gestaltungsspielraum fehlt es, wenn das konkret gewählte Aussehen eines Gegenstandes technisch zwingend ist (s. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36).

    (BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 23 ff.).

  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Die Gestaltung muss zur Erreichung der Schöpfungshöhe hinreichend deutlich über das Übliche hinausgehen und aus der Masse des alltäglichen Schaffens herausragen (BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 60).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Porsche 911 - Zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität bestehen zwischen dem geltenden und dem früheren Recht grundsätzlich keine Unterschiede, so dass insoweit die Versagung eines unter dem Urheberrechtsgesetz an sich erreichbaren Schutzes wegen Fehlens des Schutzes nach früherem Recht regelmäßig ausscheidet (BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20, juris, Tz. 30).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells - …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Die für die Abgrenzung des Designrechts vom Urheberrecht maßgebliche Frage, was eine künstlerische Leistung ist, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und wird in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beantwortet (s. z.B. den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.10.2021, 5 W 40/21, betreffend die X.-Sandale P.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-683/17

    Cofemel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Wie der Generalanwalt beim EuGH in den Rn. 51 und 55 seiner Schlussanträge im wesentlichen ausgeführt hat (BeckRS 2019, 7283), erfasst der Schutz von Mustern und Modellen Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind.
  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Urheberrechtsverletzung: Umfang des Urheberrechtsschutzes eines Werks der …

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).
  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Urheberrechtlicher Schutz von künstlerisch gestalteten Sandalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-580/23

    Mio u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte …

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   OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23   

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OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23 (https://dejure.org/2025,10587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2025 - 6 U 85/23 (https://dejure.org/2025,10587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. März 2025 - 6 U 85/23 (https://dejure.org/2025,10587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Zeithonorar, Wirksamkeit, unangemessene Benachteiligung, Zeithonorar ohne Einschätzungs-Informationen, Sittenwidrigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • IWW

    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; § 3a Abs. 1 S. 3 RVG
    Zeithonorar, AGB

  • Burhoff online

    Zeithonorar, Wirksamkeit, unangemessene Benachteiligung, Zeithonorar ohne Einschätzungs-Informationen, Sittenwidrigkeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2; RVG § 3a Abs. 1 S. 3
    Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars für eine anwaltliche Vertretung in Immobilienangelegenheiten; Wirksamkeit einer Honorarzeitabrede bei nicht hinreichender Absehbarkeit der wahrscheinlich entstehenden Gesamtkosten

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.09.2024 - IX ZR 65/23

    Wirksamkeit einer formularmäßig getroffenen anwaltlichen Zeithonorarabrede im …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Für die hier in Rede stehenden Zeithonorarvereinbarungen ist dies nicht bereits dann der Fall, wenn dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Informationen an die Hand gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen und sich der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 29).

    Die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners durch eine Zeithonorarklausel setzt vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, etwa, dass sich dem Rechtsanwalt aus der Klausel in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung ein missbräuchlicher Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23, a.a.O., Rn. 36).

    Insoweit hat der Rechtsanwalt etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 34 m.w.N.).

    Angesichts der geschilderten Tätigkeiten und der zu deren Beleg vorgelegten Schreiben, die seitens der Klägerin an die Beklagten bzw. deren Sohn, Gerichte, die Streitgegner und Dritte gefertigt worden sind, besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin das Honorar nicht durch eine zeitschonende Mandatsbearbeitung treuwidrig in die Höhe getrieben hat, sondern der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit, zum Umfang und zur Dauer der bearbeiteten Angelegenheit steht (vgl. allg. hierzu vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 35 m.w.N.).

  • BGH, 10.11.2016 - IX ZR 119/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14, NJW-RR 2017, 377, Rn. 28 m.w.N.).

    Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung, sodass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14, a.a.O., Rn. 27 f. m.w.N.).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG kommt eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nach § 242 BGB zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. bereits BGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, 64).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 206/14

    Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages: …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt nur, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist, für den der Anwalt nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14, BeckRS 2015, 17569, Rn. 26 m.w.N.).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Denn ob eine Frist richtig ermittelt und eingetragen ist, hat grundsätzlich der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 40/16, BeckRS 2017, 129368, Rn. 7).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Dies erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, wobei über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen sind (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364, Rn. 77 m.w.N.).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Die Zeithonorarabrede ist zwar insofern nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als weder den Beklagten vor Vertragsabschluss Informationen erteilt worden sind, die sie in die Lage versetzten, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen zumindest der Größenordnung nach einzuschätzen, noch der Vertrag die Verpflichtung der Klägerin beinhaltete, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-395/21, NJW 2023, 903, Rn. 44).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2014 - 2 U 2/14

    Vergütung des Rechtsanwalts: Textformerfordernis für eine Honorarvereinbarung; …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Wegen des aus § 3a Abs. 1 Sätze 1, 2 RVG folgenden Bestimmtheitsgebotes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - 2 U 2/14, NJW 2015, 418, Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010 - 28 U 237/09, BeckRS 2010, 22728 jeweils m.w.N.) bedarf es hierfür aber einer eindeutigen Regelung in der Vereinbarung.
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 208/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Formerfordernisse für Schuldbeitritt zu einer …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Vielmehr lässt selbst das gänzliche Fehlen eines Hinweises nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG - anders als eine Verletzung der Formvorschriften nach § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG - den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 208/15, BeckRS 2016, 11278, Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07

    Berufsrecht: Höheres Honorar für Strafverteidiger?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2025 - 6 U 85/23
    Eine nähere Substanziierung ist unverzichtbar, weil die für eine anwaltliche Vertretung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist und deshalb die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden muss, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259, Rn. 20).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18

    Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2022 - 24 U 38/21

    1. Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels …

  • BGH, 18.04.2024 - IX ZR 129/22

    Vorsatzanfechtung: Anforderung an Bestreiten eines Liquiditätsstatus durch …

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 28 U 237/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses …

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