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| VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
- VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 63-IV-19
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 78-IV-18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht allein aus einer Vorbefassung hergeleitet werden, die nach den Maßstäben des § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gerade nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führt, weil andernfalls ein Wertungswiderspruch entstünde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09[HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18). - VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht allein aus einer Vorbefassung hergeleitet werden, die nach den Maßstäben des § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gerade nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führt, weil andernfalls ein Wertungswiderspruch entstünde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09[HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18). - VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 32-IV-11
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 177-IV-08 [HS]/Vf. 178-IV-08 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A]/Vf. 33-IV-11 [HS]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 177-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 177-IV-08 [HS]/Vf. 178-IV-08 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A]/Vf. 33-IV-11 [HS]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 48-IV-21 Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 94-IV-08; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21
Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges; …
Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.10.2025 - 73-IV-25 Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - Vf. 34- IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 94-IV-08; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 34-IV-23 Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen einen Kostenbescheid über …
Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die - wie hier - ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 80-IV-21 Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die - wie hier - ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 169-IV-20 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; st. Rspr.).
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