Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 25.03.2002

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7438
OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2001,7438)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2001 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2001,7438)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2001,7438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsklage; Hauptversammlungsbeschluss; Beschlussfeststellungsklage; Gesellschaftsrecht; Anfechtungsfrist; Frist

  • Judicialis

    AktG § 142; ; AktG § ... 246 Abs. 1; ; AktG § 245 Nr. 1; ; AktG § 67 Abs. 1; ; AktG § 132; ; AktG § 245; ; AktG § 131 Abs. 1; ; AktG § 131 Abs. 3; ; AktG § 136; ; AktG § 136 Abs. 1; ; AktG § 142 Abs. 1; ; AktG § 124 Abs. 4; ; AktG § 133 Abs. 1; ; AktG § 12 Abs. 1; ; AktG § 67 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 270 Abs. 3; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 101; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2; ; BGB § 193

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2002, 476
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93

    Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00
    Mit der Vorlage wird nicht einmal ein entsprechender Anscheinsbeweis erzeugt (BGH NJW 1995, 665, 666; Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 230 Rn. 2).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00
    Zwar stellt die Rechtsprechung insoweit strenge Anforderungen und mutet es dem Aktionär zu, daß er seine Frage zu einzelnen Beschlußfassungen auch wiederholt stellt, um eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu gewährleisten (BGH NJW 1992, 2760, 2763 f.).
  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Diese beiden Punkte sind jedoch nicht konstitutiv für die Wirksamkeit des Protokolls, sondern haben lediglich beweissichernde Funktion, was sich beim Widerspruch schon daran zeigt, dass eine Erklärung auch mit anderen Beweismitteln als dem notariellen Protokoll im Einzelfall nachgewiesen werden kann (vgl. OLG Brandenburg NZG 2002, 476, 477; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 78 f. zu § 130).
  • OLG Köln, 26.08.2004 - 18 U 48/04

    Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären; Übertragung der Aktien der

    Gegenanträge zu den Verwaltungsvorschlägen und sachlich ergänzende Anträge wie die Bestellung von Sonderprüfern im Rahmen des Entlastungsantrags, sind jedoch als Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung anzusehen und grundsätzlich (ohne Bekanntmachung) zulässig, § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG (Hüffer, aaO., § 124 Rn 19, Kubis in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 124 Rn 73; OLG Brandenburg AG 2003, 328 f.).
  • OLG Jena, 25.02.2004 - 2 U 635/03

    Annahme eines Barabfindungsgebots für Stammnamensstückaktien Zug um Zug gegenüber

    Die konsequente Umsetzung einer Universalsukzession erfordert es zudem, dass sich auch die Erben auf die Eintragung des Erblassers im Aktienregister der Gesellschaft berufen können (ebenso OLG Brandenburg, NZG 2002, 476, 478; Barz , aaO, § 67 Rz. 16; Hefermehl/Bungeroth , aaO, § 67 Rz. 55; Lutter , aaO, § 67 Rz. 34; Wiedemann , aaO, S. 261 f.; Wiesner , aaO, § 14 Rz. 47).

    Die hiermit verbundene Einschränkung der mit dem Aktienregister bezweckten Rechtssicherheit wird jedenfalls dann ausreichend kompensiert, wenn die Erben ihre Rechtsnachfolge im Hinblick auf den im Aktienregister Eingetragenen durch Vorlage des Erbscheins nachweisen ( Hefermehl/Bungeroth , aaO, § 67 Rz. 56; weitergehend wohl OLG Brandenburg, NZG 2002, 476, 478, da wegen des Verhaltens der Gesellschaft auf den Erbschein verzichtend).

  • OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 10 U 17/05

    Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über die Wahl von

    Die ungerechtfertigte Verweigerung einer Auskunft führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 243 I AktG (Hüffer, a.a.O., § 131 Rdn. 44 m. Hinw. auf BGHZ 119, 1, 13 ff. = NJW 1992, 2760; OLG Brandenburg AG 2003, 328, 329 li. Sp.).
  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

    Der Umstand, dass der Aktionär K seine Frage keinem Tagesordnungspunkt zugeordnet hat, ist unschädlich, da die Beklagte eine Generaldebatte zu allen Beschlusspunkten angesetzt hatte (OLG Brandenburg, Urteil vom 6.6.2001, 7 U 145/00, AG 2003, S. 328, zit. nach juris Rn. 35; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 131, Rn. 98 m.w.N.).
  • LG Köln, 05.10.2007 - 82 O 114/06

    Meldepflichten nach WphG bei Umfirmierung bzw. Namensänderung des Aktionärs

    (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 124 Rn 19; OLG Brandenburg Urt. vom 06.06.2001 - 7 U 145/00, AG 2003, 328, 329; Schröer in: Münchener Kom. zum AktG, Bd. 4, 2. Aufl., 2004, § 124 Rn 73).
  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2004 - 5 O 71/04

    Anforderungen an das Barabfindungsangebot für Minderheitsaktionäre bei einem

    Die Kammer folgt insoweit der Ansicht, dass sich das Stimmrechtsverbot des § 136 AktG bereits auf die Frage der Bestellung eines Sonderprüfers zu Klärung von Ansprüchen gegen den dann mit einem Stimmrechtsverbot belasteten bezieht (so auch OLG Brandenburg AG 2003, 328 ; OLG München aaO.).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13173
OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2002,13173)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.03.2002 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2002,13173)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25. März 2002 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2002,13173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Unerlaubte Rechtsbesorgung bei Kreditgewährung für Immobilienerwerb oder Gesellschaftsbeteiligung durch Treuhänder

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Die Rechtsfrage, ob die der Treuhänderin erteilte Vollmacht zur Kreditaufnahme auch ohne die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG über die Kreditbedingungen formwirksam war, ist zwischenzeitlich von dem Bundesgerichtshof zum Nachteil des Klägers entschieden (WM 2001, 1024; WM 2001, 1663; WM 2001, 2113; ebenso bereits der erkennende Senat in OLGR 2000, 336).

    a) Allerdings ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass sowohl der umfassende Treuhandvertrag zwischen der Zedentin und der T. als auch die der Treuhänderin in derselben Urkunde erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443 = ZIP 2001, 123; BGH, WM 2001, 2113 = ZIP 2001, 1990 ; BGH, ZIP 2001, 2091 ).

    Dieser Vertrag ist selbst nicht auf die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet (BGH, WM 2001, 2113, 2115).

    Das wäre etwa anzunehmen, wenn die Beklagte - wie jedoch tatsächlich nicht - an dem Abschluss des nichtigen Treuhand-/Geschäftsbesorgungsvertrages oder bei der Erfüllung dieses Vertrages mitgewirkt hätte (vgl. BGH, WM 2001, 2113, 2115).

    Deshalb mussten die Kreditinstitute bei der Finanzierung von Immobilienerwerb oder Fondsbeteiligungen bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265 ) keine Bedenken gegen den Abschluss von Kreditverträgen mit einem umfassend bevollmächtigten Treuhänder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes haben, geschweige denn befürchten, sich durch die Zusammenarbeit mit einem solchen Treuhänder dem Vorwurf einer Beteiligung an dessen unerlaubter Rechtsberatung ausgesetzt zusehen (vgl. BGH, ZIP 20011, 1990, 1992 = WM 2001, 2113 = NJW 2001, 3774; BGH, ZIP 2001, 2091, 2093).

    Das ist der Fall, wenn ihr die Treuhänderin vor Abschluss des Darlehensvertrages die Vollmachtsurkunde vom 21. April 1995 in Urschrift oder notarieller Ausfertigung (§ 47 BeurkG ), vorgelegt hatte und sie die Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste; §§ 172, 173 BGB , in deren Rahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht nicht besteht, gelten über ihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist (BGH, ZIP 2001, 1990, 1992 = WM 2001, 2113 = NJW 2001, 3774 m.w.N.; Ganter, WM 2001, 195 f.; Edelmann, Betrieb 2001, 687, 688 f.).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof auch in jüngerer Zeit erneut dahin entschieden hat, dass bei der Immobilienfinanzierung ein Kreditinstitut sich das Verhalten von Vermittlern der Steuerspatmodelle nur insoweit zurechnen lassen muss, als es, was hier nicht der Fall ist, den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages selbst betrifft (NJW 2000, 3558, 3559 = ZfIR 2000, 700, 701; vgl. zum Ganzen weiter auch Edelmann, MDR 2000, 1172, 1176 f. m.w.N.).

    Dabei muss nicht entschieden werden, ob § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 VerbrKrG in entsprechender Anwendung (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG ) auch für Kredite gelten, die zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfonds-GdbR gewährt wurden (offen gelassen in BGH, NJW 2000, 3558, 3559 und BGH, ZIP 2000, 1483, 1485).

    Selbst wenn dem so sein sollte, kann der Kläger nämlich im Streitfall aus Akzessorietätsgründen daraus nichts für sich Günstiges herleiten, solange nicht die Zedentin ihre Gesellschaftsbeteiligung gekündigt hat (vgl. BGH, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000, 1430 ; Westermann, ZIP 2002, 240, 242).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    a) Allerdings ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass sowohl der umfassende Treuhandvertrag zwischen der Zedentin und der T. als auch die der Treuhänderin in derselben Urkunde erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443 = ZIP 2001, 123; BGH, WM 2001, 2113 = ZIP 2001, 1990 ; BGH, ZIP 2001, 2091 ).

    Deshalb mussten die Kreditinstitute bei der Finanzierung von Immobilienerwerb oder Fondsbeteiligungen bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265 ) keine Bedenken gegen den Abschluss von Kreditverträgen mit einem umfassend bevollmächtigten Treuhänder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes haben, geschweige denn befürchten, sich durch die Zusammenarbeit mit einem solchen Treuhänder dem Vorwurf einer Beteiligung an dessen unerlaubter Rechtsberatung ausgesetzt zusehen (vgl. BGH, ZIP 20011, 1990, 1992 = WM 2001, 2113 = NJW 2001, 3774; BGH, ZIP 2001, 2091, 2093).

    Ein Verstoß der hier interessierenden Vertragsgestaltung gegen das Rechtsberatungsgesetz wurde soweit ersichtlich - erstmals in unveröffentlichten Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe vom 21. August 1997 und des LG Landau in der Pfalz vom 06. Mai 1999 bejaht (vgl. BGHZ 145, 265, 277).

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Selbst wenn die Zedentin, wie der Kläger behauptet, durch Falschinformationen oder Täuschung seitens Dritter zu dem mit den Kreditmitteln finanzierten Fondsbeitritt bewogen wurde, kommt ein "Rückforderungsdurchgriff" gegenüber der Beklagten nach § 813 BGB , so diese rechtliche Konstruktion anzuerkennen ist (vgl. insoweit Palandt/Putzo, 61. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, Neubearb. 2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 66, 90 ff., 98 f.; OLG Stuttgart, WM 2001, 1667, 1675 m.w.N.), jedenfalls derzeit nicht in Betracht.

    Selbst wenn dem so sein sollte, kann der Kläger nämlich im Streitfall aus Akzessorietätsgründen daraus nichts für sich Günstiges herleiten, solange nicht die Zedentin ihre Gesellschaftsbeteiligung gekündigt hat (vgl. BGH, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000, 1430 ; Westermann, ZIP 2002, 240, 242).

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    a) Allerdings ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass sowohl der umfassende Treuhandvertrag zwischen der Zedentin und der T. als auch die der Treuhänderin in derselben Urkunde erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443 = ZIP 2001, 123; BGH, WM 2001, 2113 = ZIP 2001, 1990 ; BGH, ZIP 2001, 2091 ).

    Deshalb mussten die Kreditinstitute bei der Finanzierung von Immobilienerwerb oder Fondsbeteiligungen bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265 ) keine Bedenken gegen den Abschluss von Kreditverträgen mit einem umfassend bevollmächtigten Treuhänder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes haben, geschweige denn befürchten, sich durch die Zusammenarbeit mit einem solchen Treuhänder dem Vorwurf einer Beteiligung an dessen unerlaubter Rechtsberatung ausgesetzt zusehen (vgl. BGH, ZIP 20011, 1990, 1992 = WM 2001, 2113 = NJW 2001, 3774; BGH, ZIP 2001, 2091, 2093).

  • BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97

    Rechtsfolgen der Rechtsberatung durch den Kreditvermittler

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt vielmehr in der Natur der Sache und vermag deshalb nicht die Nichtigkeit des Kreditvertrages zu rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 1998, 1955 ).

    Demgegenüber vermag die von dem Kläger behauptete (Berufungsbegründung Seite 66 Bl. 673 d.A. und Schriftsatz vom 07. März 2002, dort, S. 8 ff. = Bl. 847 ff. d.A.) ständige Zusammenarbeit der Beklagten mit den Initiatoren, Bauträgern oder Geschäftsbesorgern der von diesen vertriebenen Steuersparmodelle sowie eine von der Beklagten etwa im Vorfeld erklärte grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern den Vorwurf der Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsberatung der Treuhänderin/Geschäftsbesorgerin THG für sich allein nicht zu begründen (vgl. BGH, NJW 1998, 1955 ).

  • BGH, 08.11.1984 - III ZR 132/83

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Betreuungsvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Die Beklagte durfte vielmehr, da die Vollmacht zusammen mit dem Treuhandangebot von einem Notar beurkundet worden war, auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen (vgl. BGH, ZIP 1985, 16, 17).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Dabei muss nicht entschieden werden, ob § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 VerbrKrG in entsprechender Anwendung (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG ) auch für Kredite gelten, die zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfonds-GdbR gewährt wurden (offen gelassen in BGH, NJW 2000, 3558, 3559 und BGH, ZIP 2000, 1483, 1485).
  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 31/73

    Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Darlehensrückzahlung - Erfordernis der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Die behauptete tatsächliche Einbindung der Beklagten in den Absatz der Fondsbeteiligungen aufgrund einer grundsätzlichen Finanzierungsbereitschaft ist im Ergebnis auch nicht vergleichbar mit der Sachlage bei den sogenannten "Unfallhilfefällen" (vgl. insoweit BGH, NJW 1977, 38), in denen Banken in organisiertem zusammenwirken mit anderen Beteiligten ein Verfahren betrieben, das - auch nach dem Bestreben der Kreditinstitute - zielbewusst darauf gerichtet war, Geschädigte von der gesamten Abwicklung ihrer Schäden vollständig zu entlasten und sich damit - für die Beteiligten erkennbar - als genuine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellte.
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00
    Im Weiteren kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass - wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang immer wieder betont (vgl. z.B. BGH, WM 1979, 1054; ständige Rechtsprechung) - der Kauf einer steuerbegünstigten Immobilie und deren Finanzierung kein wirtschaftlich einheitliches Geschäft ist, sondern beide Rechtsbeziehungen - nicht nur aus Sicht der Finanzierungsbank, sondern auch nach dem wissen eines rechtsunkundigen Käufers - rechtlich und wirtschaftlich streng zu trennen sind und dass die verschiedenen Rechtsträger ihre eigenen jeweils verschiedenen Interessen wahrnehmen; für die Gewährung eines Darlehens zur Beteiligung an einem Immobilienfonds kann insoweit nichts anderes gelten.
  • OLG München, 17.08.2001 - 21 U 1791/01

    Geschäftsbesorgungsvertrag auf Kreditvermittlung gerichtet

  • KG, 11.09.2001 - 4 U 475/00

    Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes im Rahmen eines Bauherrenmodells;

  • OLG Zweibrücken, 07.08.2000 - 7 U 56/00

    Haftung einer Bank aus Immobilienfinanzierung

  • OLG Zweibrücken, 21.06.1999 - 7 U 48/99

    Aufklärungspflichten einer Bank über das Risiko der beabsichtigten Beteiligung an

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 24.04.2001 - XI ZR 40/00

    Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99

    Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen

  • BGH, 10.07.2001 - XI ZR 198/00

    Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages

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