Rechtsprechung
| BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung
- Judicialis
BetrVG § 51 Abs. 1; ; BetrVG § 47 Abs. 1; ; BetrVG § 47 Abs. 2; ; BetrVG § 47 Abs. 4; ; BetrVG § 27 Abs. 1; ; BetrVG § 21; ; BetrVG § 22; ; BetrVG § 13 Abs. 2; ; ArbGG § 83 Abs. 3
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vergrößerung des Gesamtbetriebsrats infolge von Betriebsübergängen; Neuwahl der Mitglieder bei Vergrößerung des Gesamtbetriebsausschusses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Formelle Betriebsverfassung - Gesamtbetriebsausschuss; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 01.07.2003 - 7 BV 261/02
- LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 5 TaBV 6/03
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Papierfundstellen
- BAGE 114, 110
- NZA 2005, 1069
- BB 2005, 2360
- DB 2005, 1696
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit
Auszug aus BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Falls die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nicht nur vorübergehend unter die vorgeschriebene Mindestgröße für die Bildung des Gesamtbetriebsausschusses (neun Mitglieder) sinkt, endet daher das Amt des Gesamtbetriebsausschusses (vgl. zum Wirtschaftsausschuss BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe).Dazu stünde es im Widerspruch, wenn eine Anpassung der Größe des Gesamtbetriebsausschusses nicht zu erfolgen hätte, obwohl sich die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats dergestalt geändert hat, dass die Voraussetzungen für die vorgeschriebene Zusammensetzung des Ausschusses nicht mehr vorliegen (vgl. zum Wirtschaftsausschuss BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - aaO, zu B II 1 a der Gründe).
- BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein …
Auszug aus BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Das Amt des Gesamtbetriebsrats als Gremium endet grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9, zu B I 1 der Gründe).Ein Betriebsübergang lässt die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls solange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - aaO, zu B II 1 der Gründe).
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 43/04
Betriebsratsausschüsse - Erweiterung - Ausscheiden
Auszug aus BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen [zVv.], zu B I der Gründe; 19. Februar 1975 - 1 ABR 94/73 - BAGE 27, 46, 51 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 17, zu II 2 der Gründe).
- BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85
Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl - …
Auszug aus BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Die Rechtsmittelbefugnis folgt aus der Beteiligtenbefugnis (vgl. BAG 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - BAGE 53, 385 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 24, zu II 1 der Gründe). - BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03
Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder
Auszug aus BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
(aa) Nach der Neufassung des § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch das am 28. Juli 2001 in Kraft getretene BetrV-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 werden nunmehr auch die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wie sich aus der Bezugnahme auf den gesamten § 27 Abs. 1 BetrVG und damit auf die Verhältniswahl für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ergibt (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 62/03 - AP BetrVG 1972 § 51 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 51 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe). - LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 5 TaBV 6/03
Gesamtbetriebsrat
Auszug aus BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2004 - 5 TaBV 6/03 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:. - BAG, 19.02.1975 - 1 ABR 94/73
Leitende Angestellte: Rechtswirkungen von Abmachungen zwischen Sprecherausschuß …
Auszug aus BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen [zVv.], zu B I der Gründe; 19. Februar 1975 - 1 ABR 94/73 - BAGE 27, 46, 51 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 17, zu II 2 der Gründe).
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11
Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung …
Dies gilt wegen § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsausschuss (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - NZA 2005, 1069, Rn. 36;… vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - NZA 2005, 173, Rn. 20).Rn. 48 (2)Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungslücke (…BAG vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - a.a.O., Rn. 31; vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 33 für den Fall der Vergrößerung des Ausschusses und - 7 ABR 43/04 - NZA 2005, 1072, Rn. 19 für den Parallelfall des § 28 BetrVG).
Der Gesamtbetriebsausschuss soll als handlungsfähiges Gremium ein verkleinertes Abbild des Gesamtbetriebsrats darstellen (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 36).
Das Prinzip des Minderheitenschutzes gilt zudem nicht nur bei erstmaliger Besetzung der Plätze in einem Gremium, sondern besteht bei Nachbesetzungen weiter fort (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 36).
Der Gesetzgeber hat sich in § 49 BetrVG gegen eine Neubesetzung des Gesamtbetriebsrats nach jeder Betriebsratswahl entschieden (vgl. BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 30).
Rn. 81 (aaa)Den Antragstellern ist darin zuzustimmen, dass ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Betriebsausschuss und dem Gesamtbetriebsausschuss besteht, weil letzterer nicht für die Dauer von vier Jahren gewählt und automatisch nach vier Jahren neu besetzt wird (vgl. BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 30 f.).
- BAG, 01.06.2022 - 7 ABR 41/20
Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung
Es handelt sich um eine Dauereinrichtung (…BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33, BAGE 149, 261; 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273), deren Bestand nicht von ihren Mitgliedern abhängig ist (vgl. BAG 16. März 2005 - 7 ABR 37/04 - zu B II 3 a aa (1) der Gründe, BAGE 114, 110). - BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 43/04
Betriebsratsausschüsse - Erweiterung - Ausscheiden
Das gebietet es, bei der Erweiterung des Ausschusses um ein zusätzliches Mitglied eine Neuwahl aller Ausschussmitglieder durchzuführen, um eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu ermöglichen (vgl. BAG 16. März 2005 - 7 ABR 37/04 - zur Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses). - BAG, 21.04.2020 - 7 ABN 78/19
Wirksamkeit Wahl Delegierte - Wahl Aufsichtsratsmitglieder
Rn. 11 Die F GmbH macht ohne Erfolg geltend, dass bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel alle an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen als Arbeitgeber beteiligt sind (BAG 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - BAGE 122, 280; 16. März 2005 - 7 ABR 37/04 - BAGE 114, 110). - ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08
Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung
Allerdings endet das Mandat des Betriebsrates in dem Fall, indem die Voraussetzung für seine Errichtung, nämlich der Bestand von mindestens zwei Betriebsräten im Unternehmen wegfällt (vgl. BAG, Beschl. v. 16.03.2005, 7 ABR 37/04).
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