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Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 10.07.2008

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,453
VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922 (https://dejure.org/2009,453)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922 (https://dejure.org/2009,453)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 7 B 08.2922 (https://dejure.org/2009,453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Bereithalten zum Empfang

  • Judicialis

    RGebStV § 1 Abs. 1 Satz 1; ; RGebStV § 1 Abs. 2; ; RGebStV § 2 Abs. 2; ; RGebStV § 5 Abs. 1; ; RGebStV § 5 Abs. 3; ; RGebStV § 6; ; RGebStV § 12 Abs. 2; ; GG Art. ... 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 104a ff.

  • IWW
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Recht der neuen Medien: Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Rundfunkempfangsgerät; nicht zeitversetztes Hör- und Sichtbarmachen; rechtsstaatlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Gebührenmoratorium; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen in seiner Kanzlei eingesetzten Personalcomputer (PC) mit Internetzugang; Besitz eines Rechners mit Internetanschluss ("internetfähigen PC") als zum Empfang bereit Halten eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Nur beruflich eingesetzter PC mit Internetzugang ist rundfunkgebührenpflichtig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur Rundfunkgebührenpflicht von Internet-PCs

  • heise.de (Pressebericht, 19.05.2009)

    Internet-Computer kostet Rundfunkgebühren

  • heise.de (Pressebericht, 19.05.2009)

    Internet-Computer kostet Rundfunkgebühren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühren für den PC

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung und Rechtsprechungsübersicht)

    Rundfunkgebühren für PCs

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Gebühr für Internet-PC ist rechtens

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig - Klage eines Anwalts gegen Rundfunkgebührenbescheid blieb erfolglos

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung und Rechtsprechungsübersicht)

    Rundfunkgebühren für PCs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 1193
  • K&R 2009, 516
  • DÖV 2009, 820
  • ZUM 2009, 876
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181/201; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90 f.,106; vom 6.9.1999 NJW 2000, 649; BayVerfGH vom 6.7.1978 VerfGH 31, 158/164; vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154).

    Diese Differenzierung ist sachlich begründet, da sie an die mit dem Besitz des Gerätes regelmäßig verbundene Nutzungsmöglichkeit anknüpft (vgl. BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/106).

    Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kann hierin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gesehen werden (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/105).

    Das Grundgesetz schreibt zwar keine bestimmte Finanzierungsregelung vor, erlaubt aber jedenfalls ein Gebührensystem, das es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ermöglicht, ein den verfassungsrechtlichen Vielfaltsanforderungen entsprechendes Programm anzubieten und so die erforderliche Grundversorgung sicherzustellen (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90 f.).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung (BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/214 m.w.N.).

    Wegen des bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung bestehenden politischen Gestaltungsspielraums (BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/214) trifft den Gesetzgeber derzeit auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, in Abkehr vom bestehenden Gebührenmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept allein deswegen zu entwickeln, um den mit der bisherigen Regelung unvermeidbar verbundenen Eingriff in die Informationsfreiheit der Internetnutzer möglichst auszuschließen (…so aber Jutzi, a.a.O.).

    Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es sich um "Rundfunk" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (s.o., 1.c.), von der auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gedeckt (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/218); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern wohl auch praktisch kaum vermeiden.

  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181/201; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90 f.,106; vom 6.9.1999 NJW 2000, 649; BayVerfGH vom 6.7.1978 VerfGH 31, 158/164; vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154).

    aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält prinzipiell keine Garantie kostenloser Information, so dass laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung das Grundrecht nur verletzen könnten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen fernzuhalten, wofür derzeit nichts ersichtlich sei (BVerfG vom 6.9.1999 NJW 2000, 649).

    Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BVerfG vom 6.9.1999 NJW 2000, 649 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 27.01.2009 - W 1 K 08.1886

    Rundfunkgebühr auch für PCs

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Ob ein PC sogar ohne einen (etwa über Netzkarte oder Modem hergestellten) Internetanschluss und ohne die zur Internetnutzung erforderliche Software als Rundfunkempfangsgerät gelten muss, wenn er zumindest über einen USB-Anschluss verfügt und daher ohne besonderen technischen Aufwand "internetfähig" nachgerüstet werden kann (…bejahend Naujock in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 17a zu § 1 RGebStV; vgl. auch VG Berlin vom 17.12.2008 ZUM 2009, 435/436; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; Kitz, NJW 2006, 406/407), kann hier offen bleiben (vgl. auch OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/724).

    Diese Rechtsprechung lässt sich indes auf (privat oder beruflich genutzte) PCs mit Internetanschluss nicht übertragen (ebenso OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/723; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; VG Regensburg vom 24.3.2009 Az. RO 3 K 08.01829).

    Da es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte ankommt (vgl. VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/341; a.A. VG Berlin vom 17.12.2008 ZUM 2009, 435/436), braucht hier nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmern in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (hierzu allgemein BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. m.w.N.; für das Rundfunkgebührenrecht BayVGH vom 10.3.2008 ZUM 2008, 625).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würde durch einen gleichheitswidrigen Vollzug aber nur in Frage gestellt, wenn die geforderte Gleichheit im Belastungserfolg bereits durch die gesetzliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt würde, z. B. weil eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende Erhebungsregel der Durchsetzung des abgabenrechtlichen Anspruchs entgegenstünde (BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. m.w.N.).

  • VG Berlin, 17.12.2008 - 27 A 245.08

    Keine Rundfunkgebühr für internetfähige Computer in Büroräumen bei ausschließlich …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Ob ein PC sogar ohne einen (etwa über Netzkarte oder Modem hergestellten) Internetanschluss und ohne die zur Internetnutzung erforderliche Software als Rundfunkempfangsgerät gelten muss, wenn er zumindest über einen USB-Anschluss verfügt und daher ohne besonderen technischen Aufwand "internetfähig" nachgerüstet werden kann (…bejahend Naujock in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 17a zu § 1 RGebStV; vgl. auch VG Berlin vom 17.12.2008 ZUM 2009, 435/436; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; Kitz, NJW 2006, 406/407), kann hier offen bleiben (vgl. auch OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/724).

    Da es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte ankommt (vgl. VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/341; a.A. VG Berlin vom 17.12.2008 ZUM 2009, 435/436), braucht hier nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08

    Rundfunkgebührenpflicht für Rechtsanwalts-PC

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Ob ein PC sogar ohne einen (etwa über Netzkarte oder Modem hergestellten) Internetanschluss und ohne die zur Internetnutzung erforderliche Software als Rundfunkempfangsgerät gelten muss, wenn er zumindest über einen USB-Anschluss verfügt und daher ohne besonderen technischen Aufwand "internetfähig" nachgerüstet werden kann (…bejahend Naujock in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 17a zu § 1 RGebStV; vgl. auch VG Berlin vom 17.12.2008 ZUM 2009, 435/436; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; Kitz, NJW 2006, 406/407), kann hier offen bleiben (vgl. auch OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/724).

    Diese Rechtsprechung lässt sich indes auf (privat oder beruflich genutzte) PCs mit Internetanschluss nicht übertragen (ebenso OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/723; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; VG Regensburg vom 24.3.2009 Az. RO 3 K 08.01829).

  • VG Wiesbaden, 19.11.2008 - 5 K 243/08

    Keine Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Der gebührenrechtliche Begriff des "Rundfunkempfangsgeräts" folgt erkennbar nicht dem allgemeinen Sprachverständnis aus Sicht eines vernünftigen Durchschnittsbürgers (so jedoch VG Wiesbaden vom 19.11.2008 ZUM 2009, 262), sondern wird vom Normgeber in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sehr weit und entwicklungsoffen definiert.

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV enthält damit entgegen einer verbreiteten Vorstellung (z. B. VG Koblenz vom 15.7.2008 CR 2008, 638; VG Münster vom 26.9.2008 ZUM 2009, 437; VG Braunschweig vom 21.10.2008 ZUM 2009, 179/280; VG Wiesbaden vom 19.11.2008 ZUM 2009, 262; VG München vom 10.12.2008 Az. M 6a K 08.1072) keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass bereitgehaltene Geräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt werden oder genutzt werden sollen.

  • VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829

    Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Zweitgerätefreiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV normierten Erfordernis der "nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung" sollen nur solche Geräte aus der Rundfunkgebührenpflicht herausgenommen werden, die ausschließlich zur Wiedergabe anderweitig empfangener Sendungen geeignet sind, wie etwa Video- oder Kassettenrekorder ohne eigenes Empfangsteil (vgl. VG Regensburg vom 24.3.2009 Az. RO 3 K 08.01829).

    Diese Rechtsprechung lässt sich indes auf (privat oder beruflich genutzte) PCs mit Internetanschluss nicht übertragen (ebenso OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/723; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; VG Regensburg vom 24.3.2009 Az. RO 3 K 08.01829).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
    Die staatliche Gesamtveranstaltung "Rundfunk" unterliegt einem - das Gebührenrecht umfassenden - gesetzlichen Ausgestaltungsvorbehalt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) , so dass die entsprechenden Regelungen keinen Grundrechtseingriff enthalten (vgl. BVerfG vom 4.11.1986 BVerfGE 73, 118/166).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • VG Hamburg, 24.07.2008 - 10 K 1261/08

    Rundfunkgebührenpflicht auch für PCs

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung; …

  • VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08

    Keine Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

  • VG Münster, 26.09.2008 - 7 K 1473/07

    Keine allgemeine Rundfunkgebührenpflicht für PCs

  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 12 A 10203/05

    Zur Rundfunkgebührenpflicht von Lebensmitteldiscountern: ALDI muss keine …

  • VGH Hessen, 27.06.2006 - 10 UE 43/06

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für Unternehmen, die gewerbsmäßig Rundfunkgeräte …

  • OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 337/07

    Verpackte Rundfunkempfänger zum Verkauf; Rundfunkgebührenpflicht

  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 377/06

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für Fernseher und Radios, die in …

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2008 - 4 LA 611/07

    Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Verkaufs von Rundfunkempfangsgeräten in …

  • VG Braunschweig, 21.10.2008 - 4 A 109/07

    Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen PC

  • VerfGH Bayern, 06.07.1978 - 10-VII-76
  • VG München, 10.12.2008 - M 6a K 08.1072

    Neuartige Rundfunkgeräte; Rundfunkgebühren für internetfähigen Computer in …

  • VG Augsburg, 05.02.2010 - Au 7 K 09.105

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte

    Rn. 34 Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a. A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2008 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922).

    Im Übrigen wäre das Zwischenspeichern der Datenpakte auf dem PC, wollte man darin eine rechtserhebliche Unterbrechung des Sendevorgangs sehen, konsequenterweise im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als "Aufzeichnung" von Rundfunkdarbietungen zu qualifizieren, so dass sich an der Eigenschaft des internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät im Ergebnis nichts ändern würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 40 Der Gesetzeswortlaut lässt daher eine Auslegung zu, wonach internetfähige Geräte wie etwa PCs, die ursprünglich für andere Nutzungen konzipiert wurden und in den Anfangsjahren des Internets noch keinerlei Rundfunkempfang ermöglichten, mittlerweile angesichts erhöhter Datenübertragungsraten und vielfältiger Livestream-Angebote auch zur Hör- oder Sichtbarmachung bzw. Aufzeichnung von Hörfunk- oder Fernsehdarbietungen technisch geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV), so dass sie unter den heutigen Bedingungen den Begriff des "Rundfunkgerätes erfüllen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Der dort geregelten Gebührenbefreiung für bestimmte Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hätte es nicht bedurft, wenn internetfähige PCs nicht als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen wären und daher von vorneherein den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht erfüllen könnten (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 42 Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 47 Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wie wahrscheinlich es im konkreten Einzelfall ist, dass ein Gerätebesitzer von der jederzeit bestehenden Möglichkeit des Rundfunkempfanges über das Internet Gebrauch macht, spielt bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bereithalten zum Empfang" keine Rolle; es kommt hier daher nicht auf die Glaubwürdigkeit der Erklärung an, den internetfähigen PC ausschließlich für andere Zwecke nutzen zu wollen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Die Nutzung internetfähiger PCs zum Empfang von Hörfunk- und (bestimmten) Fernsehsendern ist, wie die zahlreichen Programmangebote auf häufig aufgerufenen Internetseiten beweisen, mittlerweile nichts Ungewöhnliches mehr; sie kann daher auch im beruflichen Bereich nicht als derart atypisch gelten, dass die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potentieller Nutzungsvorteil liegt, für "multifunktionale" Rechner als realitätsfremd angesehen werden müsste (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest Radio gehört wird; steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen, was bei den heutigen Geräten eine gleichzeitige Verwendung zu anderen Zwecken nicht ausschließt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmer in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 54 Dass der bloße Besitz eines PCs mit Internetzugang angesichts der vielfältigen anderen Verwendungsmöglichkeiten objektiv nicht auf die Absicht schließen lässt, Rundfunksendungen zu empfangen, und dass solche Rechner bisher auch tatsächlich nicht in gleichem Maße zum Rundfunkempfang genutzt werden wie etwa reine Radio- oder Fernsehgeräte, stellt zwar einen sachlichen Unterschied der beiden Gerätekategorien dar; dieser Umstand zwingt den Normgeber jedoch nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Eine Verschonung der Nutzer internetfähiger PCs von der Gebührenpflicht wäre zumindest in den Fällen tatsächlicher Rundfunknutzung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber allen anderen Rundfunkteilnehmern (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 56 Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (…offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Rn. 58 (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 59 (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.;… so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Rn. 61 Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 62 Prinzipiell denkbar wäre zwar eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen müssen; es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 63 (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 64 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung lässt jedenfalls derzeit nicht befürchten, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, so dass kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vorliegt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 67 c) Aus den vorgenannten Gründen kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners mit Internetanschluss auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden; an einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 69 Für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung kommt es nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte an (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; a.A. VG Berlin vom 17.12.2008 - 27 A 245.08), so dass der Vortrag des Klägers, in seinem Haushalt und auf dem Grundstück würden von anderen Personen bereits Rundfunkgebühren entrichtet, schon allein aus diesem Grund nicht zur Annahme der Zweitgerätefreiheit geeignet ist.

  • VG Augsburg, 05.02.2010 - Au 7 K 09.1382

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).

    Im Übrigen wäre das Zwischenspeichern der Datenpakte auf dem PC, wollte man darin eine rechtserhebliche Unterbrechung des Sendevorgangs sehen, konsequenterweise im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als "Aufzeichnung" von Rundfunkdarbietungen zu qualifizieren, so dass sich an der Eigenschaft des internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät im Ergebnis nichts ändern würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 31 Der Gesetzeswortlaut lässt daher eine Auslegung zu, wonach internetfähige Geräte wie etwa PCs, die ursprünglich für andere Nutzungen konzipiert wurden und in den Anfangsjahren des Internets noch keinerlei Rundfunkempfang ermöglichten, mittlerweile angesichts erhöhter Datenübertragungsraten und vielfältiger Livestream-Angebote auch zur Hör- oder Sichtbarmachung bzw. Aufzeichnung von Hörfunk- oder Fernsehdarbietungen technisch geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV), so dass sie unter den heutigen Bedingungen den Begriff des "Rundfunkgerätes erfüllen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Der dort geregelten Gebührenbefreiung für bestimmte Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hätte es nicht bedurft, wenn internetfähige PCs nicht als Rundfunkempfangsgerät anzusehen wären und daher von vorneherein den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht erfüllen könnten (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 33 Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 38 a) Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181; BayVerfGH vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wie wahrscheinlich es im konkreten Einzelfall ist, dass ein Gerätebesitzer von der jederzeit bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, spielt bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bereithalten zum Empfang" keine Rolle; es kommt hier daher weder auf die Glaubwürdigkeit der Erklärung an, den internetfähigen PC ausschließlich für andere Zwecke nutzen zu wollen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.) noch auf die Zusicherung, Hinweise an die Mitarbeiter gegeben zu haben, dass der PC am Arbeitsplatz ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden dürfe.

    Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest Radio gehört wird; steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen, was bei den heutigen Geräten eine gleichzeitige Verwendung zu anderen Zwecken nicht ausschließt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Eine Verschonung der Nutzer internetfähiger PCs von der Gebührenpflicht wäre zumindest in den Fällen tatsächlicher Rundfunknutzung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber allen anderen Rundfunkteilnehmern (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 47 Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmer in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 48 Dass der bloße Besitz eines PCs mit Internetzugang angesichts der vielfältigen anderen Verwendungsmöglichkeiten objektiv nicht auf die Absicht schließen lässt, Rundunksendungen zu empfangen, und dass solche Rechner bisher auch tatsächlich nicht in gleichem Maße zum Rundfunkempfang genutzt werden wie etwa reine Radio- oder Fernsehgeräte, stellt zwar einen sachlichen Unterschied der beiden Gerätekategorien dar; dieser Umstand zwingt den Normgeber jedoch nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 50 Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (…offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Rn. 52 (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 53 (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.;… so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Rn. 55 Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 56 Prinzipiell denkbar wäre zwar eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen müssen; es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 57 (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 58 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung lässt jedenfalls derzeit nicht befürchten, dass nutzungswillige Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, so dass kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vorliegt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 61 c) Aus den vorgenannten Gründen kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners mit Internetanschluss auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden; an einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 62 Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

    Rn. 64 a) Für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung kommt es nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte an (BayVGH vom19.5.2009 - a.a.O.; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; a.A. VG Berlin vom 17.12.2008 - 27 A 245.08), so dass der Vortrag der Klägerin, auf demselben Grundstück würden vom Pfarrer, bereits Rundfunkgebühren für seine privaten Geräte entrichtet, allein aus diesem Grund nicht zur Annahme der Zweitgerätefreiheit geeignet ist.

  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte; Grundgebühr für …

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).

    Im Übrigen wäre das Zwischenspeichern der Datenpakete auf dem PC, wollte man darin eine rechtserhebliche Unterbrechung des Sendevorgangs sehen, konsequenterweise im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als "Aufzeichnung" von Rundfunkdarbietungen zu qualifizieren, so dass sich an der Eigenschaft des internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät im Ergebnis nichts ändern würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 26 Der Gesetzeswortlaut lässt daher eine Auslegung zu, wonach internetfähige Geräte wie etwa PCs, die ursprünglich für andere Nutzungen konzipiert wurden und in den Anfangsjahren des Internets noch keinerlei Rundfunkempfang ermöglichten, mittlerweile angesichts erhöhter Datenübertragungsraten und vielfältiger Livestream-Angebote auch zur Hör- oder Sichtbarmachung bzw. Aufzeichnung von Hörfunk- oder Fernsehdarbietungen technisch geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV), so dass sie unter den heutigen Bedingungen den Begriff des "Rundfunkgerätes" erfüllen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Der dort geregelten Gebührenbefreiung für bestimmte Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hätte es nicht bedurft, wenn internetfähige PCs nicht als Rundfunkempfangsgerät anzusehen wären und daher von vorneherein den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht erfüllen könnten (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 28 Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 33 a) Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181; BayVerfGH vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wie wahrscheinlich es im konkreten Einzelfall ist, dass ein Gerätebesitzer von der jederzeit bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, spielt bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bereithalten zum Empfang" keine Rolle; es kommt hier daher weder auf die Glaubwürdigkeit der Erklärung an, den internetfähigen PC ausschließlich für andere Zwecke nutzen zu wollen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.) noch auf die Zusicherung, den Mitarbeitern untersagt zu haben, in der Kanzlei Radio zu hören oder Fern zu sehen.

    Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest Radio gehört wird; steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen, was bei den heutigen Geräten eine gleichzeitige Verwendung zu anderen Zwecken nicht ausschließt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Eine Verschonung der Nutzer internetfähiger PCs von der Gebührenpflicht wäre zumindest in den Fällen tatsächlicher Rundfunknutzung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber allen anderen Rundfunkteilnehmern (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 41 Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmern in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 42 Dass der bloße Besitz eines PCs mit Internetzugang angesichts der vielfältigen anderen Verwendungsmöglichkeiten objektiv nicht auf die Absicht schließen lässt, Rundfunksendungen zu empfangen, und dass solche Rechner bisher auch tatsächlich nicht in gleichem Maße zum Rundfunkempfang genutzt werden wie etwa reine Radio- oder Fernsehgeräte, stellt zwar einen sachlichen Unterschied der beiden Gerätekategorien dar; dieser Umstand zwingt den Normgeber jedoch nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 44 Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (…offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Rn. 46 (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 47 (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.;… so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Rn. 49 Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 50 Prinzipiell denkbar wäre zwar eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen müssen; es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 51 (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Rn. 52 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung lässt jedenfalls derzeit nicht befürchten, dass nutzungswillige Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, so dass kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vorliegt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 55 c) Aus den vorgenannten Gründen kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners mit Internetanschluss auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden; an einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Rn. 56 Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC; …

    Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516 ).

    Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).

    Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516 ).

    Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).

    Graulich Dr. Möller BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 6 C 21.09 VGH 7 B 08.2922 Verkündet am 27. Oktober 2010 Bech als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

  • VG Gießen, 18.01.2010 - 9 K 305/09

    Kein automatisches Bereithalten zum Empfang bei neuartigen …

    Rn. 20 Internetfähige PCs wie die in der Filiale der Klägerin vorgehaltenen Rechner sind nach Ansicht des Gerichts des weiteren grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren (…ebenso OVG NW, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922 -).

    Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland nach Auffassung des Gerichts typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt (…ebenso VG Frankfurt, a.a.O.; VG Wiesbaden…, Urt. vom 15.11.2008 - 5 K 243/08.WI - anderer Ansicht OVG NW, Urteile vom 26.05. und 01.06.2009, a.a.O.;… OVG Rh.-Pf. vom 12.03.2009, a.a.O. sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

    Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung (…OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009, a.a.O.) vertretenen Wertung, die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang sei mittlerweile weder im privaten noch im gewerblichen Bereich atypisch, weshalb die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potenzieller Nutzungsvorteil liegt, auch für multifunktionale internetfähige PCs gelten müsse, vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen.

    Nach seiner Einschätzung entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht (so aber ausdrücklich Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • VG Gießen, 18.01.2010 - 9 K 3977/09

    Rundfunkgebührenpflicht für PC nur bei positivem Nachweis des Rundfunkempfangs …

    Rn. 20 Internetfähige PCs wie das vom Kläger vorgehaltenen Gerät sind nach Ansicht des Gerichts des weiteren grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren (…ebenso OVG NW, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922 -).

    Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland nach Auffassung des Gerichts typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt (…ebenso VG Frankfurt, a.a.O.; VG Wiesbaden…, Urt. vom 15.11.2008 - 5 K 243/08.WI - anderer Ansicht OVG NW, Urteile vom 26.05. und 01.06.2009, a.a.O.;… OVG Rh.-Pf. vom 12.03.2009, a.a.O. sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

    Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung (…OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009, a.a.O.) vertretenen Wertung, die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang sei mittlerweile weder im privaten noch im gewerblichen Bereich atypisch, weshalb die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potenzieller Nutzungsvorteil liegt, auch für multifunktionale internetfähige PCs gelten müsse, vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen.

    Nach seiner Einschätzung entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht (so aber ausdrücklich Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 27.08.2009 - AN 5 K 09.00957

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922, Juris), auf das Bezug genommen wird, entschieden hat, stellt ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät dar.

    Schon dieser Regelung lag, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) ausführt, erkennbar die Vorstellung des Normgebers zugrunde, dass ohne eine solche Sonderregelung der Rundfunkempfang über internetfähige PC´s nach den allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich gebührenpflichtig wäre.

    Dies ist, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.), dem das Gericht auch insoweit folgt und auf das deshalb auch insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, deshalb der Fall, weil der Kläger damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich das laufende Radio- und teilweise auch Fernsehprogramm der öffentlichen rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender empfangen kann.

    Insoweit wird im Übrigen auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922) Bezug genommen.

  • VG München, 18.12.2009 - M 6a K 09.677

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: privat genutzter internetfähiger PC; …

    Rn. 26 Das Gericht übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2009 ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (Az. 7 B 08.2922).

    Rn. 39 Das erkennende Gericht hat in mehreren gleichgelagerten Fällen entschieden, dass beruflich genutzte internetfähige PCs dann nicht rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn deren Nutzung als Rundfunkempfangsgeräte und damit deren Bereithalten zum Rundfunkempfang grundsätzlich nicht vermutet werden kann (vgl. z.B. 6b K 08.4154 vom 17.12.2008) und hält auch angesichts der Rechtsprechung mehrerer Obergerichte (vgl. BayVGH vom 19.5.2009, 7 B 08.2922, OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, 7 A 10959/08 und OVG Nordrhein-Westfalen vom 1.6.2009, 8 A 732/09) insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. z.B. M 6a K 08.3443 vom 18.12.2009).

    Rn. 44 Das erkennende Gericht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH vom 19.5.2009, Az.: 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, Az.: 7 A 10959/08; OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.5.2009, Az.: 8 A 2690/08 und vom 1.6.2009, Az.: 8 A 732/09) insoweit überein als nicht ausschließlich beruflich genutzte internetfähige PCs als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne der § 1 Abs. 1 RGebStV anzusehen sind und damit auch ihre Gebührenpflicht grundsätzlich zu bejahen ist.

    Rn. 46 Das Gericht folgt - soweit, wie vorliegend, privat genutzte internetfähige PCs betroffen sind - der Entscheidung des BayVGH vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) und sieht in der Einbeziehung dieser "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" in die Rundfunkgebührenpflicht keine Verletzung von Grundrechten.

  • VG Ansbach, 27.08.2009 - AN 5 K 08.01589

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC; Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 …

    Rn. 17 Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922, juris), auf das Bezug genommen wird, entschieden hat, stellt ein internetfähiger PC - von einem solchen ist im Hinblick auf die unbestrittenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 und im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Oktober 2008 auszugehen - ein Rundfunkempfangsgerät dar.

    Schon dieser Regelung lag, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) ausführt, erkennbar die Vorstellung des Normgebers zu Grunde, dass ohne eine solche Sonderregelung der Rundfunkempfang über internetfähige PC´s nach den allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich gebührenpflichtig wäre.

    Dies ist, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.), dem das Gericht auch insoweit folgt und auf das deshalb auch insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, deshalb der Fall, weil die Klägerin damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich das laufende Radio und teilweise auch Fernsehprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender empfangen kann.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits genannten Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) insoweit ausgeführt, für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung komme es nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst)Geräte an.

  • VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443

    Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

    Rn. 18 2. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht - ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 19.5.2009 ZUM 2009, 876; mittlerweile bestätigt durch BVerwG vom 27.10.2010 ZUM 2011, 352) - angenommen, der Kläger müsse für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC schon deshalb keine Rundfunkgebühren zahlen, weil er diesen trotz entsprechender Nutzungsmöglichkeit nicht zum Empfang von Rundfunk bereithalte, sondern nur als Arbeitsmittel nutze, auf das er als Softwareentwickler und Systembetreuer zwingend angewiesen sei.
  • VG München, 18.04.2019 - M 12 K 16.821

    Gebührenkalkulation für Urnengrab

  • VG München, 24.09.2014 - M 6b K 13.4030

    Rundfunkbeitrag; Verfassungsmäßigkeit; Bindung an Entscheidung BayVerfGH; …

  • VG München, 24.09.2014 - M 6b K 14.1933

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 7 ZB 09.1790

    Feststellung der Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte in einem Beherbergungsbetrieb; …

  • VGH Bayern, 08.11.2011 - 7 BV 11.2265

    Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte; internetfähiger PC

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2010 - 7 A 10416/10

    Rundfunkgebührenfreiheit für Rechner mit Internetzugang

  • VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VGH Hessen, 10.05.2010 - 10 A 1808/09

    Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC

  • VG München, 28.12.2009 - M 6b K 09.768

    Internetfähiger PC als Rundfunkempfangsgerät; Gebührenpflicht

  • VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.3581

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.27

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: privat genutzter internetfähiger PC; …

  • VG München, 01.08.2019 - M 12 K 18.6314

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Urnengrab

  • VGH Bayern, 13.12.2011 - 7 BV 11.127

    Rundfunkgebühr für internetfähigen PC

  • VG Schleswig, 02.07.2009 - 14 A 243/08

    Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC

  • VG Hamburg, 28.05.2010 - 7 K 2132/09

    Gebührenbefreiung für einen internetfähigen PC

  • VG München, 08.05.2015 - M 6a K 14.3379

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 25.11.2015 - M 6b K 15.489

    Keine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung beim Rundfunkbeitrag

  • VG Hamburg, 28.01.2010 - 3 K 2366/08

    Keine Rundfunkgebührenpflicht einer GbR für internetfähigen PC bei Anmeldung …

  • VG Bayreuth, 06.12.2010 - B 3 K 09.643

    Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung durch Übertragung von Vermögen auf die …

  • VG München, 23.09.2015 - M 6a K 15.1297

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

  • VG München, 08.05.2015 - M 6a K 14.3229

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 13.03.2015 - M 6a K 14.5045

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 13.02.2015 - M 6a K 15.75

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VGH Bayern, 14.11.2012 - 7 BV 12.1399

    Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Bereithalten zum Empfang; Rundfunkempfang …

  • VG München, 14.04.2016 - M 26 K 15.4293

    Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich

  • VG München, 23.01.2015 - M 6a K 14.448

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 21.01.2015 - M 6b K 14.1283

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 18.12.2009 - M 6a K 08.3443

    Rundfunkgebühr für internetfähigen PC

  • VG München, 08.07.2016 - M 26 K 16.707

    Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist verfassungsgemäß

  • VG München, 02.06.2016 - M 26 K 16.735

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

  • VG München, 30.05.2016 - M 26 K 15.3972

    Heranziehung zu Rundfunkgebühren

  • VG München, 10.03.2016 - M 26 K 15.2935

    Rechtmäßige Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung

  • VG München, 17.06.2015 - M 6b K 14.5462

    Kläger war bis zum ... Dezember 2012 kein privater Rundfunkteilnehmer nach dem …

  • VG München, 22.05.2015 - M 6a K 14.3991

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.3099

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; beruflich genutzter internetfähiger PC; …

  • VG München, 08.05.2015 - M 6a K 15.1111

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 21.01.2015 - M 6b K 14.1592

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 21.01.2015 - M 6b K 14.529

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 15.10.2014 - M 6b K 14.138

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.3903

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 …

  • VG Bayreuth, 30.08.2010 - B 3 K 09.769

    Rundfunkgebühren

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 08.4756

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte internetfähige PCs

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 10.07.2008 - 7 B 08.2922   

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VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - 7 B 08.2922 (https://dejure.org/2008,95521)
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