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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,22
BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87 (https://dejure.org/1988,22)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 (https://dejure.org/1988,22)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 (https://dejure.org/1988,22)
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Feueralarmsirene

Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zumutbarkeit - Hoheitliche Verursachung - Lärm-Immissionen - Duldung - Grenze - Rechtmäßigkeit - Spezialgesetze - Abwehrklage - Lärm - Gemeindliche Feuersirene - Ausgleich in Geld - Passiver Immissionsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

Besprechungen u.ä.

  • ingokraft.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Streit um den "Gesang der Sirenen"

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 254
  • NJW 1988, 2396
  • NVwZ 1988, 918 (Ls.)
  • DVBl 1988, 967
 
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Wird zitiert von ... (372)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87
    Dies besagt auch nicht die gelegentlich dahin mißverstandene (vgl. z. B. Sachs, NVwZ 1988, 127) Senatsentscheidung vom 7.10.1983 (BVerwGE 68, 62 [hier: V (540) 127 a]) zum kirchlichen Glockengeläut.

    Der Senat hat schon im Urteil zum liturgischen Glockengeläut (BVerwGE 68, 62 [hier: V (540) 127a]) zum Ausdruck gebracht, daß die Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von wertenden Elementen wie solchen der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz .

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des …

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87
    Damit ist jedoch für denjenigen nichts gewonnen, der - wie der Kl. - unterhalb dieser Grenze durch Immissionen beeinträchtigt wird, aber möglicherweise in einem Maße, das er gem. § 906 BGB von einem Nachbarn nicht hinzunehmen hätte und gegen das er sich auch im Falle der Genehmigung einer Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte (vgl. hierzu BVerwGE 65, 313; 68, 58; 74, 315/327); denn § 906 BGB und auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 BImSchG setzen die Grenze, ab der Immissionen nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind, unterhalb der Gesundheitsschädigung und unterhalb des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum an.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des …

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87
    Damit ist jedoch für denjenigen nichts gewonnen, der - wie der Kl. - unterhalb dieser Grenze durch Immissionen beeinträchtigt wird, aber möglicherweise in einem Maße, das er gem. § 906 BGB von einem Nachbarn nicht hinzunehmen hätte und gegen das er sich auch im Falle der Genehmigung einer Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte (vgl. hierzu BVerwGE 65, 313; 68, 58; 74, 315/327); denn § 906 BGB und auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 BImSchG setzen die Grenze, ab der Immissionen nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind, unterhalb der Gesundheitsschädigung und unterhalb des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum an.
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer …

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87
    Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung« die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht (BVerwGE 51, 15 [29]).
  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87
    Damit ist jedoch für denjenigen nichts gewonnen, der - wie der Kl. - unterhalb dieser Grenze durch Immissionen beeinträchtigt wird, aber möglicherweise in einem Maße, das er gem. § 906 BGB von einem Nachbarn nicht hinzunehmen hätte und gegen das er sich auch im Falle der Genehmigung einer Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte (vgl. hierzu BVerwGE 65, 313; 68, 58; 74, 315/327); denn § 906 BGB und auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 BImSchG setzen die Grenze, ab der Immissionen nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind, unterhalb der Gesundheitsschädigung und unterhalb des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum an.
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Er hat damit auch schon eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was dem Nachbarn auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. z.B. BVerwG NJW 1988, 2396, 2397).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Baurechtlicher Nachbarschutz - Allgemeines Wohngebiet - Wohngebietsverträgliche …

    Das entspricht der inneren Wechselbeziehung, in der Bebauungsrecht und Immissionsschutzrecht zueinander stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84], vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 36, vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87] und vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 [BVerwG 24.04.1991 - 7 C 12/90]).
  • LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 117/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für durch Öffnen der Beifahrertür …

    Dies entspricht zugleich der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Bewertung des Begriffs der "erheblichen Belästigung" i.S.d. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), bei dem die Erheblichkeitschwelle zugleich die Abgrenzung von wesentlicher und unwesentlicher Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. BGHZ 111, 63; 122, 76; BVerwGE 79, 254, 258 [BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87];… Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2009, § 3 Rdn. 48 m.w.N.) und bei dem ebenfalls Faktoren wie Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung, aber auch Art des betroffenen Grundstücks und Vorbelastung zu berücksichtigen sind (…Jarass a.a.O. Rdn. 47 a.E. i.V.m. Rdn. 49 f. m.w.N.).
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