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Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 22.07.2016

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16111
BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15 (https://dejure.org/2016,16111)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 (https://dejure.org/2016,16111)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 (https://dejure.org/2016,16111)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5
    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Verwertungswege; Darlegung; Kontrollmöglichkeit; Überwachung; Abfallfraktion; Entsorgungsstruktur; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5
    Abfall; Abfallfraktion; Auslegung durch das Revisionsgericht; Darlegung; Entsorgungsstruktur; Kontrollmöglichkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; Verwaltungsakt; Verwertungswege; materiell-rechtlicher Fehler; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; private ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch Kleinsammler

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 18 Abs 2 Nr 4 KrWG, § 18 Abs 2 Nr 5 KrWG
    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch Kleinsammler

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei einer Altmetallsammlung durch einen Kleinsammler

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 7 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 KrWG, §§ 3 ff. NachwV, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
    Abfallrecht: Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege im Rahmen der Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Anzeigeverfahren; Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 7 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 KrWG, §§ 3 ff. NachwV, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
    Abfallrecht: Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege im Rahmen der Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Anzeigeverfahren; Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; ...

  • doev.de PDF

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch Kleinsammler

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Verwertungswege; Darlegung; Kontrollmöglichkeit; Überwachung; Abfallfraktion; Entsorgungsstruktur; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei einer Altmetallsammlung durch einen Kleinsammler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Altmetall: Eingeschränkte Darlegungspflicht für Kleinsammler

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Darlegung des Verwertungsweges bei Altmetall-Kleinsammlern nicht überspannen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Abfallsammlungen

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Interessen

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Interessen

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Handlungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgers

  • esche.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Abfallsammlungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 7 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 KrWG, §§ 3 ff. NachwV, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
    Abfallrecht: Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege im Rahmen der Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Anzeigeverfahren; Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; ...

  • ggsc.de PDF (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Private Recyclingwirtschaft gestärkt

Sonstiges

  • ggsc.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Entscheidungsanmerkung)

    Gewerbliche Sammlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 75
  • DÖV 2017, 38
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG…, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan; …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 …und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).

    Der Senat ist an die tatrichterliche Auslegung eines Verwaltungsakts jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sie auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 27).

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt; …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Die noch auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG ergangene Untersagungsverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - BVerwGE 153, 99 Rn. 21); seine Rechtmäßigkeit richtet sich demnach nach den jetzt geltenden Vorschriften.
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster…, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg…, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 ) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Das vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Verständnis der Untersagungsverfügung verfehlt den für die Auslegung maßgebenden erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG…, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster…, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 ) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung; …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Die Rechtsprechung stellte mit der Begründung, die Nachweisführung dürfe nicht in ein Zulassungsverfahren umschlagen, keine hohen Anforderungen an den zu führenden Nachweis und erachtete es nicht für erforderlich, den Verwertungsweg im Einzelnen aufzuzeigen, sondern ließ schon die Vorlage eines Vertrages über den Weiterverkauf der Abfälle genügen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 - juris Rn. 10 ff.;… Fluck/Giesberts, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 200 § 13 KrW-/AbfG Rn. 158, Stand Februar 1999;… Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 49).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 8.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 18 …und vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 20 E 547/13

    Vorliegen derVoraussetzungen für eine notwendige Beiladung des …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG…, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg…, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 ) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.
  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Klägerin sei im Übrigen auch kein Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5.15), sondern sammle bundesweit.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16;… U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28;… U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33;… U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn.26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Rn. 39 Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion, für die - wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen - eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Rn. 40 Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (…vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.02.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Rn. 52 Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64;… BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege erscheine auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bekannt gewordenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -) fraglich.

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Rn. 41 Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion, für die - wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen - eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, sodass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, sodass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (s. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Rn. 42 Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die ggf. gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (…vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hatte damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Rn. 54 Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gem. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64;… BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28 ).

    Dies gelte auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 5/15).

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Rn. 25 Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion für die, wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen, eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, sodass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, sodass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Rn. 26 Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die ggf. gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (…vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hatte damit aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Rn. 37 Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gem. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Gestattungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64;… BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche …

    Für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 u. 5 KrWG muss bei Altkleidern und -schuhen dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (Anschluss an BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818/15).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15, Rn. 28) dargelegt, dass die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt seien, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und Sammelzeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.

    In seiner Entscheidung Az. 7 C 5.15 vom 30. Juni 2016 (…Rn. 37) habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die Abfallfraktion Alttextilien kein besonderes Gefährdungspotenzial aufweise und (…in Rn. 34) als Ware und Wirtschaftsgut anzusehen sei.

    Der Umstand, dass Alttextilien zudem einen positiven Marktwert hätten, sei als gerichtsbekannte Tatsache zu behandeln, so dass - unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 5.15, Rn. 27 - ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indiziert sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15 (…juris Rn. 28) zwar als typisch für einen Kleinsammler erachtet, dass er am Anfang der Entsorgungskette stehe.

    Der Begriff des Kleinsammlers sei nicht erst vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15, geprägt worden, sondern von der Rechtsprechung bereits zuvor im Zusammenhang mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Abfallsammlungen gebraucht worden (…mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.211 - juris Rn. 31;… VG Darmstadt, U.v. 16.3.2016 - 6 K 1370/14.DA - juris Rn. 27, 39 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30.6.2016, Az. 7 C 5.15 zur Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG bei Kleinsammlern "eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Abnahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist" genügen lassen, aber auch verlangt.

    Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).

    Rn. 21 Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41).

    Rn. 22 Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche …

    Für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 u. 5 KrWG muss bei Altkleidern und -schuhen dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (Anschluss an BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15; OVG Nordrhein- Westfalen, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818/15).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15, Rn. 28) dargelegt, dass die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt seien, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und Sammelzeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.

    In seiner Entscheidung Az. 7 C 5.15 vom 30. Juni 2016 (…Rn. 37) habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die Abfallfraktion Alttextilien kein besonderes Gefährdungspotenzial aufweise und (…in Rn. 34) als Ware und Wirtschaftsgut anzusehen sei.

    Der Umstand, dass Alttextilien zudem einen positiven Marktwert hätten, sei als gerichtsbekannte Tatsache zu behandeln, so dass - unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 5.15, Rn. 27 - ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indiziert sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15 (…juris Rn. 28) zwar als typisch für einen Kleinsammler erachtet, dass er am Anfang der Entsorgungskette stehe.

    Der Begriff des Kleinsammlers sei nicht erst vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15, geprägt worden, sondern von der Rechtsprechung bereits zuvor im Zusammenhang mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Abfallsammlungen gebraucht worden (…mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.211 - juris Rn. 31;… VG Darmstadt, U.v. 16.3.2016 - 6 K 1370/14.DA - juris Rn. 27, 39 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30.6.2016, Az. 7 C 5.15 zur Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG bei Kleinsammlern "eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Abnahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist" genügen lassen, aber auch verlangt.

    Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).

    Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41).

    Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten …

    Das Bundesverwaltungsgericht halte - anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 29.01.2015 (BayVGH 20 B 14.666) - zwar das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung nicht für geboten (Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15, Rn 28).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert.

    So gebe zum einen der Begriff der "vorgesehenen" Verwertungswege vor, dass es sich nicht um eine retrospektive Dokumentation im Sinne eines Nachweises, sondern um eine zukunftsbezogene Angabe handele, die typischerweise mit Unsicherheiten belastet sei (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, juris Rn. 22).

    Zudem bezieht sich die Darlegungspflicht im Rahmen der Anzeige - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris Rn. 22) betont hat - allein auf die "vorgesehenen" Verwertungswege, die sich im Verlaufe der Durchführung einer Sammlung durchaus verändern können.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass derartige Anforderungen von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 21).

    Das Darlegungserfordernis nach diesen Bestimmungen bleibt hinter den in der Nachweisverordnung normierten Anforderungen bezüglich der Entsorgung gefährlicher Abfälle zurück (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 24); bei einer mehrstufigen Entsorgung erstreckt sich die Nachweispflicht des Abfallbesitzers bei nicht gefährlichen Abfällen nur auf den jeweiligen Teilschritt, der in einer Abfallentsorgungsanlage endet, jedoch in der Regel nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der Abfälle (…BVerwG a. a. O. Tz. 23).

    Danach ist von Bedeutung, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen; der aktuelle Marktpreis kann ein vorhandenes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren, und langjährige funktionierende Geschäftsbeziehungen können ebenfalls auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einer Abfallfraktion hinweisen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 27; BayVGH…, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15) habe sich jedoch mit den Nachweismöglichkeiten von "Kleinsammlern" beschäftigt.

    Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).

    Hierzu muss die Antragstellerin aufzeigen, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

    Die ggf. gebotenen Überwachungsmaßnahmen seien insoweit auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 818/15

    Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung hinsichtlich Abnahme des …

    Rn. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, NVwZ 2017, 75, und vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 -, NVwZ 2016, 316.

    Rn. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, a. a. O.

    Rn. 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016- 7 C 5.15 -, a. a. O.,.

    Rn. 52 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016- 7 C 5.15 -, a. a. O.

  • VG Karlsruhe, 23.10.2024 - 2 K 2700/23

    Anordnung einer Abfallbehörde gegenüber einem Abfallverursacher bzw. -besitzer, …

    Die Anordnung, den Entsorgungsweg umfassend darzulegen, lasse die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -) außer Betracht.

    Rn. 63 Der Kläger trägt insofern vor, eine solche umfassende Darstellung des Entsorgungswegs eines Stoffs und die Vorlage eines Nachweises hierüber dürfe bei Abfallfraktionen, die "üblichen" Abfallschlüsseln zuzuordnen seien, nicht erfolgen und beruft sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 (BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, NVwZ 2017, 75).

    In diesem Fall der Anzeige einer gewerblichen Sammlung, so das Bundesverwaltungsgericht, sei das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung, die Benennung der Verwertungsverfahren und die Schilderung, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werde, gesetzlich - von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG - nicht gedeckt (BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, NVwZ 2017, 75 = juris Rn. 21 und ff.).

    Eine solcherart hohe und auf einer Generalisierung beruhende Anforderung stehe nicht mit dem gesetzlichen Zwecken des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG in Einklang (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, NVwZ 2017, 75 = juris Rn. 26 f.).

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 20 ZB 16.2267

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Zusammenhang mit …

  • VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 15.1850

    Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17

    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 795/15

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Altschuhen mittels …

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 16.17

    Untersagung der gewerblichen Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus …

  • VG Düsseldorf, 04.06.2018 - 17 K 3613/16
  • VG Berlin, 07.11.2023 - 4 K 536.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Anteils an der PCK Raffinerie in Schwedt gilt …

  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 20 B 16.2248

    Fehlende Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen öffentlich-rechtlichen …

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 15.17

    Abfallrechtliche Untersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Sammler von …

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.286

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VG Düsseldorf, 21.01.2025 - 17 K 7955/24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 20 A 875/17

    Streit um eine Untersagung der Sammlung von Alttextilien; Anforderungen an die …

  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 20 A 953/17

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen aufgrund …

  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2020 - 9 K 3346/13

    Altkleider Alttextilien gewerbliche Sammlung Bestandssammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 20 A 876/17

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien aufgrund daraus resultierender …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2024 - 20 A 838/20

    Genehmigung einer privaten Altkleidersammlung; Verpflichtung des Sammlungsträgers …

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 17.494

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen

  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.4301

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.3755

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der …

  • VGH Bayern, 11.01.2018 - 20 ZB 17.1391

    Fehlende Rechtsmittelbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • OVG Sachsen, 12.06.2025 - 7 A 35/23

    Beigeladener; Berufung; Leistungsurteil; materielle Beschwer; vorläufige …

  • VG Köln, 20.10.2023 - 14 L 1604/23
  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 20 B 14.848

    Fehlende Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen öffentlich-rechtlichen …

  • OVG Sachsen, 26.02.2026 - 1 A 178/24

    Zwangsgeldfestsetzung; isoliertes Verfahren; Höhe des Zwangsgelds

  • VG Köln, 13.02.2026 - 9 L 2748/25
  • OVG Sachsen, 14.11.2024 - 4 A 465/19

    Altlastenfreistellung; Auslegung eines Verwaltungsaktes; Bergwerkseigentum

  • VG Düsseldorf, 23.11.2018 - 17 L 2870/18
  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.321

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung

  • VGH Bayern, 16.01.2017 - 20 ZB 16.2038

    Nichterfüllung der Darlehensanforderungen an den Berufungszulassungsantrag - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2020 - 4 B 1225/20
  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 8 CS 18.1083

    Rechtschutzbedürfnis eines Antrages eines Naturschutzvereins auf einstweiligen …

  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.297

    Darlegungspflicht gewerblicher Abfallsammler

  • VG Düsseldorf, 09.04.2019 - 17 K 5994/18
  • VG München, 10.11.2025 - M 26a K 24.4837

    Rückforderung von Honoraren nach der TestV, Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs …

  • VG Düsseldorf, 25.06.2019 - 17 K 8638/18

    Abfallbeseitigungsrecht

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15.F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24296
OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15.F (https://dejure.org/2016,24296)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.07.2016 - 7 C 5/15.F (https://dejure.org/2016,24296)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 7 C 5/15.F (https://dejure.org/2016,24296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 14 VwGO § 144 FlurbG § 44 Abs. 3 Satz 2
    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Enteignung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.12.2014 - 9 C 11.13

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Geldabfindung; Privatnützigkeit; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Rn. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beklagten (- 9 B 34.13 -) die Revision zugelassen sowie mit Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

    Rn. 29 Dabei war nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (- 9 C 11/13 -, BVerwGE 151, 89), an das der Senat - wie ausgeführt - gem. § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, nur noch über die Frage der Unvermeidbarkeit der Minderausweisung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG), dabei ob mit vertretbarem Aufwand eine andere geeignete Erschließung des Grundstücks "N1" erreichbar ist (…UA Rn. 33), zu entscheiden.

  • BVerwG, 25.04.1956 - I B 201.55
    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Im Beschluß vom 25. April 1956 (BVerwGE 3, 246 (249)) ist er von dieser Auffassung auch für die Geldentschädigung nach § 56 RUO und -- insoweit allerdings nicht in der Entscheidungssammlung abgedruckt -- auch für die Geldentschädigung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RUO ausgegangen.
  • BVerwG, 21.06.1955 - I C 173.54

    Einwendungen gegen die Bewertung eines Obsthofes im Umlegungsverfahren - …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Flurbereinigung dann keine Enteignung, wenn der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung vollständig durchgeführt wird (BVerwGE 2, 154).
  • BVerwG, 19.12.1957 - I C 76.57

    Anforderungen an eine Geldabfindung für die Eigentümer als …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Durch Urteil vom 19. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 79) hat der Senat darüber hinaus für die städtebauliche Umlegung entschieden, daß die Barabfindung, mit der der Beteiligte dem Grunde nach einverstanden ist, ebenfalls keine Enteignung darstellt.
  • BVerwG, 08.01.1955 - I B 192.53

    Verfassungsmäßigkeit/Flurbereinigung; Enteignung/Geldausgleiche; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Für die in § 55 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung -- RUO -- vorgesehene Geldentschädigung hat der Senat im Beschluß vom 8. Januar 1955 -- BVerwG I B 192.53 -- (NJW 1955 S. 1001) ausgesprochen, daß die Umlegung auch dann keine Enteignung ist, wenn der Umlegungsplan nicht nur Landabfindungen, sondern auch geldliche Abfindungen und Ausgleiche vorsieht.
  • BVerwG, 17.12.2013 - 9 B 34.13

    Revisionszulassung; Einbeziehung von Grundstücken in Bodenordnungsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Rn. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beklagten (- 9 B 34.13 -) die Revision zugelassen sowie mit Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58

    Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Rn. 32 Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu mit Urteil vom 13. Januar 1959 (BVerwG 8, 95) ausgeführt: "Ein am Flurbereinigungsverfahren Beteiligter könnte eine Minderabfindung entweder dadurch erleiden, dass Land zur Zuteilung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht oder dass die Gestaltung des Bereinigungsgebietes dazu zwingt.
  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53

    Verfassungsmäßigkeit/Flurbereinigung; Enteignung/Flurbereinigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Der für die Enteignung kennzeichnende Gegensatz der Interessen fehlt hier somit (vgl. BVerwGE 1, 225).
  • OVG Sachsen, 22.03.2013 - F 7 C 10/12

    Fehlen einer Norm zu einer umfassenden Gestaltung des Verfahrensgebietes im …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
    Rn. 10 Der Senat hat der Klage durch Urteil vom 22. März 2013 - F 7 C 10/12 - stattgegeben und den Bodenordnungsplan, soweit darin das Grundstück F1 der Kläger betroffen ist, für rechtswidrig erklärt.
  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5/15) seien die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG im Übrigen schon dann erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.

    Die Klägerin sei auch keine Kleinsammlerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5/15).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16;… U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28;… U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33;… U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn.26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Rn. 39 Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion, für die - wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen - eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Rn. 40 Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (…vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.02.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28;… U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

  • OVG Sachsen, 08.11.2019 - 7 C 5/18

    Klagebefugnis; Bindungswirkung; Bodenordnungsverfahren; Einstellung

    Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Bodenordnungsplan haben die Kläger am 23. April 2012 Klage (7 C 10/12 und 7 C 5/15.F) erhoben.

    Rn. 6 Die Klage gegen den Bodenordnungsplan hat der Senat mit Urteil vom 22. Juli 2016 - 7 C 5/15.F - abgewiesen.

    Rn. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren - 7 C 28/16 -, - 7 C 10/12 - und - 7 C 5/15 - (zusammen 3 Bände) sowie die zugrundeliegenden Behördenvorgänge Bezug genommen.

  • OVG Sachsen, 01.12.2017 - 7 C 28/16

    Bodenordnungsverfahren; Einstellung; Rechtskraftbindung

    Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Bodenordnungsplan haben die Kläger am 23. April 2012 Klage (7 C 10/12 und 7 C 5/15.F) erhoben.

    Rn. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren - 7 C 28/16 -, - 7 C 10/12 - und - 7 C 5/15 - (zusammen 3 Bände) sowie die zugrundeliegenden Behördenvorgänge Bezug genommen.

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