Rechtsprechung
| LAG Köln, 27.09.2006 - 7 Sa 514/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kündigungsschutzklage; Bestreiten; verspätetes Vorbringen; allgemeine Prozessförderungspflicht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 626 BGB; 1 KSchG; 61 a Abs. 5, 64 Abs. 6, 67 Abs. 1 ArbGG; 138, 282, 296, 340, 520 ZPO; 53 BRAO
Kündigungsschutzklage; Bestreiten; verspätetes Vorbringen; allgemeine Prozessförderungspflicht - Judicialis
BGB § 626; ; KSchG § 1; ; ArbGG § 61 a Abs. 5; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 67 Abs. 1; ; ZPO § 138; ; ZPO § 282; ; ZPO § 296; ; ZPO § 340; ; ZPO § 520; ; BRAO § 53
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unstreitiger Kündigungssachverhalt bei unerheblichem Bestreiten aufgrund reichlich verspäteten Vorbringens nach nur floskelartigen Wendungen in der Klageschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksames Bestreiten bei einer aus Textbausteinen zusammengesetzten anwaltlichen Kündigungsschutzklage; Umfang der Präklusion einer Kündigungsschutzklage unter Berücksichtigung der allgemeinen Prozessförderungspflicht; Abgestufte Darlegungslast bei der ...
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 12.01.2006 - 3 Ca 1387/05
- LAG Köln, 27.09.2006 - 7 Sa 514/06
Papierfundstellen
- NZA-RR 2008, 93 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- ArbG Bonn, 12.01.2006 - 3 Ca 1387/05
Auszug aus LAG Köln, 27.09.2006 - 7 Sa 514/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.01.2006 (3 Ca 1387/05) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.01.2006, Az.: 3 Ca 1387/05, zurückzuweisen.
- BGH, 12.07.1979 - VII ZR 284/78
Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil
Auszug aus LAG Köln, 27.09.2006 - 7 Sa 514/06
Bereits im Ansatz ihrer Argumentation verkennt die Klägerin, dass die herrschende Meinung in der Rechtsprechung zu Recht vom sogenannten absoluten Verzögerungsbegriff ausgeht: Es kommt somit nicht darauf an, ob der Rechtsstreit auch dann über den 12.01.2006 hinaus erstinstanzlich hätte fortgesetzt werden müssen, wenn die Klägerin ihre Stellungnahme zur Sache frühzeitiger eingereicht hätte, sondern es kommt nur darauf an, ob der Rechtsstreit bei Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (std. Rspr., z.B. BGHZ 75, 138; 76, 133; 86, 31; ferner BAG AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BVerfG NJW 1980, 277;Münchener Kommentar/Prütting, § 296 ZPO Rdnr.77 ff.; Schwab/Weth, ArbGG, § 67 Rdnr.29; Zöller/Greger, § 296 ZPO Rdnr.19 ff.). - BGH, 02.12.1982 - VII ZR 71/82
Begriff der Verzögerung; Entscheidung des Vorsitzenden über Anordnung von frühen …
Auszug aus LAG Köln, 27.09.2006 - 7 Sa 514/06
Bereits im Ansatz ihrer Argumentation verkennt die Klägerin, dass die herrschende Meinung in der Rechtsprechung zu Recht vom sogenannten absoluten Verzögerungsbegriff ausgeht: Es kommt somit nicht darauf an, ob der Rechtsstreit auch dann über den 12.01.2006 hinaus erstinstanzlich hätte fortgesetzt werden müssen, wenn die Klägerin ihre Stellungnahme zur Sache frühzeitiger eingereicht hätte, sondern es kommt nur darauf an, ob der Rechtsstreit bei Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (std. Rspr., z.B. BGHZ 75, 138; 76, 133; 86, 31; ferner BAG AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BVerfG NJW 1980, 277;Münchener Kommentar/Prütting, § 296 ZPO Rdnr.77 ff.; Schwab/Weth, ArbGG, § 67 Rdnr.29; Zöller/Greger, § 296 ZPO Rdnr.19 ff.). - BGH, 31.01.1980 - VII ZR 96/79
Beurteilung der Verzögerung der Erledigung eines Rechtsstreits; Berücksichtigung …
Auszug aus LAG Köln, 27.09.2006 - 7 Sa 514/06
Bereits im Ansatz ihrer Argumentation verkennt die Klägerin, dass die herrschende Meinung in der Rechtsprechung zu Recht vom sogenannten absoluten Verzögerungsbegriff ausgeht: Es kommt somit nicht darauf an, ob der Rechtsstreit auch dann über den 12.01.2006 hinaus erstinstanzlich hätte fortgesetzt werden müssen, wenn die Klägerin ihre Stellungnahme zur Sache frühzeitiger eingereicht hätte, sondern es kommt nur darauf an, ob der Rechtsstreit bei Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (std. Rspr., z.B. BGHZ 75, 138; 76, 133; 86, 31; ferner BAG AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BVerfG NJW 1980, 277;Münchener Kommentar/Prütting, § 296 ZPO Rdnr.77 ff.; Schwab/Weth, ArbGG, § 67 Rdnr.29; Zöller/Greger, § 296 ZPO Rdnr.19 ff.). - BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77
Anspruch auf rechtliches Gehör und Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozeß
Auszug aus LAG Köln, 27.09.2006 - 7 Sa 514/06
Bereits im Ansatz ihrer Argumentation verkennt die Klägerin, dass die herrschende Meinung in der Rechtsprechung zu Recht vom sogenannten absoluten Verzögerungsbegriff ausgeht: Es kommt somit nicht darauf an, ob der Rechtsstreit auch dann über den 12.01.2006 hinaus erstinstanzlich hätte fortgesetzt werden müssen, wenn die Klägerin ihre Stellungnahme zur Sache frühzeitiger eingereicht hätte, sondern es kommt nur darauf an, ob der Rechtsstreit bei Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (std. Rspr., z.B. BGHZ 75, 138; 76, 133; 86, 31; ferner BAG AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BVerfG NJW 1980, 277;Münchener Kommentar/Prütting, § 296 ZPO Rdnr.77 ff.; Schwab/Weth, ArbGG, § 67 Rdnr.29; Zöller/Greger, § 296 ZPO Rdnr.19 ff.).
- LAG Bremen, 17.06.2008 - 1 Sa 29/08
Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 EUR
Dies führt zur Zurückweisung des Vorbringens als verspätet (vgl. BAG Urteil vom 25.01.2005, 9 AZR 620/03, EzA Nr. 7 zu § 1 AEntG; LAG Köln, Urteil vom 27.09.2006, 7 Sa 514/06, NZA-RR 2008, 93). - ArbG Aachen, 26.04.2018 - 1 Ca 4064/17
Personalratsanhörung, Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht
Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht hierbei vom sogenannten absoluten Verzögerungsbegriff aus: Es kommt somit nicht darauf an, ob der Rechtsstreit auch dann über den 26. April 2018 hinaus hätte fortgesetzt werden müssen, wenn die Beklagte die Personalratsanhörung frühzeitiger eingereicht hätte, sondern es kommt nur darauf an, ob der Rechtsstreit bei Berücksichtigung der Anhörung länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (vgl. LAG Köln, Urteil vom 27. September 2006 - 7 Sa 514/06 - Rn. 66, juris).
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