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   OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18   

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OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18 (https://dejure.org/2019,39562)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18 (https://dejure.org/2019,39562)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. November 2019 - 8 U 1770/18 (https://dejure.org/2019,39562)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    BGB § 700; BGB § 121; BGB § 309; BGB § 696
    Sparverträge

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrages mit einer Laufzeitangabe von 1188 Monaten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 489 ; BGB § 314
    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrags mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten durch das Kreditinstitut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sparkasse kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Prämiensparverträge bis 2096 - Sparkasse darf die teuren Verträge mit 99 Jahren Laufzeit nicht vorzeitig kündigen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Prämiensparverträgen einer Sparkasse unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse Mittelsachsen - Prämiensparverträge mit 99 Jahren Laufzeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkassen dürfen Sparverträge mit fester Laufzeit nicht vorzeitig kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse Zwickau durfte Sparverträge nicht kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umschreibung Prämiensparvertrag - keine Kündigung vor Ablauf von 99 Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Prämiensparvertrags durch Sparkasse unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparvertrag geerbt: Sparkasse darf nicht vorzeitig kündigen - 99 Jahre Laufzeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht vorzeitig kündigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 620
  • ZIP 2020, 504
  • MDR 2020, 300
  • WM 2020, 1060
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2020 - 10 O 1069/20

    Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages

    Zu einer anderen rechtlichen Einordnung führt auch die Folge der Nichtzahlung der Sparvertragsbeiträge in den Ziffern 7.3 - 7.5 und 8. des gegenständlichen Sparvertrages (vgl. Anlage K1) mit folgendem Wortlaut nicht (zu allem: OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 15 f., zitiert in juris):.

    Es ist hierbei vielmehr von einer Obliegenheit des Sparers auszugehen (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 16, zitiert in juris).

    Im Vorliegenden wurde unstreitig eine Laufzeit und keine Höchstfrist (vgl. OLG Dresden, Urteil vomm 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, Rn. 23 ff., zitiert in juris) von 1188 Monaten (99 Jahren) in der Vertragsurkunde erfasst (vgl. Ziffer 4. des Sparvertrages, Anlage K1).

    Rein klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "Laufzeit" eindeutig ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, Rn. 23 ff., zitiert in juris).

    Bei Ziffer 4. des streitgegenständlichen Vertrages einschließlich der in die Leerzeile vorausgefüllten Formulierung 1188 Monate handelt es sich unstreitig um eine seitens der Beklagten vorformulierte und gestellte Allgemeine Vertragsbedingung (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 21, zitiert in juris).

    Dies ist jedoch im Vorliegenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der konkret betroffenen Handlung (LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019, VuR 2020, 300, 302) bei Unterstellung des Vortrages der beklagten Partei nicht feststellbar, da die Parteien hiernach keinen auf einen bestimmten Vertragsinhalt (Vertragskonditionen) gerichteten Willen hatten (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 32 ff., zitiert in juris; vgl. dazu auch Ellenberger in Palandt, 79. Auflage, § 133, Rn. 3).

    (aa) Aus dem Beklagtenvortrag, der Mitarbeiter der Beklagten habe sich bei Vertragsumschreibung keine Gedanken über eine Laufzeit bzw. die weiteren Vertragskonditionen gemacht, sondern lediglich die Urkunde auf den Kläger umgeschrieben, und dem Umstand, dass der Prämiensparvertrag der verstorbenen Eltern ("Altvertrag") nicht bereits durch denselben Mitarbeiter abgeschlossen wurden (vgl. Anlage B1 mit Anlage K1), ergibt sich, dass es dem Mitarbeiter nicht bekannt war, dass es sich bei dem umzuschreibenden "Altvertrag" um einen unbefristeten Vertrag gehandelt hat (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 34, zitiert in juris).

    Auch ein fehlender Geschäftswille berührt nicht die Wirksamkeit der Willenserklärung, sondern führt lediglich zu ihrer Anfechtbarkeit (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 35, zitiert in juris).

    Im Rahmen der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bleiben nur solche Möglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, aber praktisch völlig fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 27, zitiert in juris, m.w.N.).

    Dieser doppelte Hinweis auf eine Laufzeit von 99 Jahren spricht für den unbefangenen Leser dafür, dass genau dies beabsichtigt war (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 27, zitiert in juris).

    Die Beklagte kann sich als Erstellerin und Verwenderin des Vertragsformulars auch nicht darauf berufen, dass eine Laufzeit von 1188 Monaten gegen Treu und Glauben verstieße bzw. sittenwidrig sei, weil sie ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit beeinträchtige oder ihrem gesetzlichen Auftrag zuwiderliefe (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 37, zitiert in juris).

    Darüber hinaus verkennt das Gericht zwar nicht, dass bei einer Vielzahl von entsprechenden Verträgen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten betroffen ist, jedoch führt dies nicht dazu, dass der einzelne Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt oder sittenwidrig ist, insbesondere da sich hieraus gegebenenfalls ein wichtiger Kündigungsgrund ergeben kann (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 38, zitiert in juris).

    Ob spätere Ausführungen der Beklagten, die Laufzeitvereinbarung wäre nicht so gemeint gewesen, im Sinne einer konkludenten Anfechtung zu sehen ist, ist unerheblich, weil sie nicht mehr unverzüglich und damit jedenfalls verfristet ist (s.o.) (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 41, zitiert in juris).

    Die Regelung der Fortführungsfiktion in Ziffer 7.3 Satz 3 (vgl. Anlage K1) würde jedoch für den Fall, dass der Sparer nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Kündigung für das Sparguthaben verfügt, eine Fortführung des Vertrages und folglich u.U. eine Aushebelung des Kündigungsrechts der Beklagten begründen (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 44, zitiert in juris).

    Eine Laufzeitvereinbarung (Ziffer 4.) und die gleichzeitige Einräumung eines an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Kündigungsrecht für beide Parteien mutet an sich widersprüchlich an (Unterlaufen der angegebenen Laufzeit) (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 59, 61, zitiert in juris).

    Unabhängig davon dürfte ein allein an die Einhaltung einer Frist geknüpftes ordentliches Kündigungsrecht aber auch AGBrechtlich unwirksam sein (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 63, zitiert in juris).

    Räumt sie sich andererseits zugleich in Ziffer 7. ein ordentliches Kündigungsrecht ein, was letztlich die Vereinbarung zur Laufzeit vollständig entwerten würde, dürfte das zumindest überraschend sein (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 64, zitiert in juris).

    Die Voraussetzung des sachgerechten Grundes für eine Kündigung der Sparkasse können auch nicht ohne weiteres in die Klausel hineingelesen werden, um dieser so zur Geltung zu verhelfen (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 68, zitiert in juris).

    Die beispielhaft benannten Gründe stammen sämtlich aus der Sphäre des Kunden, hier des Klägers, sodass angenommen werden kann, dass auch in den sonstigen Fällen eines wichtigen Grundes der maßgebliche Umstand im Risikobereich des anderen Teiles, hier also des Sparers, liegt (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 70, zitiert in juris).

    Ein wichtiger Grund dürfte auch nicht in der vorliegenden länger anhaltenden Niedrigzinsphase zu sehen seien, da andernfalls das Risiko (un) zutreffender Zinsprognose der Beklagten vollständig auf den Sparer bzw. Kunden abgewälzt werden könnte (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 70, zitiert in juris, m.w.N.).

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Auch aus dieser Regelung der Prämiensparverträge ergibt sich aber kein durchsetzbarer Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Sparbeiträge durch die Verbraucher, so dass sie nicht als Darlehensverträge, sondern als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620 Rn. 16).
  • OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21

    Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten

    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand der Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (=99 Jahren) enthalten war.

    Insofern verkennen die Kläger auch in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund (etwa nach § 314 BGB) geht, an die strengere Anforderungen zu stellen sind und die insbesondere ausgeschlossen sein könnte, wenn der Beklagten - wie die Kläger behaupten - das veränderte Zinsumfeld bereits längere Zeit bekannt gewesen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019 - 8 U 1770/18 -, Rn. 73 ff., juris).

  • OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

    Soweit die Sparverträge durch die Beklagte beendet werden können, wenn die vereinbarten Sparbeiträge nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum Ende des Sparjahres, nachgeholt werden, ergibt sich daraus kein durchsetzbarer Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Sparbeiträge durch die Verbraucher, so dass sie nicht als Darlehensverträge, sondern als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620 Rn. 16).
  • OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19

    Kündigung eines Prämiensparvertrags

    Dem Senat ist aus einem anderen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig unter XII ZR 135/19) bekannt, dass dort die Prämienstaffel mit der vereinbarten Laufzeit übereingestimmt hat (1.188 Monate mit einer Prämienstaffel über 99 Jahre).

    Dem Senat ist im Übrigen auch wegen des vor dem Senat anhängigen gewesenen Verfahrens 8 U 1770/18 bekannt, dass die Beklagte diese Formulierung - auch mit der Angabe 1.188 Monate - mehrfach verwendet hat.

    Dieser Rücknahmeanspruch des Verwahrers aus wichtigem Grund, hier also die Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse, ist nicht vertraglich abdingbar (Senat, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18 mit weiteren Nennungen).

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2021 - 1 O 24/20
    Mit zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Erwägungen hat das Landgericht angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 BGB nicht besteht, da der streitgegenständliche Sparvertrag dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt, womit sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB richtet (vgl. BGH NJW 2019, 2920 Rn. 23; OLG Dresden NJW 2020, 620 Rn. 30 ff.).

    Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang mit Ziffer 7.3 Satz 3. Die darin bestimmte Fortsetzung des Sparvertrags, wenn der Sparer nach Ablauf eines Monats über den gekündigten Betrag nicht verfügt, ergäbe bei einem Kündigungsrecht der Beklagten keinen Sinn und könnte die Fortführungsfiktion sogar aushebeln (OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 44).

    Entgegen der in der Berufungsbegründung vertieften Auffassung kann Ziffer 7 des Sparvertrags nicht differenzierend dahingehend ausgelegt werden, dass Ziffer 7.1 und 7.2 für eine Kündigung durch den Sparer und durch die Sparkasse gelten, während sich Ziffer 7.3 lediglich auf die Kündigung durch den Sparer beziehe (so auch OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 43).

    Offenbleiben kann daher auch die weitere Frage, ob eine Irrtumsanfechtung schon deshalb entfällt, weil die Beklagte als Verwenderin Allgemeiner Geschäftsbedingungen einen von ihr selbst vorformulierten Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten darf (in diesem Sinne OLG Dresden BeckRS 2019, 32681 Rn. 41).

    Dem Gegenstandswert für den mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung legt der Senat ebenso wie das Landgericht den 3, 5fachen Jahresprämienbetrag abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % zugrunde (vgl. OLG Dresden, NJW 2020, 620 Rn. 80 sowie nachgehend BGH, Beschluss vom 2.2.2021 - XI ZR 623/19, juris).

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2021 - 4 U 95/20
    Mit zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Erwägungen hat das Landgericht angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 BGB nicht besteht, da der streitgegenständliche Sparvertrag dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt, womit sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB richtet (vgl. BGH NJW 2019, 2920 Rn. 23; OLG Dresden NJW 2020, 620 Rn. 30 ff.).

    Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang mit Ziffer 7.3 Satz 3. Die darin bestimmte Fortsetzung des Sparvertrags, wenn der Sparer nach Ablauf eines Monats über den gekündigten Betrag nicht verfügt, ergäbe bei einem Kündigungsrecht der Beklagten keinen Sinn und könnte die Fortführungsfiktion sogar aushebeln (OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 44).

    Entgegen der in der Berufungsbegründung vertieften Auffassung kann Ziffer 7 des Sparvertrags nicht differenzierend dahingehend ausgelegt werden, dass Ziffer 7.1 und 7.2 für eine Kündigung durch den Sparer und durch die Sparkasse gelten, während sich Ziffer 7.3 lediglich auf die Kündigung durch den Sparer beziehe (so auch OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 43).

    Offenbleiben kann daher auch die weitere Frage, ob eine Irrtumsanfechtung schon deshalb entfällt, weil die Beklagte als Verwenderin Allgemeiner Geschäftsbedingungen einen von ihr selbst vorformulierten Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten darf (in diesem Sinne OLG Dresden BeckRS 2019, 32681 Rn. 41).

    Dem Gegenstandswert für den mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung legt der Senat ebenso wie das Landgericht den 3, 5fachen Jahresprämienbetrag abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % zugrunde (vgl. OLG Dresden, NJW 2020, 620 Rn. 80 sowie.

  • LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20

    Zum Anspruch auf Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen

    * Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem dreieinhalbfachen Jahresprämienbetrag, von dem aufgrund des Feststellungsantrags ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (vgl. hierzu OLG Dresden, Urt. v. 21.11.2019 - 8 U 1770/18, in: BeckRS 2019, 32681, Rn. 65, beck-online; siehe auch Musielak/Voit/Heinrich, 17. Aufl. 2020, ZPO § 9 Rn. 7, beck-online: "Rechte bestimmter Dauer haben dagegen den Wert ihrer Laufzeit, der jedoch durch den dreieinhalbfachen Jahresbezug als Höchstbetrag begrenzt wird.«).
  • LG Krefeld, 12.02.2021 - 1 S 54/20
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall nach Auffassung der Kammer auch entscheidend von Konstellationen, in denen in Prämiensparverträgen eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019 - 22 S 104/18, VuR 2020, 300).
  • OLG Nürnberg, 16.11.2021 - 14 U 185/21

    Kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag

    Ein Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB besteht daher für die Beklagte nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 29 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 38 ff.).

    Dieser wird nur dann Vertragsinhalt, wenn der andere Teil den wirklichen Willen seines Vertragspartners kennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 54 f.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 46).

    c) Die Beklagte kann sich nicht auf das vertraglich eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7.1 des Vertrages berufen (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 75 ff., m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 57 ff., m.w.N., nachgehend BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - XI ZR 623/19, juris).

  • LG Dortmund, 26.02.2020 - 3 O 558/19
  • LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20

    Prämiensparvertrag, Zinsanpassungsverpflichtung

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20

    Zinsnachschlag bei Prämiensparverträgen möglich

  • LG Duisburg, 24.09.2021 - 7 S 54/21

    Kündigung eines Prämiensparvertrages mit "maximaler" Laufzeit

  • LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21
  • OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21

    Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages

  • LG Duisburg, 21.06.2021 - 7 S 27/21

    Kündigung eines Prämiensparvertrags

  • AG Duisburg, 31.05.2021 - 502 C 1994/20
  • AG Mülheim/Ruhr, 22.06.2020 - 19 C 185/20

    Prämiensparvertrag - Feststellung des Fortbestands bei Kündigung

  • AG Duisburg, 01.03.2021 - 502 C 2425/20
  • BGH, 23.11.2021 - XI ZB 9/21

    Feststellung des Fortbestandes eines mit der beklagten Sparkasse geschlossenen

  • AG Duisburg, 04.11.2020 - 504 C 1276/20
  • LG Krefeld, 22.07.2021 - 3 O 270/20
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