Rechtsprechung
| BVerwG, 16.03.2022 - 8 C 6.21 |
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- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 140 i.V.m. Art. 139 WRV; BVerfGG § 31; BerlLadÖffG § 6 Abs. 1 Satz 1
Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG
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Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG
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Art 140 GG, Art 139 WRV, § 31 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 LÖG BE
Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG - doev.de
Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LadÖffG Bln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Wird das öffentliche Interesse für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Abs. 1 BerlLadÖffG mit einer Veranstaltung begründet, gelten keine geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen als für Verkaufsöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus ...
- rechtsportal.de
Begründug des öffentlichen Interesses für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Abs. 1 BerlLadÖffG mit einer Veranstaltung; Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Sonntagsöffnung; Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung der ...
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Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 im Land Berlin rechtmäßig
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 im Land Berlin rechtmäßig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berliner Sonntagsöffnungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sonntagsöffnungen bei Großveranstaltungen in Berlin
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Berliner Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 rechtmäßig - Berliner Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 rechtmäßig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Öffentliches Interesse für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung wegen herausragend bedeutsamer Ereignisse
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 175, 166
- NVwZ 2022, 1466
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
Auszug aus BVerwG, 16.03.2022 - 8 C 6.21
Das Berufungsgericht geht davon aus, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - (BVerfGE 125, 39) habe eine abschließende verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG vorgenommen.Er konkretisiert die Schutzpflichten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dient der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips, weil er jedermann regelmäßige Ruhetage garantiert und den Schutz der Grundrechte verstärkt, deren Ausübung in besonderem Maße auf die synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen ist, beispielsweise Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).
Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - a.a.O. Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).
Es ist davon ausgegangen, dass das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nur gewahrt ist, wenn für die Sonntagsöffnung ein dem Sonntagsschutz gerecht werdender Sachgrund besteht und die jeweilige Ladenöffnung dem Regel-Ausnahme-Gebot genügt (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).
Das verdeutlichen die weiteren Ausführungen des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils, wonach nur solche Veranstaltungen, die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes hätten, die ausnahmsweise Sonntagsöffnung würden "tragen können" (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19
Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei …
Auszug aus BVerwG, 16.03.2022 - 8 C 6.21
Geht eine gesetzliche Ermächtigung über diese Grenzen hinaus, unterschreitet sie das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes, sofern sie nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile jeweils vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - BVerwGE 168, 338 Rn. 14 ff. und - 8 CN 3.19 - BVerwGE 168, 356 Rn. 14 ff. m.w.N.).Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - BVerwGE 168, 338 LS 2, 3 und 4, Rn. 20 ff.).
Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - a.a.O. Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).
Ausnahmen von diesem Regelerfordernis kommen bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - BVerwGE 168, 338 Rn. 26) oder sie in anderer Weise auf das Gesamtgebiet ausstrahlen.
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 3.19
Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei …
Auszug aus BVerwG, 16.03.2022 - 8 C 6.21
Geht eine gesetzliche Ermächtigung über diese Grenzen hinaus, unterschreitet sie das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes, sofern sie nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile jeweils vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - BVerwGE 168, 338 Rn. 14 ff. und - 8 CN 3.19 - BVerwGE 168, 356 Rn. 14 ff. m.w.N.).
- BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74
Führerschein
Auszug aus BVerwG, 16.03.2022 - 8 C 6.21
Rn. 14 Grundsätzlich ist die Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der sachnäheren Fachgerichte (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 ). - BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92
Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung
Auszug aus BVerwG, 16.03.2022 - 8 C 6.21
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind nur insoweit verbindlich, als das Gericht aus dem Verfassungsrecht abzuleitende Maßstäbe hierfür setzt (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5.92 - BVerwGE 90, 220 ). - BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84
Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG
Auszug aus BVerwG, 16.03.2022 - 8 C 6.21
Nur soweit die Verfassungswidrigkeit einer Norm ausgesprochen oder die Feststellung getroffen worden ist, eine bestimmte Auslegung des einfachen Rechts sei verfassungswidrig, sind die Fachgerichte gemäß § 31 BVerfGG hieran gebunden (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1986 - 1 BvR 677/84 - BVerfGE 72, 119 ).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2026 - 2 K 160/25
Zulassung von Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen an bestimmten …
Neben der Konkretisierung von Schutzpflichten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dient der Sonn- und Feiertagsschutz der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips, indem er jedermann regelmäßige Ruhetage garantiert und den Schutz der Grundrechte verstärkt, deren Ausübung in besonderem Maße auf die synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen ist, beispielsweise Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 und 2 GG (…vgl. BVerfG, U. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris Rn. 144 ff. und 154; BVerwG, U. v. 16.03.2022 - 8 C 6.21 -, juris Rn. 11;… U. v. 06.05.2020 - 8 C 5.19 -, juris Rn. 15).Das ist der Fall, wenn die gesetzliche Regelung das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes unterschreitet (BVerwG, U. v. 16.03.2022 - 8 C 6.21 -, juris Rn. 11).
Rn. 75 Um dieses Mindestniveau zu wahren, muss der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben (…vgl. BVerfG, U. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris Rn. 157, 158 und 164; BVerwG, U. v. 16.03.2022 - 8 C 6.21 -, juris Rn. 11;… OVG Greifswald, U. v. 07.04.2010 - 4 K 13/09 -, juris Rn. 60 ).
Ausnahmen darf er nur aus zureichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen (…BVerfG, U. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris Rn. 157; BVerwG, U. v. 16.03.2022 - 8 C 6.21 -, juris Rn. 11).
Der Gesetzgeber darf dabei nur zu Sonn- und Feiertagsöffnungen ermächtigen, die jeweils durch einen zureichenden Sachgrund von einem Gewicht getragen werden, das den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 16.03.2022 - 8 C 6.21 -, juris Rn. 12).
Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben (…BVerfG, U. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris Rn. 157; BVerwG, U. v. 16.03.2022 - 8 C 6.21 -, juris Rn. 11).
Geht eine gesetzliche Ermächtigung über diese Grenzen hinaus, unterschreitet sie das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes, sofern sie nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann (BVerwG, U. v. 16.03.2022 - 8 C 6.21 -, juris Rn. 11).
- BGH, 27.07.2023 - I ZR 144/22
Ladenöffnung an Sonntagen
Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (…BVerfGE 125, 39 [juris Rn. 157];… vgl. auch BVerwGE 168, 356 [juris Rn. 15 f.]; BVerwGE 175, 166 [juris Rn. 11]). - VGH Bayern, 14.03.2023 - 22 NE 23.257
Öffnungen von Verkaufsstellen an vier Sonntagen
Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst - und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird (…BVerwG, U.v. 22.6.2020 - 8 CN 1.19 - BVerwGE 168, 338 - LS 4 und juris Rn. 24 f.; U.v. 16.3.2022 - 8 C 6.21 - juris Rn. 12;… vgl. bereits U.v. 12.12.2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 - juris Rn. 20;… U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 - juris Rn. 25).Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die in der Verordnung "Altstadt und Industriestraße" genannten Veranstaltungen mit den Veranstaltungen vergleichbar sind, für die das Bundesverwaltungsgericht eine solche Ausnahme in Betracht gezogen hat (mehrtägige Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang, wenn deren Besucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden, vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2022 - 8 C 6.21 - LS 2 und juris Rn. 12; U.v. 22.6.2020 - 8 CN 1.19 - BVerwGE 168, 338 - juris Rn.26).
Würde keine einstweilige Anordnung erlassen, würde damit an den in den Verordnungen genannten Tagen die verfassungsrechtlich geschützte Zweckbestimmung des Sonntags als von Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützter Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2022 - 8 C 6.21 - juris Rn. 11) in erheblichem Umfang konkret beeinträchtigt, ohne dass dies durch § 14 LadSchlG gedeckt wäre.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 B 206/24
Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Messe ProWein 2024
Rn. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2022 - 8 C 6.21 -, BVerwGE 175, 166 = juris, Rn. 12.Rn. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2022 - 8 C 6.21 -, BVerwGE 175, 166 = juris, Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13.5.2020 - 1 B 6.19 -, juris, Rn. 9, 12, 18 ff.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 4 E 388/22
Addition; Auffangwert; Bewertung; Freigabe; Gewerkschaft; Ideelles; Interesse; …
Rn. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2022 - 8 CN 1.19 -, Urteilsabdruck, Seite 22, folgend auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.3.2019 - 6 S 325/17 -, juris, Rn. 89, einerseits, sowie Beschlüsse vom 10.5.2021 - 8 B 59.20 -, juris, Tenor und Rn. 1, und vom 16.3.2022 - 8 C 6.21 -, Urteilsabdruck, Seite 12, folgend auf OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 6.19 -, juris, Rn. 89, andererseits.
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