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Rechtsprechung
   BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26937
BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R (https://dejure.org/2012,26937)
BSG, Entscheidung vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R (https://dejure.org/2012,26937)
BSG, Entscheidung vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R (https://dejure.org/2012,26937)
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  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs - Einkommens- und Vermögenseinsatz - keine Anwendbarkeit des § 92 Abs 2 S 1und 2 SGB 12

  • openjur.de
  • rechtsinformationen.bund.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs - Einkommens- und Vermögenseinsatz - keine Anwendbarkeit des § 92 Abs 2 S 1 Nr 3 und S 2 SGB 12

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 5 SGB 9, § 19 Abs 3 SGB 12, § 92 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs - Einkommens- und Vermögenseinsatz - keine Anwendbarkeit des § 92 Abs 2 S 1 Nr 3 und S 2 SGB 12

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 5 SGB 9, § 19 Abs 3 SGB 12, § 92 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs - Einkommens- und Vermögenseinsatz - keine Anwendbarkeit des § 92 Abs 2 S 1 Nr 3 und S 2 SGB 12

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für den Einbau eines Aufzugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für den Einbau eines Aufzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Aufzug im Haus eines schwerbehinderten Kindes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einbau eines Fahrstuhls für ein schwerbehindertes Kind

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verzögerung bei Bewilligung von Gebärdensprachdolmetschern - paralleler Eilrechtsschutz erforderlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Einbau eines Aufzugs für schwerbehindertes Kind im Elternhaus auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen - Vorschrift über Privilegierung von Vermögen findet bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Privilegierte Eingliederungshilfe für behinderte Kinder erfasst nicht Einbau eines Aufzugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 112, 67
  • NJ 2013, 82
 
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Wird zitiert von ... (90)Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
    Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger bereits durch die Teilparese beider unterer Extremitäten in seiner körperlichen Funktion derart beeinträchtigt ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 Verordnung nach § 60 SGB XII <Eingliederungshilfeverordnung> idF, die diese durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat), dass er sich nicht ohne fremde Hilfe bewegen kann (s insoweit zum Erfordernis einer wertenden Betrachtung das Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - RdNr 19).

    Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII, der unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 anzuwenden ist (Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - RdNr 28), ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen - hier dem Kläger selbst und den Eltern - bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, die Aufbringung der Mittel durch Einkommen nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten, und Leistungen sind gänzlich ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen (zu Letzterem § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

    Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl nur das Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - RdNr 26 mwN).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den …

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Hilfsmittel überhaupt um eine Leistung der Teilhabe im Rahmen des § 14 SGB IX handelt (vgl dazu das Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 15).

    Dieser mögliche Anspruch ist gemäß § 10 Abs. 3 SGB XII ein originärer Geldleistungsanspruch (vgl zu dieser Problematik das Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 20), sodass § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (Erstattung bei selbstbeschaffter Sachleistung) nicht anwendbar ist.

    Abzustellen ist jedoch auf die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Entstehung der einzelnen Kosten (Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 19 mwN).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des …

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
    Eine notwendige Beiladung der Pflegekasse unter diesem Gesichtspunkt käme überhaupt nur im Hinblick auf § 14 SGB IX in Betracht, wenn sie, nicht der Beklagte, der eigentlich zuständige Rehabilitationsträger wäre und der Beklagte den bei ihm gestellten Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet hätte (siehe dazu nur grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) oder sie selbst der erstangegangene Leistungsträger wäre (…vgl BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 RdNr 10 ff).

    Rn. 19 Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, auf den § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB XII expressis verbis verweist, entschieden, dass der Förderrahmen des § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 iVm Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang) auf die durch die Berufsausübung beschränkte Bedarfslage begrenzt ist, sodass Umbaumaßnahmen, die sich nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirken, zur persönlichen Lebensführung zählen und nicht im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig sind (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 14 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1); Umbaumaßnahmen für die von Nr. 6 betroffene Personengruppe mögen damit zwar generell nach §§ 53, 54 SGB XII im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft förderfähig sein, sind jedoch nicht einkommens- und vermögensprivilegiert.

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw …

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
    Dies gilt nicht in gleicher Weise für das dem Vater gewährte (Bau-)Darlehen in Höhe von 15 000 Euro; dessen Berücksichtigung als Einkommen würde jedenfalls ausscheiden, weil diese Einnahme nicht zur endgültigen Verwendung verbleibt (vgl nur BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 52 RdNr 17 mwN).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R

    Behindertengerechter Umbau der Wohnung und dauerhafter Geräteeinbau keine …

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
    Eine notwendige Beiladung der zuständigen Krankenkasse als Rehabilitationsträger (iVm § 14 SGB IX) scheidet schon deshalb aus, weil der Aufzug als fester Einbau in das Wohngebäude kein Hilfsmittel iS des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist (…vgl: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1) und andere Leistungen der Krankenkasse nicht in Betracht kommen.
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des …

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
    Eine notwendige Beiladung der zuständigen Krankenkasse als Rehabilitationsträger (iVm § 14 SGB IX) scheidet schon deshalb aus, weil der Aufzug als fester Einbau in das Wohngebäude kein Hilfsmittel iS des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist (vgl: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30;… BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1) und andere Leistungen der Krankenkasse nicht in Betracht kommen.
  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 185.65

    Sozialhilfeträger als Träger der als Eingliederungshilfe geltenden …

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
    Rn. 21 Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat - diesem Gedanken Rechnung tragend - die Übernahme von Taxibeförderungskosten für ein behindertes Kind zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung (nur deshalb) als Leistung der Eingliederungshilfe gewertet, die unabhängig vom elterlichen Einkommen und Vermögenseinsatz zu gewähren ist, weil die geförderte Leistung unmittelbar mit einer konkreten (Bildungs-)Maßnahme bzw dem Schulbesuch verknüpft war und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme diente (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8; vgl auch BVerwGE 25, 28 ff zum ärztlich angeordneten Transport eines Behinderten in eine Anstalt zur stationären Behandlung).
  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

    Denn Darlehen, die gewährt werden, um nach Antragstellung bzw Kenntnis des Sozialhilfeträgers angefallene existenzielle Bedarfe zu decken, sind wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungsverpflichtung eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung, die bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 26; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris, RdNr 25).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung …

    Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1).

    Rn. 15 In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

    Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den …

    Der Senat hat in einem solchen Fall - soweit durch die Bedarfsdeckung nicht nur ohnehin bestehende Unterhaltsansprüche erfüllt wurden - die Pflicht zur Rückerstattung nicht zur Voraussetzung für einen Leistungsanspruch gemacht und damit eine Zuwendung aus sittlicher Pflicht (§ 84 Abs. 2 SGB XII) aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes verneint, um die normative Wertung der Vorschriften über die Anspruchsvoraussetzungen und die Einkommensberücksichtigung nicht zu konterkarieren (…BSGE 110, 301 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1).

    Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat für das Recht der Sozialhilfe an (vgl schon BSGE 112, 67 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1); es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine funktionsdifferente Auslegung des Einkommensbegriffs rechtfertigen könnte.

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Rechtsprechung
   BSG, 05.04.2011 - B 8 SO 15/11 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,38794
BSG, 05.04.2011 - B 8 SO 15/11 B (https://dejure.org/2011,38794)
BSG, Entscheidung vom 05.04.2011 - B 8 SO 15/11 B (https://dejure.org/2011,38794)
BSG, Entscheidung vom 05. April 2011 - B 8 SO 15/11 B (https://dejure.org/2011,38794)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BSG, 03.04.2001 - B 7 AL 14/01 B

    Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus BSG, 05.04.2011 - B 8 SO 15/11 B
    2 Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz , § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung ), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (…BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884;… BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344).
  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung - …

    Auszug aus BSG, 05.04.2011 - B 8 SO 15/11 B
    2 Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz , § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung ), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (…BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884;… BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344).
  • BSG, 05.03.2012 - B 8 SO 36/12 B
    2 Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Kläger war hieran ohne Verschulden verhindert (vgl bereits den Senatsbeschluss gegenüber dem Kläger vom 5.4.2011 - B 8 SO 15/11 B - mwN).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2011 - L 8 SO 15/11   

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https://dejure.org/2011,126302
LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2011 - L 8 SO 15/11 (https://dejure.org/2011,126302)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B

    Prozessunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, Verbindung oder Trennung von …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2011 - L 8 SO 15/11
    Das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich wie hier der Kläger dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz als prozessunfähig behandelt worden ist, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 2005 - B 7a AL 162/05 B ).
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