Rechtsprechung
| OLG Hamm, 17.09.2001 - 8 U 11/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 304 § 305
Aktienrecht - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - Ausscheiden eines Aktionärs - Verrechnung von Ausgleichszahlungen mit Verzinsungsanspruch - Auszahlung der Barabfindung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG §§ 304, 305
Kein Abzug vorerbrachter Ausgleichszahlungen von verzinstem Abfindungsbetrag für außenstehende Aktionäre ("Rütgers AG") - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beherrschte AG; Aktionär; Beherrschungsvertrag; Gewinnabführungsvertrag; Ausgleichszahlung; Zinsanspruch
Verfahrensgang
- LG Essen, 26.10.2000 - 43 O 150/00
- OLG Hamm, 17.09.2001 - 8 U 11/01
Papierfundstellen
- ZIP 2001, 2003
- BB 2002, 63
- DB 2001, 2394
- NZG 2002, 51
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OLG München, 12.11.1997 - 7 U 4229/97
Aktienrecht: Verzinsung von Barabfindungen
Auszug aus OLG Hamm, 17.09.2001 - 8 U 11/01
Die Kläger meinen, dass ihre Rechtsauffassung entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils auch den Entscheidungen LG München DB 1997, 2013 und OLG München DB 1998, 123 zugrunde liege.Gegen die erstgenannte Ansicht spricht, dass die Barabfindung als feste Größe und gleichbleibende Berechnungsgrundlage für die Zinsen durch die Ausgleichszahlungen nicht berührt werden und der Abfindungswert nicht gemindert werden darf (so schon LG München, DB 1997, 2013 und OLG München, DB 1998, 123 mit zust. Anm. von Hirte/Olschewsky in EWiR § 305 AktG 3/98, 967).
- LG München I, 11.06.1997 - 15 HKO 11066/95
Auszug aus OLG Hamm, 17.09.2001 - 8 U 11/01
Die Kläger meinen, dass ihre Rechtsauffassung entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils auch den Entscheidungen LG München DB 1997, 2013 und OLG München DB 1998, 123 zugrunde liege.Gegen die erstgenannte Ansicht spricht, dass die Barabfindung als feste Größe und gleichbleibende Berechnungsgrundlage für die Zinsen durch die Ausgleichszahlungen nicht berührt werden und der Abfindungswert nicht gemindert werden darf (so schon LG München, DB 1997, 2013 und OLG München, DB 1998, 123 mit zust. Anm. von Hirte/Olschewsky in EWiR § 305 AktG 3/98, 967).
- BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …
Auszug aus OLG Hamm, 17.09.2001 - 8 U 11/01
Insbesondere lässt sich eine Antwort auf die hier zu beantwortende Rechtsfrage nicht der Entscheidung des BGH vom 12.3.2001 - II ZB 15/00 - (NJW 2001, 2080) entnehmen, in der ausgeführt ist, dass eine frühere Abfindungsleistung infolge Eingliederung auf eine günstigere Abfindung aus einem Unternehmensvertrag anzurechnen ist (…a.a.O., S. 2081) Insoweit handelt es sich nämlich um einen anderen Sachverhalt. - OLG Celle, 31.07.1998 - 9 W 128/97
Auszug aus OLG Hamm, 17.09.2001 - 8 U 11/01
Nach anderer Ansicht soll der Zinsanspruch ruhen, solange der Ausgleich verlangt wird (so u.a. OLG Celle NZG 1998, 987, 990).
- OLG Hamburg, 29.01.2002 - 11 U 37/01
Berechnung des Barabfindungsanspruchs eines außenstehenden Aktionärs; …
Darüber, daß die in der Zwischenzeit geleisteten Ausgleichszahlungen bei der Bestimmung der nebst Zinsen geschuldeten Barabfindung zu berücksichtigen sind, herrscht in Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart AG 1998, 428 [432]; BayObLG AG 1996, 127 [131]; OLG München AG 1998, 239; OLG Hamm Urteil vom 17.09.2001, 8 U 11/01) und Literatur (…vgl. Hüffer § 305 AktG Rdn. 26b;… MünchKomm/Bilda § 305 AktG Rdn. 94; Stimpel AG 1998, 259 [260 f.], jeweils mit weiteren Nachweisen) Einigkeit.
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 29.11.2001 - 8 U 11/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
InsO § 17; ; InsO § ... 18 Abs. 1; ; InsO § 18 Abs. 2; ; InsO § 129 Abs. 1; ; InsO § 130; ; InsO § 130 Abs. 1; ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 130 Abs. 2; ; InsO § 131; ; InsO § 131 Abs. 2; ; InsO § 132; ; InsO § 132 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 133; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 143 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 829 Abs. 3
- rechtsportal.de
Rückforderung vom Schuldner geleisteter Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs; Insolvenzanfechtung; Gläubigerbenachteiligung; Pfändungspfandrecht ; Scheckhingabe; Kongruente Befriedigung; Zahlungsunfähigkeit
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 03.01.2001 - 2 O 432/00
- OLG Brandenburg, 29.11.2001 - 8 U 11/01
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.03.2001 - IX ZR 34/00
BGH läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.11.2001 - 8 U 11/01
Ohne Erfolg meint die Klägerin, aus der Entscheidung des BGH vom 29.3.2001 (veröffentlicht u. a. in ZIP 2001, 825 = InVo 2001, 294) ableiten zu können, das Pfändungspfandrecht sei nicht bereits mit der Zustellung an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO), sondern "erst mit dem Abruf der Kreditlinie" entstanden. - BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97
Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.11.2001 - 8 U 11/01
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. die Nachweise in BGHZ 136, 312 = ZIP 97, 1929) unterfällt zwar der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Erwerb des Pfändungspfandrechts als inkongruente Deckung an sich dem Anwendungsbereich des § 131 InsO. - BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 202/67
Pfändbarkeit einer Geldforderung vor Fälligkeit
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.11.2001 - 8 U 11/01
Ausdrücklich hervorgehoben hat der BGH dabei, dass auch künftige Ansprüche, auch solche auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens, pfändbar sind (1.2. der Gründe mit Hinweisen auf BGHZ 53, 29, 32 und JR 78, 419). - BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99
Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.11.2001 - 8 U 11/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZIP 2000, 898) sind die Pfändung und Einziehung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits selbstständige Rechtshandlungen, die jeweils selbstständig angefochten werden können.
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