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Weitere Entscheidung unten: KG, 14.04.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4490
OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02 (https://dejure.org/2002,4490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2002 - 8 U 68/02 (https://dejure.org/2002,4490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2002 - 8 U 68/02 (https://dejure.org/2002,4490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds: Widerrufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungsverfahren; Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes (HTWG); Widerruf der zum Erwerb einer Kommanditistenstellung führenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen nach dem Haustürwiderrufgesetz (HTWG); Beitritt zu Anlagegesellschaften ; Verhandlungen in einer ...

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den …

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HTWG, wenn er in einer Verhandlungssituation des § 1 HTWG erfolgt ( BGH NJW 1996, 3414; WM 2001, 1464; OLG Stuttgart OLGR 1999, 430).

    Allein wegen eines längeren Zeitraums sind die Grenzen zur Treuwidrigkeit nicht überschritten (siehe auch BGH WM 2001, 1464: Widerruf 10 Jahre nach der Verpflichtungserklärung).

    Der Widerruf führt zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt und löst einen Anspruch auf das den Klägern zustehende Auseinandersetzungsguthaben aus (BGH WM 2001, 1464, 1465).

    Dem sind die Beklagten weder schriftsätzlich noch mündlich mit genügender Substanz entgegen getreten (siehe auch BGH WM 2001, 1464, 1466).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS …

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Dies folgt aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434).

    Dies würde mit der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434) nicht in Einklang zu bringen sein.

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Nach der Rspr. des BGH (vgl. nur BGH NJW 1993, 64, 67; siehe zuletzt BB 2002, 2148; 2IP 2002, 1730, 1731) haben die Regelungen in den Verbraucherschutzgesetzen, die eine Widerrufsmöglichkeit und eine zu unterzeichnende Belehrung über dieses Recht vorsehen, den Zweck, die erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden zu erreichen und ihm so Inhalt und Tragweite der Belehrung klar vor Augen zu führen.

    Enthalten ist indes keine Belehrung zum Fristbeginn, jedenfalls keine mit der gebotenen Deutlichkeit und Eindeutigkeit (dazu BGH ZIP 2002, 1730, 1732 = DB 2002, 2042), wenn auf sie in der Unterschriftszeile mit "Ort, Datum (Beginn der Widerrufsfrist)" vor der zu leistenden Unterschrift hingewiesen wird.

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Der Bundesgerichtshof (WM 2002, 1181, 1182) hat unter Beachtung des Gebots richtlinienkonformer Auslegung der zur Durchführung einer europäischen Richtlinie erlassenen Gesetze § 5 Abs. 2 HTWG dahin ausgelegt, dass auch im Fall eines Realkreditvertrages dem Verbraucher, der im Rahmen einer Haustürsituation den Vertrag geschlossen hat und dem die gebotene Widerrufsbelehrung nicht in ordnungsgemäßer Form erteilt wurde, das Widerrufsrecht nach § 1 HTWG unbefristet zusteht.
  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem …

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Mit dieser Vorabentscheidung auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 29.11.1999 (WM 2000, 26) ist entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen ist, dass sie auf einen Realkreditvertrag anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie verfügt und der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie 85/577/EWG daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Art. 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsschluss zu befristen.
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HTWG, wenn er in einer Verhandlungssituation des § 1 HTWG erfolgt ( BGH NJW 1996, 3414; WM 2001, 1464; OLG Stuttgart OLGR 1999, 430).
  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Nach der Rspr. des BGH (vgl. nur BGH NJW 1993, 64, 67; siehe zuletzt BB 2002, 2148; 2IP 2002, 1730, 1731) haben die Regelungen in den Verbraucherschutzgesetzen, die eine Widerrufsmöglichkeit und eine zu unterzeichnende Belehrung über dieses Recht vorsehen, den Zweck, die erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden zu erreichen und ihm so Inhalt und Tragweite der Belehrung klar vor Augen zu führen.
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Mitursächlichkeit ist ausreichend (BGH NJW 1996, 926, 928).
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Selbst wenn in diesem Gespräch noch nicht von der Beteiligung die Rede gewesen sein sollte, so hat dieses Gespräch doch dazu geführt, dass die Kläger die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht haben und dort über die Anlage, wenn auch durch einen anderen Mitarbeiter, informiert worden sind und die Erklärung des Beitritts vollzogen haben (BGH NJW 1996, 3416).
  • OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98

    Zur Frist für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02
    Die von den Beklagten zur Stütze ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des hiesigen 31. Zivilsenats(MDR 1999, 537) kann die Würdigung der Beklagten nicht tragen.
  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
  • OLG Stuttgart, 14.09.1999 - 6 U 72/99
  • OLG Hamm, 30.08.2004 - 8 U 15/04

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Beitritt zu Immobilienfonds

    Der Widerruf führt zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung; dem Kläger steht das Auseinandersetzungsguthaben zu (Fortführung des Urteils des Senats vom 20.11.2002, 8 U 68/02).

    Er begründet seine Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 20.11.2002 (8 U 68/02; Revision: BGH II ZR 352/02) wie folgt:.

    Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist zwar kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft, allerdings ist der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen; er ist deshalb ein Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 HaustürWG, wenn er in einer Verhandlungssituation im Sinne dieser Vorschrift geschlossen wird (BGH NJW 1996, 3414; WM 2001, 1464; Urteile vom 14.06.2004, II ZR 392/01 und 395/01, letzteres abgedruckt in DB 2004, 1660 ff und ZIP 2004, 1402 ff; OLG Stuttgart OLGR 1999, 430; Senat im Urteil vom 20.11.2002, 8 U 68/02, OLGR 2003, 100 ff - jeweils m.w.N. -).

    Dies hat der Senat für einen parallelen Fonds mit identischer Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung in der Sache 8 U 68/02 entschieden und insoweit ausgeführt: .

    Der Senat verbleibt auch nach erneuter Prüfung bei seiner im Urteil vom 20. November 2002 (8 U 68/02) ausgeführten Rechtsauffassung: .

    Da der Kläger - im Gegensatz zu dem Rechtsstreit 8 U 68/02 - nicht behauptet hat, daß sich diese Auseinandersetzungsforderung zum Zeitpunkt seines Widerrufs der Höhe nach zumindest auf den geleisteten Beitrag zum Beitritt beziffert, war seiner (Stufen-) Klage entsprechend dem Hilfsantrag zu 1) auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 17.04.2003 begründet.

    Der Widerruf führt zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung; dem Kläger steht das Auseinandersetzungsguthaben zu (BGH NJW 2001, 2718, 2720; NJW 2003, 2821, 2823; OLG Dresden, ZIP 2002, 1292, 1293; OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28 f.; OLG Frankfurt, ZIP 2004, 32, 35; Senat, Urteil vom 20.11.2002, 8 U 68/02, OLGR 2003, 100, 103 - jeweils m.w.N. -).

  • LG Dortmund, 17.11.2006 - 3 O 231/06

    Widerruf des Abschlusses eines im Zuge des Beitritts zu einem geschlossenen …

    Dahinstehen kann insoweit, ob der Fondsbeitritt aus welchen Gründen auch immer unwirksam ist, denn dies führt lediglich zu einem Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens, der dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegengehalten werden könnte (BGH XI ZR 106/05, OLG Hamm 8 U 68/02 = NJOZ 03, 368, OLG Hamm 8 U 15/04, BeckRS 2004, Nr. 09741).
  • LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05

    WGS 38

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG unter Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH NJW 1996, 926 ff., NJW-RR 2005, 180 ff, Hamm, NJOZ 2003, 368 ff., Palandt, 58. Auflage, § 1 HausTWiG, Rn. 5).
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Rechtsprechung
   KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6387
KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02 (https://dejure.org/2003,6387)
KG, Entscheidung vom 14.04.2003 - 8 U 68/02 (https://dejure.org/2003,6387)
KG, Entscheidung vom 14. April 2003 - 8 U 68/02 (https://dejure.org/2003,6387)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Judicialis

    AGBG § 9; ; AGBG a.F. § ... 11 Nr. 2; ; AGBG a.F. § 11 Nr. 3; ; BGB a.F. § 535 Satz 2; ; BGB a.F. § 537 Abs. 1; ; BGB a.F. § 539; ; BGB a.F. § 537 Abs. 3; ; BGB a.F. § 284; ; BGB a.F. § 288; ; BGB a.F. § 539; ; BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § 536; ; BGB § 242; ; BGB § 546 Abs. 1

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 307, 536, 536 b
    Wirksamer Ausschluß des Mietminderungsrechts für Geschäftsraummieter; Verlust des Minderungsrechts durch vorbehaltlose Mietzahlung

  • rechtsportal.de

    Zur Zulässigkeit der Minderung des Mietzinses für Kanzleiräume wegen auftretender Restaurantgerüche - Ausschluss des Minderungsrechts durch AGB-Klauseln?

  • ibr-online

    Gewerberaummietrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Mietzinszahlung; Gerüche aus Restaurant als Minderungsgrund; Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Ausschluss des Minderungsrechts

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 141/91

    Pacht - Gewährleistung - Formularvertrag - Inhaltskontrolle - Minderkaufmann - …

    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Dies ergebe sich schon aus der Entscheidung BGH, NJW-RR 1993, 519.

    Der Senat hat insoweit auch schon mehrmals entschieden, dass insoweit auch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, wenn eine Rückforderung im Wege der Bereicherungsklage möglich bleibt (ebenso BGHZ 91, 375, 382 = NJW 1984, 2404; NJW-RR 1993, 519).

  • LG Bremen, 07.04.1989 - 9 O 3051/88
    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Voraussetzung für eine derartige Zerlegbarkeit ist, ob die zu beanstandende Klausel einfach herausgestrichen werden kann (vgl. BayObLGZ 1997, 159; LG Bremen, NJW-RR 1989, 1080).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Der Senat hat insoweit auch schon mehrmals entschieden, dass insoweit auch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, wenn eine Rückforderung im Wege der Bereicherungsklage möglich bleibt (ebenso BGHZ 91, 375, 382 = NJW 1984, 2404; NJW-RR 1993, 519).
  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 90/81

    Einrede des § 320 BGB neben Mängelgewährleistung

    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Dem Zahlungsverzug steht auch nicht entgegen, dass dem Beklagten bei einem bestehenden Mangel ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, das auch ohne Geltendmachung zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 84, 42, 44 = NJW 1982, 2242) und in Höhe eines Betrages des drei- bis fünffachen der Mängelbeseitigungskosten einen Verzug ausgeschlossen hätte.
  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Regelung des § 539 BGB a.F. nämlich auch dann anwendbar, wenn der Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung eines Vertrages ausübt (vgl. so BGH, NJW 1970, 1740, 1742 insoweit in BGHZ 54, 251 nicht abgedruckt;… vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 539 Rn. 2;… Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, III Rn. 673).
  • BGH, 07.11.1962 - VIII ZR 190/61

    Mängel einer Mietsache aufgrund behördlicher Verbote

    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Dies trägt aber auch die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. dazu BGH, WM 1962, 1379, 1380;… Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 539 Rn. 9;… Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 539 Rn. 1) nicht näher vor.
  • KG, 02.07.2001 - 8 U 817/00

    Folgen des dauerhaften Verzichts auf eine Mietminderung

    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die bisherige Rechtsprechung zur Anwendung des § 539 BGB a.F. in laufenden Mietverhältnissen für die Zeit vor dem 1. September 2001 aufrecht zu erhalten ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2001, 8 U 817/00).
  • BGH, 28.07.1970 - VIII ZR 230/68
    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Regelung des § 539 BGB a.F. nämlich auch dann anwendbar, wenn der Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung eines Vertrages ausübt (vgl. so BGH, NJW 1970, 1740, 1742 insoweit in BGHZ 54, 251 nicht abgedruckt;… vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 539 Rn. 2;… Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, III Rn. 673).
  • LG Köln, 10.10.1995 - 3 O 11/95
    Auszug aus KG, 14.04.2003 - 8 U 68/02
    Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Regelung gegenüber dem Beklagten, der Rechtsanwalt ist, eingreift (verneinend LG Köln, MDR 1996, 352).
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