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   OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15   

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OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15 (https://dejure.org/2016,56639)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 (https://dejure.org/2016,56639)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 (https://dejure.org/2016,56639)
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Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

    Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a.a.O., Rn. 24).

    Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23).

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebezielstaat für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlhandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (EGMR, Urteile vom 20.1.2009 - 32621/06, F.H./Sweden - HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom - HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.1.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom - HUDOC Rn. 73 und 79; vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53; vgl. auch EGMR, Urteile vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 54).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteile vom 11.1.2007 - 1948/04, Salah Sheekh/The Netherlands - HUDOC Rn. 141; vom 20.1.2009, a.a.O., Rn. 92; vom 28.6.2011, a.a.O., Rn. 278; vom 29.1.2013, a.a.O., Rn. 74).

    Allerdings hat sich der Gerichtshof angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK eine gewisse Flexibilität für solche Fälle bewahrt, in denen die Ursache der Gefahr der Fehlbehandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden des Zielstaats liegen, oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen (vgl. EGMR, Urteile vom 2.5.1997 - 146/1996/767/964, D./United Kingdom - HUDOC Rn. 49; vom 27.5.2008, a.a.O., Rn. 32; vom 29.1.2013, a.a.O., Rn. 75).

    Nur wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der Konfliktparteien im Zielstaat zurückzuführen sind, hält der Gerichtshof seinen im Verfahren M.S.S./Belgien und Griechenland (EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/06 - HUDOC) entwickelten und im Verfahren Sufi und Elmi/United Kingdom (EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a.a.O., Rn. 282 f.) auch im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Flüchtlingslagern in Süd- und Zentralsomalia angewandten Maßstab für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a.a.O., Rn. 89 ff.).

    Im Verfahren S.H.H./United Kongdom hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob die Abschiebung eines behinderten afghanischen Staatsangehörigen in die Islamische Republik Afghanistan im Hinblick auf die ihn dort erwartenden Lebensbedingungen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, ausgeführt, weshalb die dortige Situation mit derjenigen in Somalia nicht vergleichbar sei, und hat einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anhand des strengeren Maßstabs aus dem Verfahren N./United Kingdom verneint (EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a.a.O., Rn. 89 ff.; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.10.2011, a.a.O., Rn. 91 ff.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 19; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. "EU-Flüchtlingsschutz-RL")).

    Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 15 und 25; vom 31.01.2013- 10 C 15.12 - juris Rn. 22, jeweils zu § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.).

    Dies entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 22).

    Dabei streitet für einen Ausländer, der in seinem Herkunftsland bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 23).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebezielstaat für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlhandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (EGMR, Urteile vom 20.1.2009 - 32621/06, F.H./Sweden - HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom - HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.1.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom - HUDOC Rn. 73 und 79; vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53; vgl. auch EGMR, Urteile vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 54).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteile vom 11.1.2007 - 1948/04, Salah Sheekh/The Netherlands - HUDOC Rn. 141; vom 20.1.2009, a.a.O., Rn. 92; vom 28.6.2011, a.a.O., Rn. 278; vom 29.1.2013, a.a.O., Rn. 74).

    So können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. EGMR, Urteile vom 27.5.2008, a.a.O., Rn. 32; vom 28.6.2011, a.a.O., Rn. 278).

    Nur wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der Konfliktparteien im Zielstaat zurückzuführen sind, hält der Gerichtshof seinen im Verfahren M.S.S./Belgien und Griechenland (EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/06 - HUDOC) entwickelten und im Verfahren Sufi und Elmi/United Kingdom (EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a.a.O., Rn. 282 f.) auch im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Flüchtlingslagern in Süd- und Zentralsomalia angewandten Maßstab für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a.a.O., Rn. 89 ff.).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Denn Art. 3 EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (EGMR, Urteil vom 27.5.2008 - 26565/05, N./United Kingdom - HUDOC Rn. 44).

    Allerdings hat sich der Gerichtshof angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK eine gewisse Flexibilität für solche Fälle bewahrt, in denen die Ursache der Gefahr der Fehlbehandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden des Zielstaats liegen, oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen (vgl. EGMR, Urteile vom 2.5.1997 - 146/1996/767/964, D./United Kingdom - HUDOC Rn. 49; vom 27.5.2008, a.a.O., Rn. 32; vom 29.1.2013, a.a.O., Rn. 75).

    So können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. EGMR, Urteile vom 27.5.2008, a.a.O., Rn. 32; vom 28.6.2011, a.a.O., Rn. 278).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (BVerwG, Urteile vom 29.10.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15; vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 23; vom 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteile vom 8.9.2011, a.a.O., Rn. 23; vom 29.9.2011, a.a.O., Rn. 20).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Hierfür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der sachliche Schutzbereich des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK über denjenigen des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nicht hinaus, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25).

    Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O., Rn. 13 m.w.N. zu § 60 Abs. 5 Sätze 1 und 3 AufenthG a.F.).

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (BVerwG, Urteile vom 29.10.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15; vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 23; vom 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteile vom 8.9.2011, a.a.O., Rn. 23; vom 29.9.2011, a.a.O., Rn. 20).

  • EGMR, 12.01.2016 - 39575/06

    S.S. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebezielstaat für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlhandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (EGMR, Urteile vom 20.1.2009 - 32621/06, F.H./Sweden - HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom - HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.1.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom - HUDOC Rn. 73 und 79; vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53; vgl. auch EGMR, Urteile vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 54).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in jüngerer Zeit mehrfach ohne Differenzierung nach Landesteilen angenommen, die allgemeine Lage in Afghanistan sei nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.1.2016, a.a.O., Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 59; vom 5.7.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87).

  • EGMR, 12.01.2016 - 8161/07

    S.D.M. AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 12.01.2016 - 13442/08

    A.G.R. v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 12.01.2016 - 46856/07

    M.R.A. AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 20.01.2009 - 32621/06

    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, EMRK,

  • EGMR, 09.04.2013 - 70073/10

    H. AND B. v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

  • EGMR, 12.01.2016 - 25077/06

    A.W.Q. AND D.H. v. THE NETHERLANDS

  • VGH Bayern, 27.07.2016 - 13a ZB 16.30051

    Keine extreme Gefahrenlage bei Abschiebung alleinstehender männlicher Person in

  • VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30410

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 13a ZB 14.30129

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 13a ZB 16.30083

    Abschiebungsverbot für im Ausland geborene afghanische Staatsangehörige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2016 - 13 A 1828/09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan; Widerruf eines

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • VGH Bayern, 08.07.2015 - 13a ZB 15.30117

    Asylrecht Afghanistan; Beweisantrag; freie richterliche Beweiswürdigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10

    Kein Abschiebungsverbot für gesunde, junge männliche afghanische Staatsangehörige

  • VGH Bayern, 02.02.2015 - 13a ZB 14.30466

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; außerhalb von Afghanistan geboren

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • EGMR, 03.09.2015 - 10161/13

    M. AND M. v. CROATIA

  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden

  • VGH Bayern, 09.12.2013 - 13a ZB 13.30336

    Asylrecht Afghanistan; Gruppenverfolgung von Paschtunen

  • EGMR, 09.07.2015 - 32325/13

    MAFALANI v. CROATIA

  • EGMR, 11.01.2007 - 1948/04

    Somalia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • EGMR, 20.07.2010 - 23505/09

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, Schweden, Frauen, alleinstehende Frauen,

  • EGMR, 04.06.2015 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

  • EGMR, 05.07.2016 - 29094/09

    A.M. v. THE NETHERLANDS

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • VGH Bayern, 21.08.2014 - 13a ZB 14.30013

    Asylrecht Afghanistan; Gruppenverfolgung von Paschtunen

  • VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16

    Bewacher; bewaffneter Konflikt; Camp; Gruppenverfolgung; Khoshi; Koshi; Kushi;

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von ihm behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8).

    (1) Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass der Kläger in Kabul aufgrund der Anonymität der Großstadt und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 02.08.2016 - 13a ZB 16.30105 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 27) von mehr als zweieinhalb Jahren seit seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann nicht aufgefunden würde (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris), zumal alleine der Umstand, dass er vor mehreren Jahren ein Camp bewacht hat, in dem sich Amerikaner befunden haben, nicht ausreichend sein dürfte, dass regierungsfeindliche Gruppierungen nach ihm suchen würden.

    Das Risiko einer zufälligen Entdeckung und Identifizierung in Kabul oder einer anderen größeren Stadt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 30, 34) würde für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, S. 12) drohenden Verfolgung nicht ausreichen.

    (2) Dem Kläger würde in Kabul auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, S. 12, 14) eine sonstige existenzielle Gefährdung, insbesondere eine Verletzung von Leib und Leben, die der Annahme Kabuls als inländischer Fluchtalternative entgegenstehen würde, drohen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 46).

    Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Der Kläger könnte auf dem Luftweg auch sicher und legal in die Stadt Kabul reisen (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 19).

    Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 14).

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil er keine stichhaltigen Gründe (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.) für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG genannten Akteur (vgl. auch Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011) droht.

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Lüneburg Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 verletzt oder getötet zu werden (bezogen auf ein Jahr) ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 14 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 59; vom 5.7.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden, zumal seine nahe Familie in seiner Heimatregion F. über ein eigenes Haus verfügt, er auf eine in Afghanistan vorhandene Großfamilie zurückgreifen kann und er auch bislang dort beruflich tätig gewesen ist.

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel auch dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10).

  • VG Lüneburg, 13.06.2017 - 3 A 136/16

    Atheismus; Atheist; Ghazni; Hazara; Kreuz; psychische Erkrankung; Tattoo

    Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen; die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 7; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 34).

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris Rn. 16).

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 12.01.2016 - 13442/08 (A.G.R./Niederlande), NVwZ 2017 293 [295]; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 57 f. für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan nicht in der Lage wäre, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 197; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 38).

    Aber vor allem auch in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 80), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 82; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel selbst dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 84 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6).

  • VG Lüneburg, 06.02.2017 - 3 A 140/16

    Gruppenverfolgung; Laschkar Gah; Laschkargah; Lashkargah; Taliban;

    (b) Dem Kläger würde in Kabul auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, S. 12, 14) eine sonstige existenzielle Gefährdung, insbesondere eine Verletzung von Leib und Leben, die der Annahme Kabuls als inländischer Fluchtalternative entgegenstehen würde, drohen (Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 46).

    Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    (2) Der Kläger könnte auf dem Luftweg auch sicher und legal in die Städte Kabul (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 19) und Herat reisen.

    Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 14).

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Zwar liegen für die Annahme eines drohenden Schadens stichhaltige Gründe (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.) vor.

    Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 14 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 59; vom 05.07.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; Nds. OVG, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel auch dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4).

  • VG Lüneburg, 06.02.2017 - 3 A 126/16

    Gruppenverfolgung von Angehörigen der ethnischen Gruppe der Hazara

    Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen; die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 7; Urt. vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 34).

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 16).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 14 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HU-DOC Rn. 59; vom 05.07.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Zudem wäre auch vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; Nds. OVG, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel auch dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4).

  • VG Lüneburg, 13.06.2017 - 3 A 144/16

    Asylrecht, Afghanistan - Kläger mit schwangerer Ehefrau in Deutschland

    Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen; die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 7; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 34).

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris Rn. 16).

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 12.01.2016 - 13442/08 (A.G.R./Niederlande), NVwZ 2017 293 [295]; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 57 f. für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    aa) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan nicht in der Lage wäre, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 197; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 38).

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 80), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 82; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel selbst dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 84 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6).

  • VG Lüneburg, 15.05.2017 - 3 A 102/16

    Asylrecht - Afghanistan, Zwangsrekrutierung, Hazara, Asylrückkehrer,

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 57 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan nicht in der Lage wäre, in Ghazni, Kabul oder Herat sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 197; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 38).

    Vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 80), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 82; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel selbst dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 84 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6).

  • VG Lüneburg, 16.01.2017 - 3 A 134/16

    ANA; Asylrückkehrer; Spion; verwestlicht

    Das Gericht konnte aufgrund der Angaben des Klägers sowie der vorliegenden Erkenntnismittel jedoch weder die Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise nach Afghanistan verfolgt wurde, noch dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 verletzt oder getötet zu werden (bezogen auf ein Jahr) ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 14 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Nether-lands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HU-DOC Rn. 59; vom 5.7.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Darüber hinaus könnte er sich auch in Kabul niederlassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 f., m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 46) oder auch in Herat.

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; Nds. OVG, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel auch dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10).

  • VG Lüneburg, 29.05.2017 - 3 A 128/16

    Drohbrief; Taliban

    Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen; die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 7; Urt. vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 34).

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris Rn. 16).

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 57 f. für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 80), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 82; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel selbst dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 84 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6).

  • VG Lüneburg, 20.03.2017 - 3 A 124/16

    Außerehelicher Geschlechtsverkehr; ERIN; GARP; Kabul; REAG; Rückkehrerhilfen;

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris Rn. 16).

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 14 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan nicht in der Lage wäre, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 197; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 38).

    Vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; Nds. OVG, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel selbst dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6).

  • VG Lüneburg, 14.08.2017 - 3 A 146/15

    Anpassungsstörung; Tagab

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil er keine stichhaltigen Gründe (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.) für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c AsylG genannten Akteur droht.

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 04.11.2014, - 29217/12, Tarakhel ./. Switzerland - HUDOC Rn. 94).

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 12.01.2016 - 13442/08 (A.G.R./Niederlande), NVwZ 2017 293 [295]; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 57 f. für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan nicht in der Lage wäre, etwa in Kabul sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 197; VG Augsburg, Urt. v. 18.07.2017 - Au 5 K 17.32878 -, juris Rn. 30; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 38).

    Vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    b) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 80), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 82; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel selbst dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 84 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6).

  • VG Lüneburg, 16.01.2017 - 3 A 194/16

    Aqcha; Asylrückkehrer; Bankangestellte; Bankmitarbeiter; Bankpersonal;

  • VG Lüneburg, 10.07.2017 - 3 A 205/16

    Ehre; Frau; Kind; Scheidung

  • VG Lüneburg, 19.06.2017 - 3 A 152/16

    Familienangehörige; Nimroz; Polizist; Sicherheitskraft

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • VG Lüneburg, 20.02.2018 - 3 A 17/17

    Entkräftung; Vermutung; Vorverfolgung

  • VG Lüneburg, 29.05.2017 - 3 A 118/16

    Briefkasten; Container; Zustellungsurkunde

  • VG Lüneburg, 15.05.2017 - 3 A 119/16

    Badal; Blutfehde; Ehrverletzung; Sippenhaft; Zwangsheirat

  • VG Lüneburg, 27.02.2017 - 3 A 146/16

    Erkrankung; Frau; Herat; Kinderehe; Krankheit; Mädchen; Tumor; Zwangsheirat

  • VG Halle, 11.08.2017 - 1 A 346/16

    Afghanistan, geschlechtsspezifische Verfolgung, alleinstehende Frauen, Frauen,

  • VG Lüneburg, 15.05.2017 - 3 A 156/16

    Asylrecht - Zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 AsylG und § 60 Abs. 5

  • VG Lüneburg, 27.02.2018 - 3 A 177/16

    Asylrecht - Afghanistan, Sicherheitslage in der Provinz Samangan

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • VG Lüneburg, 08.08.2017 - 3 A 127/16

    Depression; interner Schutz; Schwere depressive Episode

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • VG Lüneburg, 23.05.2017 - 3 B 14/17

    Asyl, Afghanistan - Eilrechtsschutz, Zweitantrag

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 1144/17

    Rückkehrmöglichkeit für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher

  • VG Lüneburg, 23.10.2018 - 3 A 138/17
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2018 - A 11 S 1265/17

    (Verfolgung von afghanischen Rückkehrern bei einer Rückkehr in die Provinz

  • VG Lüneburg, 10.07.2017 - 3 A 171/16

    Iran

  • VG Lüneburg, 27.02.2018 - 3 A 152/17

    Asyl Afghanistan; Konversion zum Christentum; Angehöriger der Volksgruppe der

  • OVG Sachsen, 03.07.2018 - 1 A 215/18

    Afghanistan; nationaler Abschiebungsschutz; Familie mit minderjährigen Kindern;

  • VG Lüneburg, 08.01.2018 - 3 A 207/16

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren, Afghanistan

  • VG Dresden, 17.10.2019 - 5 K 6128/17
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2017 - A 11 S 789/17

    Verfolgungslage für alleinstehende junge Männer in Afghanistan

  • VG Osnabrück, 28.11.2017 - 1 A 156/17
  • VG Osnabrück, 10.03.2021 - 1 A 874/17

    Afghanistan: Flüchtlingseigenschaft für homosexuell angesehene Vorverfolgte

  • VG Hannover, 07.08.2019 - 6 A 1240/17

    Ausländische Streitkräfte; Ausländische Unternehmen; bestimmte soziale Gruppe;

  • VG Hannover, 11.06.2018 - 6 A 7325/16

    Anhörung; Bundesamt; Ehre; Ehrenmord; Entführung; interner Schutz; Irak;

  • VG Düsseldorf, 02.03.2020 - 28 K 8621/17
  • VG Hannover, 30.09.2019 - 6 A 5939/16

    Ehre; Ehrenmord; gerichtlicher Rechtsschutz; inländische Fluchtalternative;

  • VG Hannover, 07.08.2019 - 6 A 7646/16

    Checkpoints; Irak; LKW; LKW-Fahrer; Miliz; PMF-Miliz; Stamm; subsidiärer Schutz;

  • VG Köln, 23.01.2018 - 14 K 7334/16

    Antrag eines des Volksgruppe der Hazara zugehörigen afghanischen

  • OVG Sachsen, 18.03.2019 - 1 A 348/18

    Afghanistan; nationale Abschiebungsverbote; humanitäre Verhältnisse; Hazara;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2017 - 8 A 11005/17

    Abschiebung nach Afghanistan: Keine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung

  • VG Lüneburg, 08.02.2018 - 3 B 3/18

    Hirnaneurysma

  • VG Osnabrück, 31.03.2021 - 1 A 273/19

    Afghanistan: Widerruf des Abschiebungsverbotes statthaft, Anfechtungsklage

  • VG Braunschweig, 07.03.2019 - 1 A 928/17
  • VG München, 14.06.2017 - M 17 K 16.35697

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung eines Aufenthaltsrechtes nach behaupteter

  • VG Lüneburg, 29.10.2018 - 1 A 41/16
  • VG Karlsruhe, 06.04.2017 - A 2 K 6647/16

    Zumutbarkeit der Rückkehr von Familie nach Afghanistan

  • VG Lüneburg, 04.04.2017 - 3 A 93/16

    Hazara; Zina; Zwangsehe; Zwangsheirat

  • VG Greifswald, 24.07.2017 - 3 A 1661/16

    Zur asylrechtlich relevanten Situation in Afghanistan; Gefahr durch den ISK;

  • VG Oldenburg, 13.11.2017 - 3 A 4590/15

    Afghanistan; Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes;

  • OVG Sachsen, 18.03.2019 - 1 A 198/18

    Asyl; Abschiebungsschutz; Afghanistan; humanitäre Versorgungslage; Hazara;

  • VG Lüneburg, 26.02.2018 - 3 A 148/16

    Abschiebungshindernis; zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis;

  • VG München, 03.07.2017 - M 17 K 17.31320

    Kein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und auf Feststellung von

  • VG Wiesbaden, 14.03.2019 - 7 K 1139/17

    Kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei humanitärer

  • VG München, 14.06.2017 - M 17 K 17.31276

    Keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Regensburg, 30.01.2019 - RO 1 K 17.33500

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

  • VG Karlsruhe, 27.09.2018 - A 2 K 6478/17

    Verfolgungsgefahr wegen versuchter Rekrutierung durch Taliban-Anhänger; kein

  • VG München, 19.03.2018 - M 17 K 17.32783

    Erfolgloses Schutzersuchen eines jungen arbeitsfähigen Mannes aus Afghanistan

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Zivilperson durch einen Akt willkürlicher

  • VG München, 22.06.2017 - M 17 K 17.31284

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen Soldaten wegen

  • VG München, 27.03.2017 - M 17 K 16.34865

    Asylbewerbern droht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in

  • VG München, 19.03.2018 - M 17 K 17.36733

    Einzelfall einer unbegründeten Asylklage (Afghanistan)

  • VG München, 28.06.2017 - M 17 K 17.31327

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von

  • VG München, 11.04.2017 - M 17 K 16.35539

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

  • VG Braunschweig, 26.03.2021 - 6 A 34/18

    Afghanistan: Klage abgewiesen; Verfolgung durch Taliban wegen inoffizieller

  • VG Köln, 21.03.2018 - 14 K 11105/16

    Afghanistan, Frauen, soziale Gruppe, geschlechtsspezifische Verfolgung,

  • VG München, 30.06.2017 - M 17 K 17.31322

    Innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan für einen gesunden, jungen und

  • VG München, 13.04.2017 - M 17 K 16.35648

    Erfolglose Asylklage eines jungen und gesunden männlichen afghanischen

  • VG München, 27.06.2017 - M 17 K 17.32936

    Kein Asyl- und Abschiebeschutzanspruch für alleinstehende arbeitsfähige junge

  • VG München, 27.08.2018 - M 26 K 17.37464

    Fehlende Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung - Abschiebung nach

  • VG München, 04.05.2018 - M 26 K 17.35220

    Asyl, Herkunftsland Afghanisten: Gesteigerter und widersprüchlicher Vortrag zum

  • VG Frankfurt/Main, 08.12.2017 - 6 K 1034/17

    Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit

  • VG München, 03.07.2017 - M 17 K 17.32716

    Erfolgloser Asylantrag einer afghanischen Familie mit fünf Kindern

  • VG München, 27.06.2017 - M 17 K 17.32869

    Flüchtlingseigenschaft - Furcht vor Verfolgung durch Taliban in Afghanistan

  • VG München, 03.07.2017 - M 17 K 17.34308

    Inländische Fluchtalternative in Afghanistan

  • VG München, 26.06.2017 - M 17 K 17.32867

    Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung

  • VG Berlin, 14.06.2017 - 16 K 207.17

    Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eines Afghanen; Abschiebungsverbot wegen

  • VG Stade, 13.04.2022 - 6 A 2174/17

    Abschiebungsverbot; Klagerücknahme; Prozesserklärung; Wirksamkeit; Asyl

  • VG Sigmaringen, 12.07.2021 - A 13 K 1295/19

    Rücknahme einer Flüchtlingseigenschaft wegen rechtsirriger Annahme des Vorliegens

  • VG Lüneburg, 05.02.2021 - 3 A 190/16

    Covid-19; Covid-19-Pandemie; Haftbefehl; Inhaftierung; Kapisa; Polizei, Willkür;

  • VG Berlin, 25.07.2018 - 17 K 58.17
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2018 - 9 LA 43/18

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; alleinstehender Mann; familiäres Netzwerk;

  • VG Osnabrück, 19.04.2017 - 1 A 3/17

    Afghanistan, Iran, Auslandsaufenthalt, Existenzgrundlage, Existenzminimum,

  • VG Lüneburg, 27.07.2021 - 3 A 701/17

    Asyl

  • VG Hannover, 22.03.2022 - 5 A 5732/21

    Asylanerkennung; Flüchtlingseigenschaft; innerstaatliche Fluchtalternative;

  • VG Stade, 12.10.2021 - 4 A 2517/17

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen kritischer humanitärer Lage

  • VG Lüneburg, 20.11.2018 - 3 A 150/17
  • VG Osnabrück, 18.10.2017 - 1 A 57/17
  • VG Greifswald, 26.05.2021 - 3 A 1623/19

    Afghanistan: Widerruf nach Rückreise; Anfechtungsklage unbegründet; Verweis auf

  • VG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 6 K 1076/17
  • VG Osnabrück, 15.03.2017 - 1 A 19/17

    Afghanistan, Iran, Kleinkind, Kinder, Existenzminimum, nationales

  • VG Osnabrück, 18.08.2022 - 5 A 434/20

    Sudan: Kein Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage

  • VG Aachen, 31.01.2018 - 7 K 3084/17

    Asyl; Afghanistan; Beweisanträge; Zahlen UNAMA

  • VG Sigmaringen, 05.05.2021 - A 13 K 4096/18

    Vorverfolgung; Wiederlegung der Vermutung fortgesetzter Verfolgung; Islamischer

  • VG Köln, 25.08.2020 - 14 K 1041/17

    Inländische Fluchtmöglichkeit, Zwangsrekrutierung, Corona-Pandemie, Corona, Covid

  • VG Berlin, 14.06.2017 - 16 K 219.17

    Asylrecht: Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Afghanistan

  • VG Hannover, 03.03.2020 - 7 A 3293/17

    Afghanistan; Familien-Flüchtlingsschutz; Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2018 - 9 LA 61/18

    Abschiebungsverbot; Akteur; humanitäre Lage; subsidiärer Schutz

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 9 K 655.16

    Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbots

  • VG München, 11.07.2017 - M 26 K 17.30939

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Herkunft aus der Provinz Logar und der

  • VG Sigmaringen, 12.07.2021 - A 13 K 3638/16

    Irak: Abschiebungsverbot für 9-köpfige Familie wegen drohender Verelendung; keine

  • VG Aachen, 30.11.2018 - 7 K 14/18

    Asyl, Afghanistan, unglaubhaft, Kunar, Vertagung, Verhandlungsunfähigkeit, Attest

  • VG Cottbus, 21.11.2019 - 6 K 169/17
  • OVG Sachsen, 06.08.2019 - 1 A 658/19

    Afghanistan; Abschiebungsverbot; alleinstehender Mann; Sitzungsniederschrift;

  • VG Aachen, 16.02.2018 - 7 K 4918/17

    Kein Flüchtlingsschutz für afghanische Familie aus Herat

  • VG Karlsruhe, 06.04.2017 - A 2 K 2941/16

    Humanitäre Verhältnisse in Afghanistan

  • VG Cottbus, 26.08.2020 - 6 K 639/17
  • VG Cottbus, 21.02.2020 - 6 K 608/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Lüneburg, 02.12.2019 - 2 A 449/17

    Abgelehnt; Christenverfolgung; Gruppenverfolgung; Pakistan

  • VG Aachen, 06.03.2019 - 7 K 238/18
  • VG Aachen, 05.10.2018 - 7 K 5384/17

    Asyl, Afghanistan, Pakistan, inländische Fluchtalternative

  • VG Aachen, 14.09.2018 - 7 K 5337/17
  • VG Lüneburg, 30.01.2017 - 4 A 231/16

    Flüchtling; Homs; Reservist; Syrien; Wehrdienst

  • VG Weimar, 21.03.2023 - 4 K 204/21

    Kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz, wohl aber ein Abschiebungsverbot bei

  • VG Cottbus, 09.06.2022 - 6 K 2880/17
  • VG Hamburg, 19.05.2021 - 4 A 2493/17

    Afghanistan: Bescheid rechtmäßig.

  • VG Hamburg, 19.04.2021 - 4 A 611/21

    Afghanistan: Abschiebungsverbot für jungen Mann wegen fehlender Lebenserfahrung

  • VG Hamburg, 31.03.2021 - 4 A 1879/19

    Afghanistan: Regelmäßiges Abschiebungshindernis aufgrund wirtschaftlicher Lage

  • VG Düsseldorf, 27.11.2020 - 25 K 17719/17
  • VG Cottbus, 02.09.2020 - 6 K 1389/17
  • VG Aachen, 20.03.2019 - 7 K 3127/17
  • VG Hannover, 12.01.2023 - 4 A 1196/18

    Burundi: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage für jungen, alleinstehenden

  • VG Göttingen, 10.08.2021 - 3 A 486/17

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage; fehlende Möglichkeit zur

  • VG Sigmaringen, 21.05.2021 - A 13 K 5568/16

    Irak: Abschiebungsverbot wegen drohender Verelendung von Großfamilie

  • VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20

    Abschiebungshindernis; Corona-Pandemie; Flut; humanitäre Lage; Sudan;

  • VG Cottbus, 02.09.2020 - 6 K 660/17
  • VG Greifswald, 07.01.2019 - 3 A 1194/17

    Subsidiärer Schutz für einen jungen Afghanen -hier.verneint

  • VG Aachen, 19.11.2018 - 7 K 337/18
  • VG Aachen, 19.11.2018 - 7 K 1040/18
  • VG Köln, 06.02.2018 - 14 K 11662/16

    Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen mit schiitischer

  • VG Cottbus, 24.11.2022 - 6 K 881/17
  • VG Cottbus, 21.09.2022 - 6 K 1399/17
  • VG Cottbus, 14.09.2022 - 6 K 589/17
  • VG Cottbus, 08.09.2022 - 6 K 940/17
  • VG Cottbus, 31.08.2022 - 6 K 115/18
  • VG Osnabrück, 20.04.2022 - 1 A 6/22

    Ruanda: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen Asylantragstellung

  • VG Osnabrück, 13.04.2022 - 1 A 15/22

    Ruanda: Asylantrag offensichtlich unbegründet; Flüchtlingsrelevanter

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18

    Beachtliche Wahrscheinlichkeit; Dunkelziffer; Gefahrendichte; Gefahrengrad;

  • VG Trier, 12.12.2018 - 9 K 11867/17

    Kein Bleiberecht für arbeitsfähigen Afghanen pashtunischer Volkszugehörigkeit und

  • VG Aachen, 23.11.2018 - 7 K 894/18

    Asyl Afghanistan; Beweisanträge; Balkh

  • VG Aachen, 19.11.2018 - 7 K 19/18
  • VG Halle, 28.05.2018 - 5 A 445/17
  • VG Lüneburg, 25.04.2018 - 5 A 190/16

    Christentum; Flüchtling; Flüchtlingszuerkennung; Iran; Konversion; Religiöse

  • VG Halle, 16.04.2018 - 1 A 374/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines für die Regierung tätigen

  • VG Osnabrück, 29.03.2022 - 3 A 6/22

    Äthiopien: Äthiopische Staatsangehörigkeit; Eritrea ist nicht Zielstaat der

  • VG Osnabrück, 16.03.2022 - 1 A 5/22

    Ruanda: Staatlicher Schutz bei Übergriffen; Unbehelligte Ausreise;

  • VG Stade, 29.07.2021 - 3 A 3739/17

    Algerien: keine Gruppenverfolgung von Berbern

  • VG Regensburg, 04.05.2021 - RN 1 K 17.35375

    Tansania: Drohende Zwangsheirat und Beschneidung unglaubhaft; Keine asyl- und

  • VG Braunschweig, 24.06.2020 - 6 A 93/18
  • VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 219/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Cottbus, 17.12.2019 - 6 K 758/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Potsdam, 07.10.2019 - 7 K 3890/16

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Afghanistan

  • VG Aachen, 28.11.2018 - 7 K 738/18
  • VG München, 08.10.2018 - M 26 K 17.35228

    Kein Abschiebungsverbot leistungsfähiger Afghanen

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 9 K 655.16A
  • VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
  • VG Stade, 25.09.2023 - 3 A 862/20

    Simbabwe: Keine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrelevante Verfolgung von

  • VG Hannover, 16.06.2022 - 6 A 6265/17

    Irak: Subsidiärer Schutz bei Verfolgung durch Stamm; Kein staatlicher Schutz;

  • VG Oldenburg, 26.02.2021 - 12 A 6682/17

    Afghanistan: Ehemaligem Polizist droht Verfolgung durch die Taliban bei Rückkehr

  • VG Cottbus, 19.06.2020 - 6 K 919/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17

    Afghanistan; Gruppenverfolgung von Mädchen bzw. jungen Frauen mit körperlichen

  • VG Aachen, 14.11.2018 - 7 K 5821/17
  • VG Chemnitz, 27.08.2018 - 5 K 1972/17
  • VG Magdeburg, 09.04.2018 - 11 A 33/17

    Gefahr der Verfolgung eines Homosexuellen in der Türkei; Abschiebung trotz

  • VG Chemnitz, 11.12.2017 - 5 K 2483/116
  • VG Köln, 14.11.2017 - 5 K 3242/17

    Afghanistan; politische Verfolgung; Taliban; Verweiguenr der Heirat mit

  • VG Lüneburg, 17.05.2023 - 1 A 87/22

    Kolumbien: keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

  • VG Oldenburg, 12.01.2023 - 12 A 1303/20

    Afghanistan: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen befürchteter Verfolgung des

  • VG Hannover, 10.05.2022 - 6 A 3276/17

    Irak: Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz für

  • VG Hannover, 08.04.2022 - 11 A 1483/21

    Guinea: Keine asylrelevante Verfolgung wegen ethnischer Zugehörigkeit oder

  • VG Cottbus, 07.11.2019 - 6 K 539/17
  • VG Cottbus, 11.10.2019 - 6 K 630/17
  • VG Greifswald, 08.11.2018 - 3 A 676/17

    Keine Gruppenverfolgung von Sikhs und Hindus in Afghanistan

  • VG Köln, 19.09.2017 - 14 K 11354/16
  • VG Braunschweig, 16.06.2021 - 1 A 476/17

    Libanon: Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig. Der Libanon konnte in den letzten

  • VG Cottbus, 21.02.2020 - 6 K 1049/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Cottbus, 10.01.2020 - 6 K 590/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Hannover, 14.08.2019 - 6 A 7347/16

    Desertieren; Desertion; Dohuk; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Irak;

  • VG Lüneburg, 11.06.2018 - 5 A 306/16
  • VG Halle, 09.02.2018 - 1 A 366/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen politischer Verfolgung;

  • VG Lüneburg, 23.06.2022 - 1 A 3/20

    Kolumbien: Keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche bzw. nichtstaatlich

  • VG Lüneburg, 01.07.2019 - 5 A 110/19
  • VG Aachen, 26.09.2018 - 7 K 2861/18
  • VG München, 07.06.2017 - M 17 K 17.32802

    Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen Gefahr der Verfolgung durch die

  • VG Weimar, 24.03.2022 - 6 K 2028/18

    Irak: Subsidiärer Schutz bei Verfolgung durch Familienclan und beachtlich

  • VG Lüneburg, 09.03.2022 - 2 A 256/18

    Russische Föderation: § 3 AsylG für gehörlosen LGBTQI, besonders vulnerable

  • VG Lüneburg, 29.09.2021 - 2 A 247/19

    Russische Föderation: Häusliche Gewalt; Flüchtlingseigenschaft bei

  • VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
  • VG Aachen, 21.11.2018 - 7 K 3378/17

    Asyl Afghanistan; unglaubhaft; Kabul

  • VG Dresden, 27.03.2018 - 5 K 264/17
  • VG Göttingen, 08.03.2018 - 3 A 408/16

    FARC; Kolumbien

  • VG Osnabrück, 03.01.2018 - 1 A 77/17

    Afghanistan, Kinder, minderjährige Kinder, volljährige Kinder, Logar, Kabul,

  • VG München, 14.06.2017 - M 26 K 17.30834

    Für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine

  • VG Karlsruhe, 18.04.2023 - A 6 K 3088/22

    Iran: Vorverfolgung wegen Konversion zum Christentum unglaubhaft; Keine

  • VG Lüneburg, 25.10.2021 - 2 A 127/21

    Iran: Flüchtlingseigenschaft wegen Folter

  • VG Braunschweig, 15.09.2021 - 4 A 215/19

    Guinea: Keine Gruppenverfolgung Homosexueller; Verweis auf zumutbare inländische

  • VG Freiburg, 26.10.2020 - A 7 K 9064/17

    Afghanistan: Gefahrerhöhende Umstände bei Gerichtsmediziner Anschlagsopfer zu

  • VG Göttingen, 30.01.2020 - 1 A 34/18

    Abschiebungsverbot; Asyl; Fehlender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und

  • VG Cottbus, 21.01.2020 - 6 K 689/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Cottbus, 21.01.2020 - 6 K 960/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Lüneburg, 23.11.2018 - 5 A 256/18
  • VG Dresden, 27.03.2018 - 5 K 1105/17
  • VG Halle, 12.02.2018 - 5 A 415/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Halle, 12.02.2018 - 5 A 414/17

    Afghanistan, Blutrache, Frauen, interne Fluchtalternative, subsidiärer Schutz,

  • VG Frankfurt/Oder, 15.01.2018 - 7 K 1581/16
  • VG Halle, 15.05.2023 - 5 A 224/22

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29 a, 30 AsylG) - Georgien

  • VG Halle, 14.09.2022 - 5 A 173/21

    Ukraine: Subsidiärer Schutz wegen landesweit drohendem ernsthaften Schaden im

  • VG Regensburg, 27.05.2022 - RN 1 K 20.31002

    Tansania: Kein Flüchtlingsschutz für Mutter mit minderjährigen Kindern wegen

  • VG Hannover, 08.12.2021 - 6 A 3197/17

    Irak: Zuerkennung von subsidiären Schutz aufgrund glaubhaft dargelegter

  • VG Hannover, 16.11.2021 - 11 A 1439/21

    Guinea: keine Verfolgung von UFDG-Mitgliedern und Malinke

  • VG Hannover, 14.09.2021 - 6 A 1371/17

    Irak: Subsidiärer Schutz bei Verstoß aus dem Stamm und stammesrechtlichem

  • VG Braunschweig, 20.05.2020 - 1 A 726/17
  • VG Köln, 07.05.2019 - 5 K 4538/17
  • VG Halle, 21.12.2018 - 1 A 656/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund politischer Verfolgung in

  • VG Halle, 05.11.2018 - 1 A 271/17

    Afghanistan, alleinstehender junger Mann, nichtstaatliche Verfolgung, subsidiärer

  • VG Braunschweig, 22.10.2018 - 1 A 491/17
  • VG Chemnitz, 10.04.2017 - 5 K 2096/16
  • VG Chemnitz, 10.04.2017 - 5 K 2214/16
  • VG Halle, 02.05.2022 - 5 A 394/21

    Russische Föderation: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für

  • VG Halle, 25.04.2022 - 5 A 340/20

    Saudi-Arabien: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für junge,

  • VG Hannover, 22.03.2022 - 5 A 5733/21

    Fluchtalternative; inländische Fluchtalternative; inländische Schutzalternative;

  • VG Göttingen, 21.08.2019 - 3 A 479/17

    Mazowe; Mugabe; Simbabwe; ZANN-PF

  • VG Osnabrück, 13.06.2019 - 1 A 25/17

    Afghanistan, Hepatitis B, Behandlungskosten, Abschiebungsverbot,

  • VG Köln, 07.06.2018 - 5 K 6688/17

    Afghanistan, Iran, Hazara, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot

  • VG Göttingen, 07.03.2018 - 3 A 619/17
  • VG Halle, 03.11.2017 - 1 A 149/16
  • VG Hannover, 23.06.2017 - 7 A 3963/15
  • VG Hannover, 28.07.2022 - 5 A 5248/19

    Innerstaatliche Schutzalternative; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt;

  • VG Berlin, 06.12.2017 - 17 K 176.17

    Afghanistan, Existenzminimum, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot

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