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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,43751
BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21 (https://dejure.org/2023,43751)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2023 - 9 A 11.21 (https://dejure.org/2023,43751)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 (https://dejure.org/2023,43751)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 99 Abs. 1, §§ 100, 121 Nr. 1; FStrG §§ 17e, 19 Abs. 1 Satz 2; FlurbG §§ 87, 88 Nr. 4, 5; HVwVfG § 48; WHG §§ 27, 47
    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 wegen Flurbereinigungsbetroffenheit

  • rechtsinformationen.bund.de

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 wegen Flurbereinigungsbetroffenheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17e FStrG, § 19 Abs 1 S 2 FStrG, § 87 FlurbG, § 88 Nr 4 FlurbG, § 88 Nr 5 FlurbG
    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 wegen Flurbereinigungsbetroffenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme oder Außervollzugsetzung eines bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses wegen Flurbereinigungsbetroffenheit (hier: Neubau der A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5); Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem ...

  • rechtsportal.de

    Rücknahme oder Außervollzugsetzung eines bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses wegen Flurbereinigungsbetroffenheit (hier: Neubau der A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5); Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 wegen Flurbereinigungsbetroffenheit

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Anspruch eines Dritten auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses

Papierfundstellen

  • BVerwGE 181, 65
  • NVwZ 2024, 589
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Rn. 6 Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - (BVerwGE 168, 368) und - 9 A 23.19 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klagen einer Umweltvereinigung und einer Privatperson ab, die mit der Rüge einer unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung die Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs erreichen wollten.

    Die Streitigkeit "betrifft" das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, weil der Antrag auf vollständige oder teilweise Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses einen unmittelbaren Bezug zu dem vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren aufweist und es um die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens geht; dies gilt auch für die hilfsweise beantragte (teilweise) Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 16 m. w. N.).

    Rn. 32 1. Anspruchsgrundlage für die begehrte (teilweise) Rücknahme ist hier § 48 HVwVfG, der auch auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 25 f.).

    Der Anspruch eines Dritten auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber kann allerdings nicht weiter gehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung und setzt daher neben der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass dadurch gerade ein Recht des Dritten verletzt wird (…BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 26 und vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 37).

    Rn. 46 Dass der Planfeststellungsbeschluss - trotz zahlreicher Regelungen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen und Hinweisen, weiteren wasserrechtlichen Entscheidungen und wasserrechtlichen Nebenbestimmungen - den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots nicht gerecht geworden und daher objektiv rechtswidrig ist, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - (BVerwGE 168, 368) und - 9 A 23.19 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) festgestellt.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Keine unmittelbare Betroffenheit liegt dagegen bei denjenigen vor, die lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 123 ff.).

    Rn. 44 (1) Dies folgt hinsichtlich der von ihm auch nach Erlass des wasserrechtlichen Bescheides vom 30. November 2022 geltend gemachten Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie bereits daraus, dass - wie dargelegt - seine mittelbare eigentumsrechtliche Betroffenheit keine weiter gehende Rügebefugnis als diejenige unmittelbar Enteignungsbetroffener vermittelt, welche eine - bezüglich des Klägers nicht gegebene - unmittelbare Betroffenheit von einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie voraussetzt (…vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.).

    Rn. 49 Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i WRRL schon dann festzustellen ist, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird, und die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 118 f.; dem folgend auch BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 38).

    Gerade aus diesen Anforderungen für die Festlegung der Überwachungsstellen leitet der Europäische Gerichtshof ab, dass schon die Nichterfüllung einer Qualitätskomponente an einer einzigen Messstelle zeigt, dass zumindest bei einem erheblichen Teil eines Grundwasserkörpers eine Verschlechterung des chemischen Zustands im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i WRRL vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 114 f.).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Rn. 6 Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - (BVerwGE 168, 368) und - 9 A 23.19 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klagen einer Umweltvereinigung und einer Privatperson ab, die mit der Rüge einer unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung die Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs erreichen wollten.

    Davon mitumfasst ist ein etwaiger Anspruch auf erneute Bescheidung des Rücknahmeantrags sowie die hilfsweise begehrte Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, die eine teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses darstellt, zu der der Beklagte nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme (oder einen Widerruf) befugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 23 m. w. N.).

    Gegenstand des damaligen Verfahrens war die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses selbst, während nun dessen (teilweise) Rücknahme bzw. - als Minus - dessen Außervollzugsetzung und damit der Anspruch auf Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch den Beklagten in Rede steht, der von anderen und weitergehenden Voraussetzungen abhängt als der Aufhebungsanspruch im Rahmen einer Anfechtungsklage und deshalb einen anderen Streitgegenstand darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 20 m. w. N.).

    Rn. 46 Dass der Planfeststellungsbeschluss - trotz zahlreicher Regelungen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen und Hinweisen, weiteren wasserrechtlichen Entscheidungen und wasserrechtlichen Nebenbestimmungen - den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots nicht gerecht geworden und daher objektiv rechtswidrig ist, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - (BVerwGE 168, 368) und - 9 A 23.19 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) festgestellt.

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Keine unmittelbare Betroffenheit liegt dagegen bei denjenigen vor, die lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff. unter Bezugnahme auf EuGH…, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 123 ff.).

    Rn. 44 (1) Dies folgt hinsichtlich der von ihm auch nach Erlass des wasserrechtlichen Bescheides vom 30. November 2022 geltend gemachten Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie bereits daraus, dass - wie dargelegt - seine mittelbare eigentumsrechtliche Betroffenheit keine weiter gehende Rügebefugnis als diejenige unmittelbar Enteignungsbetroffener vermittelt, welche eine - bezüglich des Klägers nicht gegebene - unmittelbare Betroffenheit von einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie voraussetzt (…vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. …und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.).

    Rn. 49 Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i WRRL schon dann festzustellen ist, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird, und die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (EuGH…, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 118 f.; dem folgend auch BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 38).

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Die Klage wurde mit Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78) unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und den Ablauf etwaiger Klagefristen als unzulässig abgewiesen.

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass derjenige, dessen Grundstück in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, grundsätzlich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben und gegen diesen klagen kann (…vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 29 m. w. N.).

    Rn. 29 4. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Aus dem fremdnützigen Zugriff auf das einzelne Grundstück folgt die enteignungsrechtliche Qualität der Maßnahme, denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet und ob gegebenenfalls eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG…, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 17).

    Bereits die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 ; BVerwG…, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 4.16

    Bindungswirkung; Einleitungsbeschluss; Enteignung aus besonderem Anlass; …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass derjenige, dessen Grundstück in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, grundsätzlich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben und gegen diesen klagen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27 …und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 29 m. w. N.).

    Bereits die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 27 m. w. N.).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Rn. 44 (1) Dies folgt hinsichtlich der von ihm auch nach Erlass des wasserrechtlichen Bescheides vom 30. November 2022 geltend gemachten Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie bereits daraus, dass - wie dargelegt - seine mittelbare eigentumsrechtliche Betroffenheit keine weiter gehende Rügebefugnis als diejenige unmittelbar Enteignungsbetroffener vermittelt, welche eine - bezüglich des Klägers nicht gegebene - unmittelbare Betroffenheit von einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie voraussetzt (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. …und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
    Der Anspruch eines Dritten auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber kann allerdings nicht weiter gehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung und setzt daher neben der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass dadurch gerade ein Recht des Dritten verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 26 …und vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 37).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 C 3.08

    Eigentum; Besitzrecht; Pacht; Unternehmensflurbereinigung; Bebauungsplan; …

  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der …

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

  • VGH Hessen, 04.08.2023 - 2 B 830/23

    Unzulässiger einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen Vorhabenträger des Ausbaus …

  • BVerwG, 03.06.2003 - 9 A 60.02
  • VGH Hessen, 07.01.1986 - 2 UE 2855/84
  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht; …

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen …

  • BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23

    Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig

    Mit diesen Überwachungsstellen sind die Messstellen gemeint, die Teil des Überwachungsnetzes sind, das nach Anhang V Nr. 2.4.1 Abs. 1 Satz 2 WRRL und § 9 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4 Nr. 1.2 GrwV so auszuweisen bzw. zu errichten und zu betreiben ist, dass eine kohärente, umfassende und repräsentative Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet bzw. für jeden Grundwasserkörper gegeben und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 Rn. 49 ).
  • BVerwG, 06.03.2025 - 10 C 1.24

    Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm Ems …

    Das kann zum Beispiel der Fall sein bei Messstellen, die zur Überwachung einer Punktquelle eingerichtet worden sind, denen aber die Aussagekraft für übrige Teile des Grundwasserkörpers fehlt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 [ECLI:DE:BVerwG:2023:211123U9A11.21.0] - NVwZ 2024, 589 Rn. 49).
  • BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24

    Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht

    Rn. 15 Mit Schriftsätzen vom 22. November und 28. Dezember 2022 beanstanden die Kläger als weiteren Ablehnungsgrund, dass die abgelehnte Richterin in dem vom Kläger zu 2. geführten Klageverfahren 9 A 11.21 , das denselben Planfeststellungsbeschluss wie das hiesige Verfahren zum Gegenstand hatte, die dort vom Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 übersandten Vorgänge von der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hat zurücksenden lassen mit der Bitte, diese Vorgänge "im Hinblick auf das vollständige Akteneinsichtsrecht des Klägers zu anonymisieren und sodann erneut vorzulegen".

    Denn bei den mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 übersandten Vorgängen des Beklagten handelte es sich nicht um dem Gericht nach § 99 VwGO vorgelegte - und ihm sodann vorliegende - Verwaltungsvorgänge, die der Akteneinsicht nach § 100 VwGO unterliegen würden (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 Rn. 62).

    Die in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, die vereinzelte Schwärzungen und Fehlblätter enthalten und nach Erledigung des Verfahrens 9 A 11.21 nunmehr zum hiesigen Verfahren geführt werden, entsprechen der vom Gericht angeforderten Aktenvorlage.

    Denn die Berichterstatterin hatte bereits im September 2021 im Verfahren 9 A 11.21 die zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Unterlagen ausdrücklich für zunächst ausreichend erachtet; durch die beanstandete Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 8. Dezember 2021 wurde die Aktenanforderung sodann ausdrücklich auf die Vorlage anonymisierter Vorgänge beschränkt (vgl. näher Urteil des Senats vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 Rn. 63).

  • BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 7.25

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Rn. 3 Die Kläger machen geltend, der Senat habe den gerügten Beschluss entscheidungstragend auf tatsächliche Feststellungen aus dem Urteil des Senats vom 9. November 2023 - 9 A 11.21 - gestützt, zu denen sich die Kläger nicht hätten äußern können und die auf Grund der in dem dortigen Verfahren durchgeführten mündlichem Verhandlung getroffen worden seien, an der die abgelehnte Richterin mitgewirkt habe.

    Rn. 4 Die von den Klägern bezeichneten tatsächlichen Feststellungen, "dass der Beklagte die damalige Übersendung der Verwaltungsvorgänge mit der Bitte verbunden hat, dass das Gericht bei Gewährung von Akteneinsicht die datenschutzrechtlichen Belange von Dritten berücksichtigen solle," und "dass im Zuge der Nichtannahme der am 06.12.2021 vom Beklagten zusätzlich übersandten Akten die Aktenanforderung sodann auf die Vorlage anonymisierter Vorgänge beschränkt wurde" betrifft keine Feststellungen, die der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung im Verfahren 9 A 11.21 getroffen hat, sondern gibt den Inhalt des Anschreibens des Beklagten vom 6. Dezember 2021 und des gerichtlichen Schreibens vom 8. Dezember 2021 wieder, die die Kläger selbst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 als Anlage K 142 in das hiesige Verfahren eingeführt haben und auf die sie u. a. ihr Ablehnungsgesuch stützen.

    Auf weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Verfügung der Berichterstatterin vom 7. September 2021 im Verfahren 9 A 11.21 kam es im angefochtenen Beschluss nicht entscheidend an, weil darin tragend auf die Verfügung vom 8. Dezember 2021 als maßgebliche letzte Aktenanforderung des Senats abgestellt worden ist.

  • BVerwG, 06.05.2026 - 9 A 21.24

    Klage gegen den Weiterbau der Westumfahrung Halle (A 143) erfolglos

    Rn. 16 Die Streitigkeit "betrifft" dieses Planfeststellungsverfahren, weil der Antrag auf (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs in zeitlicher Hinsicht noch den erforderlichen unmittelbaren Bezug zu dem vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren aufweist und es um die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens geht (…vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u. a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 19 …und vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 16;… siehe zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO auch Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 13 und vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - UR P 2024, 181 Rn. 16 ).
  • VG Hamburg, 01.06.2026 - 2 K 4016/24

    Zur - hier verneinten - präjudiziellen Wirkung einer in einem früheren …

    Soweit jedoch nach einer Anfechtungsklage im Rahmen einer Verpflichtungsklage ein neuer Verwaltungsakt im Streit ist, der von anderen und weitergehenden Voraussetzungen abhängt als der Aufhebungsanspruch im Rahmen einer Anfechtungsklage, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand (BVerwG, Urt. v. 21.11.2023, Urt. v. 21.11.2023, 9 A 11/21;… Urt. v. 23.6.2020, 9 A 22.19, juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 05.12.2024 - 8 BV 22.1880

    Konkurrentenverdrängungsklage gegen wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb …

    Rn. 41 Die Verpflichtungsklage ist aufgrund der Bestandskraft des angegriffenen Verwaltungsakts statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 = juris Rn. 27 ff.;… U.v. 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 20), aber unzulässig, weil die Klägerin die Rücknahme nicht vorab beim Landratsamt beantragt hat.
  • VGH Bayern, 04.11.2024 - 8 A 22.40047

    Normenkontrolle gegen Planfeststellungsbeschluss für Bundesstraße B304

    Unabhängig davon wären die Kläger nicht berechtigt, den als verletzt geltend gemachten öffentlichen Belang zu rügen, da er für ihre Eigentumsbetroffenheit nicht kausal ist und ihnen keine Befugnis zusteht, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (…vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 27; U.v. 21.11.2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 = juris Rn. 39;… U.v. 20.6.2024 - 11 A 3.23 - juris Rn. 203).
  • OVG Hamburg, 06.11.2025 - 1 E 12/22

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau …

    Dabei sind die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen (…vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], NVwZ 2020, 1177, juris Rn. 119;… BVerwG, Urt. v. 11.7.2019, 9 A 13.18, BVerwGE 166 132, juris Rn. 196 m.w.N.; Urt. v. 21.11.2023, 9 A 11.21, BVerwGE 181, 65, juris Rn. 49;… Urt. v. 19.2.2025, 9 A 9.23, BVerwGE 185, 19, juris Rn. 182;… Urt. v. 6.3.2025, 10 C 1.24, BVerwGE 185, 133, juris Rn. 25 ff.).
  • VG Gera, 04.06.2025 - 4 V 1003/25

    Zur Reichweite der Rechtskraft beim Vorbringen neuer Beweismittel

    Die Bindungswirkung tritt im Umfang der getroffenen Eilentscheidung ein, der sich wiederum aus dem Tenor und den tragenden Gründen des Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2023 - 9 A 11.21 = NVwZ 2024, 589 Rn. 30;… NdsOVG, Beschl. v. 07.03.2025 - 11 ME 7/25 = BeckRS 2025, 4551 Rn. 13).
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