Rechtsprechung
| BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96 (A) |
Volltextveröffentlichungen (5)
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AO § 30; ; BGB § 226; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; BZRG § 51; ; BZRG § 53
- Wolters Kluwer
Unterlassung ehrverletzender Äußerungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterlassung ehrverletzender Äußerungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Persönlichkeitsrecht; Unterlassung von ehrverletzenden wahren Tatsachenbehauptungen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BAGE 86, 240
- NZA 1998, 712
- BB 1998, 904
- DB 1998, 2613
- afp 1998, 663
- afp 1999, 113
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 172/93
Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht - Getilgte Vorstrafe
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Der Eingriff ist auch deswegen widerrechtlich, weil mit der zeitlichen Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren das Recht des Betroffenen, alleingelassen zu werden, zunehmend an Bedeutung gewinnt (BVerfGE 35, 202; BVerfG Beschluß vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 - NJW 1993, 1463).Danach begrenzen die Tilgung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG die Zulässigkeit der Berichterstattung der Medien über eine Straftat (BVerfG Beschluß vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, aaO).
- LAG Baden-Württemberg, 03.08.1995 - 13 Sa 40/93
Unterlassung: Anspruch auf Unterlassung von Tatsachenbehauptungen
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 1995 - 13 Sa 40/93 - wird zurückgewiesen.Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 1995 - 13 Sa 40/93 - insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 1991 - 2 Ca 94/88 - abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist.
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
In allen Fällen bedarf es der Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfGE 7, 198, 210).
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Der Eingriff ist auch deswegen widerrechtlich, weil mit der zeitlichen Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren das Recht des Betroffenen, alleingelassen zu werden, zunehmend an Bedeutung gewinnt (BVerfGE 35, 202; BVerfG Beschluß vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 - NJW 1993, 1463). - BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
Soraya
- BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53
Veröffentlichung von Briefen
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Das Persönlichkeitsrecht des früheren Arbeitgebers wird als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschützt (BGHZ 13, 334; BGHZ 95, 212). - BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88
Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Gegenstand dieses Rechts ist die Achtung der individuellen Persönlichkeit, insbesondere in dem Sinne, in Ruhe gelassen zu werden (BGHZ 106, 229). - BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Der Unterlassungsanspruch ist zwar als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nicht erwähnt, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB jedoch anerkannt (vgl. BAGE 45, 111, 117 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; BAGE 64, 308, 312; BGH Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - ZIP 1994, 648, 649). - BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 501/81
Korrekte Verwendung des akademischen Grades eines Arbeitnehmers
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Der Unterlassungsanspruch ist zwar als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nicht erwähnt, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB jedoch anerkannt (vgl. BAGE 45, 111, 117 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; BAGE 64, 308, 312; BGH Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - ZIP 1994, 648, 649). - BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83
Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB …
Auszug aus BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96
Das Persönlichkeitsrecht des früheren Arbeitgebers wird als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschützt (BGHZ 13, 334; BGHZ 95, 212). - BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56
Persönlichkeitsrecht
- BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 299/89
Personalakteneinsicht durch Sparkassenrevision
- BGH, 19.01.1977 - VIII ZR 42/75
Voraussetzungen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts im Falle eines auffälligen …
- BGH, 11.11.1977 - V ZR 105/75
Zugrundelegung eines von keiner Partei behaupteten Sachverhalts - Vermutung der …
- BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05
Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast
Der Beibringungsgrundsatz wird durch die Berücksichtigung abstrakter Möglichkeiten, die von keiner Partei behauptet worden sind und die sich auch nicht auf Grund allgemeiner Erfahrungen aufgedrängt haben, verletzt (Senat 26. August 1997 - 9 AZR 61/96 - BAGE 86, 240). - LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
Unterlassung - Offenlegung personenbezogener Daten durch den früheren Arbeitgeber …
Rn. 39 a) Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1, 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. BAG 26. August 1997 - 9 AZR 61/96 - Rn. 16, BAG 04. April 1990 - 5 AZR 299/89 - Rn. 16). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört (…BAG 18. Dezember 1984 -3 AZR 389/83 - Rn. 10, zitiert nach juris). - LAG Hamm, 18.07.2018 - 2 Sa 1828/17
Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz; Unterlassung und Widerruf …
Rn. 173 Das Arbeitsgericht ist mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der auch die Berufungskammer ausgeht, davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch nach den genannten Vorschriften wegen Behauptung oder Verbreitung unwahrer oder nicht erweisliche wahrer Tatsachen nur dann besteht, wenn es sich bei den angegriffenen Äußerungen des Beklagten um Tatsachenbehauptungen handeln würde (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris, Rdnr. 34 ff.; BGH…, Urteil vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15, juris, Rdnr. 32 ff.; BGH…, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, juris, Rdnr. 25; BAG, Urteil vom 26. August 1997 - 9 AZR 61/96, juris, Rdnr. 15 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 Sa 1296/16, juris; LAG Hessen, Urteil vom 26. März 2014 - 12 Sa 1728/12, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 11 W 25/06, juris, Rdnr. 22).
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 25 Sa 1105/20
Allgemeiner Beschäftigungsanspruch - Schadensersatz wegen Verletzung des …
Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. BAG 26.August 1997 - 9 AZR 61/96 - juris; BGH 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 337f.). - LAG Hamm, 22.07.2011 - 10 Sa 747/11
Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Unterlassung; Schmerzensgeld; Auskunft; …
Ferner steht bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dem Gläubiger nach den §§ 823, 1004 BGB ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu, sofern die Besorgnis künftiger Wiederholung des Eingriffs besteht (BAG 08.02.1984 - 5 AZR 501/81 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; BAG 26.08.1997 - 9 AZR 61/96 - AP BGB § 823 Persönlichkeitsrecht Nr. 5;… Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., Einf.Rn. 70 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nur dann angenommen werden, wenn es sich um einen schweren rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, die Schwere des Eingriffs nach dem Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordert und die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 21.02.1979 - 5 AZR 568/77 - AP BGB § 847 Nr. 13
; BAG 26.08.1997 - 9 AZR 61/96 - AP BGB § 823 Persönlichkeitsrecht Nr. 5 m.w.N.). - LAG Hamburg, 13.09.2007 - 8 Sa 35/07
Zur Entschädigung wegen Verletzung des allgemeines Persönlichkeitsrechts durch …
Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I und Art. 2 I GG ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. BAG v. 26.08.1997 - 9 AZR 61/96 - BAGE 86, 240 = NZA 98, 712, Tz 17; grundlegend BGH v. 25.05.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 337f.). - ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21 Grundlage des Unterlassungsanspruchs ist der allgemein zivilrechtliche Anspruch nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, wonach die Unterlassung der Wiederholung von Äußerungen verlangt werden kann, wenn die ursprünglichen Äußerungen unzulässig waren und die Wiederholungsgefahr nicht, etwa durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, beseitigt wurde (s. grundlegend nur BAG v. 08.02.1984 - 5 AZR 501/81, NZA 1984, 225; BAG v. 26.08.1997 - 9 AZR 61/96, NZA 1998, 712).
Der Unterlassungsanspruch ist zwar als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nicht erwähnt, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB jedoch anerkannt (s. nur BAG v. 26.08.1997 - 9 AZR 61/96, NZA 1998, 712 m.w.N.).
- OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
Kein Unterlassungsanspruch des fristlos gekündigten Mitarbeiters gegen …
Mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.8.1997 (BAG 9 AZR 61/96 =NZA 1998, 712) zugrunde lag, auf die der Verfügungskläger sich beruft, ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht im Entferntesten vergleichbar. - LAG Schleswig-Holstein, 04.03.2026 - 3 Sa 185/25
Unterlassen von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen
Der Unterlassungsanspruch ist zwar als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nicht erwähnt, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB jedoch anerkannt (vgl. bereits BAG 26. August 1997 - 9 AZR 61/96 - Rn. 16 f., juris). - ArbG Eberswalde, 03.04.2013 - 3 Ca 1192/12
Einsichtnahme in Personalakte durch Dritte
Sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu besorgen, so kann der Betroffene auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen klagen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m, Satz 1 sowie i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. weiterer V. m. dem von Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Persönlichkeitsschutz (vgl. BAG 26.08.1997 - 9 AZR 61/96 - AP Nr. 5 zu § 823 BGB Persönlichkeitsrecht unter A 2 der Gründe m. w. N. auf die Herleitung dieser Anspruchsgrundlage; Sächsisches LAG 02.09.1998 - 2 Sa 906/98 - ZTR 1999, 282). - LAG Hamburg, 20.11.2014 - 8 Sa 95/12
- ArbG Offenbach, 23.10.2001 - 5 Ca 138/01
Anspruch auf Unterlassung und Feststellung eines Schadensersatzanspruchs unter …
- LAG Sachsen, 02.09.1998 - 2 Sa 906/98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Anspruch auf Unterlassung der …
- ArbG Karlsruhe, 24.06.1998 - 9 Ca 653/97
Anspruch auf Unterlassung und schriftlichen Widerruf von ungünstigen …
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Rechtsprechung
| BAG, 02.03.1998 - 9 AZR 61/96 (A) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Wolters Kluwer
Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes bei Unterlassungsansprüchen auf Grund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
- archive.org
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 1998, 670
- NZA 1998, 712
- BB 1998, 1487
- BB 1998, 904
- DB 1998, 2228
- DB 1998, 2613
- afp 1998, 663
- afp 1999, 113
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72
Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht
Auszug aus BAG, 02.03.1998 - 9 AZR 61/96
Unterlassungsansprüche dieser Art sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - MDR 1974, 926).Dazu müßte sich jedoch aus dem Klagevorbringen ergeben, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers der Wahrung höher zu bewertender wirtschaftlicher Interessen dienen sollte (vgl. BGHZ 35, 302; BGH Urteil vom 30. Mai 1974, aaO).
- BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61
Unterhaltsanspruch der Ehefrau
- LAG Schleswig-Holstein, 07.12.2000 - 2 Ta 127/00
Bestimmung eines Streitgegenstandes für anwaltliche Gebührenberechnung; …
Das Bundesarbeitsgericht, das Streitwertbeschlüsse der Landesarbeitsgerichte nicht überprüfen kann - § 90 Abs. 3 ArbGG -, sieht in dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO vorgegebenen Wert von 8.000,00 DM einen Grundstreitwert - BAG, Beschl. v. 02.03.1998, 9 AZR 61/96 -, den es, soweit ersichtlich, auf betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten anwendet, und zwar - zitiert nach Hümmerich "Arbeitsrecht und Rechtsschutzversicherung", AnwBl. 95, 321 (331) - bei folgenden Gegenständen:.Dazu müsste sich jedoch aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben, dass das Rechtsschutzbegehren der Wahrung höher zu bewertender wirtschaftlicher Interessen dienen sollte - BAG, Beschl. v. 02.03.1998, 9 AZR 61/96 -.
- LAG Schleswig-Holstein, 06.02.2002 - 2 Ta 145/01
Streitwert, Beschlußverfahren, nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Anfechtung, …
Dazu muss sich jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners ergeben, dass das Rechtsschutzbegehren der Wahrung höher zu bewertender wirtschaftlicher Interessen dienen sollte - BAG, Beschl. v. 02.03.1998, 9 AZR 61/96 -. - OLG Saarbrücken, 13.09.2006 - 1 U 624/05
Ansprüche des Abgebildeten bei unberechtigter Verwendung des Bildnisses auf einem …
Dabei orientiert sich der Senat auch an dem in § 52 Abs. 2 GKG bestimmten Regelstreitwert von 5.000,- EUR für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 2. März 1998, 9 AZR 61/96, NZA 1998, 670, unter I. m. Nachw.).
- OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08
Streitwertfestsetzung: Stufenklage im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, …
- LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
Streitwert - ehrverletzende Äußerung - Unterlassung - Widerruf - Kündigung
Rn. 16 Will der Kläger mit den Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüchen seine persönliche Ehre schützen, so sind solche Ansprüche grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art (BAG 02.03.1998 - 9 AZR 61/96 (A)). - BGH, 29.06.2004 - VI ZB 11/04
Streitwert und Berufungsbeschwer bei Untersagung einer Tatsachenbehauptung
- LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2025 - 3 Ta 98/24
Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten - reformatio in peius bei …
Rn. 19 aa) Will der Kläger mit den Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüchen seine persönliche Ehre schützen, so sind solche Ansprüche grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art (…vgl. LAG Nürnberg 3. Juni 2020 - 2 Ta 57/20 - Rn. 18, juris; BAG 2. März 1998 - 9 AZR 61/96 (A) - unter I. der Gründe, juris). - LAG Baden-Württemberg, 19.05.2004 - 3 Ta 82/04
Streitwert bei nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit; Bedeutung des § 12 Abs. 2 …
Allerdings geht das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 02. März 1998 (9 AZR 61/96 (A) - AP GKG 1975 § 12 Nr. 2) von den in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf derzeit 4.000,00 EUR festgesetzten Werten aus. - LAG Düsseldorf, 21.10.2009 - 6 Ta 624/09
Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Regelung der Parteien über eine …
Über den Hilfsstreitwert von 4.000,- EUR ist deutlich hinauszugehen, wenn die Ehrkränkung stark den Bereich des sozialen Ansehens berührt (…vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1421/1423; BAG vom 02.03.1998 - 9 AZR 61/96 - (A), NZA 1998, 670).
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