Rechtsprechung
| BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund für die Revision in Verwaltungssachen; Klärungsbedarf hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht als Voraussetzung für eine Grundsatzrüge; Verletzung des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips und des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Pflicht zur Regenwassergebühr
Verfahrensgang
- VG Münster, 27.07.2004 - 7 K 1058/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2007 - 9 A 3648/04
- BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08
Diese Rüge erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn die Beschwerde benennt keine inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssätze, mit denen die Vorinstanz - zumal in Anwendung derselben Rechtsvorschrift - ebensolchen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat, sondern beschränkt sich auf das Aufzeigen - angeblich - fehlerhafter oder unterbliebener Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01
Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …
Auszug aus BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08
Dass solche weiter gehenden rechtlichen Anforderungen sich im Ergebnis nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in die bundesverfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) erweisen dürfen (vgl. dazu etwa die Hinweise im Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ), hat das Oberverwaltungsgericht erkannt, jedoch im konkreten Fall aufgrund von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffener und deswegen bindender tatsächlicher Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), wonach eine Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand möglich sei (UA S. 13), in nicht zu beanstandender Weise verneint. - BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
Landesgesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bei der Gebührenbemessung; …
Auszug aus BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08
Die Vorgaben, die sich aus den erwähnten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Maßstabes von Entwässerungsgebühren ergeben, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. nur Beschluss vom 30. Mai 2007 - BVerwG 10 B 56.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. m.w.N.).
- BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73
Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit …
Auszug aus BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08
Rn. 9 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG 7 C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 - und Beschluss vom 12. Juni 1972 - BVerwG 7 B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132). - BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70
Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des …
Auszug aus BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08
Rn. 9 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG 7 C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 - und Beschluss vom 12. Juni 1972 - BVerwG 7 B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132). - BVerwG, 07.03.1996 - 6 B 11.96
Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen …
Auszug aus BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08
Denn die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht jedoch dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
- BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr; …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft; die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit sowie die Entscheidungserheblichkeit in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (…vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 5 m.w.N.).Ein Vorbehalt ist allenfalls für solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 …und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).
- OVG Saarland, 12.02.2009 - 2 A 17/08
Abweichung von Abstandsflächen (Grenzstützmauern)
(so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 19.08 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 - 10 B 56.06 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. - VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08
Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen …
Eine Umstellung von der Einheitsgebühr zu der "gesplitteten Abwassergebühr" ist auch nicht mit einem die Beklagte in unvertretbarer Weise finanziell belastenden Kostenaufwand verbunden (zu dem in diesem Zusammenhang erörterten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 GG vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 -, Buchholz 401.84 Nr. 107).
- OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur …
Denn zum einen hängt das Ergebnis der Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen Kostenblöcken der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung von der zur Anwendung gebrachten Methode ab, wobei die insoweit zu beachtenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ermittlungsmethode - wie das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG…, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Rdnr. 16, Beschlüsse vom 25.3.1985, a.a.O., Rdnr. 5 und vom 13.5.2008 - 9 B 19.08 -, juris Rdnrn. 4 ff.) immer wieder betont hat - dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen sind, und zum anderen schließt allein der Umstand, dass die von der Fachliteratur angeführten - jeweils an bestimmte örtliche Gegebenheiten anknüpfenden - Untersuchungen, statistischen Erhebungen und Berechnungen die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung mit mindestens 25 v.H. der Gesamtkosten beziffern, nicht aus, dass es insbesondere in ländlichen Gemeinden Entwässerungssysteme geben mag, die dem Anwendungsbereich der 12 % - Grenze unterfallen könnten.(so auch BayVGH…, Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1937 -, juris Rdnr. 33). - BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
Nichtzulassungsbeschwerde; Abgabensatzung
Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehende landesgesetzliche Vorgabe der Festsetzung jeweils gesonderter Gebührensätze für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung etwa dadurch unverhältnismäßig in die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Satzungsautonomie eingreift, dass sie einen unvertretbaren finanziellen Aufwand auslöst (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 m.w.N.).Die Beschwerde verkennt, dass ein Entwässerungsmaßstab, selbst wenn er bundesrechtlichen Vorgaben genügen sollte, an strengeren landesrechtlichen Anforderungen scheitern kann, falls diese nicht unverhältnismäßig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingreifen (vgl. auch Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O.).
- VG Frankfurt/Main, 30.07.2021 - 6 K 2504/19 Dieser Maßstab ist grundsätzlich kein rechtmäßiger Maßstab zur Gebührenberechnung (vgl. HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris.; BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 - 9 B 19/08 juris).
Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann auf dem Gebiet der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 - 9 B 19/08 - juris; HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers dann nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten ausmachen.
In der Rechtsprechung wurde der Aufwand für die Umstellung von der Einheitsgebühr in eine getrennte Abwassergebühr jeweils als zumutbar angesehen, zumal es verschiedene Möglichkeiten gibt, diese Umstellung durchzuführen (…vgl. HessVGH Urteil vom 02.09.2009 - a.a.O.- Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 19/08 -, Rn. 10, juris; OVG NRW…, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - a.a.O., Rn. 42).
- OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05
Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer …
Dies hat zuletzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen dazu bewogen, mit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von seiner langjährigen Rechtsprechung Abstand zu nehmen und den Frischwassermaßstab als unzulässig für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren anzusehen (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 - 9 B 19.08 -). - VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
Niederschlagswassergebühren, "Freiburger Modell", Urteil vom 30.06.2023 - …
für solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 …und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
VwGO § 91 Abs. 1; ; VwGO § ... 125 Abs. 1; ; BbgKVerf § 3 Abs. 4; ; BbgKVerf § 141 Abs. 3; ; GO § 15; ; GO § 35 Abs. 2 Nr. 14; ; AmtsO § 16; ; KAG § 4 Abs. 2; ; KAG § 6; ; KAG § 8; ; KAG § 10; ; BbgWG § 66 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de
Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in einer Gemeinde; Zulässigkeit der Umstellung einer Klage von einer Anfechtung eines Vorausleistungsbescheides auf die Anfechtung des endgültigen Heranziehungsbescheides; Notwendigkeit einer ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in einer Gemeinde; Zulässigkeit der Umstellung einer Klage von einer Anfechtung eines Vorausleistungsbescheides auf die Anfechtung des endgültigen Heranziehungsbescheides; Notwendigkeit einer ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus - 6 K 1001/06
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
- BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05
Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -).Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a. O.).
- BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89
'Atomwaffenfreie Zone' München
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
Gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Beschlussauslegung, die auch die Aufgabenübertragung der dezentralen Abwasserbeseitigung erfasst, spricht, dass der von der Gemeindevertretung gefasste Beschluss als hoheitliche Äußerung an seinem Inhalt, wie er sich aus dem Wortlaut erschließt, zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 -, BVerwGE 87, 228). - BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98
Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
Nach erfolgter Klageänderung ist die weitere Durchführung des Widerspruchsverfahrens indessen entbehrlich geworden, in der vorliegenden Fallgestaltung wäre die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens parallel zu einem laufenden Gerichtsverfahren ein unnötiger Formalismus gewesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172). - OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris).
- VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12
Abfallgebühren
Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris;… Beschluss vom 10. Mai 2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus…, Urteil vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87;… Beschluss vom 6. Juli 2010, a. a. O.).Vielmehr muss eine Inanspruchnahme während des Zeitraumes, auf den sich die Grundgebührenerhebung bezieht, stattgefunden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.).Dies ist grundsätzlich auch bei wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang so.
NE -, LKV 2003 S. 278, 280; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 9 N 187.05 -, S. 4 des E. A.; Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.; zum Ganzen Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 142 f, 144 f m.w.N.).
- VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15
Abfallgebühren
Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt grds. den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris;… Beschl. vom 10.5.2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus…, Urt. vom 25.8.2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87;… Beschl. vom 6. Juli 2010, a. a. O.). - OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat …
Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es jederzeit durch die öffentliche Schmutzwasserentsorgung abfahren lassen kann und muss, sobald die Sammelgrube voll ist, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der mobilen Schmutzwasserentsorgung bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf OVG Bbg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 42).
- VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16
Abfallgebühren
Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt grds. den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris;… Beschl. vom 10.5.2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus…, Urt. vom 25.8.2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87;… Beschl. vom 6. Juli 2010, a. a. O.). - VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 283/09
Anschluss- und Benutzungszwangs an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr …
Rn. 18 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 -9 B 19.08-, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:.Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.
- VG Cottbus, 18.02.2010 - 6 L 152/08
Anschluss- und Benutzungszwang an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr …
Rn. 18 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 -9 B 19.08-, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:.Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen ließ oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.
- VG Berlin, 15.04.2010 - 6 L 283.09 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 -9 B 19.08 -, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:.
Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.
- VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
Wassergebühren
Vielmehr reicht es für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006 - OVG 9 N 208.05 -, juris; Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, veröff.Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff.
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13
Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot; …
Dass Satzungsregelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang, die fehlerhaft sind, jedenfalls ex nunc durch fehlerfreie Satzungsregelungen ersetzt werden dürfen, liegt auf der Hand (vgl. dazu aus gebührenrechtlicher Sicht: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 36). - OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2024 - 9 N 25.20
Heranziehung zu den Mehrkosten für eine Notfallentsorgung einer abflussfreien …
Im Übrigen enthalten §§ 6, 8 und 10 KAG abschließende und lückenlose Regelungen zur Refinanzierung kommunaler Einrichtungen, die den Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute ausschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris Rn. 37). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2010 - 9 S 119.09
Kommunalabgabenrecht: Schmutzwasserbeseitigungsgebühren; keine tatsächliche …
- VG Cottbus, 24.06.2010 - 6 L 8/10
Gebühren für Fäkalienentsorgung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines …
- VG Cottbus, 26.01.2021 - 6 K 1261/17
Gebühren für Fäkalienentsorgung
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