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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,12058
BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24 (https://dejure.org/2025,12058)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.2025 - 9 C 1.24 (https://dejure.org/2025,12058)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 2025 - 9 C 1.24 (https://dejure.org/2025,12058)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 131
    Erschließung sogenannter gefangener Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erschließung gefangener Hinterliegergrundstücke - und die Eigentümeridentität

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Rn. 6 Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen, zunächst unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 5.17 geführten Revision hat Herr N. mehrere Einwände gegen die angefochtenen Bescheide erhoben und unter anderem das Fehlen einer absoluten zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu Beitragszahlungen gerügt.

    Auf den im verbliebenen Verfahren BVerwG 9 C 5.17 ebenfalls am 6. September 2018 ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (BVerwGE 163, 58) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - (BVerfGE 159, 183) § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG a. F. insoweit für mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar erklärt, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können, und den Landesgesetzgeber zum Erlass einer verfassungsgemäßen Regelung verpflichtet.

    Rn. 7 Mit Beschlüssen vom 30. Mai 2022 hat der Senat die zunächst unter den Aktenzeichen BVerwG 9 C 26.21 (9 C 5.17 ) und 9 C 27.21 (9 C 8.18 ) fortgeführten Verfahren wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des Herrn N. erneut ausgesetzt.

    Als dessen Rechtsnachfolger hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. April 2024 die Verfahren wiederaufgenommen, die unter den Aktenzeichen BVerwG 9 C 1.24 (9 C 5.17 ; 9 C 26.21 ) und 9 C 2.24 (9 C 8.18 ; 9 C 27.21 ) geführt wurden.

    Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild; auf eine rechtliche Bewertung kommt es folglich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 Rn. 49).

    Rn. 17 c) Bundesrecht verletzt das Urteil des Berufungsgerichts aber insoweit, als es zur Bestimmung der zeitlichen Höchstgrenze für die Abgabenerhebung auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG zurückgegriffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58).

    Rn. 23 Für das Entstehen der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung relevanten Vorteilslage kommt es maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (vgl. zu den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Einzelnen BVerfG…, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48 Rn. 30 ff. und Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 Rn. 55 f.; Sieveking, juris PR-BVerwG 14/2023; Steinkühler, juris PR-BVerwG 9/2019).

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Auf den im verbliebenen Verfahren BVerwG 9 C 5.17 ebenfalls am 6. September 2018 ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (BVerwGE 163, 58) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - (BVerfGE 159, 183) § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG a. F. insoweit für mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar erklärt, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können, und den Landesgesetzgeber zum Erlass einer verfassungsgemäßen Regelung verpflichtet.

    Rn. 17 c) Bundesrecht verletzt das Urteil des Berufungsgerichts aber insoweit, als es zur Bestimmung der zeitlichen Höchstgrenze für die Abgabenerhebung auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG zurückgegriffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58).

    Rn. 20 a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich ohne weitere Feststellungen nicht aufgrund der in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 mit Art. 1 des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207) neu eingefügten Ausschlussfrist in § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG RP, die im vorliegenden Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 92; zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen, die nach Erlass der Berufungsentscheidung eingetreten sind, im Revisionsverfahren vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48 Rn. 20), als im Ergebnis richtig.

    Rn. 22 Das Verfassungsgebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit fordert für das Erschließungsbeitragsrecht, dass die Vorteilslage an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpft und rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht außer Betracht zu lassen sind (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 69).

    Rn. 23 Für das Entstehen der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung relevanten Vorteilslage kommt es maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (vgl. zu den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 67 ff.; BVerwG…, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48 Rn. 30 ff. und Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 Rn. 55 f.; Sieveking, juris PR-BVerwG 14/2023; Steinkühler, juris PR-BVerwG 9/2019).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage an Bundesverfassungsgericht; …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Wegen der von der Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Ausschlussfrist unabhängigen Problematik der Erschließung von Hinterliegergrundstücken hat der Senat mit Beschlüssen vom 6. September 2018 das Verfahren, soweit es die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten hinsichtlich der Flurstücke Nr. a und b sowie c und d betraf, abgetrennt, unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 8.18 fortgeführt und analog § 94 VwGO unter Mitteilung seiner vorläufigen rechtlichen Einschätzung ausgesetzt.

    Rn. 7 Mit Beschlüssen vom 30. Mai 2022 hat der Senat die zunächst unter den Aktenzeichen BVerwG 9 C 26.21 (9 C 5.17 ) und 9 C 27.21 (9 C 8.18 ) fortgeführten Verfahren wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des Herrn N. erneut ausgesetzt.

    Als dessen Rechtsnachfolger hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. April 2024 die Verfahren wiederaufgenommen, die unter den Aktenzeichen BVerwG 9 C 1.24 (9 C 5.17 ; 9 C 26.21 ) und 9 C 2.24 (9 C 8.18 ; 9 C 27.21 ) geführt wurden.

    Rn. 27 Vorbehaltlich abweichender Festsetzungen im Bebauungsplan kann sich der Erschließungsvorteil neben den unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen angefahren werden können, ausnahmsweise auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke; BVerwG…, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13; Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 10 m. w. N.), wenn diese entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden sind oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen bei Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück schutzwürdig erwarten können, dass auch Letzteres in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird, weil es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anlage verbunden ist oder weil Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG…, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39 m. w. N.).

    Unter dieser Voraussetzung ist die Einbeziehung auch nicht auf das unmittelbar an das eigentliche Anliegergrundstück angrenzende Hinterliegergrundstück beschränkt und kann ein gefangenes Hinterliegergrundstück, das über Anliegergrundstücke desselben Eigentümers an mehrere Erschließungsanlagen grenzt, gegebenenfalls auch mehrfach erschlossen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 12 ff.).

  • BVerwG, 15.11.2022 - 9 C 12.21

    Zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung bei Abweichung vom Bauprogramm

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Rn. 20 a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich ohne weitere Feststellungen nicht aufgrund der in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 mit Art. 1 des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207) neu eingefügten Ausschlussfrist in § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG RP, die im vorliegenden Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerfG…, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 92; zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen, die nach Erlass der Berufungsentscheidung eingetreten sind, im Revisionsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48 Rn. 20), als im Ergebnis richtig.

    Maßstab ist hier insbesondere das Verfassungsgebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, dem die landesgesetzliche Regelung gerade Rechnung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48 Rn. 30).

    Rn. 23 Für das Entstehen der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung relevanten Vorteilslage kommt es maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (vgl. zu den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Einzelnen BVerfG…, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48 Rn. 30 ff. und Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 Rn. 55 f.; Sieveking, juris PR-BVerwG 14/2023; Steinkühler, juris PR-BVerwG 9/2019).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 12).

    Rn. 27 Vorbehaltlich abweichender Festsetzungen im Bebauungsplan kann sich der Erschließungsvorteil neben den unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen angefahren werden können, ausnahmsweise auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke; BVerwG…, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13;… Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 10 m. w. N.), wenn diese entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden sind oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen bei Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück schutzwürdig erwarten können, dass auch Letzteres in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird, weil es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anlage verbunden ist oder weil Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung; …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Rn. 27 Vorbehaltlich abweichender Festsetzungen im Bebauungsplan kann sich der Erschließungsvorteil neben den unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen angefahren werden können, ausnahmsweise auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13;… Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 10 m. w. N.), wenn diese entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden sind oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen bei Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück schutzwürdig erwarten können, dass auch Letzteres in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird, weil es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anlage verbunden ist oder weil Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG…, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 - (BVerwGE 70, 247 ).
  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand; …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Während das Grundstück in einem solchen Fall nur von einer Erschließungsanlage erschlossen wird, wird es, wenn es - wie hier - an zwei selbständige Anbaustraßen grenzt, grundsätzlich durch beide Straßen, d. h. insgesamt zweimal erschlossen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 100 S. 62 f. und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 27) und kann eine Belastungsbeschränkung nur nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 91 S. 7).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94

    Erschließungsanlage - Erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Während das Grundstück in einem solchen Fall nur von einer Erschließungsanlage erschlossen wird, wird es, wenn es - wie hier - an zwei selbständige Anbaustraßen grenzt, grundsätzlich durch beide Straßen, d. h. insgesamt zweimal erschlossen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 100 S. 62 f. …und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 27) und kann eine Belastungsbeschränkung nur nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 91 S. 7).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2025 - 9 C 1.24
    Während das Grundstück in einem solchen Fall nur von einer Erschließungsanlage erschlossen wird, wird es, wenn es - wie hier - an zwei selbständige Anbaustraßen grenzt, grundsätzlich durch beide Straßen, d. h. insgesamt zweimal erschlossen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 100 S. 62 f. …und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 27) und kann eine Belastungsbeschränkung nur nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 91 S. 7).
  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit; …

  • BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91

    Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten …

  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und …

  • BVerwG, 08.08.1975 - IV C 74.73

    Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren …

  • BVerwG, 24.11.1978 - 4 C 18.76

    Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Überörtlicher und innerörtlicher …

  • VG Berlin, 15.07.2025 - 1 K 484.21
    Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete - was etwa den Betrachtungszeitpunkt für die Würdigung der Gesamtumstände anbelangt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. April 2025 - 9 C 1/24 -, juris, Rn. 14) - können trotzdem berücksichtigt werden.

    Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Verkehrswegeführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden (BVerwG, Urteil vom 8. April 2025 - 9 C 1/24 -, juris, Rn. 14; BVerwG…, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20/15 = BVerwGE 158, 163, Rn. 12).

  • VG Karlsruhe, 10.03.2026 - 12 K 8337/25

    Vorteilslage; Belastungsklarheit; Belastungsvorhersehbarkeit; Planabweichung; …

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2025 - 9 C 1.24 - Rn. 14, …und vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 - juris, Rn. 19;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Dezember 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 35…, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 51 , …und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 28 , jeweils m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 29.10.2025 - 2 K 5328/24

    Umfang und Reichweite einer Baulast

    Es handelt sich damit gerade nicht um ein "gefangenes" Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 08.04.2025 - 9 C 1.24 -, NVwZ 2025, 1428 = juris Rn. 28).
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