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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 02.03.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90   

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BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) im Fall der ordnungsrechtlichen Anordnung der Rückkehr eines Asylbewerbers in das ihm zugewiesene Bundesland - Folgen des Handelns wider die aus dem Zuweisungsbescheid resultierende Verweilpflicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 22 Abs. 1, 5, 8 § 26 § 27 § 32 Abs. 1
    Begriff der »Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz« - Rechtswirkungen eines Zuweisungsbescheids nach § 22 Abs. 5 AsylVfG - Rückkehrpflicht in das zugewiesene Bundesland - Durchsetzung der Rückkehrpflicht - zuständige Behörde - kein Wegfall der Rückkehrpflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1348 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 276
 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste …

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90
    Ein solcher Anschlußaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, kann zwar - entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts - je nach Lage des Falles auch durch eine Duldung bewirkt werden (vgl. Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5).

    (Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - a.a.O.), nicht gesprochen werden.

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88

    Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90
    Sowohl unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Lastenverteilung unter den Bundesländern als auch unter dem Gesichtspunkt, daß der abgelehnte oder seinen Anspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Antragsrücknahme nicht mehr weiterverfolgende Asylbewerber die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nicht soll erschweren können, ist daher unter der Dauer des Asylverfahrens auch in § 22 Abs. 1 AsylVfG das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung zu verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88]).
  • BSG, 29.02.2024 - B 8 AY 2/23 R

    Asylbewerberleistungen - Leistungen bei Krankheit - stationäre …

    Die Zuweisungsentscheidung, die für die Durchführung des Asylverfahrens erteilt wurde, bleibt aber lediglich so lange wirksam, bis der Ausländer - nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens - ausgereist ist oder ihm der Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird (vgl BVerwG vom 31.3.1992 - 9 C 155.90 - Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 S 9 = juris RdNr 21; BVerwG vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5 S 10 = juris RdNr 9).

    Rn. 24 Ein solcher Anschlussaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang steht, kann auch durch eine Duldung bewirkt werden (vgl BVerwG vom 31.3.1992 - 9 C 155.90 - Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 S 9 = juris RdNr 21; Oberverwaltungsgericht <OVG> Lüneburg vom 11.8.1998 - 4 M 3575/98 - juris RdNr 15; weitergehend auch bei andauerndem Vollzugsdefizit BVerwG vom 25.10.1988 - 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313, 315 = juris RdNr 9; OVG Lüneburg vom 16.6.2000 - 4 M 2124/00 - juris RdNr 25).

  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593

    Zuständigkeit für Abänderung einer Wohnsitzauflage in Duldung

    Ergänzend führt er noch aus, dass die Zuweisungsentscheidung der Regierung nach § 50 AsylG der Zuständigkeit der Beklagten nicht entgegenstehe, denn die Zuweisungsentscheidung erlösche, wenn der Ausländer ausreise oder sein Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht werde, was auch der Fall sein könne, wenn dem Ausländer eine Duldung erteilt werde, die nicht nur der Abwicklung das asylverfahrensbedingten Aufenthalt diene (siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.03.1992, Az. 9 C 155/90, juris Rn. 21).

    5 Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass die Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben nach § 50 AsylG der Zuständigkeit der Beklagten nicht entgegensteht, denn die Zuweisungsentscheidung erlischt, wenn der Ausländer ausreist oder sein Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird, was auch der Fall sein kann, wenn dem Ausländer eine Duldung erteilt wird, die nicht nur der Abwicklung des asylverfahrensbedingten Aufenthalts dient (BVerwG, U.v. 31.3.1992 9 C 155/90 juris Rn. 21;… BayVGH, B.v. 1.9.2015 21 C 15.30131 juris Rn. 7;… Röder in BeckOK MigR, Stand 1.7.2020, § 50 AsylG Rn. 40 m.w.N.; Kluth/Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2020;… § 50 AsylG Rn. 28).

  • BVerwG, 20.01.2010 - 1 B 1.09

    Unterbringungspflicht; bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber; Asylverfahren; …

    Rn. 3 1. Hinsichtlich der Behandlung des Hauptantrags (betreffend die Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz 1982/1997) rügt die Beschwerde zunächst, dass das Berufungsurteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 - BVerwG 7 B 155.92 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 89 S. 27) i.V.m. dem Beschluss vom 30. Mai 1990 - BVerwG 9 B 223.89 - (Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 108 S. 16) und dem Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - (Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 S. 4) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das Asylverfahren ende nach der Rechtsprechung zu § 22 AsylVfG (Urteil vom 31. März 1992 a.a.O.), wenn der Asylbewerber im Anschluss an die endgültige Ablehnung seines Asylbegehrens aus dem Bundesgebiet ausreise oder wenn ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werde.

    Diesem sicherheitspolitischen Anliegen wird vielmehr auf der Ebene des einfachen Gesetzes durch die Fortgeltung der Zuweisungsentscheidung für die Zeit der aufenthaltsrechtlichen Abwicklung (Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - a.a.O. S. 9 f. zu § 22 AsylVfG a.F., vgl. jetzt § 50 AsylVfG) Rechnung getragen, welche ersichtlich keine Konkretisierung des Asylgrundrechts darstellt.

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BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,15175)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Vergütung von Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

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