Rechtsprechung
| FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10 K |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozessvollmacht erlischt mit Auflösung der antragstellenden Gesellschaft in der Rechtsform einer "private company limited by shares"; Bestand einer Prozessvollmacht nach Auflösung einer antragstellenden Gesellschaft in der Rechtsform einer "private company limited by ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de
, S. 1 (Pressemitteilung)
Ende der Vertretungsberechtigung für eine aufgelöste englische Limited - nicht nur ein Kostenrisiko!
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Vertretungsberechtigung für eine aufgelöste englische Limited
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
AktG § 273; BGB § 1913; CA 1985 (UK) s. 653; CA 1985 (UK) s. 654; CA 2006 (UK) ss. 1000 ff.; CA 2006 (UK) ss. 1024 ff.; FGO § 62; FGO § 155; GmbHG § 66; InsolvA 1986 (UK) ss. 201 ff.; ZPO § 86
Juristische Personen und Gesellschaften --> Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit - haufe.de (Kurzinformation)
Steuern und Prozesskosten für eine im Companies House gelöschte Limited
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Ende der Vertretungsberechtigung für eine aufgelöste englische Limited
Papierfundstellen
- EFG 2011, 1443
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (33)
- BFH, 26.03.1980 - I R 111/79
Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu im Handelsregister gelöschten und damit beendeten Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht, diese solange als fortbestehend anzusehen, als sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen haben und gegen sie gerichtete Bescheide angreifen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.3.1980 I R 111/79, BStBl II 1980, 587, unter 2.a;… BFH-Beschlüsse vom 23.1.1985 I B 36/83, BFH/NV 1986, 41, unter 1.;… vom 16.5.1989 V B 5/89, BFH/NV 1990, 796, unter 1.).Diese Beurteilung entspricht zudem der Rechtslage, die für nach deutschem Recht gegründete Kapitalgesellschaften für den Fall einer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gilt (vgl. etwa BFH-Urteil in BStBl II 1980, 587, unter 2.b;… BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1986, 41, unter 1.;… in BFH/NV 1990, 796, unter 1.;… anders für den Fall der Löschung einer GmbH wegen eines Satzungsmangels allerdings BFH-Beschluss vom 11.4.2001 I B 130/00, BFH/NV 2001, 1284, unter II.2.: fortbestehende Vertretung durch die früheren Geschäftsführer als Liquidatoren).
Für beendete Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht kann analog § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG vom Registergericht ein Nachtragsliquidator bestellt werden und für die als fortbestehend geltende Gesellschaft handeln (vgl. etwa BFH-Urteil in BStBl II 1980, 587, unter 2.c, mit Ausführungen zur Zulässigkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators auch ohne Vorliegen von Vermögen für Zwecke anderweitiger Abwicklungsmaßnahmen).
Für beendete Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht hat der BFH eine entsprechende Anwendung der Regelung im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch auf solche Fälle beschränkt, in denen ein solcher Beteiligter beigeladen werden muss (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1980, 587, unter 2.d;… BFH-Beschluss vom 15.4.1992 IX B 164/91, BFH/NV 1993, 369).
- OLG Nürnberg, 10.08.2007 - 13 U 1097/07
Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited; Bestellung eines …
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Rn. 22 Angesichts der vorgenannten Regelungen geht der Senat davon aus, dass die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited nach dem englischen Gesellschaftsrecht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft führt, diese also nach dieser Rechtsordnung rechtlich nicht mehr existent ist (ebenso das Thüringische OLG, Beschluss vom 22.8.2007 6 W 244/07, GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2010 I-24 U 160/09, 24 U 160/09, ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.8.2007 13 U 1097/07, GmbHR 2008, 41, unter 1.a; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497).Zwar wird dort offenbar - insoweit enger als für Zwecke des Steuerrechts - angenommen, dass eine aufgelöste englische Limited nach deutschem Recht nur dann noch als sog. "Restgesellschaft" fortbesteht, soweit sie in Deutschland noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (vgl. Thüringisches OLG, Beschluss in GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss in ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss in GmbHR 2008, 41, unter 1.d; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; weitergehend allerdings wohl im arbeitsgerichtlichen Verfahren, vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 15.1.2010 3 Sa 716/08, juris, unter II.B.2., für Zwecke einer Kündigungsschutzklage, Revision anhängig unter Az. 6 AZR 178/10).
Diesbezüglich wird zum Teil angenommen, dass - jedenfalls für den Fall einer Auflösung aufgrund von Versäumnissen der bisherigen gesetzlichen Vertreter (die insbesondere in der fehlenden Einreichung von Gewinnermittlungen beim Companies House denkbar seien) - analog § 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei (so der Beschluss des Thüringischen OLG in GmbHR 2007, 1109 sowie des KG Berlin vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; ebenso etwa auch Möhlenbrock in FS für Schaumburg, 2009, 913, 927 und 936), oder nach § 1913 BGB ein Pfleger bestellt werden könne (so der Beschluss des OLG Nürnberg in GmbHR 2008, 41).
Gleiches gilt für die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des OLG Nürnberg in GmbHR 2008, 41) des Weiteren aufgebrachte Möglichkeit zur Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB.
- OLG Jena, 22.08.2007 - 6 W 244/07
Fortbestand einer englischen Limited nach Löschung im Handelsregister …
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Rn. 22 Angesichts der vorgenannten Regelungen geht der Senat davon aus, dass die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited nach dem englischen Gesellschaftsrecht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft führt, diese also nach dieser Rechtsordnung rechtlich nicht mehr existent ist (ebenso das Thüringische OLG, Beschluss vom 22.8.2007 6 W 244/07, GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2010 I-24 U 160/09, 24 U 160/09, ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.8.2007 13 U 1097/07, GmbHR 2008, 41, unter 1.a; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497).Hieran ändert auch nichts, dass der "Vermögensanfall" bei der englischen Krone sich nicht auf im Ausland belegenes Vermögen erstreckt (so ausdrücklich das Thüringer OLG, Beschluss in GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b;… vgl. hierzu zudem Cranshaw, jurisPR-HaGesR 1/2011 Anm. 4, unter C.4., sowie Möhlenbrock in Festschrift für Schaumburg, 2009, S. 913, 926 f.).
Zwar wird dort offenbar - insoweit enger als für Zwecke des Steuerrechts - angenommen, dass eine aufgelöste englische Limited nach deutschem Recht nur dann noch als sog. "Restgesellschaft" fortbesteht, soweit sie in Deutschland noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (vgl. Thüringisches OLG, Beschluss in GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss in ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss in GmbHR 2008, 41, unter 1.d; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; weitergehend allerdings wohl im arbeitsgerichtlichen Verfahren, vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 15.1.2010 3 Sa 716/08, juris, unter II.B.2., für Zwecke einer Kündigungsschutzklage, Revision anhängig unter Az. 6 AZR 178/10).
Diesbezüglich wird zum Teil angenommen, dass - jedenfalls für den Fall einer Auflösung aufgrund von Versäumnissen der bisherigen gesetzlichen Vertreter (die insbesondere in der fehlenden Einreichung von Gewinnermittlungen beim Companies House denkbar seien) - analog § 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei (so der Beschluss des Thüringischen OLG in GmbHR 2007, 1109 sowie des KG Berlin vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; ebenso etwa auch Möhlenbrock in FS für Schaumburg, 2009, 913, 927 und 936), oder nach § 1913 BGB ein Pfleger bestellt werden könne (so der Beschluss des OLG Nürnberg in GmbHR 2008, 41).
- BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Insbesondere können in einem solchen Fall die Kosten auch dem vollmachtlosen Prozessvertreter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit veranlasst hat (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5.).Allerdings gilt dieser dann nicht als Veranlasser, wenn er gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5., unter Hinweis auf BGH-Beschluss vom 4.3.1993 V ZB 5/93, NJW 1993, 1865 zu einem geschäftsunfähigen Kläger; siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.5.1996 24 W 18/96, NJW-RR 1996, 1213 zu einer tatsächlich nicht existenten ausländischen Gesellschaft).
Jedenfalls rechtskundige Vertreter müssten zudem die (prozess-)rechtlichen Folgen einer solchen Löschung kennen (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5.).
- OLG Düsseldorf, 10.05.2010 - 24 U 160/09
Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Rn. 22 Angesichts der vorgenannten Regelungen geht der Senat davon aus, dass die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited nach dem englischen Gesellschaftsrecht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft führt, diese also nach dieser Rechtsordnung rechtlich nicht mehr existent ist (ebenso das Thüringische OLG, Beschluss vom 22.8.2007 6 W 244/07, GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2010 I-24 U 160/09, 24 U 160/09, ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.8.2007 13 U 1097/07, GmbHR 2008, 41, unter 1.a; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497).Zwar wird dort offenbar - insoweit enger als für Zwecke des Steuerrechts - angenommen, dass eine aufgelöste englische Limited nach deutschem Recht nur dann noch als sog. "Restgesellschaft" fortbesteht, soweit sie in Deutschland noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (vgl. Thüringisches OLG, Beschluss in GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss in ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss in GmbHR 2008, 41, unter 1.d; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; weitergehend allerdings wohl im arbeitsgerichtlichen Verfahren, vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 15.1.2010 3 Sa 716/08, juris, unter II.B.2., für Zwecke einer Kündigungsschutzklage, Revision anhängig unter Az. 6 AZR 178/10).
Zum Teil wird jedoch offenbar auch von einer fortbestehenden Vertretung durch den bzw. die bisherigen Vertretungsorgane ausgegangen (so wohl - allerdings ohne hierauf ausdrücklich einzugehen - OLG Düsseldorf, Beschluss in ZIP 2010, 1852).
- KG, 12.03.2010 - 14 AktG 1/09
Freigabeverfahren: Frist für einen Freigabeantrag; Vorrangigkeit des Interesses …
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Rn. 22 Angesichts der vorgenannten Regelungen geht der Senat davon aus, dass die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited nach dem englischen Gesellschaftsrecht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft führt, diese also nach dieser Rechtsordnung rechtlich nicht mehr existent ist (ebenso das Thüringische OLG, Beschluss vom 22.8.2007 6 W 244/07, GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2010 I-24 U 160/09, 24 U 160/09, ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.8.2007 13 U 1097/07, GmbHR 2008, 41, unter 1.a; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497).Zwar wird dort offenbar - insoweit enger als für Zwecke des Steuerrechts - angenommen, dass eine aufgelöste englische Limited nach deutschem Recht nur dann noch als sog. "Restgesellschaft" fortbesteht, soweit sie in Deutschland noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (vgl. Thüringisches OLG, Beschluss in GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss in ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss in GmbHR 2008, 41, unter 1.d; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; weitergehend allerdings wohl im arbeitsgerichtlichen Verfahren, vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 15.1.2010 3 Sa 716/08, juris, unter II.B.2., für Zwecke einer Kündigungsschutzklage, Revision anhängig unter Az. 6 AZR 178/10).
Diesbezüglich wird zum Teil angenommen, dass - jedenfalls für den Fall einer Auflösung aufgrund von Versäumnissen der bisherigen gesetzlichen Vertreter (die insbesondere in der fehlenden Einreichung von Gewinnermittlungen beim Companies House denkbar seien) - analog § 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei (so der Beschluss des Thüringischen OLG in GmbHR 2007, 1109 sowie des KG Berlin vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; ebenso etwa auch Möhlenbrock in FS für Schaumburg, 2009, 913, 927 und 936), oder nach § 1913 BGB ein Pfleger bestellt werden könne (so der Beschluss des OLG Nürnberg in GmbHR 2008, 41).
- BFH, 12.07.1999 - IX S 8/99
Prozessunfähiger Kl., Prozessvertreter
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Für den Fall, dass ein nicht prozessfähiger Beteiligter selbst klagen will, hat er sie dagegen abgelehnt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.7.1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631, unter 1.;… BFH, Entscheidung des Vorsitzenden vom 2.12.1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379).Hiermit sei allein die Situation einer notwendigen Beiladung vergleichbar, da das Verfahren ohne eine solche nicht fortgeführt werden könne (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 1.;… BFH, Entscheidung des Vorsitzenden in BFH/NV 1987, 379).
- BFH, 02.12.1986 - VIII R 148/85
Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines Prozesspflegers auf Antrag einer nicht …
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Für den Fall, dass ein nicht prozessfähiger Beteiligter selbst klagen will, hat er sie dagegen abgelehnt (…vgl. BFH-Beschluss vom 12.7.1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631, unter 1.; BFH, Entscheidung des Vorsitzenden vom 2.12.1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379).Hiermit sei allein die Situation einer notwendigen Beiladung vergleichbar, da das Verfahren ohne eine solche nicht fortgeführt werden könne (…vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 1.; BFH, Entscheidung des Vorsitzenden in BFH/NV 1987, 379).
- OLG Karlsruhe, 01.02.1996 - 2 WF 155/95
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Rn. 35 Die Kosten des Verfahrens können jedoch auch einem als Veranlasser anzusehenden Dritten auferlegt werden, etwa einem für den Beteiligten auftretenden vollmachtlosen Vertreter, der den gutgläubigen Prozessvertreter beauftragt hat (vgl. insb. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.1996 24 W 38/96, OLGR Frankfurt 1997, 291: die für eine nicht existierende ausländische Gesellschaft auftretende und den Prozessvertreter beauftragende Person;… siehe auch ohne Einschaltung eines Prozessvertreters etwa BFH-Beschlüsse vom 18.1.1988 I B 154/87, BFH/NV 1988, 514: bisheriger Geschäftsführer einer gelöschten GmbH;… vom 31.7.1991 I B 32/91, BFH/NV 1992, 397: in seiner Vertretungsmacht beschränkter Nachtragsliquidator; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.2.1996 2 WF 155/95, 2 WF 158/95, FamRZ 1996, 1335: Klageerhebung des nicht sorgeberechtigten Vaters im Namen des minderjährigen Kindes).Der Dritte ist in diesem Fall allerdings als weiterer Verfahrensbeteiligter ins Rubrum der Entscheidung aufzunehmen (so offenbar auch die Handhabung der Vorinstanz zu OLG Karlsruhe in FamRZ 1996, 1335; hierzu auch Vollkommer/Schwaiger, FamRZ 1996, 1336 f. m.w.N. zur zivilprozessualen Beurteilung).
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2009 - 3 Sa 716/08
Eingruppierung einer Altenpflegerin nach dem MTV Pro Seniore - Bewährungsaufstieg …
Auszug aus FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10
Zwar wird dort offenbar - insoweit enger als für Zwecke des Steuerrechts - angenommen, dass eine aufgelöste englische Limited nach deutschem Recht nur dann noch als sog. "Restgesellschaft" fortbesteht, soweit sie in Deutschland noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (vgl. Thüringisches OLG, Beschluss in GmbHR 2007, 1109, unter II.1.b; OLG Düsseldorf, Beschluss in ZIP 2010, 1852, unter I.1.a; OLG Nürnberg, Beschluss in GmbHR 2008, 41, unter 1.d; KG Berlin, Beschlüsse vom 15.10.2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 sowie vom 12.3.2010 14 AktG 1/09, AG 2010, 497; weitergehend allerdings wohl im arbeitsgerichtlichen Verfahren, vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 15.1.2010 3 Sa 716/08, juris, unter II.B.2., für Zwecke einer Kündigungsschutzklage, Revision anhängig unter Az. 6 AZR 178/10).Rn. 31 Zwar ist auch eine aufgelöste Limited weiterhin handlungs- und prozessfähig, wenn sie vor der Auflösung bereits einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, dessen Vollmacht nach § 86 ZPO i.V.m. § 155 FGO fortbesteht (so auch Sächsisches LAG, Urteil vom 15.1.2010 3 Sa 716/08, juris, unter I.3., Revision anhängig unter Az. 6 AZR 178/10; vgl. für beendete Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht etwa BFH-Urteil vom 27.4.2000 I R 65/98, BStBl II 2000, 500, unter III.3.
- KG, 15.10.2009 - 8 U 34/09
Prozessführung einer englischen Limited: Parteifähigkeit nach Löschung und …
- BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85
Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des …
- BFH, 16.05.1989 - V B 5/89
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Wegfalls der …
- BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93
Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei
- BFH, 27.04.2000 - I R 65/98
Prozessbevollmächtigter einer gelöschten GmbH
- BFH, 16.04.2007 - I B 115/06
NZB: GmbH, Löschung im HR
- BFH, 27.11.2002 - X R 37/01
Streitgenossen, Nachweis der Bevollmächtigung
- BFH, 22.10.1986 - IX R 178/85
Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung
- BFH, 15.04.1992 - IX B 164/91
Anfechtbarkeit prozeßleitender Verfügungen im Rahmen einer Beschwerde
- OLG Frankfurt, 22.05.1996 - 24 W 18/96
- BFH, 31.07.1991 - I R 32/91
- BFH, 18.01.1988 - I B 154/87
Vertreungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)
- OLG Frankfurt, 28.10.1996 - 24 W 38/96
- EuGH, 05.11.2002 - C-208/00
Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit
- EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros - "Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch …
- EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
Inspire Art - "Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem …
- BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98
Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres …
- BGH, 14.03.2005 - II ZR 5/03
Haftung des Geschäftsführers einer in England gegründeten private limited company
- BFH, 28.01.2004 - I B 210/03
Ausländische KapG - Fortbestehen trotz Löschung
- BFH, 11.11.2009 - I B 153/09
Fehlen einer Prozessvollmacht bei Vertretung durch Rechtsanwalt - …
- FG Münster, 26.07.2011 - 9 K 3871/10
Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited
- BFH, 11.04.2001 - I B 130/00
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Prozessfähigkeit einer wegen Satzungsmängel …
- BFH, 23.01.1985 - I B 36/83
Auswirkungen einer Löschung aus dem Handelsregister auf die Beteiligungsfähigkeit …
- FG München, 05.10.2011 - 3 V 2094/11
Folgen der Löschung einer US-amerikanischen Limited Liability Company im dortigen …
32 Jedoch besteht auch eine ausländische Kapitalgesellschaft fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder - wie vorliegend - gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (…BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 210/03, BFH/NV 2004, 670; FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443, rechtskräftig).53 Das Gericht geht im Streitfall entsprechend der rechtlichen Situation in Deutschland davon aus, dass die Vertretungsmacht der Frau S mit der hier gegebenen Vermögenslosigkeit und der Eintragung der Antragstellerin als inaktiv in der Business Registry des Staates Oregon erloschen ist und sie deshalb die Vollmacht der Rechtsanwälte nicht mehr als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin unterzeichnen konnte (vergleiche BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864 zu einer panamaischen AG, und FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, rechtskräftig, EFG 2011, 1443 zu einer zivilrechtlich aufgelösten britischen Private company limited by shares).
Rn. 57 c) Das Gericht sieht keine Veranlassung für anderweitige Fürsorgemaßnahmen zu Gunsten der Antragstellerin, etwa die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 155 FGO i.V.m. § 57 ZPO), damit dieser die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide erreichen könnte, da die Antragstellerin vermögens- und funktionslos ist, also ihre wirtschaftliche Existenz nicht (mehr) vernichtet werden kann (vgl. dazu auch FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, rechtskräftig, EFG 2011, 1443).
58 3. Die Kosten des Verfahrens sind der als Vertreterin ohne (gesetzliche) Vertretungsmacht handelnden Frau S aufzuerlegen, weil sie durch Ausstellung der Prozessvollmacht namens der Antragstellerin für die Rechtsanwaltsgesellschaft das erfolglose Antragsverfahren veranlasst hat (BFH-Beschluss vom 31.7.1991 I R 32/91, juris; FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443, rechtskräftig).
Rn. 60 Insoweit folgt der Senat der Auffassung, dass die Prozessvertreter im vorliegenden Verfahren als gutgläubig anzusehen sind, auch wenn sie von der Eintragung der "Articles of Dissolution" der Antragstellerin im Register und der Vermögenslosigkeit wussten und dies auch als Verlust der Handlungsfähigkeit der Antragstellerin eingeordnet haben, weil die (prozess-)rechtlichen Folgen der Auflösung einer ausländischen Gesellschaft im vorliegenden finanzgerichtliche Verfahren erst zu klären waren (vgl. FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011, a.a.O.).
- BFH, 13.10.2021 - I B 31/21
Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited
Rn. 9 Verfahrensrechtlich folgt aus der Qualifizierung der Limited als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein (vgl. FG Münster, Beschluss vom 11.05.2011 - 9 V 3872/10 K, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1443). - FG Münster, 26.07.2011 - 9 K 3871/10
Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited
Rn. 7 Zugleich hat die vorgenannte GbR als Prozessvertreter im Namen der Klägerin einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids gestellt, der beim FG Münster unter dem Aktenzeichen 9 V 3872/10 geführt wurde.Der Berichterstatter hat in dem vorgenannten AdV-Verfahren auf die Frage hingewiesen, ob bei einer aufgelösten ("dissolved") englischen Limited der bisherige "director" weiterhin vertretungsbefugt und die Klägerin daher handlungs- und prozessfähig sowie die von X erteilte Prozessvollmacht wirksam sei (siehe gerichtliches Schreiben vom 4.3.2011, Bl. 63 f. der GA 9 V 3872/10).
Hierzu hat er eine weitere Vollmacht (in Kopie) mit dem vorgenannten Datum eingereicht, in der als Sache "X....." und als Gegenstand des Mandats "steuerliche Vertretung" bezeichnet war (Bl. 157 der GA 9 V 3872/10).
- FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2014 - 3 K 640/12
Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten …
Rn. 28 2. Zwar gilt nicht als Veranlasser der Prozessführung, wer gutgläubig im Besitz einer ihm erteilten Vollmacht ist (…BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601), auch gilt dasselbe für denjenigen, der gutgläubig hinsichtlich seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist (vgl. hierzu FG Münster Beschluss vom 11. Mai 2011 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443), jedoch waren weder X noch A oder B im vorgenannten Sinne gutgläubig. - VG Regensburg, 15.05.2012 - RO 4 K 12.304
Beteiligungsfähigkeit einer Limited; Kostentragungspflicht bei Wegfall der …
Dies zugrunde legend geht die Kammer davon aus, dass die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited nach dem englischen Gesellschaftsrecht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft führt, diese also nach der englischen Rechtsordnung nicht mehr rechtlich existent ist (vgl. zu der Problematik FG Münster, Beschluss vom 11.5.2011- 9 V 3872/10 - beck-online mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
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