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Rechtsprechung
   KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13, 9 W 34/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23993
KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13, 9 W 34/13 (https://dejure.org/2015,23993)
KG, Entscheidung vom 27.08.2015 - 9 W 33/13, 9 W 34/13 (https://dejure.org/2015,23993)
KG, Entscheidung vom 27. August 2015 - 9 W 33/13, 9 W 34/13 (https://dejure.org/2015,23993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 145 Abs 1 S 3 KostO, § 156 Abs 5 KostO, § 157 KostO, § 90 GNotKG, § 127 GNotKG
    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung; Gebührenanrechnung bei Beurkundung eines zunächst erstellten Entwurfs; zeitliche Nähe der Beurkundung; Änderung der beteiligten Personen; Kosten des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    KostO §§ 157, 156, 145 Abs. 1, 3; GNotKG §§ 127-130; KV-GNotKG Vorbemerkung 2.1.3
    Rückzahlung von Notarkosten, Erteilung eines Beurkundungsauftrags, Beurkundungsentwurf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verurteilung eines Notars zur Rückerstattung von Kosten; Notargebühren bei Erstellung eines Vertragsentwurfs; Anrechnung der Gebühren für den Vertragsentwurf auf die Gebühren für die Beurkundung des Vertrages; Begriff der Beurkundung demnächst i.S. von § 145 Abs. 1 S. 3 ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer …

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
    Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14).

    In einem solchen Fall entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Notar mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten, denn von ihm muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 - unter II. 3. b) der Gründe).

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer …

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
    Folge des Verstoßes gegen § 154 Abs. 2 KostO ist, dass die Kostenberechnung auch in der berichtigten Fassung vom 15. Mai 2012, anders als das Landgericht gemeint hat, aufzuheben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 - juris Tz. 26), wenn der Kostengläubiger sie nicht auf entsprechenden Hinweis weiter berichtigt hätte.
  • BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07

    Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines …

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gebührentatbestandes in einer notariellen …

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15

    Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier …

    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat…, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, juris Rn. 34).
  • OLG Saarbrücken, 28.03.2018 - 9 W 3/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Auswirkung der Rücknahme eines Antrags auf Erlass …

    Rn. 15 Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 ist daher zurückzuweisen, wobei der Senat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Klarstellung halber dahingehend ergänzt, dass die auf die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils entfallenden Kosten im Beschlusstenor gesondert ausgewiesen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - 9 W 33/13; OLG Frankfurt, JurBüro 2016, 204;… Zöller/Herget, aaO, § 104 Rn. 21 "Streitgenossen").
  • LG Düsseldorf, 28.06.2023 - 19 OH 12/21

    Notargebühren - vorzeitige Beendigung der Beurkundung und erneute Beurkundung

    Insoweit ist entscheidend, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33/13 - juris).

    Es entspricht dabei der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dass für die Auslegung der zeitlichen Komponente des Tatbestandsmerkmals "demnächst" nicht auf den Richtwert von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann, der in Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG verwendet wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33/13 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2022 - I-2 Wx 103/22 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 9 W 96/19 - juris).

  • KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15

    Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und …

    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat…, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, jurisRn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, jurisRn. 34).
  • LG Krefeld, 11.05.2016 - 7 OH 8/15

    Gebührenerhebung des Notars für den Entwurf einer Beurkundung; Bewilligung der …

    Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre (KG Berlin, Beschluss v. 27.08.2015, Az.: 9 W 33/13, zitiert nach juris, Rdnr. 27 zu § 145 Abs. 1 S. 2 KostO).
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