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   BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R   

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https://dejure.org/2020,26447
BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R (https://dejure.org/2020,26447)
BSG, Entscheidung vom 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R (https://dejure.org/2020,26447)
BSG, Entscheidung vom 03. September 2020 - B 14 AS 41/19 R (https://dejure.org/2020,26447)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer Unterbringung - Aufenthalt zur Entwöhnungsbehandlung in einem Adaptionshaus - Gesamtverantwortung für die alltägliche Lebensführung - Einflussnahme des Einrichtungsträgers nach dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    S. B. ./. Jobcenter Schwerin

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    b) Dieser funktionale Einrichtungsbegriff kann, wie die beiden für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, seit der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB II durch das GSiFoG keine Anwendung mehr finden (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 16; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 20) .

    Entgegen früherer Skepsis (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 16) haben die Grundsicherungssenate die Zuordnung zum SGB II oder dem SGB XII demzufolge daran ausgerichtet, ob die hilfebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs nach § 13 SGB XII aufgenommen ist (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 23 ff; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 21) .

    Als wesentliches und die drei in Satz 1 angeführten Voraussetzungen - "Einrichtung", "stationär" und "Unterbringung" - im Kern verbindendes Merkmal des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II haben sie es in Anlehnung an die Konturierung des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs zunächst durch das BVerwG und sodann das BSG danach angesehen, ob der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 28; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 21) .

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    Danach kam es für die Einordnung einer Einrichtung als stationär darauf an, ob der in der Einrichtung Untergebrachte aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage war, wöchentlich 15 Stunden (bzw täglich drei Stunden) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 16) .

    Dadurch sollte die Funktion, die dem Einrichtungsbegriff im SGB II zukommt, besonders berücksichtigt und von einer erwerbszentrierten Definition des Einrichtungsbegriffs ausgegangen werden (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 15, 20-21) .

    Entgegen früherer Skepsis (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 16) haben die Grundsicherungssenate die Zuordnung zum SGB II oder dem SGB XII demzufolge daran ausgerichtet, ob die hilfebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs nach § 13 SGB XII aufgenommen ist (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 23 ff; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 21) .

  • BSG, 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    Insbesondere ist der Sozialhilfeträger nicht nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen, weil er bereits Leistungen erbracht hat (BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 RdNr 11) .

    Das entspricht auch dem von den Regelungen zur Abgrenzung von SGB XII und SGB II bei stationären Aufenthalten ua verfolgten Zweck, kurzzeitige Wechsel zwischen den beiden Existenzsicherungssystemen zu vermeiden und zu einer klaren Abgrenzung der Systeme beizutragen (vgl nur BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 RdNr 21 mwN; zur Notwendigkeit objektiver, eindeutiger Kriterien bei der Abgrenzung vgl auch BSG vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr. 1 RdNr 20) .

    Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des Senats zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II die Zeit einer vorherigen stationären Unterbringung in die Abschätzung der Dauer eines Krankenhausaufenthalts einzubeziehen, wenn die hilfebedürftige Person währenddessen keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat (vgl nur BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 RdNr 22).

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 35/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    b) Dieser funktionale Einrichtungsbegriff kann, wie die beiden für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, seit der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB II durch das GSiFoG keine Anwendung mehr finden (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 16; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 20) .

    Entgegen früherer Skepsis (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 16) haben die Grundsicherungssenate die Zuordnung zum SGB II oder dem SGB XII demzufolge daran ausgerichtet, ob die hilfebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs nach § 13 SGB XII aufgenommen ist (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 23 ff; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 21) .

    Als wesentliches und die drei in Satz 1 angeführten Voraussetzungen - "Einrichtung", "stationär" und "Unterbringung" - im Kern verbindendes Merkmal des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II haben sie es in Anlehnung an die Konturierung des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs zunächst durch das BVerwG und sodann das BSG danach angesehen, ob der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 28; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 21) .

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    Für eine als (teil-)stationär anzusehende Leistung nach § 72 BSHG (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) hat das BVerwG dafür verlangt, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt und sie auch dann wahrgenommen wird, wenn nach dem Therapiekonzept aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten zurücktreten und andere, stärker auf Abruf angelegte Hilfen in den Vordergrund rücken (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13) .

    Voraussetzung für eine Gesamtverantwortung in diesem Sinne sind danach auf Seiten der Einrichtung ein bestimmender Einfluss auf den Alltag (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) sowie Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung (vgl BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13) mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) und auf Seiten der leistungsberechtigten Person ein entsprechend eingeschränktes Maß an autonomer Entscheidungsmöglichkeit, sich den Vorgaben der Einrichtung zu entziehen, ohne dass freilich ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers entfallen lässt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R - SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 RdNr 19; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) .

    Das ist in dem Merkmal der Gesamtverantwortung schon insofern angelegt, als nach der Rechtsprechung des BVerwG und der des BSG von einer solchen Verantwortlichkeit nur ausgegangen werden kann, wenn sie sich - wenn auch uU mit abnehmender Intensität - von der Aufnahme bis zur Entlassung des Leistungsberechtigten erstreckt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13; zu § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16) ; eine besondere Verantwortlichkeit nur für den Beginn der Maßnahme reicht hingegen nicht (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) .

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    a) Frei von Rechtsfehlern ist es zunächst davon ausgegangen, dass das Adaptionshaus ein hinreichendes Maß an personellen und sächlichen Mitteln vorhält, auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient, also stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe - vor deren Überführung in das SGB IX - iS von § 13 Abs. 2 SGB XII und damit auch von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II war (zum Einrichtungsbegriff nach § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens nur BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN) .

    Nicht ausschlaggebend dafür ist, wie sehr das von der Klägerin bewohnte Apartment mit gesondertem Eingang räumlich von der übrigen Einrichtung separiert war; beachtlich könnte das nur sein, wenn das Apartment nicht zu dessen Räumlichkeiten gehörte (vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23) , wofür nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nichts spricht.

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    a) Gesamtverantwortung in einer für die stationäre Aufnahme eines Leistungsberechtigten kennzeichnenden Weise hat der Träger einer Einrichtung nach der vom BSG fortgeführten Rechtsprechung des BVerwG zum Einrichtungsbegriff nach dem BSHG, wenn er nicht nur einzelne Therapiemaßnahmen erbringt, sondern auch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten trägt, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befindet (BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 231 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6; zu § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16) .

    Das ist in dem Merkmal der Gesamtverantwortung schon insofern angelegt, als nach der Rechtsprechung des BVerwG und der des BSG von einer solchen Verantwortlichkeit nur ausgegangen werden kann, wenn sie sich - wenn auch uU mit abnehmender Intensität - von der Aufnahme bis zur Entlassung des Leistungsberechtigten erstreckt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13; zu § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16) ; eine besondere Verantwortlichkeit nur für den Beginn der Maßnahme reicht hingegen nicht (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) .

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    Voraussetzung für eine Gesamtverantwortung in diesem Sinne sind danach auf Seiten der Einrichtung ein bestimmender Einfluss auf den Alltag (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) sowie Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung (vgl BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13) mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) und auf Seiten der leistungsberechtigten Person ein entsprechend eingeschränktes Maß an autonomer Entscheidungsmöglichkeit, sich den Vorgaben der Einrichtung zu entziehen, ohne dass freilich ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers entfallen lässt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R - SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 RdNr 19; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) .

    Das ist in dem Merkmal der Gesamtverantwortung schon insofern angelegt, als nach der Rechtsprechung des BVerwG und der des BSG von einer solchen Verantwortlichkeit nur ausgegangen werden kann, wenn sie sich - wenn auch uU mit abnehmender Intensität - von der Aufnahme bis zur Entlassung des Leistungsberechtigten erstreckt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153 = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13; zu § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16) ; eine besondere Verantwortlichkeit nur für den Beginn der Maßnahme reicht hingegen nicht (BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 31) .

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R

    Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137 = SozR 4-2400 § 90 Nr. 1, RdNr 30) .
  • BSG, 30.10.2013 - B 9 V 6/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R
    Zuletzt ist das Urteil des LSG nicht auf Verfahrensrüge der Klägerin wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, da nicht dargetan ist, dass sie vor dem LSG erfolglos alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, sich Gehör zu verschaffen (vgl nur BSG vom 30.10.2013 - B 9 V 6/13 B - RdNr 8) .
  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 58/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer

    Ist die Zuordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht durch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in zumindest diesem Umfang widerlegt, ist die hilfebedürftige Person von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, solange dem Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung und Integration zukommt (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 16 ff mwN) .

    Die Zurückstellung von der Strafvollstreckung erfolgt regelmäßig allein zum Zweck und für die Dauer einer Behandlung der Abhängigkeit (vgl etwa Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl 2019, § 35 BtMG RdNr 134 zur Zurückstellung der Strafvollstreckung allein zur Ermöglichung einer Behandlung zur Überwindung der Sucht; vgl zum Ausschluss von SGB II-Leistungen bei Aufenthalt in einem Adaptionshaus nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bereits BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - L 19 AS 1426/19

    SGB II-Ausschluss: Drogentherapie während Haft

    Auch kann dahinstehen, ob die Zeiten der stationären Entwöhnungstherapie und stationären Adaptionsbehandlung zusammen zu rechnen sind, weil es sich bei beiden Einrichtungen um Einrichtungen i.S.v. § 13 SGB XII handele (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2019 - L 10 AS 711/16, Revision anhängig B 14 AS 41/19 R).
  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 26/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Aufenthalt in einer

    Während das BSG in seiner Rechtsprechung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Zugrundelegung des vormaligen sogenannten funktionalen bzw bereichsspezifischen Einrichtungsbegriffs davon ausgegangen war, dass der Aufenthalt in einer JVA (jedenfalls im sogenannten Regelvollzug) auch nach dem Rechtszustand vor dem 1.8.2006 eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II war (vgl BSG vom 6.9.2007 B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7 und B 14/7b AS 60/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 5>; vgl hierzu und zur Rechtsprechungsänderung BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 13 ff) , legte die instanzgerichtliche und die sozialhilferechtliche Rechtsprechung teilweise zugrunde, dass eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung keine (stationäre) Einrichtung iS des § 27b SGB XII bzw des § 13 SGB XII sei, weil eine JVA allein dem wirksamen Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft, nicht jedoch der Deckung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe bzw der Pflege, der Behandlung oder der Erziehung iS des § 13 Abs. 2 SGB XII diene (vgl Hammel in ZFSH/SGB 2006, 707, 708 ff; so auch BSG vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr. 1 RdNr 17) .

    Auf eine von der Rechtsprechung des BSG aus der Voraussetzung der "Unterbringung" in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II abgeleitete Gesamtverantwortung des Trägers einer Einrichtung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen nach Maßgabe seines Konzepts (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 15 mit Verweis auf BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36, RdNr 28 und BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R juris RdNr 21) kommt es bei dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in einer Einrichtung dagegen nicht an (aA etwa LSG Hamburg vom 24.1.2017 - L 4 AS 66/16 - juris RdNr 18).

    An den Einrichtungsbegriff des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind daher im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Einrichtungsbegriff iS des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Auch für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist daher auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII zurückzugreifen (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 15 ff - zum Rückgriff auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 13 SGB XII für die Zuordnung zum SGB II oder dem SGB XII; in diesem Sinne auch Jüttner in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 7 RdNr 98, Stand August 2019).

    Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 19; BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 22 zur Prüfung der Zugehörigkeit eines Adaptionshauses zu den Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers) .

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - einfachste Maßnahmen der

    Insbesondere ist ohne einen inhaltlichen und qualifizierten Zusammenhang zwischen der Wohnsituation und der Eingliederungshilfeleistung nicht von einem Wohnen in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 13 SGB XII auszugehen (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670; vgl zum Einrichtungsbegriff und zur Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 15 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 3198/19

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - örtliche Zuständigkeit - Aufenthalt in

    Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und bei der der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rdnr. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - L 2 AS 2217/17

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Dort wurde die Berücksichtigung einer vorherigen stationären Unterbringung für die Abschätzung der Dauer der nachfolgenden Krankenhausbehandlung bereits dann als möglich angesehen, wenn die hilfebedürftige Person während dieses Aufenthalts keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat (BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R, Rn. 20 bei juris).
  • SG Lüneburg, 23.02.2024 - S 38 SO 87/21

    Barbetrag; Einrichtungsbegriff; Einrichtungsbegriff nach § 13 Abs. 2 SGB XII;

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil des BSG vom 5. August 2021 - B 4 AS 58/20 R ; Urteil des BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R , zitiert nach juris) handelt es sich in Ausführung dessen dann um eine stationäre Einrichtung, wenn der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person übernimmt, wenn ihm also nach dem der Maßnahme zu deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept bis zu deren Abschluss ein bestimmender Einfluss auf die alltägliche Lebensführung zukommt (amtlicher Leitsatz des Urteils vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R , zitiert nach juris).

    Vielmehr ist auch bei Auslegung von § 7 Abs. 4 SGB II auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des Paragraphen 13 SGB XII zurückzugreifen ( Urteil des BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R , Rz. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 - 2 S 882/22

    Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant

    Nach alledem oblag der Anbieterin bei einer Gesamtbetrachtung nicht die Betreuung der Mitglieder der Wohngemeinschaft im Sinne einer "Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung" (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R - juris Rn. 15; Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, juris Rn. 18; SG Freiburg, Urteil vom 04.07.2022 - S 9 SO 353/21 - n.v., das eine andere Wohngemeinschaft der Anbieterin betraf); es ist hier nicht von einem "Rundum-Sorglos-Paket" und mithin nicht von einer stationären Versorgungsform auszugehen (vgl. Giesbert in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 30).
  • OVG Bremen, 01.11.2023 - 2 LA 100/23

    Ambulant betreute Wohngruppe; Beihilfe; Pflegebedürftigkeit; Wohngruppe;

    Am angefochtenen Urteil vorbei geht das Vorbringen der Klägerin, "die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.09.2020 (B 14 AS 41/19 R)" sei nicht "auf den vorliegenden Fall übertragbar".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 - L 14 AS 1391/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Vorverfahrenspflicht -

    Voraussetzung für eine Gesamtverantwortung in diesem Sinne sind danach auf Seiten der Einrichtung ein bestimmender Einfluss auf den Alltag sowie Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung und auf Seiten der leistungsberechtigten Person ein entsprechend eingeschränktes Maß an autonomer Entscheidungsmöglichkeit, sich den Vorgaben der Einrichtung zu entziehen, ohne dass freilich ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers entfallen lässt (BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.).
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