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   BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R   

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BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R (https://dejure.org/2009,1118)
BSG, Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R (https://dejure.org/2009,1118)
BSG, Entscheidung vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R (https://dejure.org/2009,1118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - keine Notwendigkeit eines Folgeantrages für neuen Bewilligungszeitraum - Einkommenseinsatz - Ansetzung von angemessenen Beiträgen zu ...

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; keine Notwendigkeit eines Folgeantrages für neuen Bewilligungszeitraum; Unterkunft und Heizung nach § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG; Einkommenseinsa ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 207
  • NJ 2010, 307
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "angemessen" in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind der Sinn und Zweck dieser Regelung zu berücksichtigen und ist dem Umstand Rechnung zu tragen, "dass (gerade) auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre" (BVerwGE 116, 342, 344).

    Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BVerwGE 116, 342, 344; BVerwGE 118, 211, 212 f; vgl demgegenüber zum Lebensstandardprinzip in der Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 16 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BVerwGE 116, 342, 344; BVerwGE 118, 211, 212 f; vgl demgegenüber zum Lebensstandardprinzip in der Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 16 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).

    Dabei kann aus Praktikabilitätsgründen eine Üblichkeit angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass mehr als 50 % der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (vgl zu diesem Gedanken bereits zur Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 29 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Aus dem Urteil des Senats vom 19.5.2009 (B 8 SO 8/08 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ergibt sich für die Höhe des Regelsatzes in dem anhängigen Verfahren nichts anderes.

    Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII können Einsparungen bei gemeinsamem Haushalt seither nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden (BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R - RdNr 17).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

    Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BVerwGE 116, 342, 344; BVerwGE 118, 211, 212 f; vgl demgegenüber zum Lebensstandardprinzip in der Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 16 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Wegen der in den Urteilen des SG und LSG referierten widersprüchlichen Angaben des Klägers zu einem behaupteten mündlichen Untermietvertrag mit seinem Vater über das "Zimmer im Dachgeschoss", der hieraus resultierenden Höhe der Mietbelastung sowie der in der Vergangenheit nur unregelmäßigen tatsächlichen Beteiligung des Klägers an den Wohnkosten wird das LSG insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch Mietzinsforderungen seines Vaters auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Mietzinses tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG entstanden sind (vgl zu den Anforderungen bei einem Mietvertrag zwischen Verwandten BSG, Urteile vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - und 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Wegen der in den Urteilen des SG und LSG referierten widersprüchlichen Angaben des Klägers zu einem behaupteten mündlichen Untermietvertrag mit seinem Vater über das "Zimmer im Dachgeschoss", der hieraus resultierenden Höhe der Mietbelastung sowie der in der Vergangenheit nur unregelmäßigen tatsächlichen Beteiligung des Klägers an den Wohnkosten wird das LSG insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch Mietzinsforderungen seines Vaters auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Mietzinses tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG entstanden sind (vgl zu den Anforderungen bei einem Mietvertrag zwischen Verwandten BSG, Urteile vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - und 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Im Hinblick auf § 5 BSHG (Einsetzen der Sozialhilfe mit Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers) wäre sie als zuständiger Träger für Grundsicherungsleistungen und für Sozialhilfe (§ 4 Abs. 1 GSiG, § 96 BSHG) - wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte - deshalb auch ohne Antrag auf Grundsicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob dem Kläger nicht Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG zu zahlen waren (vgl allgemein: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S 62; vgl zur Amtsermittlungspflicht insoweit: BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Haushaltsvorstand iS des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung - neben einem Alleinstehenden - derjenige, der die "Generalunkosten", dh die "zur allgemeinen Haushaltsführung" gehörenden Aufwendungen, trägt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242; BSGE 99, 131 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Bezogen auf den hier (noch) streitigen Zeitraum bis zum 31.12.2004 beinhaltet die in dem weiteren Bescheid vom 15.3.2005 ua enthaltene Aussage, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Jahr 2004 abgelehnt würden, keine eigenständige Regelung, sondern ist nur eine Wiederholung des Verfügungssatzes (vgl dazu Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 31 RdNr 32), weil bereits mit Bewilligung der Leistung (erst) ab 1.1.2005 (Bescheid vom 16.2.2005) die Leistung für den vorangegangenen Zeitraum abgelehnt worden ist (vgl zB BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 4 S 14).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum GSiG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Regelungen im Wohngeldgesetz (§§ 23, 27 Abs. 1 WoGG idF bis zum 31.12.2008) die Ansicht vertreten wird, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag erforderlich sei (vgl VGH München, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, FEVS 55, 557, 563; zum Erfordernis eines gesonderten Antrags für jeden Bewilligungszeitraum im Wohngeldrecht: BVerwGE 84, 278, 285; BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198, 201 juris RdNr 17), folgt ihr der Senat nicht.
  • BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag -

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 16/00 R

    Anwendung des SGB III bei Arbeitslosenhilfeanspruch

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • VGH Bayern, 05.02.2004 - 12 BV 03.3282

    Vollzug des Grundsicherungsgesetzes - Kindergeld ist bei fehlendem weiteren

  • BVerwG, 30.12.1965 - V B 152.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung von als

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Dem steht § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht entgegen, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vorgehen, weil damit im Wesentlichen nur der Übergang von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als einer besonderen Sozialhilfe mit einem weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs (vgl § 43 SGB XII) gestaltet (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 104, 207 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1) , nicht aber ein Leistungsausschluss geregelt werden soll.
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Kein

    Ob der Kläger für Juni 2018 vorrangige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 19 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 SGB XII) statt Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten kann, hat der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden, weil der Kläger selbst keine Revision eingelegt hat (zum Verhältnis von Grundsicherungsleistungen zu Hilfe zum Lebensunterhalt bereits BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1, RdNr 16) .
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts diejenigen Leistungen beinhaltet, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - RdNr 11 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Klageantrag: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils RdNr 11) und dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine "Türöffner-Funktion" für diese Leistungen zukommt (vgl zur Funktion des Antrags bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zur "Türöffner-Funktion" der Arbeitslosmeldung im SGB III: BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 jeweils RdNr 13).
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Rechtsprechung
   BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B   

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https://dejure.org/2008,19431
BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B (https://dejure.org/2008,19431)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B (https://dejure.org/2008,19431)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B (https://dejure.org/2008,19431)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts zur Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren; Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention im vereinfachten Berufungsverfahren; Besetzung der Richterbank

  • Judicialis

    SGG § 105 Abs 2; ; SGG § 124 Abs 1; ; EMRK Art 6 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 19 Abs 4

  • rechtsportal.de

    Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts zur Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren; Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention im vereinfachten Berufungsverfahren, Besetzung der Richterbank

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 29/00 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung der Berufung durch Beschluß -

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
    Die Ermessensentscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, dh etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde gelegt hat (vgl zu § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG BSG, Beschluss vom 9. September 2003 - B 9 VS 2/03 B; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 35, 38 mwN).

    Nicht anders als bei § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG führe die hieraus resultierende Verletzung des § 158 Satz 2 SGG zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 551 Nr. 1 ZPO (vgl zu § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG: BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 35, 40; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 37/01 R).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B

    Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
    Das BSG hat bereits entschieden, § 158 Satz 2 SGG gelte nicht ohne Einschränkungen auch in solchen Fällen, in denen erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen ist (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 RdNr 9; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, Kap VIII RdNr 77; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 158 RdNr 6).
  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Nichtbefolgung einer Beweisanregung

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
    Nicht grundlegend anders als im Rahmen von § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG (vgl dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 28/02 R; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 1 RdNr 6) ist die Möglichkeit, nach § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 28/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschluss über Zurückweisung einer Berufung und

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
    Nicht grundlegend anders als im Rahmen von § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG (vgl dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 28/02 R; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 1 RdNr 6) ist die Möglichkeit, nach § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden.
  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 37/01 R

    Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG - Besetzung nur mit Berufsrichtern - absoluter

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
    Nicht anders als bei § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG führe die hieraus resultierende Verletzung des § 158 Satz 2 SGG zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 551 Nr. 1 ZPO (vgl zu § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG: BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 35, 40; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 37/01 R).
  • BSG, 09.06.2004 - B 12 KR 16/02 B

    Geltendmachung des Verfahrensmangels des Rechts auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
    Grundsätzlich bedarf es keines weiteren Vortrags zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf mündliche Verhandlung behauptet (vgl Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 9. Juni 2004 - B 12 KR 16/02 B).
  • BSG, 09.09.2003 - B 9 VS 2/03 B

    Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
    Die Ermessensentscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, dh etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde gelegt hat (vgl zu § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG BSG, Beschluss vom 9. September 2003 - B 9 VS 2/03 B; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 35, 38 mwN).
  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 99/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verwerfung der Berufung - Entscheidung durch

    Diese Regelung gilt deshalb nur mit Einschränkungen in solchen Fällen, in denen erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen ist (ausführlich BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 RdNr 7 ff mwN; vgl auch BSG vom 9.12.2008 - B 8 SO 13/08 B - RdNr 8 und BSG vom 9.12.2008 - B 8 SO 17/08 B - RdNr 6 - alle Entscheidungen für den Fall, dass gegen einen Gerichtsbescheid allein die Berufung und kein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft war) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2010 - L 10 AS 779/10

    Berufung; unzulässig; Beschwerdewert; Beschluss; Ermessen; Mündlichkeitsprinzip

    Der Grundsatz, dass zur Wahrung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung eine Berufungsentscheidung nicht durch Beschluss ergehen darf, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde (vgl § 158 S 2 SGG und BSG vom 9.12.2008 - B 8 SO 13/08 B), gilt nicht, wenn der Kläger gemäß § 105 Abs. 2 S 2 SGG die Möglichkeit hatte, auf den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen.

    Insbesondere steht dem das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention ) nicht mit der Erwägung entgegen, dass auf diese Weise weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl BSG, Beschlüsse vom 08. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - und vom 09. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B -, jeweils juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2013 - L 7 AS 1062/13
    Der Senat schließt sich jedoch nicht der Auffassung des 8. Senats des BSG an, wonach es das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung gebietet, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG abzusehen, wenn beim Sozialgericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt ist (umstr.: vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B Rn. 8 juris; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 158 Rn. 6; Frehse in Jansen, SGG, § 158 Rn. 19 f. m.w.N.).

    Nach Auffassung des Senats kann eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG aber auch dann durch Beschluss ergehen, wenn der Beteiligte von seiner Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (offen gelassen BSG, a.a.O.; wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2010 - L 10 AS 779/10 Rn. 14; Keller; a.a.O.; Frehse, a.a.O.) Insbesondere steht das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) nicht mit der Erwägung entgegen, dass auf diese Weise weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BSG, Beschlüsse vom 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - und vom 09. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B).

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