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Rechtsprechung
   BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,639
BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57 (https://dejure.org/1959,639)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1959 - 2 AZR 242/57 (https://dejure.org/1959,639)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 (https://dejure.org/1959,639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale Ungültigkeit - Materiell-rechtlicher Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 8, 228
  • MDR 1960, 440
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
    Auszug aus BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57
    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen ürteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP H r " 1 zu § 794 ZPO mit Anm" von Pohle; vom' 30o Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG- 3p 43 AP Ir, 2 zu § 794 ZPO mit Anm" von Pohle; vom 9" Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /8j>J = AP Hr" 3 zu § 794 ZPO mit Anmo von Pohle im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den Widerruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jedenfalls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist insbesondere für einen Pall wie den vorliegenden festzuhalten; es ist das bisherige Verfahren fortzusetzen" Während die bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle solche Prozeßver gleiche betrafen, bei denen der Prozeßvergleich selbst form- 6 rerecht beurkundet worden war und sich deshalb die Frao ge ergeben konnte, ob trotzdem noch für einen aus materiell-rechtlichen Gründen sich ergebenden Streit über die Gültigkeit des Prozeßvergleichs im Wege der Verfahrens fortsetzung Raum, sei, steht im vorliegenden Fall gemäß §§ 561 Abs. 1, 314 Satz 2 ZPO auch für das Revisionsgericht fest, daß eine gültige Prozeßbeendigung des seinerzeit beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemachten Verfahrens durch den Vergleich vom 15- Juli 1948 nicht erfolgt ist.

    als Prozeßvergleich für sich genommen unberührt läßt, ob die Parteien sich am 15« Juli 1948 materiell-rechtlich gemäß § 779 BGB über eine Aufhebung des bis dahin bestehen den Arbeitsverhältnisses der Parteien und eine Ruhegehaltszahlung nach näherer Maßgabe des Vergleichs vom 15o Juli 1948 geeinigt haben" Wie der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 50" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 Z44.7 - und vom 9° Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /857 - ausgeführt hat, ist einem Prozeßvergleich eine Doppelnatur wesenseigen; er enthält so wohl eine Prozeßhandlung, deren ?/irksamkeit sich nach den - hier nicht erfüllten - Vorschriften des Prozeßrechts richtet, als auch ein Rechtsgeschäft des materiellen Rechts für das auch die Regeln des materiellen Rechts gelten" Da bei ergibt sich, daß ein materiell unwirksamer oder unwirksam gewordener Vergleich der Prozeßhandlung ebenfalls ihre Wirksamkeit nimmt (BAG 4, 84 /8J5/J, aber nicht umgekehrt ein prozessual unwirksamer Vergleich, wie er hier vorliegt, ohne weiteres und ipso iure die materiell-rechtliche Vergleichsabsprache zerstört" Die Prozeßhandlung ist nur die Begleitform für einen materiell-rechtlichen Vergleich; sie verliert ihren Sinn, wenn der materiell-rechtliche Inhalt des Vergleiches von der Rechtsordnung nicht gebilligt oder wenn der Vergleich von den rarteäen auf gehoben wird (BAG 4, 84 /ß5/) " Pür den umgekehrten Pall läßt sich das nicht sagen, weil auch ein prozessual unwirksamer Vergleich immer noch gemäß § 779 BGB als materiell-rechtlicher Vergleich eine von der Rechtsordnung anerkannte Punktion erfüllt" Der Dmstand, daß von Parteien ein Vergleich als"Prozeß11-Vergleich geschlossen wird, kann freilich unter Umständen bedeuten, daß die Parteien damit den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem "Prozeß"-Vergleich untrennbar verbinden wollen und einen bloßen materiell-rechtlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB ohne Abschluß im 'Wege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten (§ 139 BGB)" Ein solcher Umstand kann insbesondere 12.

  • BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55

    Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren

    Auszug aus BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57
    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen ürteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP H r " 1 zu § 794 ZPO mit Anm" von Pohle; vom' 30o Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG- 3p 43 AP Ir, 2 zu § 794 ZPO mit Anm" von Pohle; vom 9" Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /8j>J = AP Hr" 3 zu § 794 ZPO mit Anmo von Pohle im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den Widerruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jedenfalls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist insbesondere für einen Pall wie den vorliegenden festzuhalten; es ist das bisherige Verfahren fortzusetzen" Während die bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle solche Prozeßver gleiche betrafen, bei denen der Prozeßvergleich selbst form- 6 rerecht beurkundet worden war und sich deshalb die Frao ge ergeben konnte, ob trotzdem noch für einen aus materiell-rechtlichen Gründen sich ergebenden Streit über die Gültigkeit des Prozeßvergleichs im Wege der Verfahrens fortsetzung Raum, sei, steht im vorliegenden Fall gemäß §§ 561 Abs. 1, 314 Satz 2 ZPO auch für das Revisionsgericht fest, daß eine gültige Prozeßbeendigung des seinerzeit beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemachten Verfahrens durch den Vergleich vom 15- Juli 1948 nicht erfolgt ist.

    als Prozeßvergleich für sich genommen unberührt läßt, ob die Parteien sich am 15« Juli 1948 materiell-rechtlich gemäß § 779 BGB über eine Aufhebung des bis dahin bestehen den Arbeitsverhältnisses der Parteien und eine Ruhegehaltszahlung nach näherer Maßgabe des Vergleichs vom 15o Juli 1948 geeinigt haben" Wie der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 50" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 Z44.7 - und vom 9° Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /857 - ausgeführt hat, ist einem Prozeßvergleich eine Doppelnatur wesenseigen; er enthält so wohl eine Prozeßhandlung, deren ?/irksamkeit sich nach den - hier nicht erfüllten - Vorschriften des Prozeßrechts richtet, als auch ein Rechtsgeschäft des materiellen Rechts für das auch die Regeln des materiellen Rechts gelten" Da bei ergibt sich, daß ein materiell unwirksamer oder unwirksam gewordener Vergleich der Prozeßhandlung ebenfalls ihre Wirksamkeit nimmt (BAG 4, 84 /8J5/J, aber nicht umgekehrt ein prozessual unwirksamer Vergleich, wie er hier vorliegt, ohne weiteres und ipso iure die materiell-rechtliche Vergleichsabsprache zerstört" Die Prozeßhandlung ist nur die Begleitform für einen materiell-rechtlichen Vergleich; sie verliert ihren Sinn, wenn der materiell-rechtliche Inhalt des Vergleiches von der Rechtsordnung nicht gebilligt oder wenn der Vergleich von den rarteäen auf gehoben wird (BAG 4, 84 /ß5/) " Pür den umgekehrten Pall läßt sich das nicht sagen, weil auch ein prozessual unwirksamer Vergleich immer noch gemäß § 779 BGB als materiell-rechtlicher Vergleich eine von der Rechtsordnung anerkannte Punktion erfüllt" Der Dmstand, daß von Parteien ein Vergleich als"Prozeß11-Vergleich geschlossen wird, kann freilich unter Umständen bedeuten, daß die Parteien damit den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem "Prozeß"-Vergleich untrennbar verbinden wollen und einen bloßen materiell-rechtlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB ohne Abschluß im 'Wege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten (§ 139 BGB)" Ein solcher Umstand kann insbesondere 12.

  • BAG, 29.05.1959 - 2 AZR 450/58

    Entscheidung über Anspruch - Gründe - Tenor - Übergangener Anspruch - Ablauf der …

    Auszug aus BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57
    Diese Klagen sind unzulässig« Dies bei der Zurückweisung der Revision auszusprechen, erscheint aus Gründen der Rechtsklarheit zweckmäßig (vgl. insoweit das auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Zwei ten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 29= Mai 1959 - 2 AZR 450/58 - zu Ziffer II der dortigen Entscheidungsgründe ) .
  • BAG, 21.03.1959 - 2 AZR 375/56

    Ordentliche Kündigung - Soziale Ungerechtfertigkeit - Ausspruch der Kündigung - …

    Auszug aus BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57
    b) Hinsichtlich des "hilfaweise" gestellten Zahlungsantrages kann in Betracht gezogen werden, daß der Kläger damit einen sogc uneigentlichen Eventualantrag in der «eise verfolgt, daß er ihn zugesprochen erhalten will, falls sein Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sich als begründet erweist (zum uneigentlichen Eventualantrag vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts, Zweiter benat, vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 - 1 0 ='s JiU - A? Mr. 1 zu § 133 b GewO; vom 21. März 1959 - 2 AZR 375/56 - AP Nr. 55 zu § 1 KSchG zu Ziff. II, 5 der Entscheid ungs gründe) .
  • BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58

    Uneigentliche Eventualantragstellung - Wichtiger Grund - Besondere …

    Auszug aus BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57
    b) Hinsichtlich des "hilfaweise" gestellten Zahlungsantrages kann in Betracht gezogen werden, daß der Kläger damit einen sogc uneigentlichen Eventualantrag in der «eise verfolgt, daß er ihn zugesprochen erhalten will, falls sein Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sich als begründet erweist (zum uneigentlichen Eventualantrag vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts, Zweiter benat, vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 - 1 0 ='s JiU - A? Mr. 1 zu § 133 b GewO; vom 21. März 1959 - 2 AZR 375/56 - AP Nr. 55 zu § 1 KSchG zu Ziff. II, 5 der Entscheid ungs gründe) .
  • BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 2/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57
    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen ürteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP H r " 1 zu § 794 ZPO mit Anm" von Pohle; vom' 30o Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG- 3p 43 AP Ir, 2 zu § 794 ZPO mit Anm" von Pohle; vom 9" Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /8j>J = AP Hr" 3 zu § 794 ZPO mit Anmo von Pohle im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den Widerruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jedenfalls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist insbesondere für einen Pall wie den vorliegenden festzuhalten; es ist das bisherige Verfahren fortzusetzen" Während die bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle solche Prozeßver gleiche betrafen, bei denen der Prozeßvergleich selbst form- 6 rerecht beurkundet worden war und sich deshalb die Frao ge ergeben konnte, ob trotzdem noch für einen aus materiell-rechtlichen Gründen sich ergebenden Streit über die Gültigkeit des Prozeßvergleichs im Wege der Verfahrens fortsetzung Raum, sei, steht im vorliegenden Fall gemäß §§ 561 Abs. 1, 314 Satz 2 ZPO auch für das Revisionsgericht fest, daß eine gültige Prozeßbeendigung des seinerzeit beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemachten Verfahrens durch den Vergleich vom 15- Juli 1948 nicht erfolgt ist.
  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

    Der Senat hält daran fest, daß in der Arbeitsgerichtsbarkeit die vertragliche Aufhebung eines Prozeßvergleichs durch die Parteien auch dessen prozeßbeendende Wirkung beseitigt und demgemäß der Rechtsstreit fortzusetzen ist (im Anschluß an BAG 8, 228; 9, 972 = AP Er. 4 und 7 zu g 794 ZPO).

    Diese Ansicht hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 1959 (BAG 8, 228 = AP Hr. zu § 794 ZPO, zu II 1 der Gründe) vertreten.

    Während das Bundesarbeitsgericht auch in diesen Fällen die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs annimmt und demgemäß das bisherige Verfahren für weiterhin rechtshängig ansieht (für den Rücktritt: BAG 3" 4-3" für die Aufhebung des Vergleichs: BAG 8, 228; 9, 172), erachtet der Bundesgerichtshof den bisherigen Prozeß für beendet und verweist die Parteien auf ein neues Verfahren (für den Rücktritt: BGHZ 16, 388; für die Aufhebung des Vergleichs: BGHZ 41, 30;… BSG und BVerwG, jeweils aaO).

    Die Aufhebung des Prozeßvergleichs durch Parteivereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen BAG 8, 228 und BAG 9, 172, die nicht unmittelbar einen solchen Tatbestand zum Gegenstand hatten, in ihrer Wirkung der materiellrechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs mit der Begründung gleichgestellt, die Prozeßhandlung sei nur die Begleitform für einen materiell rechtlichen Vergleich und verliere bei dessen - anfänglicher oder nachträglicher - Unwirksamkeit ihren Sinn.

  • BVerwG, 27.10.1993 - 4 B 175.93

    Prozessvergleich - Rechtsnatur - Geschäftsgrundlage - Außergerichtlicher …

    Eine Regel des Inhalts, daß die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/03 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172).

    Enthält der außergerichtliche Vergleich keine Verpflichtung zur Prozeßbeendigung, so hat das Gericht dagegen in Fortsetzung des Verfahrens, das den geregelten Streitgegenstand betrifft, zu prüfen, welchen Einfluß die von den Beteiligten getroffene materiellrechtliche Regelung auf die Begründetheit der Klage hau (vgl. BAG, Urteil vom 26. November 1959, a.a.O.).

  • BSG, 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R

    Form und des Prozessvergleichs - Wirksamkeit - Klageantrag -Anfechtung - …

    Ohne diese Voraussetzungen kann kein wirksamer Prozessvergleich zu Stande kommen (vgl nur BSG, Urteil vom 21. September 1983 - 4 RJ 63/82 - SozVers 1984, 136;… BSG SozR 1500 § 102 Nr. 4, S 7 mwN; BGHZ 16, 388, 390; BGH NJW 1984, 1465; ebenso BAGE 8, 228, 232 f; BVerwG Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 99).
  • BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 35/83

    Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Da die Prozeßhandlung nur die "Begleitform" für einen materiell-rechtlichen Vergleich ist, verliert sie ihre Wirksamkeit, wenn der materielle Vergleich seinerseits unwirksam ist oder wird (BAGE 8, 228, 235, 236; 9, 172, 174;… Zöller/Stöber a.a.O. § 794 Rdn. 15); dem Vergleich wird die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozeßbeendigung entzogen, wenn er aus sachlichrechtlichen Gründen unwirksam ist (…BGHZ 79 aaO).
  • BAG, 16.01.1997 - 2 AZR 35/96

    Vergleich

    Bei der Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB auf Prozeßvergleiche ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die Doppelnatur des Prozeßvergleichs zu beachten (Senatsurteil vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228, 235 f. = AP Nr. 4 zu § 794 ZPO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172, 174 f. = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 2 der Gründe).
  • LSG Bayern, 18.09.2020 - L 20 KR 637/19

    Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs

    Eine Regel des Inhalts, daß die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/83 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172).".
  • BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59

    Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des …

    1" Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr" 1 zu § 794 ZPO mit Anrc" r: , von Pohle; vom 30" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 ß g = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm«, von Pohle; vom 9o Hai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 ß & / = AP Kr, 3 zu § 794 ZPO mit Anm" vor/lohle und vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr«, 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle- im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den 'wider ruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jeden falls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten" Es ist also das bisherige Verfahren fortzusetzen«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich vom Ge richt für unwirksam gehalten, so hat das Gericht das entweder in einem Zwischenurteil oder - ohne ein Zwischenurteil - in den Entscheidungsgründen oder klarstellend im Tenor des Urteils auszusprechen, in dem über den Sachantrag entschieden wird«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich für gültig gehalten, so ist die Klage abzuweisen (vgl" dazu Stein-Jonas, ZPO, 18. Auf1 o, § 794 Anm. II 3 a zu N 49)= 2- Wie das Bundesarbeitsgericht in den bereits erwähnt a- Entscheidungen vom 30= Kai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 , vom 9= Kai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 3 ß und vorn 26«.

    November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO - ebenfalls ausgeführt hat, ist einem Prozeß vergleich eine Doppelnatur wesenseigen; er enthält sowohl, eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des Prozeßrechts (§§ 794 Abs. 1 Ziffer 1, 160 Abs" 2 Ziffer 1, 162 ZPO) richtet, als auch ein Rechtsgeschäft des materiellen Rechts, für das auch die Regeln des materiellen Rechts gelten" Dabei ergibt sich als Grundsatz, daß ein materiel1 unwirksamer oder unwirksam gewordener Vergleich der Prozeßhandlung ebenfalls ihre V/irksamkeit nimmt (BAG 4, 84 / ß ß und Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), aber nicht umgekehrt ein prozessual unwirksamer Vergleich ohne weiteres und ipso iure die materiell-rechtliche Vergleichsabsprache 4.

    zerstört, Die Prozeßhandlung ist nur die Begleitfona für einen materiell-rechtlichen Vergleich; sie verliert ihren Sinn, wenn der materiell-rechtliche Inhalt des Vergleiches von der Rechtsordnung nicht gebilligt oder wenn der Vergleich von den Parteien aufgehoben wird (BAG 4, 84 /ß5/9 urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), Pur den Pall des prozessual unwirksamen Vergleichs läßt sich das nicht generell sagen, weil ein solcher immer noch gemäß § 779 BGB als materiell-rechtlicher Vergleich eine von der Rechtsordnung anerkannte Punktion erfüllen kann (vgl, dazu ebenfalls Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO -)" Der Umstand, daß von Parteien ein Vergleich als "Prozeß"-Vergleich geschlossen wird, kann freilich unter Umständen bedeuten, daß die Parteien damit den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem "Prozeß"-Vergleich untrennbar verbinden wollen und einen bloßen materiell rechtlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB ohne Abschluß im Y/ege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten (§ 139 BGB)', Ein solcher Umstand kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden, daß damit die Parteien eines Prozeßvergleichs eine für die Gültigkeit des Vergleiches konstitutive Form im Sinne des § 154 Abs, 2 BGB vereinbart haben, bei deren Nichteinhaltung der Vergleich ungültig sein soll.

    3" Kir den Pall, daß Parteien einen Prozeßveygleich unter befristetem Widerrufsvorbehalt geschlossen haben, machen sie von einer Möglichkeit Gebrauch, die ihnen der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) auch bei einem Prozeßvergleich einräumt" Genauso wie die Parteien eines Prozeßvergleichs diesen nachträglich durch Parteivereinbarung aufheben können und wie durch die einverständliche Aufhebung des materiell-rechtlichen Vergleichs auch dem Prozeßvergleich seine prozessuale Wirksamkeit genommen wird (BAG 4, 84 /ßij; Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26= November 1959 - 2 AZR 242/57- AP Nr" 4 zu § 794 ZPO -), genauso können die Vergleichs parteien ein befristetes vertragliches Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff" BGB - den sogenannten "Widerrufs vorbehalt" - vorsehen, dessen Ausübung den materiell rechtlichen Vergleich aufhebt und die in dem Prozeßvergleich liegende Prozeßhandlung unwirksam werden läßt" Darüber wird im Grundsatz in Rechtslehre und Rechtsprechung auch nicht mehr gestritten, und dieses Ergebnis rechtfertig-! sich schon aus der oben dargelegten Übergewichtigkeit des materiell-rechtlichen Teiles eines Prozeßvergleichs, bei dessen - anfänglichen oder nachträglichen - Unwirksamkeit die prozessuale Porm des Prozeßvergleichs ihre Wirksamkeit ebenfalls verliert (vgl" statt aller; Rosenberg, Lehrbuch des DZPR, 8" Aufl", I960, § 128 III 2 i, S" 630 mit Nachweisen) =.

  • BGH, 18.01.1984 - IVb ZB 53/83

    Irrtum über die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts - Zwingend festzustellende …

    Daß beim Prozeßvergleich die Einhaltung des § 162 Abs. 1 ZPO nach allgemeiner Ansicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 16, 388, 390; BAG 8, 228, 232 f.; KG FamRZ 1981, 193, 194 m.w.N.;… Rosenberg/Schwab a.a.O. § 132 I 3 s. 773 f), ist vornehmlich in dessen Doppelnatur begründet; er ist sowohl Prozeßhandlung als auch Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne (BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] m.w.N.).
  • BAG, 16.03.1961 - 5 AZR 536/59

    Gültigkeit eines Prozeßvergleiches - Fortsetzung des Verfahrens - Unzulässigkeit …

    Wie das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Ur teilen (vgl. AP Nr. 1 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle; BAG 3, 43 Z~"44 ff. 7 = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle; BAG 4, 84 /85 7 = AP Nr. 3 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle; BAG 8, 228 / 2 3 = AP Nr. 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle; BAG 9, 172 /T747 = 4P Nr. 7 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle; BAG AP Nr. 8 zu § 794 ZPO mit Anm. von Zeuner - jeweils mit weiteren Nachweisen) ausgeführt hat, ist ein Streit über die Gültigkeit eines Prozeßvergleiches nicht im Wege einer neuen Klage, sondern durch Fortsetzung des Verfahrens auszutragen, in dem der Prozeßvergleich geschlossen worden ist.

    Prozeßvergleiches - Prozeßbeendigung und Vollstreckbarkeit (vgl. statt aller BAG 8, 228 /jL'b'ZJ - AP -Gr. 4 zu § 794 ZPO) - in der Schwebe zu lassen.

    Dies auszusprechen ist aus Gründen der RechtsKlarheit zulässig und zweckmässig (vgl. BAG 8, 20 /ß5/' - AP Nr. 19 zu § 3 KSchG zu Ziffer II der dortigen Entscheidungsgründe; BAG 8, 228 98 /2357= AP r. 4 zu § 794 ZPO zu Ziffer II 1 der Entscheidungsgründe).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12

    Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung …

    Eine Regel des Inhalts, dass die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozesshandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/83 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172; BVerwG…, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, Rn. 8 - 9, juris).
  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 52/80

    Mündliche Verhandlung - Wirksamkeit einer Klagerücknahme - Beachtung von …

  • LSG Hamburg, 24.09.2018 - L 2 U 9/17

    Verfahrensbeendigung durch einen Prozessvergleich

  • BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 446/81

    Prozeßvergleich - Kündigung

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 916/98

    Zurücknahme des Widerrufs - Auslegung einer Erklärungen aus Sicht des Empfängers …

  • LAG Niedersachsen, 29.09.1995 - 12 Sa 7/95

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem Prozessvergleich; Die Doppelnatur …

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84

    Streitigkeit im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich - …

  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 B 24.81

    Reichweite der Kenntnisnahmepflicht des Gerichtes bezüglich des Vorbringens der …

  • LSG Hamburg, 24.09.2018 - L 2 U 10/17

    Verfahrensbeendigung durch einen Prozessvergleich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2006 - L 6 B 354/06
  • BAG, 05.08.1969 - 1 AZR 441/68

    Gerichtlicher Vergleich - Verstoß gegen Treu und Glauben - Lossagen vom Vergleich …

  • BAG, 14.10.1980 - 1 AZR 177/80
  • BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70

    Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens ohne Zustimmung des Beigeladenen zu …

  • BAG, 29.06.1961 - 5 AZR 143/60

    Geltendmachung von Massenansprüchen - Konkursverwalter - Aufrechnungsfragen - …

  • OLG Düsseldorf, 19.07.1982 - 6 UF 24/82
  • OVG Bremen, 06.07.1982 - 1 BA 75/81

    Wirkame Rücknahme einer Klage; Erklärung der Rücknahme der Klage; Sinn und Zweck …

  • KG, 24.11.1983 - 22 U 6199/82
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