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Rechtsprechung
   BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90   

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BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 (https://dejure.org/1991,678)
BAG, Entscheidung vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 (https://dejure.org/1991,678)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 (https://dejure.org/1991,678)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb - Besuch einer Schulungsveranstaltung während eines Streiks im Betrieb - Geltung des Lohnausfallprinzips für an Schulungsveranstaltungen teilnehmende Betriebsratsmitglieder - Befreiung von der Arbeitspflicht aus Gründen ausser dem ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnanspruch eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsräteschulung während eines Streiks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 50
  • MDR 1991, 1179
  • NZA 1991, 604
  • BB 1991, 1194
  • BB 1991, 205
  • DB 1991, 1465
  • DB 1991, 281
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87

    Urlaubswiderruf

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Hinsichtlich eines Urlaubs hat der Senat hingegen ausgesprochen, daß ein bewilligter Urlaub durch eine Aussperrung nicht berührt wird, für die Zeit des Urlaubs daher Urlaubsentgelt zu zahlen ist, auch wenn der Urlaub ganz oder teilweise in eine Zeit fällt, in der die Arbeitnehmer des Betriebes ausgesperrt sind (Urteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 310 = AP Nr. 58 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    Für den Fall eines bewilligten Urlaubs hat der Senat hinsichtlich eines "Widerrufs" mit Rücksicht auf einen Arbeitskampf Bedenken geäußert (Urteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 310 = AP Nr. 58 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Für den Fall des Urlaubs hat der Senat ausgesprochen, daß ein bewilligter Urlaub nicht dadurch unterbrochen wird, daß während des Urlaubs der Betrieb bestreikt wird (Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG).

    Entsprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1982 (- 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG) entschieden, daß es einem Arbeitnehmer freistehe, sich nicht an einem Streik zu beteiligen, sondern trotz eines Streiks im Betrieb einen bewilligten Urlaub anzutreten oder während des Streiks fortzusetzen.

  • BAG, 17.12.1964 - 2 AZR 72/64

    Streik - Arbeitskampf - Krankengeldzuschuß - Krankheit

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Aus den gleichen Erwägungen ist mit Urteil vom 17. Dezember 1964 (- 2 AZR 72/64 - AP Nr. 39 zu § 1 ArbKrankhG) ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld verneint worden, wenn während der Krankheit der Betrieb bestreikt wird und dieser Streik zur Stillegung des Betriebes bis auf einen Notdienst führt.

    In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1964 (- 2 AZR 72/64 - AP Nr. 39 zu § 1 ArbKrankhG) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage offengelassen.

  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 17/59

    Streikbeginn - Abwehraussperrung - Krankheit

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Mit Urteil vom 24. Februar 1961 (- 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG) hat das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, daß ein bereits vor Streikbeginn erkrankter Arbeiter seinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld behält, wenn er - wäre er nicht krank gewesen - im Betrieb trotz des Streiks hätte arbeiten können.

    Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1961 (- 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG) noch davon ausgegangen, daß ein erkrankter Arbeitnehmer überhaupt nicht streiken könne.

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 179/90

    Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Parallelverfahren: BAG - 15.01.1991 - AZ: 1 AZR 179/90.
  • BAG, 29.07.1980 - 6 AZR 231/78

    Betriebsverfassungsrecht - Freistellung - Zuschläge - Betriebsratsmitglied -

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Durch § 37 Abs. 2 BetrVG wird für Betriebsratsmitglieder, die Betriebsratstätigkeit ausüben, kein eigenständiger Lohnanspruch begründet, es bleiben lediglich die dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Entgeltansprüche erhalten (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 29. Juli 1980, BAGE 34, 80 = AP Nr. 37 zu § 37 BetrVG 1972; Kraft, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 37 Rz 43 ff.; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 111; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 37 Rz 104; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 96; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 126).
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) im einzelnen ausgeführt, daß bei einem Streik die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer noch nicht dadurch suspendiert werde, daß die Gewerkschaft die Arbeitnehmer zum Streik aufruft.
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Er hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1988 (BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgesprochen, daß auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ausgesperrt werden können.
  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87

    Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Nach dem Urteil vom 25. Oktober 1988 (BAGE 60, 71 = AP Nr. 110 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) können auch Betriebsratsmitglieder ausgesperrt werden.
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 192/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Nach der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 315 = AP Nr. 57 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) ist für die in eine Aussperrung fallenden gesetzlichen Feiertage kein Feiertagslohn zu zahlen.
  • BAG, 18.09.1973 - 1 AZR 102/73

    Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Anspruch auf das Arbeitsentgelt

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

  • BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72

    Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik

  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 der Gründe).

    Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).

    Dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt (BAG 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18) oder an einer Betriebsratsschulung teilnimmt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50).

    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob er seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber überhaupt vorenthalten und damit im Rechtssinne streiken kann (vgl. BAG 24. Februar 1961 - 1 AZR 17/59 - AP ArbKrankhG § 1 Nr. 31 = EzA ArbKrankhG § 1 Nr. 5; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 d der Gründe).

    Ist die einseitige Beendigung des Urlaubstatbestands durch den Arbeitnehmer dagegen nicht möglich (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 - BAGE 58, 310, zu 4 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 5 der Gründe), so spricht manches dafür, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs im rechtlichen Sinne nicht streiken kann.

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Das gilt jedenfalls solange es nicht seine Teilnahme am Streik trotz der Arbeitsbefreiung erklärt oder sich tatsächlich am Streikgeschehen beteiligt (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - zu II 5 der Gründe, BAGE 67, 50) .
  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 563/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Dieser kann durch tatsächlich gezeigte oder doch wenigstens erklärte Solidarität den Druck eines Streiks verstärken, indem er diesem hierdurch öffentliche Aufmerksamkeit verleiht (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - zu II 7 der Gründe, BAGE 67, 50).
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Richtig ist, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers am Streik und die damit verbundene Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erst mit einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers eintritt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - und vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 114 und Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 12.10.1994 - 7 AZR 398/93

    Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit; tarifvertragliche

    Denn nach § 37 Abs. 1 BetrVG ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt, die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben geschieht demnach unentgeltlich (statt vieler: BAG Urteil vom 15. Januar 1991, BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m.w.N.).
  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille

    Vielmehr muß es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - BAGE 43, 1, 2 f.; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 5 AZR 10/90 - BAGE 66, 126, 132 f.; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, 58 f.; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299, 300 f.).
  • BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91

    Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

    Für den vergleichbaren Fall, daß ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum für eine Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit war, hat der Senat am 15. Januar 1991 (BAGE 67, 50) entschieden, der Arbeitnehmer verliere den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht allein dadurch, daß während dieser Zeit der Betrieb bestreikt werde.

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) und vom 15. Januar 1991, aaO, im einzelnen ausgeführt hat, ist beim Streik zwischen dem Aufruf der Gewerkschaft zum Streik und der Streikteilnahme des einzelnen Arbeitnehmers zu unterscheiden.

    Im Urteil vom 15. Januar 1991 (aaO) hat der Senat näher begründet, daß bei Beginn des Streiks bereits feststehende Zeiten einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung ebenso zu behandeln sind wie ein bereits bewilligter oder angetretener Urlaub.

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) vielmehr Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik beteilige und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiere.

    Ebenso hat der Senat in der Entscheidung vom 15. Januar 1991 (aaO) ausgesprochen, ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für eine Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG befreit war und an dieser Schulung auch teilgenommen hat, verliere nicht deshalb seinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, weil während dieser Zeit der Betrieb bestreikt worden ist.

    Dennoch hätte sie sich am Streik beteiligen können, wie der Senat im Urteil vom 15. Januar 1991 (aaO) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen ausgeführt hat.

  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

    Ist dementsprechend die Arbeitspflicht bereits aus anderen Gründen suspendiert, wie dies beim Urlaub beispielsweise der Fall ist, bedarf die Streikteilnahme vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung oder aber zumindest der Beteiligung am Streikgeschehen (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

    Dabei ist bereits zweifelhaft, ob ein bewilligter Urlaub durch die einseitig erklärte Streikteilnahme überhaupt widerrufen werden kann (offen gelassen in BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 11; v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 27).

    Auch die Teilnahme an einem Streik schließt die Ansprüche nach § 3 EFZG aus (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

    Allein darin, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, kann in diesen Fällen aber nicht die konkludente Erklärung gesehen werden, er beteilige sich am Streik (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 1 Sa 361/03

    Warnstreik, Arbeitszeit, flexible, Flexible Arbeitszeit, Ausstempeln, Zeitkonto,

    Der Lohnanspruch entfällt, wenn sich der Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt (BAG, Urt. vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, BAGE 67, 50).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können aber auch die Arbeitnehmer, die während des Streiks keine Arbeitspflicht haben, am Streik teilnehmen mit der Folge, dass ihre Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit der Teilnahme entfallen (BAG, Urt. vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; Urt. vom 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG für den Fall des Erholungsurlaubes; Urt. vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 - a.a.O. für eine bereits vorher angemeldete Betriebsratsschulung).

    Ob sie von dieser Möglichkeit, den Druck des Streiks durch ihre Teilnahme zu verstärken, Gebrauch machen, ist allein ihrer Entscheidung überlassen (BAG, Urt. vom 15.01.1991, a.a.O.).

  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

  • LAG Berlin, 31.05.1991 - 5 Sa 19/91

    Lohneinbehalt; Aufrechnung; Ungerechtfertigte Bereicherung; Darlegungs- und

  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.1992 - 8 Sa 41/92

    Zum bezahlten Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Vertrauensfrau der

  • VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11

    Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 567/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 565/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 568/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 566/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 564/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 155/11

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Ausspruch einer fristlosen

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 2064/10

    Ausschluss der Vergütungspflicht bei Streikbeteiligung nach unwirksamer

  • LAG Berlin, 29.01.1991 - 10 Sa 97/90

    Arbeitskampf: Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 94/11
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2004 - 4 TaBV 10/03

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse - Warnstreik - Gleitzeit -

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 93/11
  • LAG Berlin, 28.07.1992 - 11 Sa 114/90

    Arbeitskampf: Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

  • LAG Hamm, 02.12.1992 - 3 Sa 1305/92

    Durchschnittslohn; Differenzlohnbetrag; Lohnanspruch; Betriebsratsmitglied;

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Rechtsprechung
   BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1517
BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89 (https://dejure.org/1990,1517)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkung des Benachteiligungsverbots im Betriebsverfassungsgesetz - Anspruch auf Erstattung der einem Betriebsratsmitglied entstandenen Rechtsanwaltskosten - Die dem Arbeitnehmer durch seine Beteiligung am Zustimmungsersetzungsverfahren entstehenden Kosten als Kosten der ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de

    BetrVG § 78 Satz 2, § 40 Abs. 1, § 103 Abs. 2
    Zustimmungsersetzungsverfahren - Kosten des Betriebsratsmitglieds

  • Der Betrieb

    BetrVG § 78 Satz 2, § 40 Abs. 1, § 103 Abs. 2
    Zustimmungsersetzungsverfahren bei fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Betriebsratsmitglieds bei Rechtsmitteleinlegung durch ihn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 152
  • BB 1991, 205
  • BB 1991, 70
  • BB 1997, 1748
  • DB 1991, 495
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 63/76

    Beteiligung - Beschlußverfahren - Ersetzung der Zustimmung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    In diesem Rahmen sind die einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Einleitung eines Beschlußverfahrens oder durch die Beteiligung daran entstehenden Rechtsanwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig, wenn das Betriebsratsmitglied gerade im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im Betrieb tätig geworden ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl.z.B. Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 63/76 - AP Nr. 16 zu § 40 BetrVG 1972).

    Die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen sind schon durch den Betriebsrat als Antragsgegner des Verfahrens nach § 103 BetrVG zu vertreten (vgl. BAG Beschluß vom 3. April 1979, aaO).

  • BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 6/88

    Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    Zu diesen Aufwendungen können auch die Kosten eines Rechtsstreits des Betriebsratsmitglieds mit seinem Arbeitgeber oder mit dem Betriebsrat gehören, so z.B. die Kosten eines Ausschlußverfahrens gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG (vgl. hierzuSenatsbeschluß vom 19. April 1989 - 7 ABR 6/88 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 62, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 27, 113, 119 [BAG 24.04.1975 - 2 AZR 118/74] = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 und 3a der Gründe) entfaltet nämlich die die Zustimmung des Betriebsrats ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine präjudizielle Wirkung im späteren Kündigungsschutzprozeß.
  • LAG Hamm, 08.02.1989 - 3 TaBV 126/88

    Erstattungsanspruch; Kostenerstattung; Rechtsanwaltskosten; Kündigung;

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Februar 1989 - 3 TaBV 126/88 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Zweck der Vorschrift ist es, den Betriebsverfassungsorganen und ihren Mitgliedern eine ungestörte und unbeeinflußte Amtsausübung zu gewährleisten und die Mitglieder in ihrer persönlichen Stellung, vor allem als Arbeitnehmer des Betriebes, vor Nachteilen wegen ihrer Amtsstellung zu bewahren (vgl. z. B. BAG Beschluß vom 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972).

    Entgegen der Ansicht der Revision unterscheidet sich damit die vorliegende Fallgestaltung grundlegend vom Senatsbeschluß vom 21. Januar 1990 (- 7 ABR 39/89 -, aao.), in dem eine allein auf der Betriebsratstätigkeit beruhende Schlechterstellung dadurch auszugleichen war, daß der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Erstattung von Prozeßkosten ebenso behandeln mußte wie andere Arbeitnehmer, die nicht dem Betriebsrat angehörten.

  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

    Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und

    Deshalb sind Anwaltskosten, die ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Beteiligung in einem Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG entstanden sind, nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig, weil es sich nicht um eine Betriebsratstätigkeit handelt und die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen vom Betriebsrat selbst zu wahren sind (BAG 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28).

    Danach kann eine unzulässige Benachteiligung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern darin liegen, daß es allein wegen seiner Amtsstellung mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die bei einem sonstigen Arbeitnehmer ohne betriebsverfassungsrechtliches Amt nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber treffen würden (BAG 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28).

  • BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 276/99

    Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen

    Insoweit herrscht Übereinstimmung, soweit es um das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG geht (Senat 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113; 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33, zu B I 1 der Gründe; 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 20 = EzA BGB § 626 nF Nr. 98, zu II 2 a der Gründe; BAG 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28, zu 2 b der Gründe; aus der Literatur etwa KR-Etzel aaO § 103 BetrVG Rn. 139; ErfK-Hanau/Kania § 103 BetrVG Rn. 15; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 1019; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 15 Rn. 143 f.; Kittner/ Däubler/Zwanziger aaO § 103 BetrVG Rn. 53; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 103 Rn. 59, 78; GK-BetrVG-Kraft 6. Aufl. § 103 Rn. 44, 60; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 103 Rn. 49, 57; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier Bundespersonalvertretungsgesetz 9. Aufl. § 47 Rn. 24, 26; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ Schlatmann Bundespersonalvertretungsgesetz Stand Januar 2000 § 47 Rn. 80, 102; Fischer/Goeres Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder Stand Dezember 1999 § 47 BPersVG Rn. 31, 38; Dietz/Richardi Bundespersonalvertretungsgesetz 2. Aufl. § 47 Rn. 37, 45).
  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts geht von der selbständigen Beschwerdebefugnis des im Zustimmungsersetzungsverfahren unterlegenen Betriebsratsmitglieds aus, wenn er die Anwaltskosten, die ihm in dem von ihm allein - erfolgreich - durchgeführten Beschwerdeverfahren entstanden sind, nach § 78 Satz 2 BetrVG seitens des Arbeitgebers für erstattungspflichtig angesehen hat (BAG Beschluß vom 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 23.06.2017 - 13 Sa 18/17

    Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 15.08.2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 48; 11.05.2000 - 2 AZR 276/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 42; 10.12.1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4; 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28; 24.04.1975 - 2 AZR 118/74 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 3) entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ersetzt wurde, Bindungswirkung für einen späteren Kündigungsschutzprozess.
  • LAG Hamm, 28.11.2008 - 10 Sa 1921/07

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Führung unerlaubter

    Wird jedoch der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung oder einem Zustimmungsersetzungsantrag stattgegeben, besteht kein Kostenerstattungsanspruch, weil keine erforderliche Betriebsratstätigkeit vorliegt (BAG, 03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; BAG, 31.01.1990 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28; Fitting, a.a.O., § 40 Rn. 62 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 15.02.2013 - 13 TaBV 9/13

    Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im Zustimmungsersetzungsverfahren

    Vor dem Hintergrund entspricht es allgemeiner Meinung ( z.B. BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 63/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; 21.01.1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28; Fitting, 26. Aufl., § 40 Rn. 62 m.w.N.) , dass Anwaltskosten, die einem nach § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu beteiligenden Arbeitnehmer entstehen, mangels Betriebsratstätigkeit nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig sind.

    Allerdings kann nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 21.01.1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28) eine unzulässige Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes darin liegen, dass es allein aufgrund seiner Amtsstellung endgültig mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die im Falle eines sonstigen Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation nicht entstehen würden.

  • LAG Köln, 26.07.2010 - 5 SaGa 10/10

    Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds durch Zuweisung eines Großraumbüros;

    Dabei ist § 78 Satz 2 BetrVG unmittelbar anspruchsbegründende Norm und erfasst nicht nur Ansprüche auf Beseitigung von Ungleichbehandlungen wegen der Amtstätigkeit, sondern auch wegen der Amtsstellung (BAG Beschluss vom 31.1.1990 - 7 ABR 39/89, BB 1991, 205 f; BAG Urteil vom 15.1.1992 - 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG München, 22.09.1998 - 8 TaBV 35/98

    Kostenerstattung: Keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 78a

    Allein für den Fall, daß der Antrag eines Arbeitgebers gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zurückgewiesen wurde, hat das Bundesarbeitsgericht - allerdings nicht auf Grund § 40 Abs. 1 BetrVG - eine Erstattungspflicht der ausgefallenen Anwaltskosten, jedoch gemäß § 78 S. 2 BetrVG anerkannt (BAG vom 31. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - NZA 1991/152).
  • BAG, 10.02.1999 - 7 ABR 60/97

    Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch: Anwaltskosten

    Wahrt das Betriebsratsmitglied in dem gerichtlichen Verfahren keine kollektivrechtlichen, sondern persönliche, individualrechtliche Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Rechten, kann allein die Zugehörigkeit zum Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der bei der Rechtsverteidigung entstehenden Anwaltskosten begründen ( BAG Beschluß vom 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972, zu 1 b der Gründe).
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.1995 - 9 G 3166/95

    Anspruch einer Frauenbeauftragten auf Zuleitung eines

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 7/90
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2000 - 5 Ta 223/99

    Wert einer anwaltlichen Tätigkeit; Festsetzung eines Gegenstandswertes;

  • LAG Köln, 01.02.1991 - 11 TaBV 78/90
  • LAG Bremen, 20.05.1992 - 1 Ta 28/92

    Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens; Antrag auf

  • ArbG Hamburg, 24.01.1997 - 2 BV 16/96

    Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber von einer

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Rechtsprechung
   BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1795
BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 (https://dejure.org/1990,1795)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 (https://dejure.org/1990,1795)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 (https://dejure.org/1990,1795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 78 Satz 2, § 103 Abs. 2
    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher Beschwerde gegen Zustimmungsersetzungsantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustimmungsersetzungsantrag - Beschwerde des beteiligten Betriebsratsmitglieds - Beschwerdeverfahren - Rechtsanwaltskosten - Kündigungsschutzprozeß - Benachteiligungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 28
  • MDR 1991, 282
  • MDR 1991, 283
  • BB 1991, 205
  • JR 1991, 484
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 63/76

    Beteiligung - Beschlußverfahren - Ersetzung der Zustimmung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89
    In diesem Rahmen sind die einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Einleitung eines Beschlussverfahrens oder durch die Beteiligung daran entstehenden Rechtsanwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig, wenn das Betriebsratsmitglied gerade im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im Betrieb tätig geworden ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. Beschluss vom 3. April 1979 - 6 ABR 63/76 - AP Nr. 16 zu § 40 BetrVG 1972).

    Die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen sind schon durch den Betriebsrat als Antragsgegner des Verfahrens nach § 103 BetrVG zu vertreten (vgl. BAG Beschluss vom 3. April 1979, a.a.O.).

  • BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 6/88

    Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89
    Zu diesen Aufwendungen können auch die Kosten eines Rechtsstreits des Betriebsratsmitglieds mit seinem Arbeitgeber oder mit dem Betriebsrat gehören, so z.B. die Kosten eines Ausschlussverfahrens gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19. April 1989 - 7 ABR 6/88 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 62, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 27, 113, 119 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 und 3 a der Gründe) entfaltet nämlich die die Zustimmung des Betriebsrats ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine präjudizielle Wirkung im späteren Kündigungsschutzprozess.
  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05

    Betriebsbedingte Kündigung

    aa) In der Rechtsprechung wird zwar zB bei Entscheidungen in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für das nachfolgende Kündigungsschutzverfahren sowie Beschlussverfahren über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung für nachfolgende Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung angenommen (vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - BAGE 102, 190; 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 -BAGE 94, 313; 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28; 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113; 10. November 1987 - 1 AZR 360/86 - BAGE 56, 304).
  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

    So ist etwa bei Entscheidungen über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung für nachfolgende Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) oder eine Maßnahme des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung anzunehmen (vgl. BAG 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 -; 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28; 10. November 1987 - 1 AZR 360/86 - BAGE 56, 304) .
  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 214/01

    Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs 2 BetrVG - Präjudizialität -

    Dies gilt jedenfalls für das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG (Senat 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113; 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33, zu B I 1 der Gründe; 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 20 = EzA BGB § 626 nF Nr. 98, zu II 2 a der Gründe; BAG 21. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28, 32 f.; 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 - BAGE 94, 313 mwN).
  • BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 68/08

    Betriebsratsmitglied - Rechtsanwaltskosten - Benachteiligungsverbot

    Bei einer solchen Fallgestaltung ist dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG dadurch Rechnung zu tragen, dass auch dem Betriebsratsmitglied unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang ein Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber gewährt wird (BAG 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 65, 28).
  • BAG, 23.02.2016 - 1 AZR 73/14

    Beschlussverfahren - präjudizielle Bindungswirkung

    So ist etwa bei Entscheidungen über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung für nachfolgende Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) oder eine Maßnahme des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung anzunehmen (vgl. BAG 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 -; 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28; 10. November 1987 - 1 AZR 360/86 - BAGE 56, 304) .
  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    Instanzenzug

    Die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen sind schon durch den Personalrat vertreten, der als "Antragsgegner" des Dienststellenleiters ebenfalls am Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beteiligt ist (vgl. zur außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG: BAG, Beschluss vom 3. April 1979 - 6 ABR 63/76 - AP Nr. 16 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28, 30 f.; Beschluss vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP Nr. 33 zu § 78 a BetrVG 1972 Bl. 1714 R; vgl. ferner Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/ Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn. 15; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 1999, § 44 Rn. 15; a.A. Fischer/Goeres, in: GKÖD Bd. V K § 44 Rn. 12).

    Eine hiernach unzulässige Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes im Vergleich zu einem sonstigen, kein personalvertretungsrechtliches Amt bekleidenden Arbeitnehmer kann daher auch darin liegen, dass das Personalratsmitglied allein aufgrund seiner Amtsstellung endgültig mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die im Falle eines sonstigen Arbeitnehmers in einer im Übrigen vergleichbaren Situation im Ergebnis nicht den Arbeitnehmer, sondern die Dienststelle treffen würden (vgl. zu § 78 BetrVG: BAG, Beschluss vom 31. Januar 1990 a.a.O. S. 31).

  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des

    Dagegen sind die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen schon durch den Personalrat vertreten, der ebenfalls im Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligt ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2004 a.a.O, S. 19 ff.; ebenso zur außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern: BAG, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 ).

    Das Benachteiligungsverbot verlangt daher, dass die Dienststelle dem Jugendvertreter seine in den höheren Instanzen entstandenen Anwaltskosten erstattet, wenn der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers rechtskräftig abgewiesen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Januar 1990 a.a.O. S. 31 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2011 - 20 A 869/09.PVB - juris Rn. 45 ff.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 40 Rn. 62 f.; Wedde, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012, § 40 Rn. 79).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09

    Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter hat im Falle des Obsiegens in einem

    Diese Ansicht werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht (Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89) als auch des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -) gestützt.

    Einer solchen Fallgestaltung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass auch dem Betriebsratsmitglied unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang ein Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber gewährt wird (vgl. zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren im Falle einer fristlosen Kündigung: BAG, Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 -, juris Rdnr. 17; zu einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG, dort aber nicht ausdrücklich als eigenständige Anspruchsgrundlage im engeren Sinne geprüft: BAG, Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 -, juris Rdnr. 23).

  • LAG Hessen, 10.04.2008 - 9 TaBV 236/07

    Kostentragungspflicht durch Betriebsratsmitglied

    Das Betriebsratsmitglied darf hinsichtlich seiner Prozesskosten nicht schlechter gestellt werden, als ein Arbeitnehmer, der kein Funktionsträger ist, denn sonst würde er allein aufgrund seiner Amtsstellung und damit unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt (BAG Beschluss vom 31. Jan. 1990 - 1 ABR 39/89 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 64).
  • LAG Hamm, 23.06.2017 - 13 Sa 18/17

    Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 15.08.2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 48; 11.05.2000 - 2 AZR 276/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 42; 10.12.1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4; 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28; 24.04.1975 - 2 AZR 118/74 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 3) entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ersetzt wurde, Bindungswirkung für einen späteren Kündigungsschutzprozess.
  • BAG, 29.10.2007 - 3 AZB 25/07

    Prozesskostenhilfe für Gekündigten im Zustimmungsersetzungs-verfahren -

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 435/05

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2016 - 4 Ta 634/16

    Streitwert; Beschlussverfahren; Zustimmung zur Versetzung; Zustimmung zur

  • BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09

    Erstattung von Anwaltskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren; instanzielle

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 3 Ta 219/07

    Gegenstandswert: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Beschwer;

  • BAG, 10.02.1999 - 7 ABR 60/97

    Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch: Anwaltskosten

  • ArbG Berlin, 01.09.2011 - 33 Ca 5877/11

    Betriebsratsmitglied - sachgrundlose Befristung - Mindestschutz für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2011 - 20 A 869/09

    Rechtmäßigkeit der Ersetzung einer Zustimmung des Personalrats zur

  • ArbG Fulda, 26.03.1997 - 2 BV 2/97

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach

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