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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,110
BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 (https://dejure.org/2003,110)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 (https://dejure.org/2003,110)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 (https://dejure.org/2003,110)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Sozietätswechsel

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; BRAO § 43 a Abs. 4; ; BRAO § 45 Abs. 3; ; BRAO § 46 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Niederlegung von Mandaten; Vermeidung widerstreitender Interessenvertretung; Sozietätswechsel eines Rechtsanwalts; Grundgesetzlich geschützte anwaltliche Berufsausübung; Gefährdung der Verschwiegenheitspflicht; ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43a BRAO

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerstreitende Interessen - zur Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 BORA

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 2; GG Art. 12
    Widerstreitende Interessen - Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 BORA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BORA § 3; BRAO § 43a
    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Mandatsniederlegung bei Sozietätswechsel eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 12 GG, § 43a BRAO

Besprechungen u.ä. (3)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 150
  • NJW 2003, 2520
  • MDR 2003, 1081
  • FamRZ 2003, 1539
  • DVBl 2003, 1385
  • BB 2003, 2199
  • AnwBl 2003, 521
  • AnwBl 2003, 656
 
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Wird zitiert von ... (134)Zitiert selbst (21)

  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 3/00

    Vertretungsverbot nach Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - .

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Rn. 21 Der Bundesgerichtshof hob mit dem angegriffenen Beschluss die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf und bestätigte die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer (NJW 2001, S. 1572).

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01
    Eine solche Berufsausübungseinschränkung, die damit begründet wird, dass sich die Rechtsanwälte zur Berufsausübung mit einem Anwalt verbinden, der zuvor auf der Gegenseite angestellt war, kann vor Art. 12 Abs. 1 GG nur Bestand haben, wenn das Verbot durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und der Eingriff nicht weiter geht, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301 ).

    Rn. 52 1. a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01
    Rn. 13 Diese Regelung entspricht weitgehend den früheren Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts, die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) als eine nicht hinreichende Grundlage für Eingriffe in die freie Berufsausübung der Rechtsanwälte beanstandet worden waren.

    Rn. 44 aa) Als unabhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden haben Anwälte die Aufgabe, sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen, vor Gericht zugunsten ihrer Mandanten den Kampf um das Recht zu führen und dabei zugleich staatliche Stellen möglichst vor Fehlentscheidungen zu Lasten ihrer Mandanten zu bewahren (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung …

    Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (…BT-Drucks. 12/4993, S. 27; vgl. auch BVerfGE 108, 150).

    Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfGE 108, 150, 161 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469 f.).

    Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (BVerfGE 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; BVerfG, NJW 2006, 2469).

    Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfGE 108, 150, 164).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung …

    Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und …

    Rn. 44 1. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 ; 108, 150 ).

    Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Ungeachtet dieser flankierenden Sanktionsbestimmungen beruht die Konzeption des jeweiligen Berufsrechts ohnehin nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln führt, sondern darauf, dass sich die Berufsträger - namentlich Ärzte und Apotheker nicht anders als Rechtsanwälte - grundsätzlich rechtstreu verhalten (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Normzweck der Regelungen ist die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant sowie die Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Sachwalters im Dienste der Rechtsuchenden (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

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