Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.12.2008

Rechtsprechung
   BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06   

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BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06 (https://dejure.org/2008,7167)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2008 - IV R 82/06 (https://dejure.org/2008,7167)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - IV R 82/06 (https://dejure.org/2008,7167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Einheitliche Entscheidung über die Zurechnung eines Gewinns zum Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft; Ausgleich von ...

  • Betriebs-Berater

    Abweichende Vereinbarungen zum Ausgleich von Pensionsrückstellungen bei Personengesellschaften zulässig

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 73 Abs. 2; ; AO § 179; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindung von Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung; Ergehen einer einheitlichen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Zurechnung eines Gewinns zu dem Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft; Heilung ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Verbindung von Klageverfahren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; einheitliche Entscheidung über die Zurechnung eines Gewinns zum Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft; Ausgleich für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbindung von Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung; Ergehen einer einheitlichen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Zurechnung eines Gewinns zu dem Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft; Heilung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Ausgleich; Pensionsrückstellung; Sonderbilanz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 755
  • BFH/NV 2009, 581
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH der Ausgleich für die von einer Personengesellschaft gebildeten Pensionsrückstellungen durch die Erfassung von Sondervergütungen in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter zu erfolgen hat (BFH-Urteile vom 30. März 2006 IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171, unter II.1.c der Gründe, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182, unter II.B.2.b bb der Gründe).

    Der Kläger macht allerdings zu Recht geltend, dass sich die BFH-Urteile in BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171 und in BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182 nicht --zumindest nicht ausdrücklich-- mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob und unter welchen Voraussetzungen ggf. eine abweichende Zuordnung aufgrund einer Abrede zwischen den Gesellschaftern in Betracht kommt.

  • BFH, 30.03.2006 - IV R 25/04

    Pensionsrückstellung zugunsten eines Kommanditisten und Geschäftsführers der

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH der Ausgleich für die von einer Personengesellschaft gebildeten Pensionsrückstellungen durch die Erfassung von Sondervergütungen in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter zu erfolgen hat (BFH-Urteile vom 30. März 2006 IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171, unter II.1.c der Gründe, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182, unter II.B.2.b bb der Gründe).

    Der Kläger macht allerdings zu Recht geltend, dass sich die BFH-Urteile in BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171 und in BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182 nicht --zumindest nicht ausdrücklich-- mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob und unter welchen Voraussetzungen ggf. eine abweichende Zuordnung aufgrund einer Abrede zwischen den Gesellschaftern in Betracht kommt.

  • BFH, 25.06.2002 - IX R 47/98

    Gesamtrechtsnachfolge bei liquidierter Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756).

    Hierin ist weder eine teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht auf diese zu sehen (BFH-Urteil in BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, m.w.N.).

  • BFH, 29.10.1987 - X R 33/81

    Vollständiger Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften keine

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Dieser Verstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen; er muss zur Aufhebung der Vorentscheidung führen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1987 X R 33-34/81, BFHE 151, 237, BStBl II 1988, 92, und vom 3. August 1966 IV 51/63, BFHE 87, 434, BStBl III 1967, 198 zu der § 73 Abs. 2 FGO vergleichbaren Vorschrift in § 233 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung; Thürmer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 73 FGO Rz 43; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Stand Juni 1977, § 73 FGO Rz 8101).

    Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, das vorliegende Verfahren in der Revisionsinstanz mit dem beim FG noch anhängigen Klageverfahren des W zu verbinden (zur Heilung einer vom FG zu Unrecht unterlassenen Verbindung durch Verbindung im Revisionsverfahren vgl. BFH-Urteil in BFHE 151, 237, BStBl II 1988, 92).

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03

    Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Einer solchen Abrede würde auch die von der BFH-Rechtsprechung geforderte korrespondierende Aktivierung beim begünstigten Gesellschafter und die Gleichstellung von bezogener Pension und Pensionszusage im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.1. der Gründe) nicht entgegenstehen.
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Soweit sich die Vorinstanz auf das BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80 (BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53) berufen hat, hat sie übersehen, dass dieses BFH-Urteil in dem hier interessierenden Zusammenhang (nur) die Frage betrifft, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Änderung der bisher gültigen Gewinnverteilung der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
  • BGH, 17.01.1966 - II ZR 8/64

    Verteilung des Gewinns nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrags kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Gesellschafter vorbehaltlos und widerspruchslos über viele Jahre hinweg den Gewinn nach einem bestimmten, vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1966 II ZR 8/64, Neue Juristische Wochenschrift 1966, 826).
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72

    Personengesellschaft - Verpflichtung aus Pensionszusage -

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72 (BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, unter III. der Gründe) davon ausgegangen, dass es den Gesellschaftern unbenommen bleibt, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass die für eventuelle spätere Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zurückgelegten Gewinnanteile nicht allen Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, sondern allein dem durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafter zur Besteuerung zuzurechnen sind.
  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Dies gilt auch in einem nach § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO fortgesetzten Revisionsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 6 C 2.91, BVerwGE 91, 24).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 8/98

    Rückstellung wegen Bürgschaft

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
    Das Urteil des FG ist vielmehr hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils (Gewinnfeststellungen 1997 und 1998) rechtskräftig geworden (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333, unter 3. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 56).
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 6 K 232/03

    Ausgleich der für die Pensionszusage eines Gesellschafters einer

  • BFH, 24.06.1971 - IV R 219/68

    Zerlegungsverfahren - Beteiligte - Notwendige Beiladung - Nachteilige

  • BFH, 01.10.1981 - I B 32/81

    Einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag - Beiladung des Steuerpflichtigen -

  • BFH, 03.08.1966 - IV 51/63

    Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung der durch die Haltung einer Hausgehilfin

  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    Denn der Streitgegenstand im Revisionsverfahren wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, unter II.1.; vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2009, 581, unter II.).
  • BFH, 13.03.2019 - I R 66/16

    Dauerdefizitärer Betrieb einer Schwimmhalle

    Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.06.2002 - IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756; vom 16.10.2008 - IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581).

    Hierin ist --entgegen der Auffassung des FA-- auch keine teilweise Rücknahme der Revision oder ein teilweiser Verzicht auf diese zu sehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, und in BFH/NV 2009, 581), sondern wird damit vielmehr (erstmalig) der Gegenstand des Revisionsverfahrens bestimmt.

  • BFH, 11.12.2013 - II R 53/11

    Versicherungsteuerpflicht einer Garantieversicherung für Industrieanlage im

    Dies gilt auch bei einem --wie hier-- nach § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO fortgesetzten Revisionsverfahren (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581).

    In dieser Einschränkung des Revisionsantrags gegenüber dem bisherigen Klagebegehren liegt weder eine teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht auf diese (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 581; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 56).

  • BFH, 10.11.2022 - IV R 8/19

    Zur Einlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

    Eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrags käme nur in Betracht, wenn eine langjährige, vom Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächlich Handhabung vorläge, die eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags nahelegt (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2008 - IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581, unter II.2.c; BGH-Urteil vom 17.01.1966 - II ZR 8/64).
  • BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von

    Die Verbindung der Einspruchsverfahren ersetzt in diesem Fall die Hinzuziehung eines der Beteiligten zum Einspruchsverfahren des anderen (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2008 - IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581, unter II.1.a.; s.a. Siegers in HHSp, § 352 AO Rz 282, und Tappe in HHSp, § 353 AO Rz 82).
  • BFH, 23.09.2019 - I R 25/17

    Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste

    Da der Gegenstand des Revisionsverfahrens durch den Revisionsantrag im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.06.2002 - IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, und vom 16.10.2008 - IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581), ist in der streitgegenständlichen "Beschränkung" des Revisionsantrags weder eine teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht auf diese zu sehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, und in BFH/NV 2009, 581).
  • FG München, 17.11.2020 - 12 K 2334/18

    Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests

    Im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilungsabreden sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581).
  • BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich

    Allein die Objektgesellschaft ist nach § 13 Nr. 6 GrEStG Steuerschuldnerin, die ihren daraus entstehenden Aufwand auch abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf ihre Gesellschafter aufteilen kann (s. dazu auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581).
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Rechtsprechung
   BFH, 29.12.2008 - X B 141/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8614
BFH, 29.12.2008 - X B 141/08 (https://dejure.org/2008,8614)
BFH, Entscheidung vom 29.12.2008 - X B 141/08 (https://dejure.org/2008,8614)
BFH, Entscheidung vom 29. Dezember 2008 - X B 141/08 (https://dejure.org/2008,8614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 581
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus BFH, 29.12.2008 - X B 141/08
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind diese Voraussetzungen häufig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt; nur wenn diese mangels Masse nicht stattfindet, ist der auf einen bestimmten Zeitpunkt zu ermittelnde Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurs- oder Insolvenzeröffnung entstanden (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406).

    Von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Liquidationszeitpunktes für die Entstehung eines Auflösungsverlustes ist lediglich dann abzuweichen, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, z.B. bei Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens mangels Masse (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 406), bei eindeutiger Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) oder wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht mehr rechnen konnte (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 29.12.2008 - X B 141/08
    Von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Liquidationszeitpunktes für die Entstehung eines Auflösungsverlustes ist lediglich dann abzuweichen, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, z.B. bei Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens mangels Masse (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 406), bei eindeutiger Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) oder wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht mehr rechnen konnte (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 29.12.2008 - X B 141/08
    Von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Liquidationszeitpunktes für die Entstehung eines Auflösungsverlustes ist lediglich dann abzuweichen, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, z.B. bei Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens mangels Masse (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 406), bei eindeutiger Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) oder wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht mehr rechnen konnte (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

    Auszug aus BFH, 29.12.2008 - X B 141/08
    Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, dass ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 EStG voraussetzt, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und dass feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 19.09.2003 - III 440/01

    Gewerbesteuer: Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Vermietung und Grundstückshandel:

    Auszug aus BFH, 29.12.2008 - X B 141/08
    Die gerügte Abweichung des Urteils des FG vom Urteil des FG Hamburg vom 9. September 2003 III 440/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 353) liegt nicht vor.
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