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| BFH, 25.04.2001 - I R 22/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 54 Abs. 3; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1
- Judicialis
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4; ; AO 1977 § 61 Abs. 3; ; AO 1977 § 63 Abs. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 2; ; GmbHG § 54 Abs. 3; ; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1
- IWW
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 54 Abs. 3; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
GmbH - Satzungsänderung - Vermögensbindung - Eintragung ins Handelsregister - Festsetzungsverjährung
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Vermögensbindung gemeinnütziger Körperschaften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 61, 63, 175 AO
Abgabenordnung; nachträgliche Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 23.08.1999 - 8 K 8294/98
- BFH, 15.04.2001 - I R 22/00
- BFH, 25.04.2001 - I R 22/00
Papierfundstellen
- BFHE 194, 354
- NJW-RR 2002, 318
- BB 2001, 1518
- DB 2001, 1538
- BStBl II 2001, 518
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.01.1957 - II ZR 239/55
Verein. Zweckänderung
Auszug aus BFH, 25.04.2001 - I R 22/00
Erst durch sie erlangt die Satzungsänderung --jedenfalls im Außenverhältnis-- rechtliche Wirkung (§ 54 Abs. 3 GmbHG, § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB; Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 17. Januar 1957 II ZR 239/55, BGHZ 23, 122, 128;… Priester in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar, 8. Aufl., 1993/1995, § 54 Rz. 63 f.;… Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., 2000, § 54 Rz. 12 f.;… Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., 2001, § 71 Rz. 1;… Reuter in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., 1993, § 71 BGB Rz. 1). - RG, 17.04.1889 - I 70/89
Aktiengesellschaft. ; Aufsichtsamt. ; Organisationsveränderung. ; Eintragung.
Auszug aus BFH, 25.04.2001 - I R 22/00
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die frühere Satzungsbestimmung (…s. Priester, a.a.O., § 54 Rz. 68; Reichsgericht --RG--, Urteil vom 17. April 1889 Rep. I. 70/89, RGZ 24, 54, 59).
- BFH, 23.07.2020 - V R 40/18
Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit
Rn. 16 b) Eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse aufgrund einer Satzungsänderung tritt erst mit ihrem zivilrechtlichen Inkrafttreten ein (Tz. 7 Abs. 2 Satz 1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung --AEAO-- zu § 60a AO; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 60a AO Rz 40; Hüttemann, Der Betrieb 2014, 442, 446; vgl. auch BFH-Urteile vom 25.01.2005 - I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514, unter II.2.c, und vom 25.04.2001 - I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.b, jeweils zu § 61 Abs. 3 Satz 1 AO).Bis zu ihrem Inkrafttreten bildet weiterhin die frühere Satzung den nach § 63 Abs. 1 AO auch gemeinnützigkeitsrechtlich bedeutsamen Handlungsrahmen für die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft (Senatsurteil vom 27.09.2001 - V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.c, und BFH-Urteil in BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.b, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.12.2006 - I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331, unter II.3.c aa).
Erst mit der konstitutiv wirkenden Eintragung erlangt die Satzungsänderung im Außen- wie im Innenverhältnis rechtliche Wirkung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.1957 - II ZR 239/55, BGHZ 23, 122, Rz 19; Schwennike in Staudinger, BGB, 2019, § 71 Rz 3; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.a).
- BFH, 20.11.2025 - V R 27/23
Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aus …
Rn. 28 d) Schließlich folgt auch nicht aus dem Zweck des § 61 Abs. 3 AO, "Missbräuchen bei der Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen" zu begegnen (Stenografischer Bericht der 221. Sitzung des Bundestags vom 12.02.1976, 15407 D; BFH-Urteil vom 25.04.2001 - I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.1.;… vgl. auch BRDrucks 726/75, S. 3), dass es nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 61 Abs. 3 AO auf eine tatsächliche Verwendung des Vermögens zu nicht steuerbegünstigten Zwecken --als tatsächlicher "Missbrauch"-- ankommt.Zwar erfolgt die Änderung einer Satzungsbestimmung in einem mehrstufigen Verfahren, das bei Kapitalgesellschaften --wie der Klägerin-- und auch bei eingetragenen Vereinen mehrere Rechtsakte erfordert und sich in der Regel über einen längeren Zeitraum erstreckt (BFH-Urteil vom 25.04.2001 - I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.a).
Selbst wenn zugunsten der Klägerin der Zeitraum zwischen der für § 61 Abs. 3 AO maßgeblichen (BFH-Urteil vom 25.04.2001 - I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.b) Eintragung der Neufassung der Satzung (hier: xx.09.2012) und dem Beschluss über die (erneute) Änderung (hier: xx.12.2013) zugrunde gelegt werden sollte, hat das FG gleichwohl zutreffend angenommen, dass --angesichts der Wertung des Gesetzgebers, grundsätzlich jeden Wegfall der satzungsmäßigen Vermögensbindung mit § 61 Abs. 3 Satz 1 AO tatbestandlich zu erfassen-- jedenfalls das Bestehen einer nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO genügenden Satzung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht als ein eine Unbilligkeit im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO begründender atypischer Fall anzusehen ist.
Rn. 34 Im Gesetzgebungsverfahren war als Folge des Wegfalls der satzungsmäßigen Vermögensbindung --neben der gesetzlichen Fiktion der von Anfang an als steuerlich nicht ausreichenden Vermögensbindung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 AO, s. oben II.2.a)-- zunächst noch vorgesehen, lediglich die Anwendung der Regelung zum Beginn der Festsetzungsfrist im Fall der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkenden Ereignissen (nunmehr § 175 Abs. 1 Satz 2 AO) auszuschließen (…BTDrucks 7/79, S. 93, und BTDrucks VI/1982, S. 118; BTDrucks 7/4292, S 75), sodass die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden --ohne dass eine besondere Anlaufhemmung Anwendung fand (vgl. zur Anwendbarkeit von § 175 Abs. 1 Satz 2 AO im Rahmen der derzeitigen Fassung des § 61 Abs. 3 AO BFH-Urteil vom 25.04.2001 - I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.2.)-- nur bis zum Eintritt der sich nach den allgemeinen Regelungen bestimmenden Festsetzungsverjährung möglich gewesen wäre (…vgl. BRDrucks 726/75, S. 3).
- BFH, 27.09.2001 - V R 17/99
Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides
c) Schließlich reichen die Feststellungen des FG zur Bezahlung von Spielern des Klägers im Jahre 1994 bis zum In-Kraft-Treten seiner geänderten Satzung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518) für eine abschließende Beurteilung eines Verstoßes der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die entsprechende Satzungsbestimmung nicht aus (vgl. § 59 a.E. AO 1977 und § 63 AO 1977).
- BFH, 18.12.2002 - I R 15/02
Gemeinnützigkeit: Auslegung von Satzungsbestimmungen
§ 3 Nr. 2 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 13. März 1988 --der bis zur Eintragung der Satzungsänderung vom 28. Mai 1999 in das Vereinsregister galt (s. Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518)-- gestattete es dem Kläger, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Einrichtungen anderer Rechtsformen zu bedienen oder solche Einrichtungen zu schaffen. - FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 - 3 K 475/16
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft - Änderung von …
Die Satzungsänderung muss aber wirksam geworden sein, was erst mit der Eintragung in das Handelsregister (hier: am) erfolgt ist (BFH-Urteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BStBl II 2001, 518). - BFH, 25.01.2005 - I R 52/03
Satzungsmäßige Vermögensbindung
c) Nach der Satzungsänderung vom 30. November 1999, die mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 17. März 2000 steuerlich wirksam wurde (s. Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518), genügte die Satzung nicht mehr den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977. - OLG Dresden, 14.09.2016 - 17 W 877/16 Die Eintragung wirkt konstitutiv (BFH, Urteil vom 25.04.2001, I R 22/00, zit. nach juris, dort Rn. 9 m.w.N.;… Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 71 Rn. 1).
- LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
Einzelfall einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kenntnis …
Eine zwar beschlossene, aber nicht in das Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Verhältnis des Vereins zu Dritten wie für das interne Vereinsleben ohne Wirkung (BGH vom 17. Januar 1957 - II ZR 239/55 (Koblenz) - BGHZ 23, 122; BFH 25. April 2001 - I R 22/00 (Berlin) - NJW-RR 2002, 318). - FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
Keine Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums
Für die Frage, ob die vom Kläger auf Privatkonten vereinnahmten, im Rahmen der Sozietätsaufzeichnungen nicht dokumentierte Honorare im Rahmen eines Feststellungsverfahrens als Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen waren oder ob die vom Kläger in der Steuererklärung angegebenen, als Einzelperson erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit unmittelbar erhöht in den Einkommensteuerbescheiden als unselbständige Besteuerungsgrundlagen anzusetzen waren, war die tatsächliche Vorfrage zu klären, ob die Einnahmen zu außerhalb der Sozietät erzielten Einkünften gehören (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001 I R 22/00, BStBl II 2001, 518 unter 4.; vgl. Tipke/Seer, AO , § 85 Tz. 57). - FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2003 - 3 K 762/99
Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung einer Körperschaft; Körperschaftsteuer 1997
Geändert i. S. des § 61 Abs. 3 S. 1 AO ist die Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister abgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BStBl II 2001, 518). - FG Sachsen-Anhalt, 04.07.2002 - 2 K 1520/99
Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Befestigung und Bepflanzung eines …
- FG Sachsen, 04.07.2002 - 2 K 1520/99
Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einer Stadt; Vorliegen einer unternehmerischen …
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