Rechtsprechung
| BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Bürgschaft - Vertrauensschutz
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 5 Abs 2a, EStG § ... 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4, EStG § 20 Abs 2, HGB § 255, HGB § 272 Abs 2 Nr 4, BGB § 775 Abs 1 Nr 1, MoMiG Art 1, MoMiG Art 9, InsO § 39 Abs 1 Nr 5, InsO § 135, GmbHG § 26, GmbHG § 30, GmbHG § 31, GmbHG § 32a Abs 1, GmbHG § 32a Abs 3, EStG VZ 2011
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Bürgschaft - Vertrauensschutz - rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 Abs 2a EStG 2009, § 17 Abs 1 EStG 2009, § 17 Abs 2 EStG 2009, § 17 Abs 4 EStG 2009, § 20 Abs 2 EStG 2009
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Bürgschaft - Vertrauensschutz - IWW
§ 17 des Einkommensteuergesetzes, § ... 17 Abs. 1, 2, 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 17 Abs. 2 EStG, § 255 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 32a Abs. 1, 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 775 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 20 EStG, § 17 EStG, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 30, 31 GmbHG, Art. 9 MoMiG, § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung, § 135 Abs. 1 InsO, § 20 Abs. 2 EStG, § 17 Abs. 2, § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, §§ 26 ff. GmbHG, § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Deutsches Notarinstitut
EStG §§ 5 Abs. 2a, 17 Abs. 1, 2 u. 4, 20 Abs. 2; HGB §§ 255, 272 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1; MoMiG Artt. 1, 9; InsO §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135; GmbHG §§ 26, 30, 31, 32a Abs. 1 u. 3 a. F.
- Wolters Kluwer
Berücksichtigungen von Aufwendungen eines Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG
- Betriebs-Berater
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Bürgschaft - Vertrauensschutz
- ra.de
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InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2a; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 2
Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigungen von Aufwendungen eines Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten - Änderung der Rechtsprechung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
BFH ändert Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen - BFH ändert Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
- pwc.de (Kurzinformation)
Geänderte Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
- pwc.de (Kurzinformation)
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen
- esche.de (Kurzinformation)
Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Gesellschafterdarlehen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Haftung als Bürge nicht mehr steuerlich absetzbar!
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters durch Bürgschaftsinanspruchnahme nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts
Besprechungen u.ä. (2)
- deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)
Nachträgliche Anschaffungskosten
- bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Abwicklung einer Körperschaft
- Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners
- Beteiligung befindet sich im Privatvermögen
- Beteiligungsveräußerung
- Auflösungsgewinne bzw. -verluste nach § 17 Abs. 4 EStG
- Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- Beteiligungen an Körperschaftsteuersubjekten (insbes. Kapitalgesellschaften)
- Bewertung der Anteile
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG
- Anteilserwerb nach dem 31.12.2008
- Jahressteuergesetz 2019
- (Die wichtigsten) Änderungen im Steuerrecht
- Nachträgliche Anschaffungskosten
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14
- BFH, 11.01.2017 - IX R 36/15
- BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Papierfundstellen
- BFHE 258, 427
- ZIP 2017, 1905
- NZI 2017, 906
- BB 2017, 2478
- DB 2017, 2330
- BStBl II 2019, 208
- NZG 2018, 37
Wird zitiert von ... (50) Zitiert selbst (34)
- BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98
Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Rn. 17 aa) Nachträgliche Anschaffungskosten hat der BFH u.a. angenommen beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs, wenn die Hingabe des Darlehens oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren (vgl. zur Bürgschaft BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, sowie in BFH/NV 2014, 310; zum Darlehen BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, sowie vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).Im anderen Fall war nur der im Zeitpunkt des Eintritts der Krise beizulegende Wert zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, …und vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98, BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559, sowie BFH-Beschluss vom 15. Mai 2006 VIII B 186/04, BFH/NV 2006, 1472).
Der bis zum Eintritt der Krise eingetretene Wertverlust fiel in der (steuerlich unbeachtlichen) privaten Vermögenssphäre an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817; Gschwendtner, Beihefter zu Deutsches Steuerrecht --DStR-- 32/1999, 1, 18).
Rn. 22 bb) Vor diesem Hintergrund hat es der BFH bei der Anwendung von § 17 EStG bislang vermieden, den Veranlassungszusammenhang losgelöst vom Eigenkapitalersatzrecht nach allgemeinen, steuerrechtlichen Kriterien, z.B. anhand des Fremdvergleichs zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, und in BFH/NV 2008, 1994).
- BFH, 22.04.2008 - IX R 75/06
Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung wegen …
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Rn. 16 a) Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23, und vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994).Rn. 22 bb) Vor diesem Hintergrund hat es der BFH bei der Anwendung von § 17 EStG bislang vermieden, den Veranlassungszusammenhang losgelöst vom Eigenkapitalersatzrecht nach allgemeinen, steuerrechtlichen Kriterien, z.B. anhand des Fremdvergleichs zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, und in BFH/NV 2008, 1994).
Allein aus dem Umstand, dass die Finanzierungsmaßnahme des Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft einem Fremdvergleich nicht standhält (z.B. wegen der Unentgeltlichkeit einer Bürgschaftsübernahme), ergibt sich daher noch nicht, dass sie zu funktionalem Eigenkapital und damit im Verlustfall zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG führt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1994).
- BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei …
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Rn. 18 Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war (…z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 23; vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, und in BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).Er hat dies bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt oder eine wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung i.S. des § 32a Abs. 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung a.F. (GmbHG a.F.) vorgenommen hatte (sogenanntes funktionelles Eigenkapital; vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, …und vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778).
Jenseits der zivilrechtlichen Rechtsfolgen bestand hingegen kein Anlass, den Gesellschafter steuerlich anders zu behandeln als einen Drittgläubiger (BFH-Urteile in BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, …und vom 20. August 2013 IX R 43/12, BFH/NV 2013, 1783).
- FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14
Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich …
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2015 9 K 962/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 8 Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1271 veröffentlichten Urteil im hier streitigen Umfang stattgegeben.
Rn. 25 a) Die Finanzgerichte haben zum Teil an den bisherigen Grundsätzen festgehalten und --jedenfalls für noch während der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts geleistete Finanzierungshilfen-- weiterhin an die durch das MoMiG aufgehobenen Regelungen des GmbHG a.F. angeknüpft (vgl. etwa Urteile des FG Köln vom 20. März 2014 3 K 2518/11, EFG 2014, 2136, rechtskräftig --rkr.--; vom 30. September 2015 3 K 706/12, EFG 2016, 195, rkr.; s. auch Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 4 K 7114/12, EFG 2015, 1934, Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IX B 91/15, nicht veröffentlicht, als unbegründet zurückgewiesen; Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 11 K 3614/13 E, EFG 2015, 480, Revision anhängig unter IX R 6/15), zum Teil aber auch den Lösungsweg über die Figur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eingeschlagen (so etwa die Vorinstanz Urteil des FG Düsseldorf vom 10. März 2015 9 K 962/14, EFG 2015, 1271).
- BFH, 20.08.2013 - IX R 43/12
Ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, mit 10 % …
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Jenseits der zivilrechtlichen Rechtsfolgen bestand hingegen kein Anlass, den Gesellschafter steuerlich anders zu behandeln als einen Drittgläubiger (BFH-Urteile in BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, und vom 20. August 2013 IX R 43/12, BFH/NV 2013, 1783).Das Einkommensteuerrecht respektiert die Entscheidung des Gesellschafters, der Gesellschaft nicht Eigen-, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (BFH-Urteile in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, und in BFH/NV 2013, 1783).
- BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96
Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Im anderen Fall war nur der im Zeitpunkt des Eintritts der Krise beizulegende Wert zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, …und vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98, BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559, sowie BFH-Beschluss vom 15. Mai 2006 VIII B 186/04, BFH/NV 2006, 1472).Mit einem Darlehen oder einer Bürgschaft, die der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein fremder Dritter gewährte, unterfällt der Gesellschafter dem Anwendungsbereich des § 20 EStG (BFH-Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348).
- BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93
Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Rn. 17 aa) Nachträgliche Anschaffungskosten hat der BFH u.a. angenommen beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs, wenn die Hingabe des Darlehens oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren (vgl. zur Bürgschaft BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342;… vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, sowie in BFH/NV 2014, 310; zum Darlehen BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, sowie vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).Das Einkommensteuerrecht respektiert die Entscheidung des Gesellschafters, der Gesellschaft nicht Eigen-, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (BFH-Urteile in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, und in BFH/NV 2013, 1783).
- BFH, 19.08.2008 - IX R 63/05
Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Rn. 17 aa) Nachträgliche Anschaffungskosten hat der BFH u.a. angenommen beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs, wenn die Hingabe des Darlehens oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren (vgl. zur Bürgschaft BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342;… vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, sowie in BFH/NV 2014, 310; zum Darlehen BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, sowie vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).Rn. 18 Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war (…z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 23; vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, und in BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).
- BFH, 20.08.2013 - IX R 1/13
Berechnung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG - Nachträgliche …
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Steuerbar ist auch ein aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehender Verlust (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 1/13, BFH/NV 2014, 310).Rn. 17 aa) Nachträgliche Anschaffungskosten hat der BFH u.a. angenommen beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs, wenn die Hingabe des Darlehens oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren (vgl. zur Bürgschaft BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, sowie in BFH/NV 2014, 310; zum Darlehen BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, sowie vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).
- BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99
Wesentliche Beteiligung: Bürgschaft zugunsten eines Dritten
Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Rn. 16 a) Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23, …und vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994).Rn. 18 Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 23; vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, und in BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).
- BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94
Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber …
- BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - …
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
- BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn …
- BFH, 15.04.2015 - I R 44/14
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn …
- BFH, 30.11.2011 - I R 100/10
Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von …
- BFH, 20.04.2004 - VIII R 4/02
Fehlgeschlagener Erwerb bei einer wesentlichen Beteiligung
- BFH, 16.12.2009 - I R 102/08
Passivierung "angeschaffter" Drohverlustrückstellungen
- BFH, 27.04.2000 - I R 58/99
Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung
- BFH, 20.04.2005 - X R 2/03
Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der …
- BFH, 14.03.2011 - I R 40/10
Bewertung eingelegter Kapitalgesellschaftsanteile - Keine Berücksichtigung der …
- BFH, 28.04.2004 - I R 20/03
Nachträgliche AK; verdeckte Einlage
- BFH, 20.07.2018 - IX R 6/15
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2018 IX R 5/15 - Veräußerung von Anteilen …
- BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
Darlehensgewährung in der Krise
- BFH, 27.01.2016 - X R 33/13
Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG
- FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3614/13
Anerkennung eines Verlusts bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten
- FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17 …
- FG Köln, 30.09.2015 - 3 K 706/12
"Mitverpflichtung" als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG …
- FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 K 7114/12
Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG bei Gewährung …
- BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94
Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung
- BFH, 04.03.2008 - IX R 80/06
Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als …
- BFH, 26.01.1999 - VIII R 50/98
Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung
- BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner …
- BFH, 15.05.2006 - VIII B 186/04
Auflösungsverlust nach § 17 EStG - eigenkapitalersetzende Maßnahme
- BFH, 20.02.2024 - IX R 12/23
Zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und § 20 Abs. 2 EStG - …
Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch zu nehmen (§ 52 Abs. 25a Satz 2 EStG), lässt die im Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht entfallen.Soweit dies allenfalls auf der Grundlage der Fortgeltungsanordnung der Senatsentscheidung vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40) möglich sei, könne sich diese Fortgeltungsanordnung als Vertrauensschutzregelung nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern wie jeder Drittgläubiger zu behandeln --Fremdkapital-- (Senatsurteile vom 07.12.2010 - IX R 16/10, Rz 24, m.w.N. und vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 18).
Es wurde deshalb erforderlich, neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln (Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 32 sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194, Rz 19).
Rn. 26 Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind nach dem Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) allerdings weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (27.09.2017) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40 und 41; vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz 17; vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490, Rz 23 sowie vom 18.07.2023 - IX R 21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169, Rz 19).
Rn. 27 Der Gesetzgeber reagierte auf die Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15 (BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194) mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451).
Rn. 29 bb) Allein die Existenz des Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG in Anspruch nehmen zu können, hat die im Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40 und 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht überholt.
Rn. 30 Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG gestellt hat (Senatsurteil vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490).
Der Regelung des § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die mit Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) entschiedene Fortgeltung beseitigen wollte.
Aufgrund der Kenntnis des Gesetzgebers vom Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) hätte es jedoch für eine Abkehr von der entschiedenen Fortgeltung der alten Rechtsgrundsätze einer ausdrücklichen Verlautbarung des Gesetzgebers bedurft.
Hingegen kommt in den Gesetzesmaterialien nicht zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG die mit dem Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) ausgesprochene Fortgeltung entfallen lassen wollte.
Vielmehr tritt das Wahlrecht aus § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG neben die mit Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) ausgesprochene zeitlich befristete Fortgeltung der alten Rechtsgrundsätze.
Dies gilt --abweichend zur Rechtsansicht des FG und der Kläger-- auch, wenn sich für Zeiträume, für die die in dem Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) angeordnete Fortgeltung der bisherigen Rechtslage noch anwendbar war, ein steuerlich günstigeres Ergebnis bei Zuweisung des Verlusts zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ergäbe (so im Ergebnis auch BMF-Schreiben vom 05.04.2019, BStBl I 2019, 257; Brandis/Heuermann/Vogt, § 17 EStG Rz 646; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 479a; Krumm, Finanz-Rundschau --FR-- 2020, 197, 204; Brombach-Krüger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2018, 172, 180;… a.A. Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 17 Rz 195; Werth, FR 2020, 530, 532; Förster/von Cölln/Lentz, Der Betrieb --DB-- 2020, 353, 359; Desens, Deutsches Steuerrecht 2019, 1071, 1072 und 1074; Ott, Deutsche Steuer-Zeitung 2020, 189, 198 f.; Neyer, DB 2019, 1640, 1644; Jachmann-Michel, Betriebs-Berater 2018, 2329, 2331; Stenert/Selle, Ubg 2018, 172, 183; Förster, DB 2018, 336, 340; Korn/Strahl, Kölner Steuerdialog 2018, 20973, 21000; Deutschländer, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 3531, 3532; Uhländer, DB 2017, 2761, 2764; Schießl, Steuern und Bilanzen 2017, 765, 770).
Rn. 34 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur Fortgeltung der bisherigen Rechtslage im Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) fest.
Bei seiner Entscheidungsfindung im Verfahren IX R 36/15 musste der Senat davon ausgehen, dass der Ausfall eines im Privatvermögen befindlichen Gesellschafterdarlehens allenfalls bei den Einkünften aus § 17 EStG steuerliche Berücksichtigung finden und sich ansonsten nicht steuerlich auswirken kann.
Erst zeitlich nach dem Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) hat der VIII. Senat entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach der Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führen kann (BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 10).
Die in dem Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) aufgestellten Rechtsgrundsätze beruhen auf Vertrauensschutzgesichtspunkten.
- BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen
Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) gestellt hat.Selbst wenn man --entgegen der hier vertretenen Auffassung des FA-- unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Vertrauensschutzregelung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 683, Rz 40 ff.) davon ausginge, dass das vom Kläger gewährte Gesellschafterdarlehen als krisenbestimmte --oder jedenfalls als stehen gelassene-- Finanzierungshilfe zu qualifizieren sei (und damit dem Grunde nach zu nachträglichen Anschaffungskosten geführt habe), sei die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr werthaltig gewesen und damit mit 0 EUR zu bewerten gewesen.
Denn das vom Kläger gewährte Gesellschafterdarlehen ist bis zum Tag der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 am 27.09.2017 geleistet worden.
- BFH, 09.07.2019 - X R 9/17
Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen
Rn. 47 b) Der Ausfall der Darlehensforderung führt --trotz der Vertrauensschutzregelung im BFH-Urteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) und unabhängig von der Frage, ob diese bereits im Streitzeitraum geltend gemacht werden kann-- in den Streitjahren auch nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten des Klägers i.S. des § 17 EStG, da er während dieses Zeitraums nur noch mittelbar an der Y-GmbH beteiligt war (…so BFH-Urteil vom 25.02.2009 - IX R 28/08, BFH/NV 2009, 1416, Rz 12).
- BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes …
Die bis zum Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27. September 2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung) 16 17 .Rn. 14 In rechtlicher Hinsicht sei dem Bundesfinanzhof (BFH) außerdem zu widersprechen, soweit er die Anwendung der bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten bis zum 27. September 2017 angeordnet habe (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208).
Rn. 17 3. Für die Höhe der (nachträglichen) Anschaffungskosten kommt es im Streitfall auf den unter der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entwickelten normspezifischen Anschaffungskostenbegriff an (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat bei unverändertem Wortlaut der anzuwendenden Norm (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in seinem Urteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 seine langjährige Rechtsprechung geändert und verschärft (vgl. Crezelius, Der Betrieb 2018, 2401).
- BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als …
Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung (eingehend hierzu Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, m.w.N.) darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war.Rn. 19 Mit Blick auf die Aufhebung des in § 32a GmbHG a.F. kodifizierten Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG und der Einführung eines gesetzlichen Nachrangs sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall (vgl. Art. 9 MoMiG, § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung) hat der Senat neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG entwickelt (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 258, 427).
Rn. 20 b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe (BFH-Urteil in BFHE 258, 427) ist der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz auch der Beurteilung nach § 17 Abs. 2 EStG zugrunde zu legen.
Darunter fallen insbesondere Nachschüsse i.S. der §§ 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 258, 427, m.w.N.).
- BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19
Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur …
NV: Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung) 13 14 .Rn. 1 Streitig ist die Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Gewährung von Vertrauensschutz nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208).
Zur Begründung führte das FG aus, verlorene Gesellschafterdarlehen könnten im Streitjahr nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung angesehen werden, weil die tradierten Rechtsgrundsätze zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen nicht mehr anzuwenden seien, und zwar --entgegen dem Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208-- auch nicht übergangsweise.
Wenn der BFH im ersten Leitsatz seines Urteils in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 ausführe, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung entfallen sei, gehe daraus hervor, dass der BFH nicht seine Rechtsprechung zu einer fortbestehenden Gesetzeslage geändert, sondern eine neue Rechtslage erstmals einer richterlichen Auslegung unterzogen habe.
Rn. 13 Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass die bis zum Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen auch dann nicht weiter anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tage eigenkapitalersetzend geworden war (dazu unter 1.).
Rn. 14 1. Nach Ansicht der Vorinstanz können verlorene Gesellschafterdarlehen im Streitjahr 2014 nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung angesehen werden, weil die tradierten Rechtsgrundsätze zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen nicht mehr anzuwenden sind, und zwar --entgegen dem Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208-- auch nicht übergangsweise.
Denn die streitgegenständlichen Darlehen sind bis zum Tag der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 am 27.09.2017 geleistet worden bzw. (ggf.) eigenkapitalersetzend geworden.
Die Kläger können daher Vertrauensschutz für sich beanspruchen (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40 ff.).
Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 (Rz 35 ff.) entschieden hat, kommt eine umfassende Berücksichtigung sämtlicher Beteiligungsaufwendungen im Hinblick auf die Rückkehr zu einem handelsrechtlich geprägten Begriffsverständnis der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) nicht in Betracht.
- BFH, 27.09.2017 - II R 41/15
Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft …
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann es aus Gründen des Vertrauensschutzes auch geboten sein, neue Rechtsprechungsgrundsätze des BFH nur mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, Rz 41 f.). - BFH, 29.11.2017 - X R 8/16
Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit …
Rn. 81 Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Grundsätze respektiert das Einkommensteuerrecht demgegenüber die Entscheidung der Gesellschafter, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, unter II.2.b, und vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, Rz 21).Rn. 82 Für Sachverhalte, die sich --anders als der Streitfall-- erst nach Aufhebung des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts ereignet haben, hat der BFH entschieden, dass die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht mehr anzuwenden sind, gewährt aus Vertrauensschutzgründen jedoch eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2017 (BFH-Urteil in BFHE 258, 427).
- BFH, 06.12.2017 - IX R 7/17
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG) - …
Den (nachträglichen) Anschaffungskosten einer Beteiligung können grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen (grundlegend BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, Rz 37, m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15
Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG
Der Senat schließt sich insoweit dem BFH an (Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 14 ff, insbesondere Rn. 39).Rn. 93 Der BFH vertritt die Auffassung, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zur Veröffentlichung seines Urteils vom 11.07.2017, vermutlich am 27.09.2017, mithin für die Zeit vom 01.11.2008 bis 27.09.2017, die frühere steuerrechtliche Rechtslage weiterhin anzuwenden sei (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 40-42).
Der BFH ist daher mit seinem Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098 keinesfalls von einer langjährigen ständigen Rechtsprechung abgewichen.
Rn. 126 Dies sieht auch der 9. Senat des BFH selbst so, wenn er (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 32) ausführt: "Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die Grundlage der bisherigen Rechtsprechung weggefallen.".
Rn. 127 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der ganz überwiegende Teil des Schrifttums sich gegen die Beibehaltung der auf dem Eigenkapitalersatzrecht beruhenden Grundsätze ausgesprochen hat (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 29). Auch dies spricht indiziell gegen die Entstehung von schutzwürdigem Vertrauen.
Dies gilt umso mehr, als es nach der vom BFH ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 40) nicht auf den Zeitpunkt der Insolvenz ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem ein von vornherein eigenkapitalersetzendes Darlehen geleistet oder ein zunächst nicht eigenkapitalersetzendes Darlehen durch Stehenlassen bei Kriseneintritt eigenkapitalersetzend geworden ist.
- BFH, 18.07.2023 - IX R 21/21
Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener …
- FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 2166/16
Einkommensteuer: Behandlung des Forderungsausfalls aus einem …
- FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG
- FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
§ 17 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. …
- BFH, 20.06.2023 - IX R 2/22
Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen …
- BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise …
- BFH, 20.07.2018 - IX R 6/15
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- FG Düsseldorf, 19.01.2023 - 14 K 1638/20
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- BFH, 20.07.2018 - IX R 7/15
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2018 IX R 5/15 - Veräußerung von Anteilen …
- BFH, 27.03.2018 - VIII R 1/15
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- FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15
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- FG Thüringen, 21.10.2021 - 4 K 408/20
Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für …
- BFH, 14.11.2023 - IX R 3/23
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17 …
- FG Düsseldorf, 11.11.2021 - 14 K 2330/19
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- FG Düsseldorf, 29.03.2019 - 1 K 2163/16
Veräußerung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach Bondstripping - Separate …
- BFH, 10.03.2020 - IX R 24/19
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- BFH, 19.11.2024 - VIII R 8/22
Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen …
- FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7111/17
Klärung der Höhe eines nach 2012 zurückzutragenden Verlustes im …
- BFH, 03.05.2023 - IX R 12/22
Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes …
- BFH, 11.10.2017 - IX R 51/15
Auflösung einer Kapitalgesellschaft - nachträgliche Anschaffungskosten - …
- BFH, 11.10.2017 - IX R 29/16
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise - …
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 4 K 2907/17
Einkommensteuerliche Behandlung des Bondstripping von im Privatvermögen …
- BFH, 28.02.2024 - II R 7/22
Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft …
- FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
- FG Düsseldorf, 04.10.2018 - 11 K 1921/16
Berechtigung zum Erlass eines Einkommensteuerbescheids nach Eröffnung des …
- FG Sachsen, 12.07.2021 - 5 K 1378/19
Sonderausgabenabzug von Spenden und Berücksichtigung von Zinsen als …
- FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs
- BFH, 11.01.2019 - IX B 126/17
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Annahme eines Finanzplandarlehens
- FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 - 5 K 5188/19
Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer …
- FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 326/18
Abzug von Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens als …
- FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen …
- FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2025 - 2 K 1884/20
Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung eines Gesellschafters Abgrenzung …
- FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 2137/20
Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der …
- BFH, 07.08.2018 - IX B 118/17
Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht
- BFH, 15.09.2020 - IX B 109/19
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensmangel (Verletzung der …
- FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 5 K 1003/16
Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei …
- FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 3187/19
Berücksichtigen der Aufwendungen der Gesellschafter einer aufgelösten GmbH aus …
- FG Münster, 14.06.2022 - 2 K 1552/19
Berücksichtigen von weiteren nachträglichen Anschaffungskosten gewinnmindernd bei …
- FG Sachsen, 16.11.2023 - 4 K 1013/20
Geltendmachung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG im Zusammenhang mit der …
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