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Rechtsprechung
   BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33652
BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20 (https://dejure.org/2021,33652)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2021 - XI R 42/20 (https://dejure.org/2021,33652)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2021 - XI R 42/20 (https://dejure.org/2021,33652)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, InvStG § 3 Abs 3 S 1, InvStG § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst g, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 3 Abs 3 S 1 InvStG vom 15.12.2003, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst g InvStG vom 15.12.2003, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2009
    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

  • IWW

    § 15 InvStG, § ... 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG, § 3 InvStG, § 2 InvStG, § 56 der Finanzgerichtsordnung, § 120 Abs. 2 FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 118 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 1 InvStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 3a InvStG, § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 121 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds bei Bestehen eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens

  • Betriebs-Berater

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds bei Bestehen eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Normale Postlaufzeit: 1 Werktag - und die Wiedereinsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile - und der passive Ausgleichsposten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2 ; InvStG § 5 Abs 1 Nr 1 Buchst g ; InvStG § 3 Abs 3 S 1 ; InvStG § 8 Abs 5 S 6

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2, InvStG § 5 Abs 1 Nr 1 Buchst g, InvStG § 3 Abs 3 S 1, InvStG § 8 Abs 5 S 6
    Bewertung, Investmentfonds, Teilwertabschreibung, Absetzung für Abnutzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 149
  • DB 2021, 2190
  • BStBl II 2022, 20
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18

    Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20
    Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens ("negativ thesaurierte Erträge", § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom 01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292), "gesperrt".

    Er muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen (zur Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsregelungen, da das Investmentsteuerrecht insoweit keine eigenständige bzw. abschließende Regelung trifft, s. das Senatsurteil vom 01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292; s.a. z.B. Häuselmann, Investmentanteile, Kap. 8 Rz 80, 139 f.; Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, § 7 Rz 151; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, InvStG, § 2 Rz 54 ff.; Schulz/Petersen, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 335; Blümich/Wenzel, § 2 InvStG 2004 Rz 10).

    Rn. 23 aa) Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs ("negativ thesaurierte Erträge") im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der Senat durch Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 (mit umfassenden Nachweisen) entschieden (zustimmend z.B. Brill, Der Ertragsteuerberater 2021, 96; Köhler, Betriebs-Berater --BB-- 2021, 240; dies., DStR kurzgefaßt 2021, 36; Nacke, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 174;… Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 238 "Liquiditätsüberhang"; s.a. Treiber, BFH/PR 2021, 141).

    In die gleiche Richtung zielt die in der Literatur geäußerte Kritik an der Senatsentscheidung in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292, im Umfang der "negativ thesaurierten Erträge" lägen beim Anleger "AfA-ähnliche" (steuerfreie) Absetzungsbeträge vor, die auf der Grundlage einer (investmentrechtlichen) Gleichbehandlung mit einem Direktanleger zu einer (jeweils stichtagsbezogenen) Buchwertänderung führen müssten (Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 2021, 231, 232).

    Rn. 26 (1) Der Senat hat in der angesprochenen Entscheidung in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 zwar herausgestellt, dass die Ausschüttung des "Liquiditätsüberhangs" durch den Fonds (finanziert aus den dortigen laufenden Einnahmen) --ähnlich einer sog. Substanzausschüttung (s. zu dieser § 3a InvStG 2004 i.d.F. seit dem Gesetz vom 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318)-- (mindernd) den "inneren Wert" der Anteile berührt, der bei einer Rückgabe der Anteile in der Höhe des Rückgabewerts besteuerungsrelevant ist (s. dort Rz 22).

    Rn. 27 (2) In der Konsequenz der systematischen Grundlagen, die der Senat im Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 dargelegt hat, liegt es, dass der pStAP (in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert (gleicher Ansicht Köhler, BB 2021, 240; s.a. dies., DStR 2020, 1697, 1703 und 1705).

    Denn eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten etwa durch eine Kapitalrückzahlung (s. allgemein z.B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 808, 866) bzw. eine Substanzausschüttung (s. Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1093 "Haltedauer/Ausschüttungen"; s.a. Köhler, DStR 2020, 1697, 1703) liegt insoweit --wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 ausführlich begründet hat-- nicht vor.

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und …

    Auszug aus BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20
    Rn. 19 3. Die Ermittlung des Teilwerts der von dem Kläger gehaltenen Anteile unter Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass sich dazu --wie ebenfalls zu den Grundlagen der Teilwertermittlung (s. Senatsurteil vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337; s. aber auch FG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 13 K 2038/16, EFG 2021, 370, anhängige Revision XI R 21/20)-- weitere Ausführungen erübrigen.

    Bei der Ermittlung des Teilwerts als objektivem Wert handelt es sich um eine Schätzung i.S. des § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 29 f.; vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 21; Senatsurteil in BFHE 263, 337, Rz 19).

  • FG Münster, 16.01.2020 - 10 K 1848/16

    Einkommensteuer - Wie wirkt sich ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten, der …

    Auszug aus BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.01.2020 - 10 K 1848/16 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 8 Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage zum Streitpunkt "Teilwertabschreibungen Fondsbeteiligung" statt (Urteil vom 16.01.2020 - 10 K 1848/16 K,G,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 749).

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 18/12

    § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand - …

    Auszug aus BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20
    Bei der Ermittlung des Teilwerts als objektivem Wert handelt es sich um eine Schätzung i.S. des § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 29 f.; vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 21; Senatsurteil in BFHE 263, 337, Rz 19).
  • BFH, 17.08.2017 - IV R 3/14

    Feststellung des Unterschiedsbetrags bei Übergang zur Tonnagegewinnermittlung; …

    Auszug aus BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20
    Bei der Ermittlung des Teilwerts als objektivem Wert handelt es sich um eine Schätzung i.S. des § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 29 f.; vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 21; Senatsurteil in BFHE 263, 337, Rz 19).
  • FG Köln, 17.06.2020 - 13 K 2038/16

    Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds; …

    Auszug aus BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20
    Rn. 19 3. Die Ermittlung des Teilwerts der von dem Kläger gehaltenen Anteile unter Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass sich dazu --wie ebenfalls zu den Grundlagen der Teilwertermittlung (s. Senatsurteil vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337; s. aber auch FG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 13 K 2038/16, EFG 2021, 370, anhängige Revision XI R 21/20)-- weitere Ausführungen erübrigen.
  • BFH - XI R 21/20 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Immobilienfonds, Teilwertabschreibung, Bewertung

    Auszug aus BFH, 21.04.2021 - XI R 42/20
    Rn. 19 3. Die Ermittlung des Teilwerts der von dem Kläger gehaltenen Anteile unter Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass sich dazu --wie ebenfalls zu den Grundlagen der Teilwertermittlung (s. Senatsurteil vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337; s. aber auch FG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 13 K 2038/16, EFG 2021, 370, anhängige Revision XI R 21/20)-- weitere Ausführungen erübrigen.
  • BFH, 21.05.2026 - V R 8/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel I: Frühstück und Parkplätze

    Gleichwohl ist eine Schätzung revisionsrechtlich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 21;… vom 16.12.2021 - IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 36).
  • BFH, 21.05.2026 - XI R 34/20
    Gleichwohl ist eine Schätzung revisionsrechtlich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 21;… vom 16.12.2021 - IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 36).
  • FG Münster, 04.12.2025 - 10 K 2910/22

    Investment - Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung auf …

    Die Einspruchsverfahren wurden hinsichtlich des Streitpunkts der teilweisen Nichtanerkennung der Teilwertabschreibungen in Höhe der bilanziell gebildeten passiven Ausgleichsposten aufgrund eines beim Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen XI R 42/20 anhängigen Klageverfahrens ruhend gestellt.

    Rn. 6 Nachdem der BFH mit Urteil vom 21.4.2021 - XI R 42/20 (BStBl. II 2022, 20) entschieden hatte, dass ein aufgrund von durch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004) entstandenen negativ thesaurierten Erträgen gebildeter passiver steuerlicher Ausgleichsposten den Buchwert bilanzierter Anteilsscheine an einem Spezial-Immobilienfonds nicht mindert und daher eine Teilwertabschreibung auf diese Anteilsscheine auch nicht im Umfang des Bestands des bilanziellen passiven Ausgleichspostens "gesperrt" ist, bat die Klägerin mit Schreiben vom 14.9.2021 um Wiederaufnahme der Einspruchsverfahren und entsprechende Rückgängigmachung der vorgenommenen Gewinnerhöhungen in Höhe der passiven Ausgleichsposten.

    Die Untätigkeitsklage sei zulässig, da von der Einspruchseinlegung bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage bereits mehrere Jahre und seit Vorliegen der erwarteten BFH-Entscheidung (BFH v. 21.4.2021 - I R 42/20, BFHE 273, 149) sowie der Bitte der Klägerin um Abhilfe mit Schreiben vom 21.4.2021 und 8.12.2021 bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage mehr als ein Jahr vergangen sei.

    Dieses Verständnis decke sich auch mit dem BFH-Urteil vom 21.4.2021 (Az. XI R 42/20) sowie den Feststellungen der Vorinstanz (FG Münster, Az. 10 K 1848/216 K,G,F), wonach keine außerbilanzielle Korrektur der Teilwertabschreibungen um etwaige Immobiliengewinne vorgenommen worden sei, obwohl der entsprechende Fonds im Urteilsfall in Immobilien der Europäischen Union investiert gewesen sei.

    Rn. 41 d. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens XI R 42/20 durch Urteil des BFH vom 21.4.2021 (BStBl. II 20212, 20) hat das FA zudem anerkannt, dass der durch die Klägerin in den Streitjahren bilanziell gebildete passive Ausgleichsposten für negativ thesaurierte Erträge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 den Buchwert der Anteile an dem Spezial-Immobilienfonds "Z-Fonds" nicht gemindert hat und daher die Teilwertabschreibungen auch nicht im Umfang des Bestands des passiven steuerlichen Ausgleichspostens "gesperrt" sind.

    Rn. 63 ff. Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des BFH vom 21.4.2021 (XI R 42/20, BStBl. II 2022, 20) und vom 21.9.2016 (I R 63/15, BStBl. II 2017, 357).

    Rn. 64 Streitgegenstand in dem Urteil vom 21.4.2021 (XI R 42/20, BStBl. II 2022, 20) war allein die Frage, ob sich der Buchwert von Investmentanteilen mindert, soweit der Anleger passive Ausgleichsposten für negativ thesaurierte Gewinne gebildet hat, und insoweit eine Teilwertabschreibung nicht infrage kommt.

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Deshalb kann --sofern nicht in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des FG zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind-- eine Schätzung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 230, 397, BStBl II 2011, 210, Rz 23; vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 30; vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 21; vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717, Rz 19; vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz 34; vom 03.12.2019 - X R 5/18, Rz 101; vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, Rz 21).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Deshalb kann --sofern nicht in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des FG zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind-- eine Schätzung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 230, 397, BStBl II 2011, 210, Rz 23; vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 30; vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 21; vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717, Rz 19; vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz 34; vom 03.12.2019 - X R 5/18, Rz 101; vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, Rz 21).
  • BFH, 27.11.2024 - IV R 25/22

    Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost; anteiliger Betriebsausgabenabzug …

    Rn. 21 (1) Eine Postlaufzeit von einem Werktag ab Einlieferung ist noch als "Normalfall" beziehungsweise "regelmäßiger Dienstablauf" anzusehen, auf den der Rechtsmittelführer als Absender vertrauen kann, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten werde (wie hier z.B. BFH-Urteile vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 15; vom 28.10.2008 - VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter B.I.2.
  • BFH, 23.05.2023 - VIII R 3/19

    Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a …

    Rn. 31 (2) Eine etwaige Ungleichbehandlung des Fondsanlegers mit dem Direktanleger ist aus Sicht des Senats zudem nur bezogen auf das Streitjahr und die Ursache der jeweiligen Substanzausschüttung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 29).

    Die Substanzausschüttung wird beim betrieblichen Anleger im Ausschüttungsjahr durch den Ansatz des passiven Ausgleichspostens "neutralisiert", weil sie eine Nähe zum inneren Wert des Anteils aufweist und erst im Zusammenhang mit der Ermittlung eines Rückgabegewinns/-verlustes ertragswirksam werden soll, wenn der passive Ausgleichsposten aufzulösen ist (vgl. zu dieser Neutralisierung und Nachversteuerung des Substanzbetrags die BFH-Urteile vom 01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292, Rz 18, 20 bis 22 und vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 26 f.).

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 36/20

    Teilwertansatz bei börsennotierten "hybriden" Anleihen ohne feste Laufzeit und …

    Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 17, m.w.N.).

    Rn. 23 b) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung über Umfang und Dauer der Wertminderung beziehungsweise -erhöhung als Teil der Ermittlung des Teilwerts ist eine Schätzung nach § 162 AO, die zu den Tatsachenfeststellungen des FG im Sinne von § 118 Abs. 2 FGO gehört und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 21; vom 10.06.2021 - IV R 18/18, BFHE 273, 495, BStBl II 2022, 211, Rz 32;… vom 10.06.2021 - IV R 2/19, BFH/NV 2021, 1483, Rz 27).

  • BGH, 12.10.2022 - 4 StR 319/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen: Frist, …

    Bei üblicher Postlaufzeit von einem Werktag (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; BFH, Urteil vom 21. April 2021 - XI R 42/20, juris Rn. 15; https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html) ist mithin nicht fernliegend, dass der Angeklagte das schriftliche Urteil bereits am 29. Juni 2022 erhalten hat, sodass die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO am 6. Juli 2022 abgelaufen wäre.
  • BFH, 24.02.2026 - VII R 34/24

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer Übermittlungsweg

    Offenkundigkeit in diesem Sinne wurde von der Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn der Poststempel des in der Akte abgelegten Briefumschlags auf eine ungewöhnlich lange Laufzeit des Briefs schließen lässt (BFH-Urteil vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 15).
  • BFH, 27.07.2022 - II R 30/21

    Postlaufzeit und Wiedereinsetzung

  • BFH, 07.10.2025 - IX R 23/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich unzutreffendem Hinweis des …

  • BFH, 10.02.2026 - IX R 5/25

    Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab …

  • FG Niedersachsen, 13.11.2024 - 3 K 11079/21

    Bewertung; Entnahme; Entnahmewert; Genossenschaftsanteil; Geschäftsanteil; …

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