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   BGH, 30.07.1996 - 5 StR 288/95   

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https://dejure.org/1996,405
BGH, 30.07.1996 - 5 StR 288/95 (https://dejure.org/1996,405)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1996 - 5 StR 288/95 (https://dejure.org/1996,405)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95 (https://dejure.org/1996,405)
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"wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht"

Das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 Abs. 2, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 Abs. 2 StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;

zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 3 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 6 StPO; § 328 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 StPO
    Recht auf den gesetzlichen Richter (revisionsgerichtliche Prüfung der Verletzung der Verweisungspflicht durch das Berufungsgericht bei sachlicher Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts; Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge; Beschränkung auf ein Willkürverbot; ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelinstanzen - Verfahrensrüge - Verweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 328

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 205
  • NJW 1997, 204
  • MDR 1996, 1281
  • NJ 1997, 55
  • StV 1996, 585
  • Rpfleger 1997, 81
  • JR 1997, 430
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    aa) Es kann offenbleiben, ob die rechtliche Überprüfung der Abgabe eines Verfahrens durch die Berufungsstrafkammer und dessen Übernahme durch eine erstinstanzlich tätige Strafkammer des Landgerichts einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 211 ff.; Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56) oder ob die Überprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und damit zugleich die sachliche Zuständigkeit des Revisionsgerichts in Frage steht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212).
  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    c) Noch nicht abschließend geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob in den - seltenen (vgl. BGH GA aaO ; BGH NJW aaO) - Fällen, in denen die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung auf (objektiver) Willkür beruht, ein nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu berücksichtigender Verstoß vorliegt (so der 5. Strafsenat in BGH GA aaO und der erkennende Senat in BGH NJW aaO ; ebenso der 5. Strafsenat für den Fall, daß das Schöffengericht anstelle des zur Entscheidung berufenen Strafrichters (objektiv) willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat in BGHSt 42, 205), oder ob ein solcher Verstoß ein Verfahrenshindernis darstellt und daher auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen ist (so der 4. Strafsenat in BGHSt 38, 172, 176; 40, 120; NStZ 1992, 397).

    Auch dann, wenn Verfahrensverstöße zugleich Verfassungsverstöße beinhalten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden und dürfen vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. z. B. BGHSt 19, 273, 277); dies gilt insbesondere auch für einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (BGH StV 1996, 585, 587 ; BGHSt 26, 84, 90; BGH MDR 1984, 335).

  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 193/98

    Anstellungsbetrug durch Verschweigen von MfS-Tätigkeit

    Von dieser Rechtsauffassung muß der Senat für die Beantwortung der Vorlegungsfrage ausgehen (vgl. BGHSt 42, 205; 43, 285), denn das Kammergericht hat das beamtenrechtliche Einstellungshindernis mit mindestens vertretbaren Gründen begründet.
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