Rechtsprechung
| BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG - Zulässigkeit der Klage gegen den Abrechnungsbescheid
- openjur.de
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG; Zulässigkeit der Klage gegen den Abrechnungsbescheid
- Bundesfinanzhof
UStG § 16 Abs 2, AO § 124 Abs 2, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, FGO § 100 Abs 1 S 4
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG - Zulässigkeit der Klage gegen den Abrechnungsbescheid - rechtsinformationen.bund.de
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG - Zulässigkeit der Klage gegen den Abrechnungsbescheid
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 16 Abs 2 UStG 1999, § 124 Abs 2 AO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 100 Abs 1 S 4 FGO
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG - Zulässigkeit der Klage gegen den Abrechnungsbescheid - IWW
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unbeachtlichkeit des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots bei Saldierung nach § 16 UStG im Jahressteuerbescheid
- cpm-steuerberater.de
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG – Zulässigkeit der Klage gegen den Abrechnungsbescheid
- Betriebs-Berater
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch USt-Saldierung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren (Änderung der Rechtsprechung)
- heise.de (Pressebericht, 23.11.2012)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Saldierung bei der Umsatzsteuer in der Insolvenz des Unternehmers
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Änderung der Rechtsprechung
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren (Änderung der Rechtsprechung)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch USt-Saldierung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren
- pwc.de (Kurzinformation)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren durch Saldierung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Änderung der Bemessungsgrundlage
- Uneinbringlichkeit einer Forderung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
- Uneinbringlichkeit
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 9 K 1968/05
- BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10
Papierfundstellen
- BFHE 238, 302
- ZIP 2012, 2220
- BB 2012, 2785
- DB 2012, 2556
- BStBl II 2013, 33
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (5)
- BFH, 24.11.2011 - V R 13/11
Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren - …
Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10
Die betreffenden Beträge sind in die Jahressteuer eingegangen und nach Maßgabe des § 16 UStG zu saldieren, da dem nicht insolvenzrechtliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere etwa --anders als das FG angenommen hat-- § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dessen entsprechende Anwendung bei der Saldierung, die keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift ist (BFH-Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298), jenes BFH-Urteil nicht in Betracht gezogen hat.Sie ist jedoch rechtmäßig und die Klage daher, wie es das FG getan hat, abzuweisen, weil der Anspruch auf Absetzung der Vorsteuerbeträge zwar möglicherweise nicht schon aufgrund Aufrechnungserklärung, wohl aber aufgrund der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 UStG erloschen ist, bei welcher die Rechtsprechung des BFH § 96 Abs. 1 InsO nicht beachtet (BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298).
- BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
Umsatzsteuer im Konkursverfahren
Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10
Damit erledigen sich die den Veranlagungszeitraum betreffenden Vorauszahlungsbescheide i.S. des § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit; deren Regelungen nimmt der Jahressteuerbescheid in sich auf (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46).Rn. 11 Allerdings kann ungeachtet des Entstehens der Jahressteuer ein Rechtsschutzbedürfnis an der Überprüfung einer vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung und diesbezüglicher im Erhebungsverfahren getroffener Maßnahmen wie einer Verrechnung solcher vorauszuzahlender Steuern bestehen (vgl. Urteil des Senats in BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46).
- BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des …
Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10
Wie der Senat mit Urteil VII R 29/11 vom 25.07.2012, BFHE 238, 307 entschieden hat, entsteht ein bei der Steuerberechnung bzw. -festsetzung zu berücksichtigender, mithin mit den übrigen Berechnungspositionen des betreffenden Besteuerungszeitraums (hier: 2001) zu saldierender Berichtigungsbetrag, sobald einer der Tatbestände des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird. - BFH, 22.08.1995 - VII B 107/95
Kostenerstattungsanspruch - Kostenfestsetzungsverfahren - Aufrechnung - …
Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10
Zu diesen Rechtswirkungen der Vorauszahlungsfestsetzung, die in der Vergangenheit eingetreten sind und von der späteren Festsetzung der Jahressteuer unberührt bleiben, hat die Rechtsprechung des Senats u.a. die Frage gerechnet, ob Nebenleistungen zu den Vorauszahlungen zu erheben sind und ob im Hinblick auf die Vorauszahlungen eine Aufrechnungslage --etwa im Verhältnis zu einem Zessionar-- entstanden ist, die durch den Jahressteuerbescheid nicht berührt wird (Senatsbeschluss vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916). - FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 9 K 1968/05
Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgende Insolvenz des …
Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10
Das Finanzgericht (FG) hält in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 855 veröffentlichten Urteil die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen für gegeben und die Aufrechnung auch nicht für nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) unzulässig.
- BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17
Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der …
Rn. 30 2. Der Senat muss dabei nicht entscheiden, ob bei einem Erfolg der Klage dieser in vollem Umfang stattzugeben wäre, weil isoliert auf den einzelnen Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG) abzustellen wäre, oder ob wegen der fortbestehenden Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG; s.a. BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 14;… vom 12.06.2018 - VII R 2/17, BFH/NV 2019, 6, Rz 13 und 20) und der Pflicht des FA zur Anmeldung eines auf das Kalenderjahr bezogenen Teilbetrags zur Tabelle (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 48 und 49) sowie der sich daraus ergebenden Saldierung (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2012 - VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz 8 und 9) auf den Saldo des abgekürzten Zeitraums bis zur Insolvenzeröffnung (so BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 14 f.; Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Sonderthema Insolvenz, Rz 28; s. aber BFH-Urteil in BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, unter II., Rz 12) abzustellen wäre; denn auch der Saldo ist jedenfalls negativ, so dass eine Festsetzung durch Steuerbescheid auch dann zulässig wäre. - BFH, 01.08.2017 - VII R 16/15
Saldierung nach § 16 UStG im Insolvenzverfahren
Rn. 12 1. Nach der Senatsrechtsprechung ist der Jahressteuerbescheid vom Zeitpunkt seines Ergehens alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer sowie für die Einbehaltung der als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum entrichteten bzw. für die Vergütung der die positiven Umsatzsteuern übersteigenden (Vorsteuer-)Beträge (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33).Die in § 16 Abs. 2 UStG angeordnete Rechtsfolge verwirklicht sich in diesem Fall gleichsam automatisch, weil die für den Inhalt des Steuerschuldverhältnisses jetzt maßgebliche Jahressteuer nur insoweit besteht, als der berechneten Steuer (§ 16 Abs. 1 UStG) keine abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, und Senatsurteil in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33).
Rn. 13 2. Der Saldierung nach § 16 UStG steht nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (BFH-Urteile in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, und vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist die Saldierung keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift (BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, und in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33).
Rn. 14 3. Die Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG ist auch keine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298; ebenso Senatsurteil in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33).
- BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20
Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren
Denn diese Steuerberechnung ist weder eine Aufrechnung noch eine anfechtbare Rechtshandlung, so dass sie als solche auch nicht den Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO unterliegt (BFH-Urteile vom 24.11.2011 - V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 21 ff.; ebenso vom 25.07.2012 - VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz 10).Eine Aufrechnung mit Ansprüchen und gegen Ansprüche aus Voranmeldungszeiträumen desselben Besteuerungszeitraums wird somit "gegenstandslos", da die diesen Ansprüchen zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen in die Jahressteuer eingegangen und nach Maßgabe des § 16 UStG zu saldieren sind (BFH-Urteil in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz 7 ff.).
- BFH, 05.05.2015 - VII R 37/13
Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 3 …
Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde. - BFH, 21.11.2013 - V R 21/12
Bankenhaftung im Insolvenzfall
Damit erledigen sich die für den Besteuerungszeitraum ergangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide i.S. des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit (BFH-Urteile vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, unter 2.b bb bbb, und vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, unter II.).Im Fall der Aufrechnung mit und gegen Forderungen aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden desselben Kalenderjahres "erledigt" sich dann die Frage der Wirksamkeit der Aufrechnung und wird "gegenstandslos" (BFH-Urteil in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, unter II.).
- BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10
Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf …
Kann aus diesen konkursrechtlichen Gründen eine Steuerfestsetzung nicht ergehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch eine Jahresumsatzsteuer zu berechnen und im Konkursverfahren zur Tabelle anzumelden (vgl. jüngst BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 44/10, juris Rn. 8). - FG Baden-Württemberg, 29.05.2015 - 9 K 76/14
Umsatzsteuerberechnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Sachlicher …
Er verweise insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2012 (VII R 44/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2013, 33).Rn. 23 Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, es sei inzwischen höchstrichterlich geklärt (BFH, Urteil vom 25. Juli 2012, VII R 44/10), dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer während des insolvenzrechtlichen Verfahrens erklärten Aufrechnung nicht mehr bedürfe, wenn Forderung und Gegenforderung im selben Besteuerungszeitraum entstanden seien und deshalb nach § 16 UStG gegeneinander zu verrechnen seien.
Damit erledigen sich die den Veranlagungszeitraum betreffenden Vorauszahlungsbescheide i.S. des § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit; deren Regelungen nimmt der Jahressteuerbescheid in sich auf (BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BStBl II 2013, 33).
- BFH, 21.09.2021 - VII R 9/18
Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen …
Rn. 36 (3) Ist die Jahressteuer festgesetzt oder im Fall der Insolvenz berechnet worden, richtet sich eine Erstattung nur noch nach der festgesetzten bzw. berechneten Jahressteuer (s. BFH-Urteil vom 21.11.2013 - V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Rz 19; Senatsurteil vom 25.07.2012 - VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz 7 f.;… Wäger in Wäger, UStG, 1. Aufl. 2020, § 16 UStG, Rz 13; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 16 Rz 20). - BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer …
Rn. 20 d) Entsprechend hat der VII. Senat des BFH zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 01.08.2017 - VII R 16/15 (unter II.1. und II.2.) bereits entschieden, dass Vorsteuerüberhänge aus der Zeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens in die Jahressteuer des vorinsolvenzlichen Bereichs eingehen und dort saldiert werden, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen stünde (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 25.07.2012 - VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz 10). - FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 7 K 7107/10
Keine Aufrechnung von Umsatzsteuer über die Insolvenzeröffnung hinweg
Rn. 16 Das Urteil des Bundesfinanzhofes zum Aktenzeichen VII R 44/10 (vom 25.07.2012, BStBl. II 2013, 33 = BFHE 238, 302) sei nicht zur Frage der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sondern zur Frage der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergangen.Der VII. Senat des Bundesfinanzhofes hat seine anders lautende Rechtsprechung, nach der es auf den Zeitpunkt der Begründung der später zu berichtigenden Forderung ankommt, nunmehr aufgegeben (siehe dazu BFH, Urteile vom 25.07.2012 - VII R 29/11, BStBl. II 2013, 36 = BFHE 238, 307; VII R 44/10, BStBl. II 2013, 33 = BFHE 238, 302;… VII R 56/09, BFH/NV 2013, 413).
Damit steht er auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofes in dem Verfahren VII R 44/10 (vom 25.07.2012, BStBl. II 2013, 33 = BFHE 238, 302).
- FG München, 22.02.2017 - 3 K 2670/14
Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem …
- BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII …
- FG München, 10.05.2017 - 3 K 1776/14
Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz
- FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15
Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach …
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