Rechtsprechung
| BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - DFR
Richterbesoldung II
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Berlin in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Jahren 2009 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Neuregelung mit Wirkung spätestens vom 01.07.2021 zu treffen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 33 Abs 5 GG, Art 125a Abs 1 S 1 GG, § 85 BBesG, Anl 4 Nr 4 BBesG vom 10.09.2003, Anl 2 BesNG BE
Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Berlin in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Jahren 2009 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Neuregelung mit Wirkung spätestens vom 01.07.2021 zu treffen - doev.de
Richterbesoldung im Land Berlin; Alimentationsprinzip
- tp-presseagentur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts den Richtern und Staatsanwälten des Landes Berlin nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit; ...
- datenbank.nwb.de
Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Berlin in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Jahren 2009 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Neuregelung mit Wirkung spätestens vom 01.07.2021 zu treffen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen
- lto.de (Pressebericht, 28.07.2020)
Berliner Richterbesoldung: Arm, sexy, verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berliner Richterbesoldung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Berliner Richterbesoldung 2009 bis 2015 teils verfassungswidrig zu niedrig - Berliner Richterbesoldung 2009 bis 2015 teils verfassungswidrig zu niedrig
- datev.de (Kurzinformation)
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Richterbesoldung im Land Berlin zu niedrig: Auswirkungen auf die Besoldungsgruppen A
- juve.de (Kurzinformation)
Richterbesoldung im Land Berlin zu niedrig bemessen
- juve.de (Kurzinformation)
Richterbesoldung im Land Berlin zu niedrig bemessen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Berliner Richterbesoldung zwischen 2009 und 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen
- parlament-berlin.de
(Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Richterbesoldung in Berlin
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 - 4 K 1417/09
- BFH, 18.01.2011 - II B 74/10
- FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10
- BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
- OVG Niedersachsen, 20.09.2012 - 2 LA 234/11
- VG Berlin, 06.11.2012 - 28 K 5.12
- VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 112.10
- VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
- FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09
- FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 3625/09
- FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - 3 K 3190/09
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13
- FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3370/10
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
- BFH, 17.12.2014 - II R 14/13
- VG Oldenburg, 03.02.2016 - 5 A 7/14
- BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 38.12
- OVG Niedersachsen, 01.02.2017 - 7 LA 35/16
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 57.16
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 58.16
- VG Schleswig, 20.10.2017 - 2 A 190/16
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
- BFH, 16.05.2018 - II R 14/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 16/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 639/11
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12
- BVerwG, 22.09.2018 - 2 C 56.16
- BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
- BVerwG, 17.05.2022 - 2 C 6.22
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
- BVerwG, 08.12.2022 - 2 KSt 2.22
- OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2023 - 1 LA 4/18
- BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
- BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22
Papierfundstellen
- BVerfGE 155, 1
- FamRZ 2020, 1599
Wird zitiert von ... (148) Zitiert selbst (75)
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Das Urlaubsgeld wurde letztmalig im Jahr 2003 ausgezahlt (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGE 139, 64 ).Nachdem der Bundesgesetzgeber den Ländern bereits im Jahr 2003 die Befugnis eingeräumt hatte, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGE 139, 64 ), ging infolge einer Grundgesetzänderung die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten (einschließlich der Richter) mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder über (vgl. BVerfGE 139, 64 <85 f. Rn. 29 f.).
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 27 Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe (…vgl. Rn. 86 ff.) stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vor, ersetzt sie aber nicht.
Rn. 29 2. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 30 a) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Rn. 32 bb) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung.
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 34 b) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 35 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind.
Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 36 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 37 c) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 38 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 39 d) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 41 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 42 e) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 43 Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 80 f) Als fünfter Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Neben einem Vergleich mit den Entlohnungssystemen in der Privatwirtschaft, der auf der zweiten Prüfungsstufe in die notwendige Gesamtabwägung einbezogen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ), ist dabei vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen.
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 86 b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 87 aa) In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 139, 64 ).
Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).
Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ; 139, 64 ).
Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 139, 64 ; vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice "European judicial systems - Efficiency and quality of justice" des Europarates Nr. 26 , wonach sich die Richterbesoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt).
Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen aller Absolventen im Vergleichszeitraum - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Rn. 89 cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 90 dd) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters oder Staatsanwalts zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 94 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
Rn. 97 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Rn. 102 aa) Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 % durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 94 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 % durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 95 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 96/97 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 98 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 99 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 % und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 % sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 %, zum 1. April 2004 um 1, 0 % und zum 1. August 2004 um 1, 0 % erhöht (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Dieser Befund darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass die Verzögerung als vermeintlich besonders hohe Besoldungsanpassung im Jahr 1995 in die Vergleichsberechnung einfließt (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Rn. 128 cc) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Rn. 169 aa) Mit dem Amt eines Richters oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Rn. 175 cc) Schließlich sind die im Vorlagebeschluss im Einzelnen aufgeführten Einschnitte im Bereich des Beihilfe- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, die das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert haben (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 183 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 27 Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe (…vgl. Rn. 86 ff.) stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vor, ersetzt sie aber nicht.
Rn. 29 2. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 30 a) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 32 bb) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung.
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 34 b) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 35 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind.
Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 36 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 37 c) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 38 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 39 d) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 41 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 42 e) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 43 Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).
Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 ).
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 39 ; 140, 240 ).
Rn. 76 (b) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 ;… vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.).
Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 ), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.
Rn. 80 f) Als fünfter Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Neben einem Vergleich mit den Entlohnungssystemen in der Privatwirtschaft, der auf der zweiten Prüfungsstufe in die notwendige Gesamtabwägung einbezogen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ), ist dabei vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen.
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 86 b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 87 aa) In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 89 cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 90 dd) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters oder Staatsanwalts zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 94 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
Rn. 97 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 183 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Rn. 24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Rn. 26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 27 Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 29 2. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 38 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 40 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Rn. 43 Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).
Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 86 b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 88 bb) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 150, 169 ), zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben.
Rn. 89 cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
Rn. 97 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).
- BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04
Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 27 Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 40 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).
Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 ), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird.
Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 117, 330 ).
Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 89 cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
- BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe (vgl. BVerfGE 99, 300 ) zu ermitteln.
Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.
Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).
Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).
Rn. 52 Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 99, 300 ) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen.
Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 39 ; 140, 240 ).
Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 ).
Rn. 86 b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts - in der Endstufe (vgl. BVerfGE 99, 300 ) - mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte, zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe R 1 um 5, 56 %, in der Besoldungsgruppe R 2 um 5, 64 % und in der Besoldungsgruppe R 3 um 5, 72 % vermindert worden sind.
Deshalb kann die Frage, ob weiterhin ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), offenbleiben.
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Versorgungsänderungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).Rn. 26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 35 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind.
Rn. 38 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 86 b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 88 bb) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 150, 169 ), zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben.
Rn. 89 cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 91 ee) Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Richter- und Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 ).
Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der Richter und Staatsanwälte lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).
Richter und Staatsanwälte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Richter und Staatsanwälte von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 114, 258 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
- BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
Alimentationsprinzip
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 40 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).
Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).
Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).
Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).
Rn. 73 (a) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 ).
Rn. 86 b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
- BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Rn. 94 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
Rn. 97 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Insbesondere hat das Land Berlin weder im Ausgangsverfahren noch in seiner Stellungnahme dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen - wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. BVerfGE 149, 382 ) - gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten.
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Rn. 24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).
Rn. 38 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 40 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
Rn. 89 cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
- BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit …
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ).
Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 150, 169 ; stRspr).
Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
Rn. 88 bb) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 150, 169 ), zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben.
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 183 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
- BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Ruhegehalt Teilzeitbeamte
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04
Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
Richterbesoldung III
- BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60
Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
Beamtenbesoldung Ost II
- BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66
Richterbesoldung I
- BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der …
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Steuerfreies Existenzminimum
- BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98
DDR-Dienstzeiten
- BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
Übergang Waisengeld
- BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
Beamtenpension
- BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60
Gemeindegerichte
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
- BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten - …
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene …
- BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
- BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld
- BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58
Bremer Personalvertretung
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
- BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und …
- BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 …
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …
- BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …
- BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt …
- BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; …
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09
Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß
- BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der …
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
Finanzausgleich III
- BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …
- BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80
Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen
- BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
Ehegattenbezogener Ortszuschlag
- BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
Grundgehaltsstufen
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80
Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg
- BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
- BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; …
- BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
Soforthilfegesetz
- BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
Richter - DDR - Übernahme - Rechtsweg
- BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
Einkommensteuer Alleinerziehende
- BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80
Stellenzulagen für Soldaten
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Praktischer Richterausschluß
- BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
Ärztekammern
- BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75
Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in …
- BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvL 2/70
Vereinbarkeit der Kürzung des Besoldungsdienstalters Hamburger Lehrer mit …
- VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 47) ergebe sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße.Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich nicht, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31).
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 53 Erfüllt ist der 1. Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei - und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu bb) und cc)) - in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128).
Rn. 59 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122).
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es grundsätzlich auf deren Gesamthöhe einschließlich der allgemeinen Stellenzulage an (vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 56 ("Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B")).
Diese Aussage ist jedoch - wie bei anderen Bezügebestandteilen auch - auf allgemeine Stellenzulagen beschränkt, die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73, zwar zum Mindestabstandsgebot, aber mit schlichter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 sowie die Ausführungen zum allgemeinen Prüfungsmaßstab in: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 72;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93).
Rn. 62 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 53 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag);… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88, 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs.
Rn. 73 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 38;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 92 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist.
Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.).
Rn. 105 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 96, 103;… Bü-Drs. 22/12727, S. 2).
Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48 f.).
Rn. 107 (a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51).
Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 110 Ausgehend hiervon nimmt die Kammer für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen - nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens - zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53;… BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.).
Auf der Anwendungsebene zieht die Kammer entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010).
Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Umstand jedenfalls bislang bei Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50-71).
Auch wenn der Bundesgesetzgeber ein geringes Einkommen im Grundsicherungsrecht (teilweise) anrechnungsfrei stellt, umfasst das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen "staatlicherseits" gewährt wird (zu letzterem BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Es handelt sich hierbei allein um die staatlicherseits zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse gewährten Geld-, Sach- oder Dienstleistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Rn. 114 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus wird auf eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, abgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 122 Um diese Regelbedarfssätze in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6;… ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7).
Rn. 126 Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57).
Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Solange nicht aufgrund von § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II durch Satzung oder Verordnung bestimmt wird, welche Kosten der Unterkunft beziehungsweise welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt werden, muss die Angemessenheit der Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung ermittelt werden: Zunächst ist die sogenannte abstrakte Angemessenheit der Miete zu bestimmen, für die es auf Wohnfläche, Wohnstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) und örtliches Preisniveau ankommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20).
Umgekehrt hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) nicht übernommen, sondern das ihm von der Bundesagentur für Arbeit übermittelte 95. Perzentil der Unterkunftskosten zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59).
Rn. 136 Offenbleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern - wie hier neben Hamburg auch Niedersachen und Schleswig-Holstein - bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 229 ).
So ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… ähnlich bei Bestimmung des Existenzminimums: BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 80).
Rn. 140 Dem Einwand, dass das 95. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem 95. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 141, 144 ff.;… so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, BVerwGE 160, 1, juris Rn. 188;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 177;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 127 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 76 ff., 88;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 220;… VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 79;… anders jedoch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 120;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 108).
Dies dürfte maßgeblich vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe zu sehen sein, dass die Herangehensweise von dem Ziel bestimmt sein muss, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52).
Rn. 142 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1, juris Rn. 22).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von §§ 22a, 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt worden sind (…vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 137 ).
Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64).
Rn. 146 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II in der Fassung vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65).
Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen; fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend bei der Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69).
Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. September 2024 als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141).
Mit der Berücksichtigung dieses Umstandes und gegebenenfalls der Kosten für ein Kind kann sichergestellt werden, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (zu diesem Ziel: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 52).
Das Bundesverfassungsgericht fordert zur Ermittlung eines realitätsgerechten Wertes die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67 a.E.).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Dass das Bundesverfassungsgericht in der konkreten Entscheidung nicht auf die Bedarfsposten Lernförderung und Schülerbeförderung eingegangen ist, steht deren Berücksichtigung schon deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung lediglich Bedarfe aufgezählt hat, die zu berücksichtigen sein "dürften" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).
Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.).
Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70).
Rn. 187 (i) Auch hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten lässt sich der methodische Ansatz des Besoldungsgesetzgebers, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II vereinbaren, die (Gesamt-)-Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67;… so auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 274).
So wird nach dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts bei anderen Bedarfsarten, die nach ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme bewertet werden, auch nicht zwischen den Grundsicherungsempfängern mit oder ohne zusätzliches Einkommen differenziert (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50-71).
Rn. 203 (b) Dem ist das Netto-Familieneinkommen gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147).
Rn. 204 In der Annahme, dass Beamtinnen und Beamte in dieser Besoldungsgruppe die geringste Besoldung erhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf das Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe abzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 166 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Dabei ist zudem grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75).
Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (…so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 205 Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt - das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 72-79;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 108 ).
Rn. 210 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 64).
Bei der Annahme, dass die Beamtin oder der Beamte die Familie allein unterhalte, handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Dass die stärkere Orientierung der Besoldung an den tatsächlichen Lebensverhältnissen vom Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers umfasst ist, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Schon für das Verhältnis von Grundgehalt und Familienzuschlägen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass es dem Besoldungsgesetzgeber frei stehe, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 61).
Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.).
Denn es ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist; er darf zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen (…BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015, 2 BvR 413/15, juris Rn. 22; vgl. zum Spielraum in der Besoldungsgesetzgebung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26, 47, 49 jeweils m.w.N.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, BVerwGE 179, 186, juris Rn. 34).
Rn. 248 (ii) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil sie allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand (vgl. konkret zur Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 111 , jeweils m.w.N.).
Rn. 255 (iv) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Familie ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 219 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die jährliche Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 28. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung;… vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 114), d.h. insgesamt 5.456 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 100 Euro x 2).
Denn in der Besoldungsgruppe A 6 hat sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 257 (v) Ferner sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung für die Beamtin oder den Beamten sowie die beiden Kinder in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76;… so auch Bü-Drs. 22/12727, S. 42).
Rn. 258 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150).
Rn. 260 (vii) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 262 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Einkommenssteuerrechner berechnet werden (vgl. zur Lohnsteuer bei Alleinverdienerfamilien: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 120 , jeweils m.w.N.).
Rn. 275 (iv) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150).
Rn. 276 (v) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (konkret monatlich 492, 04 Euro; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 120 , jeweils m.w.N.).
Rn. 287 Beim Abstandsgebot handelt es sich - wie beim Mindestabstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 74 ff.;… ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, BVerwGE 161, 297, juris Rn. 46 f.).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Eine ergänzende Betrachtung familienbezogener Besoldungsbestandteile ist deshalb gerechtfertigt, weil die Besoldungsgesetze der Länder insbesondere hinsichtlich des Zuschnitts und der Höhe familienbezogener Besoldungsbestandteile zunehmend und erheblich divergieren und ein Besoldungsvergleich für verheiratete Beamtinnen und Beamten mit Kindern - wie im Fall des Klägers - bei der verfassungsrechtlich maßgeblichen Betrachtung der Gesamtbesoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25) nur mit familienbezogenen Bestandteilen ein vollständiges Bild zu ergeben vermag.
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16).
Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86).
Abgestellt wird hierbei auf die Besoldung in der Endstufe einschließlich Sonderzahlungen (vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164; siehe oben 2. a) aa) (1) (b) zur Nichtberücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage).
Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen nahm das Bundesverfassungsgericht auf die Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 Bezug, wonach auch die damaligen Ortszuschläge, die (auch) die heutigen Familienzuschläge mit abbildeten, einzubeziehen waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56;… siehe auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88).
Dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Prüfung auf der zweiten Stufe eine Berechnung übernommen hat, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 164), steht dem nicht entgegen.
Darüber hinaus waren nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für die Besoldung des dortigen Klägers - abgesehen von der Umstellung auf die Erfahrungsstufen zum 1. August 2011 - im gleichen Umfang gestiegen wie die Grundgehälter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 4-9).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33).
So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im 4. Parameter - auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).
Selbst wenn der 1. Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 321 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (…so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).
Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Werte [dazu oben 2. a) ee)] keine Rede sein.
Dass Sonderzahlungen grundsätzlich berücksichtigt werden, entspricht dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, das bei der Prüfung des 2. Parameters ebenfalls nicht zwischen den beim Nominallohnindex einbezogenen Leistungen der privaten Arbeitgeber differenzierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 37 f., 132;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 103 f., 142-147, 172 f., 186 f.).
Ohne dass es hierauf ankommt, könnte für eine Berücksichtigung der Sonderzahlungen zudem sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht beim 2. Parameter mit dem Nominallohnindex allgemein "die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung" betrachtet (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38 mit ausdrücklicher Aufzählung der Sonderzahlungen;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 104;… siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003, 2 BvL 3/00, BVerf-GE 107, 218, juris Rn. 68) und diese auch durch die Sonderzahlungen mitbestimmt werden.
Rn. 346 Die Besoldung muss den Beamtinnen und Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen und der Vergleich der Landesbesoldung mit dem landesspezifischen Verbraucherpreisindex ist hierfür der Maßstab (siehe oben 2. a) cc); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39-41; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 106-108).
Diese Zahlen sprechen im Ergebnis nicht dafür, dass die Besoldung des Klägers infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und ihm infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 40).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für die Beamtinnen und Beamten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87).
Sinkt das Qualifikationsniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 124).
Betrachtet wird neben dem Entgelt aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bundesweit das Entgelt allein der Hamburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes siehe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81).
Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56).
Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.;… siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 96 f. m.w.N.).
Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 97;… BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21;… BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 164).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 97;… BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 130;… eingehend: VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 258/15, juris Rn. 150 ff.).
Die Darstellung der Prüfung entspricht dem Aufbau, dem Inhalt und dem Umfang her den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 96 f.).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 95;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 111; jeweils m.w.N.;… vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 122).
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …
Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (ständige Rechtsprechung, BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 91 ff. m. w. N.; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 21 ff. m. w. N.).Rn. 95 Das von verschiedenen Determinanten geprägte Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender - nicht nur zu berücksichtigender - Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 22; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris Rn. 31;… Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 427 ff.).
Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 23).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 23;… Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2016, S. 345).
Rn. 96 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 24 m. w. N. auch zu den weiteren Pflichten und Prinzipien im Rahmen der Beziehung von Dienstherrn und Beamten, etwa der Treue- und Fürsorgepflicht).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 24 m. w. N.).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 24 m. w. N.).
Rn. 97 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 25 m. w. N.).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 25 m. w. N.).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 26 m. w. N.).
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der demokratisch-legitimierte Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen in Ausgleich bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 26 f. m. w. N.).
Die vom Besoldungsgesetzgeber jeweils gewählte einfach-gesetzliche Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle, die aufgrund des weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 26 f. m. w. N.).
Ob dies der Fall ist, muss grundsätzlich anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 27 m. w. N.).
Im Allgemeinen sind dabei auf der ersten Prüfungsstufe fünf volkswirtschaftliche Parameter maßgeblich, die es erlauben, einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen zu ermitteln, um das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen; diesen fünf Parametern kommt indizielle Wirkung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zu (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 97; Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 28, Rn. 30, Rn. 85 …und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 76; siehe hierzu sogleich Punkt aa.)).
Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb grundsätzlich nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 28).
Rn. 101 Grundsätzlich strukturiert und bereitet die erste Prüfungsstufe die auf der zweiten Prüfungsstufe gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 28;… Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 426; siehe hierzu sogleich Punkt bb.)).
Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss in einem letzten Schritt beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 98; siehe hierzu sogleich Punkt cc.)).
Rn. 104 (1.) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 29 m. w. N.).
Rn. 105 (2.) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 30 m. w. N.).
Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 31 m. w. N.).
Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 31 m. w. N.).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 31 m. w. N.) zu ermitteln.
Rn. 107 (4.) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 32 m. w. N.) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung.
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 32 m. w. N.).
Rn. 109 (a.) Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 - 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 36, Rn. 38, Rn. 41).
Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (sog. Staffelprüfung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 36).
Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) ist eine Abweichung nach unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10% im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 83).
Rn. 110 (aa.) Bezugsrahmen des Parameters 1 sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, mithin der Tarifbeschäftigten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 35 m. w. N.).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 35 m. w. N.), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind.
Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 35 m. w. N.).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 35 m. w. N.).
Rn. 111 (bb.) Bezugspunkt des Parameters 2 ist die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 38 m. w. N.).
Diese Verpflichtung erfordert, dass die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 38 m. w. N.).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 38 m. w. N.).
Rn. 112 (cc.) Bezugsrahmen des Parameters 3 ist die gesetzgeberische Pflicht zur Gewährleistung eines über die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hinausgehenden, dem jeweiligen Amt angemessenen Lebensunterhalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 40 m. w. N.).
Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 40 m. w. N.) - , durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 40 m. w. N.).
Rn. 113 (dd.) Grundlage des Parameters 5 ist ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 80 m. w. N.).
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 80 m. w. N.).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 80 m. w. N.).
Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion und muss hinreichend attraktiv für entsprechend qualifizierte Kräfte bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 81 m. w. N.).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienst des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 81 m. w. N.).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 82).
Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 43).
Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 43).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 45 m. w. N.).
Rn. 119 Im zweiten Fall (Parameter 4b) folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 46).
Dabei bildete im Jahr 2020 noch die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, aber nicht das Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47 m. w. N.).
Rn. 120 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 48; VGH Kassel…, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 863/18 -, juris Rn. 96; VG Berlin…, Beschluss vom 30. November 2023 - 26 K 251.16 -, juris Rn. 47 m. w. N.;… vgl. auch Schwan, Die indizielle Bedeutung der Mindestbesoldung zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Alimentation in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: ZBR 2022, S. 156 f.;… Stuttmann, Zeitenwende - Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, in: NVwZ 2015, S. 1013).
Eine solche Unterschreitung kann für die jeweils betroffene Besoldungsgruppe nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 48; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. -, juris Rn. 144 ff.; VGH Kassel…, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 863/18 -, juris Rn. 212).
Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 48).
Daneben kann der Besoldungsgesetzgeber den Mindestabstand durch Veränderungen im Beihilferecht gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47 ff. m. w. N.).
Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 49).
Rn. 122 bb.) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 84).
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 81, Rn. 85;… Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 116;… Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 99).
Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 86 ff.;… Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 99 ff.).
Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 125 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 92 ff.;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 9).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 95).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 96 m. w. N.).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 -, juris Rn. 19), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 96 m. w. N.), unterlaufen.
Rn. 126 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 97 m. w. N.).
Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 97 m. w. N.).
Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 130; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, 97 m. w. N.).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 97 m. w. N.; siehe dort auch zu hier nicht betroffenen Abweichungen von diesem Grundsatz).
Rn. 145 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung (100 + y) in Prozent anhand der folgenden Formel ermittelt: X = [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 128 m. w. N.).
Rn. 178 Die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex (100 + x) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung (100 + y) in Prozent wird anhand der folgenden Formel ermittelt: X = [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 128 m. w. N.).
Rn. 187 Besoldungsrechtlichen Regelungen können gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers bereits verfassungswidrig sein, wenn eine Regelung - wie in den vorliegenden Verfahren - das Abstandsgebot beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 45 ["missachtet"], Rn. 52-60 ["Preisgabe"];… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 100 [zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG], Rn. 105 ["beeinträchtigt"]; VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 68 ff. ["verstößt"]; vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 45 …und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 88, Rn. 92).
Rn. 189 (a.) Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 45;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 75 m. w. N.).
Rn. 190 Bei dem Abstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47;… dazu auch Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 74 ff.).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt in der Regel bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 112; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 45).
Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt zudem darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 43;… Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 90).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 43;… Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 34;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 75 m.w.N.;… Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, Rn. 18; VerfGH NRW…, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris Rn. 68; VG Hamburg…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 21 B 148/24 -, juris Rn. 50).
Im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip muss mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 43;… Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 90).
Dies dient dazu, Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung durch Sozialabgaben auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 32 m. w. N.).
Zum jährlichen Bruttoeinkommen zählen die Grundgehaltssätze (BVerfG…, Urteil vom 5. November 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 112, Rn. 115;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 70, Rn. 80;… Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 151; BVerwG…, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17.19 -, juris Rn. 19) sowie die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährten allgemeinen Stellenzulagen (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 73, Rn. 81 m. w. N., Rn. 90; VG Berlin…, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 26 K 133/24 -, juris Rn. 226, Rn. 228), allgemeine Amtszulagen und grundsätzlich die in gleicher Weise gewährten Sonderzahlungen (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 90 f.; offen gelassen in: VG Berlin…, Beschluss vom 03.07.2024 - 26 K 133/24 -, juris Rn. 248-253; vgl. zu Parameter 5 der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 82).
Rn. 195 Nicht einzubeziehen sind nach der Auffassung der Kammer solche Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel besondere Zulagen, die - etwa aufgrund besonderer amtseigener Tätigkeit (vgl. §§ 48 ff. SHBesG ) - nicht allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden und deshalb auch beim Mindestabstandsgebot nicht zu berücksichtigen sind (siehe zum Mindestabstandsgebot: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18 -, Rn. 73; hinsichtlich der bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation allgemein einzubeziehenden Besoldungsbestandteile vgl. zudem: BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 88; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 25 mit Verweis auf die Aufzählung in: BVerfG…, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 56).
Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in unterschiedlichen Zusammenhängen - auch außerhalb der Prüfung allgemeiner Besoldungsanpassungen - bei der Anwendung des Abstandsgebots unterschiedliche Ansätze gewählt und teils die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 174; i. E. ebenso BVerfG in Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 140), teils die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen und / oder den über die jeweiligen Stufen gemittelten durchschnittlichen Abstand der Bruttogehälter (BVerfG…, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, u. a. -, Rn. 28 ff.) der zu vergleichenden Besoldungsgruppen verglichen (vgl. zur Übersicht m. w. N. VG Berlin…, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 26 K 133/24 -, juris Rn. 226;… Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 73).
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die darauf abzielt, das - auch - hinter dem Abstandsgebot stehende Leistungsprinzip effektiv zu schützen und demgemäß - gerade im Zusammenhang mit der Berechnung zum Mindestabstandsgebot oder den Parametern 1 bis 3 - auch auf der ersten, grundsätzlich (nur) eine Orientierungsfunktion zukommenden Prüfungsebene anstelle einer typisierenden Betrachtung eine Berechnung anhand exakter Besoldungswerte zulässt, wenn diese im Rahmen der Prüfungsergebnisse ins Gewicht fallen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 135; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 30 f.).
Einen solchen nicht justiziablen Freiraum darf es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47) nicht geben.
Denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).
Rn. 211 In den Reaktionen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 in den Verfahren 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 haben die Familienzuschläge allerdings in vielen Ländern wie auch in Schleswig-Holstein vor allem für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern und in anderen Bundesländern auch für Beamtinnen und Beamte mit bis zu zwei Kindern zumindest quantitativ ein stärkeres Gewicht erhalten.
Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Auslaufen der Ostbesoldung, in der es das Abstandsgebot bei einer um vier Monate verzögerten Besoldungserhöhung als beeinträchtigt ansah (BVerfG…, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 25, 87 ff.; zu verzögerten Besoldungsanpassungen als Beeinträchtigung des Abstands- und nicht des Gleichbehandlungsgebots siehe: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 45).
Denn der den Besoldungsgesetzgebern vom Bundesverfassungsgericht attestierte breite Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47) besteht zur Überzeugung der Kammer nur hinsichtlich des "Wie" der Einhaltung des Mindestabstandsgebotes, nicht hingegen in Bezug auf das "Ob".
Vielmehr steht es den Besoldungsgesetzgebern (lediglich) frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).
Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 50 m. w. N.).
Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52).
Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drucks. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 54, 141).
Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder nicht berücksichtigt (vgl. den Ansatz in BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 141).
So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52, Rn. 59 ff., Rn. 141, Rn. 144 f.; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris Rn. 188).
Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95%-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu "Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II" in der Auskunft vom 23. September 2022 sowie den Hinweis KDU in: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Aktualisierung der Auswertung zum Verfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesbesoldungsgesetzes (Vorgang 2 BvL 4/18), Jahresdurchschnittswerte 2022, vom 11. Mai 2023).
Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 62 f., Rn. 141;… Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, Rn. 77; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris Rn. 170, Rn. 174).
Die dieser Bedarfsermittlung von der Kammer zugrunde gelegten Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 62 f., Rn. 141), obwohl es die Möglichkeit dazu gehabt hätte.
Da das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich entschieden hat, dass erst dann Anlass besteht, die angefallenen Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wenn sie das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Höchstbetrag des Heizspiegels übersteigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 62 mit Hinweis auf BSG…, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris Rn. 22;… Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -, juris Rn. 30), erklärt es gleichsam, dass der Höchstbetrag des Heizspiegels bei der Bedarfsberechnung Berücksichtigung findet (so im Ergebnis auch VG Berlin…, Beschluss vom 30. November 2023 - VG 26 K 251.16 -, juris Rn. 140;… Beschluss vom 16. Juni 2023 - 26 K 128/23 -, juris Rn. 223).
Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb sein Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte, sondern erklärt bloß, dass es ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich freistehe, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18, Rn. 53 m. w. N.).
Denn angemessen können nach der skizzierten Rechtsprechung vielmehr auch Heizkosten sein, die das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Höchstbetrag des Heizspiegels übersteigen; dann besteht lediglich Anlass zu ihrer Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 62).
Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 65).
Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 67).
Dies ist vorliegend zumindest hinsichtlich der Lernförderung der Fall, da sich keine Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung haben ermitteln lassen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Bedarf regelmäßig anfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 67; VG Berlin…, Beschluss vom 30. November 2023 - VG 26 K 251.16 -, juris Rn. 147; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe auch VG Köln…, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 3 K 7038/15 -, juris Rn. 75).
Rn. 284 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. es sind gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (zum Beispiel: Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 67).
Der errechnete Wert - hier: 156, 00 Euro - ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 143; vgl. auch VG Berlin…, Beschluss vom 30. November 2023 - VG 26 K 251.16 -, juris Rn. 150;… Beschluss vom 16. Juni 2023 - 26 K 128/23 -, juris Rn. 232).
Der jeweils hierfür berechnete Pro-Kopf-Betrag ist wiederum für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen, um den realitätsgerechten durchschnittlichen Bedarf zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 143).
Voraussetzung hierfür ist, dass der in Anspruch genommene Mehrbedarf weder im Bagatellbereich liegt, noch von einer bloß geringen Anzahl von grundsicherungsempfangenden Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 68).
Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Aktualisierung der Auswertung zum Verfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesbesoldungsgesetzes [Vorgang 2 BvL 4/18], Jahresdurchschnittswerte 2022, vom 11. Mai 2023 - dort im Speziellen: Bestand an Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern [Frage 1], Durchschnittliche Bedarfe an Mehrbedarfen je Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern mit diesem Bedarf [Fragen 4 und 5] sowie Zusatzauswertung: Durchschnittliche Bedarfe insgesamt, an KdU, Regelleistungsbedarf und Mehrbedarf von Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern mit dieser Bedarfsart) geht hervor, dass die Mehrbedarfe von bloß 24, 03% der vorgenannten Bedarfsgemeinschaften in Anspruch genommen wurde.
Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52).
Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 142).
Rn. 307 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen - im Gegensatz zur Allgemeinheit - staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 69 ff.).
Rn. 319 (b.) Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. jeweils (aa.)), zunächst die Einkommensteuer (vgl. jeweils (bb.)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung für eine vierköpfige Familie (vgl. jeweils (cc.)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend steuerfreie Sonderzahlungen und das Kindergeld für zwei Kinder (vgl. jeweils (dd.)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 73 ff., Rn. 147 ff.).
Dies folgt dem Grundsatz, dass die Berechnungen auf erster Prüfungsstufe grundsätzlich nur einen orientierenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 29 ff.).
Auch ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 164 ff. auf Vorlage des BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris Rn. 178).
Rn. 322 Bei der Überprüfung wird grundsätzlich auf die Bezüge der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe abgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 74).
Wenn die Kammer die Einhaltung des Mindestabstandsgebots durch höhere - hier ebenfalls streitgegenständliche - Besoldungsgruppen überprüft, stellt sie ebenfalls auf die niedrigste Erfahrungsstufe ab, da die Amtsangemessenheit der Besoldungsgruppe insgesamt - und damit auch in der niedrigsten Erfahrungsstufe - und nicht die Amtsangemessenheit der Besoldung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfahrungsstufe beurteilt wird (vgl. auch die Formulierung in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 48; so auch VGH Kassel…, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 863/18 -, juris Rn. 138 ff.).
Rn. 326 (bb.) Die Steuer wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner ( www.bmf-steuerrechner.de ) berechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 148).
Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 148).
Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, Rn. 69 f.; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris Rn. 181).
Der Selbstbehalt stellt im Ergebnis eine Besoldungskürzung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 90 f.; BVerwG…, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 14).
Rn. 347 (1.) Da die Alimentation der Ämter der Besoldungsgruppen A6 bis einschließlich A11 die Besoldung einer Besoldungsgruppe das Mindestabstandsgebot nicht wahrt, liegt für diese Besoldungsgruppen allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips; eine Rechtfertigung dieses Mangels ist richtigerweise nicht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 48; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, u. a. -, juris Rn. 144 ff.; VGH Kassel…, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 A 863/18 -, juris Rn. 218).
Die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung kann als kollidierendes Verfassungsrecht zwar grundsätzlich eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation rechtfertigen (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 143d Abs. 1 GG; vgl. BVerfG…, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 28; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 92 ff., Rn. 177; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris Rn. 127).
Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 48).
Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde und stabilitätssichernde Funktion (speziell zu Beamten siehe BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09, u. a. -, Rn. 97; siehe ferner für Ämter im höheren Justizdienst: BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, Rn. 114; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 40).
Es gilt der Gefahr entgegenzuwirken, dass Beamte sich genötigt sehen könnten, eine unzureichende Alimentation durch Nebentätigkeiten aufzubessern, die sie in Loyalitätskonflikte führen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 41 m. w. N.).
Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich bei der Bemessung der Alimentation - jedenfalls soweit es um die Besoldung aktiver Beamter geht - am Leitbild des hauptberuflichen, seine ganze Arbeitskraft stets dem Dienstherrn widmenden Beamten und der damit einhergehenden amtsangemessenen Besoldung zu orientieren, rechtfertigt erst seine Befugnis, jede die Loyalität auch nur abstrakt beeinträchtigende Nebentätigkeit zu untersagen oder finanziell unattraktiv auszugestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 41 m. w. N.).
Rn. 408 Mit dem Amt eines Richters oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 169 m. w. N.).
Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass sie unabhängig nach Gesetz und Gewissen verantwortungsvoll entscheiden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 87 m. w. N.; vgl. zur internationalen Perspektive: Europäische Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022, COM (2022) 500 final, S. 11).
Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG…, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 28; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 177; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, u. a. -, juris Rn. 127).
Denn die zur Ausgestaltung der Alimentation erforderlichen Besoldungskorrekturen - etwa die durch den Familienergänzungszuschlag - mussten sich stets an den Möglichkeiten des für das Land Machbaren orientieren (…vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 43; so auch Schwan, Wir werden sicherstellen, dass der Bund auch zukünftig verfassungsmäßig alimentiert" - Besoldungsrechtliche Entwicklungen in Bund und Ländern nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung 2 BvL 4/18 und vor den konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18, S. 40).
Rn. 451 (c.) Der Hinweis, dass der Besoldungsgesetzgeber das Besoldungssystem mit Einfügung des Familienergänzungszuschlages nunmehr "bedarfsgerecht" ausgestaltet (…LT-Drucks. 19/3428, S. 7, S. 11 f. mit Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47, Rn. 49), ist ebenfalls nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Abstandsgebots zu rechtfertigen.
Rn. 458 Bei der Bedarfsorientierung (…vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 5, S. 20, S. 51, S. 56 f.) kann die Eignung, einen sachlich rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung zu bilden, zwar nicht von Vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47 ff.).
Rn. 460 dd.) Da die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, ist die Erörterung der Frage nach der Einhaltung der Prozeduralisierungspflichten im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung und den aus einem Verstoß resultierenden Folgen entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 180).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Zur Begründung führte er aus, dass er mit Blick auf die Maßstäbe in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 4/18 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung habe.Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung (auf der zweiten Prüfungsstufe) Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 45 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei - und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu bb) und cc)) - in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128).
Rn. 51 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 53 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich - soweit ersichtlich - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch) nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag);… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs.
Rn. 68 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 87 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 41;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist.
Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5).
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum ganzen Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 100 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108;… Bü-Drs. 22/12727, S. 2).
Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47-49).
Rn. 102 (a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51).
Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 105 Ausgehend hiervon nimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen - nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens - zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53;… BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.).
Auf der Anwendungsebene zieht das Gericht entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1010)).
Rn. 115 Um sie in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6;… ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7).
Rn. 121 Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57).
Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Rn. 123 Zunächst handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017;… LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.).
Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten b) aa) (3)).
Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt.
Rn. 137 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind.
Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64).
Rn. 141 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65).
Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) - ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen.
Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, bildet das Bundesverfassungsgericht einen gewichteten Durchschnitt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142).
Dies passt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch wegen der gänzlichen Außerachtlassung von Klassenfahrten und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung, nicht mit dem obigen Ansatz zusammen, typischerweise anfallende Bedarfsposten zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend für die Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69).
Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141).
Auch insoweit dürfte die Frage, ob der Posten für das jeweils streitgegenständliche Jahr zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen ist, vielmehr davon abhängen, ob er nach den - vom Besoldungsgesetzgeber zu erhebenden und im Blick zu haltenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71, 142) - Erkenntnissen über seine (tatsächliche) Inanspruchnahme in dem jeweiligen Jahr in einer relevanten Anzahl von Fällen angefallen ist - bzw. aus der Perspektive des Gesetzgebers voraussichtlich anfallen wird -, oder ob dies nicht der Fall ist und der Bedarf sich deshalb als atypisch darstellt und außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 142).
Der Umstand, dass nicht alle Kinder potentiell leistungsberechtigt sind, dürfte (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143).
Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.).
Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70).
Rn. 158 Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten könnte der methodische Ansatz, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II entsprechen, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67).
Denn gerade mit Bezug unter anderem auf die methodischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Bemühen um eine realitätsgerechte nachträgliche Erfassung der gewährten Vorteile für die Gerichte ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert sei, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71).
Rn. 167 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das ganze Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Im Hintergrund steht die auf Grunderwägungen zum Besoldungsgefüge beruhende Überlegung, dass (nur) so sichergestellt werde, dass kein Beamter und keine Beamtin unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (…so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
In dieser niedrigsten Besoldungsgruppe ist grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75).
Rn. 173 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand, wenn ihnen nicht eine (höhere) Amtszulage gewährt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Rn. 180 (cc) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Musterfamilie im Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2).
Denn in den Besoldungsgruppen A 4 und A 6 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 181 (dd) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
Rn. 182 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; entsprechende Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2015 (insgesamt 5.586,24 Euro)).
Rn. 186 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.).
Rn. 197 Beim Abstandsgebot handelt es sich - wie beim Mindestabstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, juris Rn. 74 ff.;… ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 46 f.).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16).
Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86).
Rn. 212 Die sog. "Spitzausrechnung" der Besoldungsentwicklung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verifizierung knapper Vergleichsergebnisse oder zur Erfassung von Besonderheiten in der Besoldungsentwicklung vorgenommen wird, kann anhand eines Vergleichs des gewährten Jahresbruttogehalts des Ausgangsjahres mit demjenigen des zu überprüfenden Besoldungsjahres (in der Endstufe einschließlich einer ggf. gewährten allgemeinen Stellenzulage, zuzüglich Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge oder familienbezogene Sonderzahlungen; vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164) erfolgen.
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33).
So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im 4. Parameter - auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot" - das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde - gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 231 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23 m.w.N., 35).
Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Zahlen (oben a) ee)) keine Rede sein.
Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können (BVerfG, Beschl. v. 4.5,2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 49).
Solange und soweit der Gesetzgeber diese Besoldungsgruppen für den aktiven Dienst vorsieht, bilden sie den Ausgangspunkt für das übrige Besoldungsgefüge und sind damit maßgeblicher Bezugspunkt für die Einhaltung des Mindestabstands (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74).
Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass sie unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. zur internationalen Perspektive die Mitteilung der Europäischen Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022, COM (2022) 500 final, S. 11).
Denn mit dem Amt einer Richterin bzw. eines Richters oder einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 169).
Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerberinnen und Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Examina ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 260 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.).
Rn. 263 d) Steht nach alledem fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 180).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23
Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig
Rn. 22 Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23;… Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)).
Rn. 23 Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 26).
Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 27).
Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. B.II.1.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28).
Rn. 25 Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch "ablesen" ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30).
Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)).
Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die "vergröbernden" Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85).
Rn. 26 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 98, B.II.3.).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen deren Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f., 180).
Rn. 33 Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist die Gesamthöhe der Alimentation, bei deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25).
Rn. 34 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine "Spitzausrechnung", vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30f.).
Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31).
Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R 1-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255, 65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (…vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 7ff., 14).
Rn. 35 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25ff., 101ff.).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36, 38, 41).
Rn. 58 (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. 1 Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 104), nachdem mit Art. 111 § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - ins Landesrecht übergeleitet wurden).
Rn. 82 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des "Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015" vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen.
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86, 31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt - entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 107ff.) - hingegen unberücksichtigt.
Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0, 49 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103).
Rn. 90 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als "Ausgangs-Indexwert" 100 festgesetzt wird ("Zinseszinsformel"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 105ff.).
Rn. 97 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 111ff.):.
Rn. 101 Eine deutliche Differenz im Sinne einer "Abkopplung" der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch B.II.2.b)aa)).
Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 33ff.;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 63 ff.).
Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31ff.).
Rn. 105 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (…Bericht "Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022" v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) und der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt:.
Rn. 107 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)).
Rn. 110 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)).
Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125).
Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8, 87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 126f.).
Rn. 129 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 128).
Rn. 134 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Rn. 135 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).
Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe - Orientierungswerte zu liefern -, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 32).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).
Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).
Rn. 155 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).
Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 42).
Rn. 175 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. sogleich bb)).
Rn. 176 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 46f.).
Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich cc)).
Rn. 178 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).
Rn. 192 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47;… Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73).
Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147).
Rn. 193 Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. (1), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. (2)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. (3)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. (4)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147ff.).
Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178;… vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).
Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 zunächst die Besoldungsgruppe A 4, seit dem 1. Februar 2021 ist es die Besoldungsgruppe A 5 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021).
Rn. 209 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).
Rn. 213 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV v. 20.10.2022):.
Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. (1)), Kosten der Unterkunft (vgl. (2)), Kosten der Heizung (vgl. (3)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. (4)), Mehrbedarfe (vgl. (5)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. (6); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).
Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).
Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).
So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52, 59ff.).
Rn. 233 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).
Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht.
Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts - der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet - davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert "in einer größeren Anzahl von Fällen" nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141;… Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).
Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine "berlinspezifischen" Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag "in einer größeren Anzahl von Fällen" zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 65).
Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 241 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen - dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67;… vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 75).
Rn. 242 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 245 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b).
Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Rn. 263 Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen - und der ohnehin gegebenen Verletzung des Mindestabstandsgebots (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142) - werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen erst ab dem Jahr 2020 berücksichtigt.
Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden.
Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142).
Rn. 276 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen - im Gegensatz zur Allgemeinheit - staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 69ff.).
Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch - angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands - geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 71).
Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe B.II.2.b)cc)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 81).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 82f.).
Rn. 288 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 1-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verletzt worden ist.
Rn. 289 Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut - wie im Übrigen - auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Beschl. v. 2.6.2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin - anders als der DRB - nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt.
Rn. 293 Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 84).
Rn. 295 Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85, 164).
Rn. 298 Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere "Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31, 164ff.).
Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164).
Ihnen können - ebenso wie den eingeholten Daten zu Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung - keine Anhaltspunkte für relevante statistische Verzerrungen in den streitgegenständlichen Jahren entnommen werden (zur Funktion der Staffelprüfung, "statistische Ausreißer" zu identifizieren, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Dies belegt die Anwendung der Staffelprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 133, 137, 161ff., 167).
Rn. 317 Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).
Rn. 319 Die Überschreitung des Mindestabstandsgebots fiel hingegen klar aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als "deutliche Missachtung" des Mindestabstandsgebots einordnete), jedoch z.B. niedriger als in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -).
Weiter gilt es zu beachten, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zwar das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, da dieses entsprechend der Wertigkeit der Ämter zwingend eine gestufte Staffelung voraussetzt, jedoch führt sie für höhere Besoldungsgruppen - die den Mindestabstand selbst wahren - nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip oder einer Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung: Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren als der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe bleibt - neben den anderen Parametern der ersten Prüfungsstufe - ein bloßes Indiz für die unzureichende Ausgestaltung höherer Besoldungsgruppen, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Bedeutung dieses Verhältnisses von Besoldungs- und Tariflohnentwicklung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da dieses Kriterium neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch - anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter - die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34;… zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)).
Rn. 324 Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 169;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).
Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Prüfungen ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 88).
Auch der Beklagte führte vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur R 1-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 aus, dass man nicht von vornherein auf hervorragend geeignete Kandidaten mit befriedigenden Ergebnissen in den juristischen Abschlussprüfungen verzichten wolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173), und weist auch in hiesigem Verfahren darauf hin, durch die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen den Kreis der potentiellen Bewerber nicht zu klein ziehen zu wollen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung v. 24.11.2022).
Im Verfahren 2 BvL 4/18 wies das Bundesverfassungsgericht dieses Argument als wenig überzeugend zurück, da dann zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Staatsexamen in allen Jahren ungefähr gleich hätte ausfallen müssen - in dem damals streitgegenständlichen Zeitraum waren solche aber gerade in den Jahren mit niedrigen Einstellungszahlen auch nur unterproportional zum Zuge gekommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173).
Rn. 340 Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 90).
Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).
Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht, die auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung, abzielt (vgl. insgesamt zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f.).
Denn erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erweiterte das Bundesverfassungsgericht - unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Besoldung kinderreicher Familien und der danach gebotenen Differenz zwischen den kinderbezogenen Alimentationsbestandteilen und dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfGE 81, 363 (382f.); 99, 300 (321) - den systeminternen Besoldungsvergleich um das Mindestabstandsgebot als generellen Maßstab auch für die Verfassungskonformität der Grundbesoldung höherer Besoldungsgruppen (von einer "Besoldungsrevolution" spricht Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83: "Mit der Formel "Mindestbesoldung = 15 % über Grundsicherungsniveau" hat das BVerfG den Urmeter des Besoldungsrechts erstmals festgelegt."; Schwan, ZBR 2022, 154 (156f.): "neue Kategorie", "neue Grenze"; Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (147): "neu[e] Ausschärfung"; Battis/Bahns, DRiZ 2023, 104 (105): "erstmals [...] eine effektive Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung gezogen").
Es dürfte angesichts des Ergebnisses des Berliner Gesetzgebers, dass nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sei, zudem nicht zu verlangen sein, dass die Gesetzesbegründung auch zu den Kriterien der zweiten Prüfungsstufe Bezug nimmt - nicht zuletzt deshalb, da das Bundesverfassungsgericht erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt hat, dass eine solche Gesamtabwägung stets (auch bei fehlender Vermutung der Verfassungswidrigkeit) zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; zu den zuvor bestehenden Unklarheiten Schwan, DÖV 2020, 368 (378)).
Rn. 356 Die Begründung zum BerlBVAnpG 2021 nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die dort entwickelten Prüfungsparameter - auch das "neu aufgestellte Mindestabstandsgebot" (…AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 7f.) - Bezug und wertet insbesondere die Maßgaben der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zur Besoldung der Richter in Berlin im Zeitraum 2009 bis 2015 (2 BvL 4/18) aus (…AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 3f., 7f., 32ff., 58ff.).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin
Rn. 25 Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23;… Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)).
Rn. 26 Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 26).
Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 27).
Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. B.II.1.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28).
Rn. 28 Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch "ablesen" ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30).
Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)).
Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die "vergröbernden" Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85).
Rn. 29 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 98, B.II.3.).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen deren Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f., 180).
Rn. 36 Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist die Gesamthöhe der Alimentation, bei deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25).
Rn. 37 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine "Spitzausrechnung", vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30f.).
Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31).
Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R 1-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255, 65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (…vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 7ff., 14).
Rn. 38 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25ff., 101ff.).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36, 38, 41).
Rn. 61 (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. 1 Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 104), nachdem mit Art. 111 § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - ins Landesrecht übergeleitet wurden).
Rn. 85 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des "Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015" vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen.
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86, 31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt - entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 107ff.) - hingegen unberücksichtigt.
Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0, 49 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103).
Rn. 93 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als "Ausgangs-Indexwert" 100 festgesetzt wird ("Zinseszinsformel"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 105ff.).
Rn. 100 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 111ff.):.
Rn. 104 Eine deutliche Differenz im Sinne einer "Abkopplung" der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch B.II.2.b)aa)).
Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 33ff.;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 63 ff.).
Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31ff.).
Rn. 108 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (…Bericht "Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022" v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) und der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt:.
Rn. 110 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)).
Rn. 113 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)).
Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125).
Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8, 87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 126f.).
Rn. 132 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 128).
Rn. 137 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Rn. 138 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).
Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe - Orientierungswerte zu liefern -, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 32).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).
Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).
Rn. 158 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).
Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 42).
Rn. 177 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. bb)).
Rn. 178 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 46f.).
Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu cc)).
Rn. 180 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).
Rn. 195 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47;… Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73).
Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147).
Rn. 196 Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. (1), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. (2)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. (3)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. (4)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147ff.).
Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178;… vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).
Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 zunächst die Besoldungsgruppe A 4, seit dem 1. Februar 2021 ist es die Besoldungsgruppe A 5 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021).
Rn. 212 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).
Rn. 216 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20.10.2022):.
Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. (1)), Kosten der Unterkunft (vgl. (2)), Kosten der Heizung (vgl. (3)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. (4)), Mehrbedarfe (vgl. (5)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. (6); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).
Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).
Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).
So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52, 59ff.).
Rn. 236 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).
Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht.
Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts - der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet - davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert "in einer größeren Anzahl von Fällen" nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141;… Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).
Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine "berlinspezifischen" Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag "in einer größeren Anzahl von Fällen" zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 65).
Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 244 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen - dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67;… vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 75).
Rn. 245 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 248 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b).
Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Rn. 266 Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen - und der ohnehin gegebenen Verletzung des Mindestabstandsgebots (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142) - werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen erst ab dem Jahr 2020 berücksichtigt.
Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden.
Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142).
Rn. 279 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen - im Gegensatz zur Allgemeinheit - staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 69ff.).
Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch - angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands - geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 71).
Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe B.II.2.b)cc)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 81).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 82f.).
Rn. 291 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 1-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verletzt worden ist.
Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut - wie im Übrigen - auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Beschl. v. 2.6.2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin - anders als der DRB - nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt.
Rn. 295 Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 84).
Rn. 297 Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85, 164).
Rn. 300 Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere "Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31, 164ff.).
Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164).
Ihnen können - ebenso wie den eingeholten Daten zu Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung - keine Anhaltspunkte für relevante statistische Verzerrungen in den streitgegenständlichen Jahren entnommen werden (zur Funktion der Staffelprüfung, "statistische Ausreißer" zu identifizieren, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Dies belegt die Anwendung der Staffelprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 133, 137, 161ff., 167).
Rn. 319 Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).
Rn. 321 Die Überschreitung des Mindestabstandsgebots fiel hingegen klar aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als "deutliche Missachtung" des Mindestabstandsgebots einordnete), jedoch z.B. niedriger als in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 157/23 -).
Weiter gilt es zu beachten, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zwar das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, da dieses entsprechend der Wertigkeit der Ämter zwingend eine gestufte Staffelung voraussetzt, jedoch führt sie für höhere Besoldungsgruppen - die den Mindestabstand selbst wahren - nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip oder einer Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung: Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren als der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe bleibt - neben den anderen Parametern der ersten Prüfungsstufe - ein bloßes Indiz für die unzureichende Ausgestaltung höherer Besoldungsgruppen, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Bedeutung dieses Verhältnisses von Besoldungs- und Tariflohnentwicklung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da dieses Kriterium neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch - anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter - die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34;… zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)).
Rn. 326 Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 169;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).
Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Prüfungen ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 88).
Auch der Beklagte führte vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur R 1-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 aus, dass man nicht von vornherein auf hervorragend geeignete Kandidaten mit befriedigenden Ergebnissen in den juristischen Abschlussprüfungen verzichten wolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173), und weist auch in hiesigem Verfahren darauf hin, durch die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen den Kreis der potentiellen Bewerber nicht zu klein ziehen zu wollen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung v. 24.11.2022).
Im Verfahren 2 BvL 4/18 wies das Bundesverfassungsgericht dieses Argument als wenig überzeugend zurück, da dann zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Staatsexamen in allen Jahren ungefähr gleich hätte ausfallen müssen - in dem damals streitgegenständlichen Zeitraum waren solche aber gerade in den Jahren mit niedrigen Einstellungszahlen auch nur unterproportional zum Zuge gekommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173).
Rn. 342 Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 90).
Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).
Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht, die auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung, abzielt (vgl. insgesamt zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f.).
Denn erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erweiterte das Bundesverfassungsgericht - unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Besoldung kinderreicher Familien und der danach gebotenen Differenz zwischen den kinderbezogenen Alimentationsbestandteilen und dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfGE 81, 363 (382f.); 99, 300 (321) - den systeminternen Besoldungsvergleich um das Mindestabstandsgebot als generellen Maßstab auch für die Verfassungskonformität der Grundbesoldung höherer Besoldungsgruppen (von einer "Besoldungsrevolution" spricht Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83: "Mit der Formel "Mindestbesoldung = 15 % über Grundsicherungsniveau" hat das BVerfG den Urmeter des Besoldungsrechts erstmals festgelegt."; Schwan, ZBR 2022, 154 (156f.): "neue Kategorie", "neue Grenze"; Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (147): "neu[e] Ausschärfung"; Battis/Bahns, DRiZ 2023, 104 (105): "erstmals [...] eine effektive Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung gezogen").
Es dürfte angesichts des Ergebnisses des Berliner Gesetzgebers, dass nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sei, zudem nicht zu verlangen sein, dass die Gesetzesbegründung auch zu den Kriterien der zweiten Prüfungsstufe Bezug nimmt - nicht zuletzt deshalb, da das Bundesverfassungsgericht erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt hat, dass eine solche Gesamtabwägung stets (auch bei fehlender Vermutung der Verfassungswidrigkeit) zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; zu den zuvor bestehenden Unklarheiten Schwan, DÖV 2020, 368 (378)).
Rn. 358 Die Begründung zum BerlBVAnpG 2021 nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die dort entwickelten Prüfungsparameter - auch das "neu aufgestellte Mindestabstandsgebot" (…AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 7f.) - Bezug und wertet insbesondere die Maßgaben der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zur Besoldung der Richter in Berlin im Zeitraum 2009 bis 2015 (2 BvL 4/18) aus (…AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 3f., 7f., 32ff., 58ff.).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin
Darin rügte er die verfassungsrechtlich unzureichende Höhe der Besoldung und forderte - unter anderem unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung (Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18) - "die Nachzahlung des Bruttodifferenzbetrages zwischen der gewährten und [ihm] zustehenden Besoldungshöhe", den er nicht näher bezifferte.Rn. 23 Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).
Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23;… Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)).
Rn. 24 Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 26).
Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 27).
Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. B.II.1.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28).
Rn. 26 Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch "ablesen" ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30).
Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)).
Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die "vergröbernden" Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85).
Rn. 27 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 98, B.II.3.).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen deren Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f., 180).
Rn. 34 Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist die Gesamthöhe der Alimentation, bei deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25).
Rn. 35 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine "Spitzausrechnung", vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30f.).
Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31).
Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255, 65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (…vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 7ff., 14).
Rn. 36 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25ff., 101ff.).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36, 38, 41).
Rn. 59 (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 2 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. 1 Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin v. 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 104), nachdem mit Art. 111 § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - ins Landesrecht übergeleitet wurden).
Rn. 83 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des "Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015" vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen.
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86, 31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt - entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 107ff.) - hingegen unberücksichtigt.
Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 2 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0, 45 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103).
Rn. 92 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als "Ausgangs-Indexwert" 100 festgesetzt wird ("Zinseszinsformel"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 105ff.).
Rn. 99 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 111ff.):.
Rn. 103 Eine deutliche Differenz im Sinne einer "Abkopplung" der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch B.II.2.b)aa)).
Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 33ff.;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 63 ff.).
Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31ff.).
Rn. 107 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (…Bericht "Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022" v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) und der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt:.
Rn. 109 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)).
Rn. 112 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)).
Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125).
Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8, 87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 126f.).
Rn. 131 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 128).
Rn. 137 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Rn. 138 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).
Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe - Orientierungswerte zu liefern -, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 32).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).
Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).
Rn. 159 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).
Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 42).
Rn. 179 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. sogleich bb)).
Rn. 180 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 46f.).
Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich cc)).
Rn. 182 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).
Rn. 196 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47;… Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73).
Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147).
Rn. 197 Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. (1), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. (2)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. (3)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. (4)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147ff.).
Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178;… vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).
Rn. 200 Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 zunächst die Besoldungsgruppe A 4, seit dem 1. Februar 2021 ist es die Besoldungsgruppe A 5 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021).
Rn. 214 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).
Rn. 218 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20.10.2022):.
Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. (1)), Kosten der Unterkunft (vgl. (2)), Kosten der Heizung (vgl. (3)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. (4)), Mehrbedarfe (vgl. (5)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. (6); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).
Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).
Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).
So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52, 59ff.).
Rn. 238 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).
Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht.
Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts - der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet - davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert "in einer größeren Anzahl von Fällen" nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141;… Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).
Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine "berlinspezifischen" Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag "in einer größeren Anzahl von Fällen" zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 65).
Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 246 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen - dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67;… vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 75).
Rn. 247 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 250 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b).
Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Rn. 268 Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen - und der ohnehin gegebenen Verletzung des Mindestabstandsgebots (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142) - werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen erst ab dem Jahr 2020 berücksichtigt.
Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden.
Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142).
Rn. 281 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen - im Gegensatz zur Allgemeinheit - staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 69ff.).
Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch - angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands - geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 71).
Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe B.II.2.b)cc)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 81).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 82f.).
Rn. 293 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 2-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verletzt worden ist.
Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut - wie im Übrigen - auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Beschl. v. 2.6.2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin - anders als der DRB - nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt.
Rn. 297 Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 84).
Rn. 299 Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85, 164).
Rn. 302 Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere "Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31, 164ff.).
Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164).
Ihnen können - ebenso wie den eingeholten Daten zu Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung - keine Anhaltspunkte für relevante statistische Verzerrungen in den streitgegenständlichen Jahren entnommen werden (zur Funktion der Staffelprüfung, "statistische Ausreißer" zu identifizieren, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Dies belegt die Anwendung der Staffelprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 133, 137, 161ff., 167).
Rn. 321 Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).
Rn. 323 Die Überschreitung des Mindestabstandsgebots fiel hingegen klar aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als "deutliche Missachtung" des Mindestabstandsgebots einordnete), jedoch z.B. niedriger als in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 129/23 -).
Weiter gilt es zu beachten, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zwar das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, da dieses entsprechend der Wertigkeit der Ämter zwingend eine gestufte Staffelung voraussetzt, jedoch führt sie für höhere Besoldungsgruppen - die den Mindestabstand selbst wahren - nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip oder einer Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung, was jedoch die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 zu Unrecht annimmt: Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren als der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe bleibt - neben den anderen Parametern der ersten Prüfungsstufe - ein bloßes Indiz für die unzureichende Ausgestaltung höherer Besoldungsgruppen, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Bedeutung dieses Verhältnisses von Besoldungs- und Tariflohnentwicklung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da dieses Kriterium neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch - anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter - die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34;… zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)).
Rn. 330 Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 169;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).
Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Prüfungen ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 88).
Auch der Beklagte führte vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur R-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 aus, dass man nicht von vornherein auf hervorragend geeignete Kandidaten mit befriedigenden Ergebnissen in den juristischen Abschlussprüfungen verzichten wolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173), und weist auch in hiesigem Verfahren darauf hin, durch die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen den Kreis der potentiellen Bewerber nicht zu klein ziehen zu wollen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung v. 24.11.2022).
Im Verfahren 2 BvL 4/18 wies das Bundesverfassungsgericht dieses Argument als wenig überzeugend zurück, da dann zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Staatsexamen in allen Jahren ungefähr gleich hätte ausfallen müssen - in dem damals streitgegenständlichen Zeitraum waren solche aber gerade in den Jahren mit niedrigen Einstellungszahlen auch nur unterproportional zum Zuge gekommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173).
Rn. 345 Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 90).
Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).
Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht, die auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung, abzielt (vgl. insgesamt zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f.).
Denn erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erweiterte das Bundesverfassungsgericht - unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Besoldung kinderreicher Familien und der danach gebotenen Differenz zwischen den kinderbezogenen Alimentationsbestandteilen und dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfGE 81, 363 (382f.); 99, 300 (321) - den systeminternen Besoldungsvergleich um das Mindestabstandsgebot als generellen Maßstab auch für die Verfassungskonformität der Grundbesoldung höherer Besoldungsgruppen (von einer "Besoldungsrevolution" spricht Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83: "Mit der Formel "Mindestbesoldung = 15 % über Grundsicherungsniveau" hat das BVerfG den Urmeter des Besoldungsrechts erstmals festgelegt."; Schwan, ZBR 2022, 154 (156f.): "neue Kategorie", "neue Grenze"; Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (147): "neu[e] Ausschärfung"; Battis/Bahns, DRiZ 2023, 104 (105): "erstmals [...] eine effektive Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung gezogen").
Es dürfte angesichts des Ergebnisses des Berliner Gesetzgebers, dass nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sei, zudem nicht zu verlangen sein, dass die Gesetzesbegründung auch zu den Kriterien der zweiten Prüfungsstufe Bezug nimmt - nicht zuletzt deshalb, da das Bundesverfassungsgericht erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt hat, dass eine solche Gesamtabwägung stets (auch bei fehlender Vermutung der Verfassungswidrigkeit) zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; zu den zuvor bestehenden Unklarheiten Schwan, DÖV 2020, 368 (378)).
Rn. 361 Die Begründung zum BerlBVAnpG 2021 nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die dort entwickelten Prüfungsparameter - auch das "neu aufgestellte Mindestabstandsgebot" (…AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 7f.) - Bezug und wertet insbesondere die Maßgaben der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zur Besoldung der Richter in Berlin im Zeitraum 2009 bis 2015 (2 BvL 4/18) aus (…AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 3f., 7f., 32ff., 58ff.).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
Rn. 28 C. Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23;… Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)).
Rn. 29 Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 26).
Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 27).
Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. C.I.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28).
Rn. 31 Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch "ablesen" ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30).
Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)).
Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die "vergröbernden" Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85).
Rn. 32 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 98, vgl. C.III.).
Rn. 38 Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25).
Rn. 39 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine "Spitzausrechnung", vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30f.).
Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31).
Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R 2-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255, 65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (…vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 7ff., 14).
Rn. 40 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25ff., 101ff.).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36, 38, 41).
Rn. 67 (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 2 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. 1 Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 104), nachdem mit Art. 111 § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - ins Landesrecht übergeleitet wurden).
Rn. 83 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des "Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015" vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen.
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86, 31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt - entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 107ff.) - hingegen unberücksichtigt.
Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 2 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0, 45 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103).
Rn. 89 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als "Ausgangs-Indexwert" 100 festgesetzt wird ("Zinseszinsformel"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 105ff.).
Rn. 94 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 111ff.):.
Rn. 98 Eine deutliche Differenz im Sinne einer "Abkopplung" der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch C.II.2.a)).
Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 33ff.;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 63 ff.).
Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31ff.).
Rn. 102 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (…Bericht "Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022" v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) sowie der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt:.
Rn. 104 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)).
Rn. 107 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)).
Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125).
Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8, 87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 126f.).
Rn. 124 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 128).
Rn. 130 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Rn. 131 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).
Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe - Orientierungswerte zu liefern -, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 32).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).
Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).
Rn. 150 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).
Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 42).
Rn. 169 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. hierzu sogleich b)).
Rn. 170 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 46f.).
Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich c)).
Rn. 172 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (…vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., und Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 2.13 -, juris, Rn. 104ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).
Rn. 184 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47;… Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73).
Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147).
Rn. 185 Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. aaa)), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. bbb)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. ccc)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. ddd)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147ff.).
Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178;… vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).
Rn. 188 Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 (bis zum 1. Februar 2021) die Besoldungsgruppe A 4 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021).
Rn. 200 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).
Rn. 204 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20. Oktober 2022):.
Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. aaa)), Kosten der Unterkunft (vgl. bbb)), Kosten der Heizung (vgl. ccc)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. ddd)), Mehrbedarfe (vgl. eee)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. fff); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).
Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).
Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).
So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52, 59ff.).
Rn. 223 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).
Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht.
Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts - der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet - davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert "in einer größeren Anzahl von Fällen" nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141;… Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).
Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine "berlinspezifischen" Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag "in einer größeren Anzahl von Fällen" zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 65).
Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 231 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen - dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67;… vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 75).
Rn. 232 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 235 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b).
Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022, 16. November 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden.
Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142).
Rn. 264 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen - im Gegensatz zur Allgemeinheit - staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 69ff.).
Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch - angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands - geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 71).
Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe C.II.2.c)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 81).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 82f.).
Rn. 276 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 2-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2016 und 2017 nicht verletzt worden ist.
Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut - wie im Übrigen - auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Beschl. v. 2.6.2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin - anders als der DRB - nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt.
Rn. 280 Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 84).
Rn. 282 Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85, 164).
Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere "Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31, 164ff.).
Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164).
Rn. 287 Folglich ist auch für das Jahr 2016 davon auszugehen, dass eine Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation besteht, da bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung sogar vier Parameter erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164ff. dazu, dass die Vermutungswirkung auch dann greift, wenn drei oder mehr Parameter erst nach einer Spitzausrechnung erfüllt sind).
Dies gilt auch, sofern man einbezöge, dass die Tariflöhne in Berlin bis Dezember 2017 aufgrund des Angleichungs-TV Land Berlin noch um rund 1, 5 % hinter dem TV-L-Niveau zurückgeblieben sind und nicht vereinfachend von einer vollständigen vorherigen Angleichung ausginge (sogenannter "Bemessungssatz" in Höhe von 98, 5 %, vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/berlin/, § 5 TV-Wiederaufnahme Berlin sowie den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 127, 164).
Ihnen können - ebenso wie den eingeholten Daten zu Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung - keine Anhaltspunkte für relevante statistische Verzerrungen in den streitgegenständlichen Jahren entnommen werden (zur Funktion der Staffelprüfung, "statistische Ausreißer" zu identifizieren, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Dies belegt die Anwendung der Staffelprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 133, 137, 161ff., 167).
Rn. 296 Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).
Die Verletzung des Mindestabstandsgebots ist bei einer Unterschreitung der gebotenen Mindestalimentation um 28, 36 % bzw. 26, 25 % in 2016 und 2017 evident (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als "deutliche Missachtung" des Mindestabstandsgebots einordnete).
In diesem Kriterium erblickt das Bundesverfassungsgericht "ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes" und hebt dessen Bedeutung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da es neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch - anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter - die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34;… zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)).
Rn. 301 Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 169;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).
Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Prüfungen ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 88).
Auch der Beklagte führte vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Berliner R-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 aus, dass man nicht von vornherein auf hervorragend geeignete Kandidaten mit befriedigenden Ergebnissen in den juristischen Abschlussprüfungen verzichten wolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173), und weist auch in hiesigem Verfahren darauf hin, durch die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen den Kreis der potentiellen Bewerber nicht zu klein ziehen zu wollen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung v. 24.11.2022).
Im Verfahren 2 BvL 4/18 wies das Bundesverfassungsgericht dieses Argument als wenig überzeugend zurück, da dann zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Staatsexamen in allen Jahren ungefähr gleich hätte ausfallen müssen - in dem damals streitgegenständlichen Zeitraum waren solche aber gerade in den Jahren mit niedrigen Einstellungszahlen auch nur unterproportional zum Zuge gekommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173).
Sofern man die vergleichende Betrachtung mit den Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft - wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 174) - auch im Rahmen der Beurteilung der R 2-Besoldung auf die R 1-Besoldung bezieht, fällt die Diskrepanz noch deutlicher aus (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 18/23 -).
Rn. 315 Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 90).
Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).
Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177;… Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).
Es lässt sich dem Sanierungsprogramm auch kein Hinweis auf eine gleichheitsgerechte Erwirtschaftung der geplanten Einsparungen entnehmen, z.B. durch entsprechende Sparziele beim Bezahlungsniveau der Tarifangestellten im öffentlichen Dienst (vgl. Sanierungsprogramm des Landes Berlin 2012-2016, Beschluss des Senats v. 11.10.2011, Ziff. 4.1.3; s. bereits die Kritik in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 179).
Rn. 332 Da für die Jahre 2016 und 2017 zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an eine Besoldungsanpassung vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 180).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
Rn. 27 C. Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23;… Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)).
Rn. 28 Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 26).
Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 27).
Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. C.I.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28).
Rn. 30 Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch "ablesen" ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30).
Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)).
Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die "vergröbernden" Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85).
Rn. 31 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 98, vgl. C.III.).
Rn. 37 Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25).
Rn. 38 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine "Spitzausrechnung", vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30f.).
Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31).
Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R 1-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103), die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255, 65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (…vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 7ff., 14).
Rn. 39 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25ff., 101ff.).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36, 38, 41).
Rn. 66 (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. 1 Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 104), nachdem mit Art. 111 § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - ins Landesrecht übergeleitet wurden).
Rn. 82 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des "Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015" vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen.
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86, 31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt - entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 107ff.) - hingegen unberücksichtigt.
Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0, 49 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103).
Rn. 89 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als "Ausgangs-Indexwert" 100 festgesetzt wird ("Zinseszinsformel"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 105ff.).
Rn. 94 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 111ff.):.
Rn. 98 Eine deutliche Differenz im Sinne einer "Abkopplung" der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch C.II.2.a)).
Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 33ff.;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 63 ff.).
Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34).
Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31ff.).
Rn. 102 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (…Bericht "Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022" v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) und der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt:.
Rn. 104 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)).
Rn. 107 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)).
Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125).
Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8, 87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 126f.).
Rn. 124 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 128).
Rn. 129 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).
Rn. 130 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).
Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe - Orientierungswerte zu liefern -, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 32).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).
Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).
Rn. 148 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108;… Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).
Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 42).
Rn. 166 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. hierzu sogleich b)).
Rn. 167 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 46f.).
Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich c)).
Rn. 169 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).
Rn. 181 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47;… Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73).
Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147).
Rn. 182 Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. aaa)), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. bbb)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. ccc)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. ddd)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147ff.).
Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178;… vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).
Rn. 185 Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 (bis zum 1. Februar 2021) die Besoldungsgruppe A 4 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021).
Rn. 197 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).
Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).
Rn. 201 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV v. 20.10.2022):.
Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. aaa)), Kosten der Unterkunft (vgl. bbb)), Kosten der Heizung (vgl. ccc)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. ddd)), Mehrbedarfe (vgl. eee)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. fff); vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).
Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).
Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).
So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52, 59ff.).
Rn. 220 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).
Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht.
Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts - der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet - davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert "in einer größeren Anzahl von Fällen" nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141;… Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).
Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine "berlinspezifischen" Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag "in einer größeren Anzahl von Fällen" zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 65).
Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 228 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen - dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67;… vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 75).
Rn. 229 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).
Rn. 232 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b).
Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).
Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022, 16. November 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden.
Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).
Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142).
Rn. 261 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen - im Gegensatz zur Allgemeinheit - staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 69ff.).
Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch - angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands - geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 71).
Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe II.2.c)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 81).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 82f.).
Rn. 273 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 1-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2016 und 2017 nicht verletzt worden ist.
Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut - wie im Übrigen - auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Beschl. v. 2.6.2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin - anders als der DRB - nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt.
Rn. 277 Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 84).
Rn. 279 Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85, 164).
Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere "Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31, 164ff.).
Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164).
Rn. 284 Folglich ist auch für das Jahr 2016 davon auszugehen, dass eine Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation besteht, da bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung sogar vier Parameter erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164ff. dazu, dass die Vermutungswirkung auch dann greift, wenn drei oder mehr Parameter erst nach einer Spitzausrechnung erfüllt sind).
Dies gilt auch, sofern man einbezöge, dass die Tariflöhne in Berlin bis Dezember 2017 aufgrund des Angleichungs-TV Land Berlin noch um rund 1, 5 % hinter dem TV-L-Niveau zurückgeblieben sind und nicht vereinfachend von einer vollständigen vorherigen Angleichung ausginge (sogenannter "Bemessungssatz" in Höhe von 98, 5 %, vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/berlin/, § 5 TV-Wiederaufnahme Berlin sowie den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 127, 164).
Ihnen können - ebenso wie den eingeholten Daten zu Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung - keine Anhaltspunkte für relevante statistische Verzerrungen in den streitgegenständlichen Jahren entnommen werden (zur Funktion der Staffelprüfung, "statistische Ausreißer" zu identifizieren, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).
Dies belegt die Anwendung der Staffelprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 133, 137, 161ff., 167).
Rn. 293 Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).
Die Verletzung des Mindestabstandsgebots ist bei einer Unterschreitung der gebotenen Mindestalimentation um 28, 36 % bzw. 26, 25 % in 2016 und 2017 evident (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als "deutliche Missachtung" des Mindestabstandsgebots einordnete).
In diesem Kriterium erblickt das Bundesverfassungsgericht "ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes" und hebt dessen Bedeutung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da es neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch - anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter - die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34;… zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)).
Rn. 298 Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 169;… Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).
Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Examina ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 88).
Auch der Beklagte führte vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Berliner R-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 aus, dass man nicht von vornherein auf hervorragend geeignete Kandidaten mit befriedigenden Ergebnissen in den juristischen Abschlussprüfungen verzichten wolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173), und weist auch in hiesigem Verfahren darauf hin, durch die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen den Kreis der potentiellen Bewerber nicht zu klein ziehen zu wollen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung v. 24.11.2022).
Im Verfahren 2 BvL 4/18 wies das Bundesverfassungsgericht dieses Argument als wenig überzeugend zurück, da dann zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Staatsexamen in allen Jahren ungefähr gleich hätte ausfallen müssen - in dem damals streitgegenständlichen Zeitraum waren solche aber gerade in den Jahren mit niedrigen Einstellungszahlen auch nur unterproportional zum Zuge gekommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173).
Rn. 314 Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 90).
Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).
Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177;… Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).
Es lässt sich dem Sanierungsprogramm auch kein Hinweis auf eine gleichheitsgerechte Erwirtschaftung der geplanten Einsparungen entnehmen, z.B. durch entsprechende Sparziele beim Bezahlungsniveau der Tarifangestellten im öffentlichen Dienst (vgl. Sanierungsprogramm des Landes Berlin 2012-2016, Beschluss des Senats v. 11.10.2011, Ziff. 4.1.3; s. bereits die Kritik in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 179).
Rn. 332 Da für die Jahre 2016 und 2017 zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an eine Besoldungsanpassung vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 180).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 6288/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung (auf der zweiten Prüfungsstufe) Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 45 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei - und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu bb) und cc)) - in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128).
Rn. 51 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 53 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich - soweit ersichtlich - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch) nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag);… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs.
Rn. 67 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 86 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist.
Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5).
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum ganzen Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 99 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108;… Bü-Drs. 22/12727, S. 2).
Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47-49).
Rn. 101 (a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51).
Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 104 Ausgehend hiervon nimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen - nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens - zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53;… BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.).
Auf der Anwendungsebene zieht das Gericht entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1010)).
Rn. 114 Um sie in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6;… ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7).
Rn. 120 Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57).
Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Rn. 122 Zunächst handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017;… LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.).
Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten b) aa) (3)).
Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt.
Rn. 136 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind.
Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64).
Rn. 140 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65).
Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) - ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen.
Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, bildet das Bundesverfassungsgericht einen gewichteten Durchschnitt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142).
Dies passt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch wegen der gänzlichen Außerachtlassung von Klassenfahrten und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung, nicht mit dem obigen Ansatz zusammen, typischerweise anfallende Bedarfsposten zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend für die Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69).
Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141).
Auch insoweit dürfte die Frage, ob der Posten für das jeweils streitgegenständliche Jahr zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen ist, vielmehr davon abhängen, ob er nach den - vom Besoldungsgesetzgeber zu erhebenden und im Blick zu haltenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71, 142) - Erkenntnissen über seine (tatsächliche) Inanspruchnahme in dem jeweiligen Jahr in einer relevanten Anzahl von Fällen angefallen ist - bzw. aus der Perspektive des Gesetzgebers voraussichtlich anfallen wird -, oder ob dies nicht der Fall ist und der Bedarf sich deshalb als atypisch darstellt und außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 142).
Der Umstand, dass nicht alle Kinder potentiell leistungsberechtigt sind, dürfte (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143).
Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.).
Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70).
Rn. 157 Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten könnte der methodische Ansatz, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II entsprechen, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67).
Denn gerade mit Bezug unter anderem auf die methodischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Bemühen um eine realitätsgerechte nachträgliche Erfassung der gewährten Vorteile für die Gerichte ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert sei, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71).
Rn. 166 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das ganze Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Im Hintergrund steht die auf Grunderwägungen zum Besoldungsgefüge beruhende Überlegung, dass (nur) so sichergestellt werde, dass kein Beamter und keine Beamtin unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (…so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
In dieser niedrigsten Besoldungsgruppe ist grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75).
Rn. 172 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand, wenn ihnen nicht eine (höhere) Amtszulage gewährt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Rn. 179 (cc) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Musterfamilie im Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2).
Denn in den Besoldungsgruppen A 4 und A 6 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 180 (dd) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
Rn. 181 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; entsprechende Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2015 (insgesamt 5.586,24 Euro)).
Rn. 185 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.).
Rn. 196 Beim Abstandsgebot handelt es sich - wie beim Mindestabstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, juris Rn. 74 ff.;… ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 46 f.).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16).
Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86).
Rn. 211 Die sog. "Spitzausrechnung" der Besoldungsentwicklung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verifizierung knapper Vergleichsergebnisse oder zur Erfassung von Besonderheiten in der Besoldungsentwicklung vorgenommen wird, kann anhand eines Vergleichs des gewährten Jahresbruttogehalts des Ausgangsjahres mit demjenigen des zu überprüfenden Besoldungsjahres (in der Endstufe einschließlich einer ggf. gewährten allgemeinen Stellenzulage, zuzüglich Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge oder familienbezogene Sonderzahlungen; vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164) erfolgen.
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33).
So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im 4. Parameter - auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot" - das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde - gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 230 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23 m.w.N., 35).
Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Zahlen (oben a) ee)) keine Rede sein.
Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können (BVerfG, Beschl. v. 4.5,2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 49).Vorliegend erreichte jedenfalls die Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 in allen Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Grundsicherung.
Solange und soweit der Gesetzgeber diese Besoldungsgruppen für den aktiven Dienst vorsieht, bilden sie den Ausgangspunkt für das übrige Besoldungsgefüge und sind damit maßgeblicher Bezugspunkt für die Einhaltung des Mindestabstands (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für ihn bzw. sie (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87).
Sinkt das Qualifikationsniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 259 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.).
Rn. 262 d) Steht nach alledem fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 180).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 223/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung (auf der zweiten Prüfungsstufe) Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 45 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei - und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu bb) und cc)) - in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128).
Rn. 51 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 53 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich - soweit ersichtlich - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch) nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag);… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs.
Rn. 67 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 86 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist.
Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5).
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum ganzen Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 99 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108;… Bü-Drs. 22/12727, S. 2).
Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47-49).
Rn. 101 (a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51).
Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 104 Ausgehend hiervon nimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen - nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens - zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53;… BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.).
Auf der Anwendungsebene zieht das Gericht entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1010)).
Rn. 114 Um sie in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6;… ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7).
Rn. 120 Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57).
Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Rn. 122 Zunächst handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017;… LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.).
Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten b) aa) (3)).
Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt.
Rn. 136 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind.
Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64).
Rn. 140 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65).
Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) - ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen.
Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, bildet das Bundesverfassungsgericht einen gewichteten Durchschnitt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142).
Dies passt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch wegen der gänzlichen Außerachtlassung von Klassenfahrten und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung, nicht mit dem obigen Ansatz zusammen, typischerweise anfallende Bedarfsposten zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend für die Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69).
Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141).
Auch insoweit dürfte die Frage, ob der Posten für das jeweils streitgegenständliche Jahr zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen ist, vielmehr davon abhängen, ob er nach den - vom Besoldungsgesetzgeber zu erhebenden und im Blick zu haltenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71, 142) - Erkenntnissen über seine (tatsächliche) Inanspruchnahme in dem jeweiligen Jahr in einer relevanten Anzahl von Fällen angefallen ist - bzw. aus der Perspektive des Gesetzgebers voraussichtlich anfallen wird -, oder ob dies nicht der Fall ist und der Bedarf sich deshalb als atypisch darstellt und außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 142).
Der Umstand, dass nicht alle Kinder potentiell leistungsberechtigt sind, dürfte (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143).
Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.).
Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70).
Rn. 157 Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten könnte der methodische Ansatz, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II entsprechen, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67).
Denn gerade mit Bezug unter anderem auf die methodischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Bemühen um eine realitätsgerechte nachträgliche Erfassung der gewährten Vorteile für die Gerichte ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert sei, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71).
Rn. 166 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das ganze Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Im Hintergrund steht die auf Grunderwägungen zum Besoldungsgefüge beruhende Überlegung, dass (nur) so sichergestellt werde, dass kein Beamter und keine Beamtin unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (…so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
In dieser niedrigsten Besoldungsgruppe ist grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75).
Rn. 172 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand, wenn ihnen nicht eine (höhere) Amtszulage gewährt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Rn. 179 (cc) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Musterfamilie im Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2).
Denn in den Besoldungsgruppen A 4 und A 6 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 180 (dd) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
Rn. 181 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; entsprechende Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2015 (insgesamt 5.586,24 Euro)).
Rn. 185 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.).
Rn. 196 Beim Abstandsgebot handelt es sich - wie beim Mindestabstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, juris Rn. 74 ff.;… ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 46 f.).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16).
Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86).
Rn. 211 Die sog. "Spitzausrechnung" der Besoldungsentwicklung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verifizierung knapper Vergleichsergebnisse oder zur Erfassung von Besonderheiten in der Besoldungsentwicklung vorgenommen wird, kann anhand eines Vergleichs des gewährten Jahresbruttogehalts des Ausgangsjahres mit demjenigen des zu überprüfenden Besoldungsjahres (in der Endstufe einschließlich einer ggf. gewährten allgemeinen Stellenzulage, zuzüglich Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge oder familienbezogene Sonderzahlungen; vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164) erfolgen.
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33).
So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im 4. Parameter - auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot" - das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde - gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 230 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23 m.w.N., 35).
Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Zahlen (oben a) ee)) keine Rede sein.
Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können (BVerfG, Beschl. v. 4.5,2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 49).
Solange und soweit der Gesetzgeber diese Besoldungsgruppen für den aktiven Dienst vorsieht, bilden sie den Ausgangspunkt für das übrige Besoldungsgefüge und sind damit maßgeblicher Bezugspunkt für die Einhaltung des Mindestabstands (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für ihn bzw. sie (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87).
Sinkt das Qualifikationsniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 259 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.).
Rn. 262 d) Steht nach alledem fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 180).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 14/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in den …
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet
- BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
- VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24
Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in …
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der …
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A …
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17
Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
- VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 155/22
Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der …
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1088/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das …
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1514/19
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 1905/21
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1691/19
Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1309/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17
Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
Beamtenbesoldung in Hessen
- VG Koblenz, 29.04.2024 - 5 K 686/22
Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das …
- VG Koblenz, 29.04.2024 - 5 K 1153/22
Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das …
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20
Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen
- OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert
- VG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 K 4318/23
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (R2) ab 2014 in Baden Württemberg
- VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 251.16
Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung verfassungswidrig
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 8/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- EGMR, 14.12.2023 - 59433/18
EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
Erneute Prüfung, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den …
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …
- BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 14/19 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bedarfe für …
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 172/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
- BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung - …
- VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer …
- BVerfG, 17.11.2025 - 2 BvL 13/18
Erfolglose Verzögerungsbeschwerde
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 376/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 6/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 5/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 8/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 7/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg ist unwirksam
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …
- VG Minden, 17.11.2025 - 12 K 737/18
- BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 - 4 B 4.24
Berliner Beamtenbesoldung: wiederholte Rüge u.U. notwendig
- BVerwG, 07.05.2026 - 2 B 5.26
Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung
- OVG Hamburg, 28.09.2026 - 5 So 13/26
- VG Stuttgart, 08.04.2025 - 10 K 2519/22
Amtsangemessene Alimention von Richtern (R3) in Baden-Würtemberg 2021 / 2022
- VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21
Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig
- VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/21
Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1059/15
Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge; Zusätzliche Alimentation für …
- VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23
Richterbesoldung in Hessen
- VG Berlin, 16.10.2024 - 26 K 153.24
Erfolglose Klage wegen zu geringer Beamtenbesoldung (Besoldungsgruppen A) in …
- VG Berlin, 10.10.2024 - 26 K 187.24
Erfolglose Klage wegen zu geringer Beamtenbesoldung (Besoldungsgruppen A) in …
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 - 2 S 530/25
Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 - 4 B 7.21
Sonderzahlung 2008; Aufstockungsbetrag; Steuermehreinnahmen; Gebot zeitnaher …
- VG Bremen, 08.07.2025 - 7 K 2996/23
Familienergänzungszuschlag: Geringfügigkeitsgrenze, Urteil vom 08.07.2025 - …
- VG Bremen, 22.09.2026 - 7 K 4139/25
Versorgungsrecht: Kinderbezogene Jahressonderzahlung 2023, Urteil vom 22.09.2026 …
- VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 459.23
Berliner Richterbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen …
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 18/25
Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an …
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 86/25
- VG Koblenz, 22.11.2022 - 5 K 645/22
Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landesbedienstete rechtmäßig
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 4 N 38.18
Anspruch auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens
- VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17
Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung …
- BVerfG, 16.07.2025 - 2 BvR 1719/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das vom Landtag des Saarlandes …
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2026 - L 2 SO 681/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2025 - 4 N 74.24
Besoldung - verfassungswidrige Alimentation - hier: bezifferter Leistungsantrag - …
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22
Entfernung aus dem Dienst wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2026 - 1 A 709/21
Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos
- VG Bayreuth, 06.02.2024 - B 5 K 21.255
Koppelung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags an den Kindergeldbezug, …
- BVerwG, 04.09.2025 - 2 CN 1.24
Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender …
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung …
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - DB 16 S 699/23
Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Leugnung der rechtlichen …
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20
Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70 …
- VG Hamburg, 03.12.2025 - 14 B 7092/21
- BVerwG, 13.02.2025 - 2 C 1.24
Aufstockung der Sonderzahlung für 2008; Lehrer in Brandenburg
- VG Hamburg, 15.03.2024 - 20 B 6288/21
Rechtsstreit betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Besoldung der …
- VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19
Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart …
- OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19
Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot, …
- VG Hamburg, 03.12.2025 - 14 B 86/23
- VerfGH Baden-Württemberg, 22.04.2024 - 1 GR 60/20
Konkreter Normenkontrollantrag betr unterschiedliche besoldungsrechtliche …
- VG Freiburg, 10.12.2024 - 6 K 3054/23
Erfolglose Klage eines Beamten auf Widerruf auf Nachzahlung eines zusätzlichen …
- BVerwG, 17.12.2024 - 2 B 28.24
Amtsangemessene Richteralimentation eines R1-Richters in Brandenburg
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2024 - 2 B 10676/24
Anforderungen an die Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
Richterbesoldung - Besoldungsordnung R - Richter am Finanzgericht R 2 - Richter …
- BVerwG, 07.10.2020 - 2 B 34.20
Dienstpflichtverletzung wegen sorgfaltswidriger Abwicklung von Verbindlichkeiten; …
- VG Hamburg, 28.05.2026 - 30 B 11/26
- BVerwG, 04.09.2025 - 2 CN 2.24
Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender …
- LAG Sachsen, 10.11.2022 - 9 Sa 355/20
Neuer Hauptantrag - unzulässige Berufung - Beschwer - Hilfsantrag - Zulage - …
- BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
Pflichtstundenzahl für Lehrer
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19
Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung …
- VGH Bayern, 08.04.2025 - 3 ZB 24.561
Amtsangemessene Alimentation, Koppelung des kinderbezogenen Familienzuschlags an …
- BVerwG, 13.02.2025 - 2 C 2.24
L. ./. das Land Brandenburg
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2023 - 2 A 10324/23
Anteilige Kürzung der einmaligen Corona-Sonderzahlung bei Beamten im Blockmodell
- VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 967/24
Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens
- OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator
- BVerfG, 07.08.2024 - 2 BvR 1762/23
Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung bei …
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2020 - 4 S 1749/20
Kein Anspruch auf Altersgeld nach Rechtskraft eines Strafurteils wegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2025 - 31 A 2377/22
- VG Braunschweig, 17.09.2020 - 1 A 130/19
Beanstandung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Grundsatz der sparsamen und …
- OVG Niedersachsen, 28.01.2026 - 5 LC 61/23
Kein Zahlungsanspruch auf höhere Besoldung des Beamten während des …
- VG Hamburg, 18.03.2021 - 20 K 8523/17
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu pflegebedingten …
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2025 - 10 N 63.23
Antrag auf Zulassung der Berufung, Ablehnung, Festsetzung der Versorgungsbezüge …
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2022 - 1 L 118/22
Öffentliches Dienstrecht: Beschränkung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - 1 A 2948/21
Ablehnung der Zulassung der Berufung in einem Verfahren wegen der Geltendmachung …
- VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit wegen eigener Rechtsverfolgung …
- VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 1024/24
Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens
- VG Bremen, 10.03.2026 - 7 K 2798/24
Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind; …
- VG Ansbach, 19.02.2024 - AN 1 K 23.2341
Untätigkeitsklage auf Leistung einer höheren Alimentation
- VG Magdeburg, 26.05.2021 - 7 A 311/20
Festsetzung der Finanzhilfe für Sekundarschulen in freier Trägerschaft (Schuljahr …
- VG Magdeburg, 26.05.2021 - 7 A 313/20
Festsetzung der Finanzhilfe für Grundschulen in freier Trägerschaft (Schuljahr …
- VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3603/20
Rücklage anrechnungsfähiger Pflichtbeitragszeiten während des …
- VG Berlin, 17.04.2023 - 26 K 290.22
Prozesskostenhilfe für Verfahren auf Einstellung im Beamtenverhältnis auf …
- VG Köln, 16.07.2025 - 23 K 523/23
- VG Bremen, 31.05.2022 - 7 K 2920/20
Reduzierung der Versorgungsbezüge, Urteil vom 31.05.2022 - Anrechnung; …
- VG Magdeburg, 16.12.2021 - 7 A 556/19
Verwaltungsgerichtliche Amtsermittlung bezüglich der Höhe der Finanzhilfe für …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".