Rechtsprechung
| BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- DFR
Ergänzungsabgabe
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Ergänzungsabgabe - Vereinbarkeit mit GG
- opinioiuris.de
Ergänzungsabgabe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 21.05.1969 - II 100/68
- BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
Papierfundstellen
- BVerfGE 32, 333
- NJW 1972, 757
- MDR 1972, 759
- DB 1972, 658
- BStBl II 1972, 408
Wird zitiert von ... (48) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
Einwohnersteuer
Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
Zu den Steuern vom Einkommen gehörten oder gehören auch die Abgabe "Notopfer Berlin" (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG a.F.) und die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (BVerfGE 16, 64 [75]). - BVerfG, 05.07.1967 - 2 BvL 29/63
EWG-Recht
Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
Offensichtlich unhaltbar ist diese Auffassung nicht (vgl. BVerfGE 10, 1 [3]; 22, 134 [147]; 23, 146 [149]). - BVerfG, 07.07.1959 - 2 BvL 5/59
Anforderugen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BFH, 05.07.1966 - I 65/64
Erledigterklärung im Fall einer vorläufigen Körperschaftsteuerveranlagungen
Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
Trotzdem ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor dem Finanzgericht und damit die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit des Ergänzungsabgabegesetzes nicht entfallen (vgl. BFH, BStBl. 1966 III S. 605;… HFR 1965, S. 334 [336]). - BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 7/64
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
Offensichtlich unhaltbar ist diese Auffassung nicht (vgl. BVerfGE 10, 1 [3]; 22, 134 [147]; 23, 146 [149]).
- BVerfG, 26.03.2025 - 2 BvR 1505/20
Solidaritätszuschlag 2020/2021 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …
Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 32, 333 die soziale Staffelung einer Ergänzungsabgabe gebilligt habe, sei die damals zugrundeliegende Ausgangssituation eine andere gewesen als beim vorliegend angegriffenen Gesetz.Dabei haben sie sich sowohl mit der Rechtsprechung des Senats zum Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG im Falle der Erhebung von Steuern, die - wie etwa die Gewerbe- und Einkommensteuer - an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 - Zinsen Kernbrennstoffsteuer), als auch mit den vom Bundesverfassungsgericht zum Typus der Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfGE 32, 333) auseinandergesetzt.
Der Bundesfinanzhof, der schon bislang in gefestigter Rechtsprechung den Solidaritätszuschlag unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 32, 333 zu den Anforderungen an eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG entwickelten Maßstäbe für verfassungsgemäß gehalten hatte (vgl. etwa BFH, Urteile vom jeweils 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris; - II R 52/10 -, BFHE 234, 250
; BFH, Urteile vom jeweils 14. November 2018 - II R 63/15 -, BFHE 266, 133; - II R 64/15 -, BFHE 263, 35 ), hat sich in seinem Urteil vom 17. Januar 2023 - IX R 15/20 -, BFHE 279, 403 eingehend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 in der angegriffenen Fassung befasst und ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Weitererhebung dieses Zuschlags auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 mit dem Grundgesetz in Einklang stehe. Eine wie der Solidaritätszuschlag 1995 unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eingeführte Steuer darf also den Vorstellungen nicht widersprechen, die der verfassungsändernde Gesetzgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Ausdrücklich offengelassen hat es dagegen die sich im Anschluss daran stellende Frage, ob sich angesichts des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundlegenden Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Finanzverfassung 1955 sollte die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer als "eine selbständige, gesondert von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu erhebende Abgabe eingeführt werden", die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfe (…vgl. BTDrucks II/480, S. 229; vgl. auch BVerfGE 32, 333 ).
Rn. 80 (2) Gleichwohl kommt in der in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ausdrücklich erwähnten Ergänzungsfunktion zum Ausdruck, dass die genannte Abgabe in einer gewissen Akzessorietät zu der auf Dauer angelegten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer steht (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Sie ähnelt mithin in der Struktur diesen Steuern und baut auf ihrer Systematik auf (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Die beschriebene Vergleichbarkeit mit Steuern, die wie die Einkommensteuer an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, erlaubt auch die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Bei Steuern, die sich nach der Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen bemessen, sind solche Erwägungen nicht nur zulässig, sondern sogar geboten (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 43, 108 ; 135, 126 m.w.N.).
Auch bei einer an die Einkommensteuer angelehnten Ergänzungsabgabe, die im Ergebnis eine Verschärfung der Einkommensteuer darstellt, kann daher die Steuererhebung mit einer sozialen Staffelung versehen werden, um dadurch der Verteilung der zusätzlichen Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Das Funktionieren des bundesstaatlichen Systems erfordert eine Finanzordnung, die sicherstellt, dass der Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt werden; Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben (vgl. Art. 104a Abs. 1 GG) leisten können (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 145, 171 m.w.N.).
Gegen die diesem Ziel dienende Finanzordnung könnte verstoßen werden, wenn der Gesetzgeber bei der Einführung einer dem Bund zukommenden Steuer von den Vorstellungen des Grundgesetzes über eine derartige Steuer abweichen und damit das finanzielle Ausgleichssystem zulasten der Länder ändern würde (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
So darf der Bund beispielsweise keine Ergänzungsabgabe einführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, insbesondere wegen ihrer Höhe, die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Rn. 85 Zwar ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der verfassungsändernde Gesetzgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Dies würde aber bei fehlendem oder weniger starkem Finanzbedarf der Länder unnötige Zusatzbelastungen für die Steuerpflichtigen bedeuten (…vgl. BTDrucks II/480, S. 229; vgl. auch BVerfGE 32, 333 ).
Rn. 97 (c) Eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist von Verfassungs wegen auch nicht von vornherein zu befristen (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Gegen eine Befristung spricht insbesondere die bereits beschriebene Funktion (…vgl. Rn. 90 ff.), die die Ergänzungsabgabe als bewegliche Alternative zur Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer als gemeinschaftliche Steuern oder zur Erhöhung der allein dem Bund zufließenden Verbrauchsteuern erfüllen soll (vgl. BVerfGE 32, 333 ;… vgl. auch BTDrucks II/480, S. 72, 229).
Rn. 98 (aa) Wenn die Ergänzungsabgabe auf diese Weise als Alternative zur Einführung oder Erhöhung (indirekter) Verbrauchsteuern des Bundes, die erfahrungsgemäß für längere Dauer erfolgen, konzipiert ist, kann bereits aus diesem Umstand geschlossen werden, dass auch die Ergänzungsabgabe nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden darf (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Daraus folgt, dass dem Typusbegriff der Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht von vornherein eine Befristung einer solchen Abgabe zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Gegen eine Befristung als wesens-eigenes Element der Ergänzungsabgabe sprechen zudem die in der Gesetzesbegründung und in der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats angestellten Erwägungen, durch die Einführung der Ergänzungsabgabe eine allzu häufige Revision der Beteiligungsquote zwischen dem Bund und den Ländern bezüglich der Gemeinschaftsteuern zu verhindern (vgl. BVerfGE 32, 333 ;… vgl. auch BTDrucks II/480, S. 72, 229).
Rn. 99 (bb) Weiter wurde bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz 1955 ein längerfristiger Mehrbedarf des Bundes in den Blick genommen und dabei ein Vergleich der Auswirkungen insbesondere auf die Steuerzahler im Falle der Erhebung einer Ergänzungsabgabe des Bundes einerseits und im Falle der Anhebung der Einkommen- und Körperschaftsteuer als Gemeinschaftsteuern, die ein dauerhaftes Steueraufkommen sichern sollen, andererseits angestellt (vgl. BVerfGE 32, 333 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, Rn. 17).
Die Möglichkeit, einen solchen Mehrbedarf durch eine Anhebung der Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehenden Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 3 GG) zu decken, wurde wegen der damit verbundenen Notwendigkeit, diese Steuern so "übermäßig zu erhöhen", dass der Bund seinen Mehrbedarf allein aus dem ihm zustehenden Anteil am Aufkommen dieser Steuern befriedigen könne, und wegen der damit zwangsläufig verbundenen Wirkung, dass den Ländern − unter Umständen gar nicht benötigte − Mehreinnahmen zuflössen, ausdrücklich verworfen (…vgl. BTDrucks II/480, S. 229; vgl. auch BVerfGE 32, 333 ).
Auch aus diesen Erwägungen lässt sich ableiten, dass die letztlich als vorzugswürdig bewertete Ergänzungsabgabe nicht auf eine nur kurzfristige Bedarfsdeckung zugeschnitten werden sollte (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz 1955 keine ernsthaften Versuche angestellt wurden, eine Befristung in das Gesetz einzuführen, obwohl der Bundesrat, um eine Begrenzung der verfassungsrechtlichen Ergänzungsabgabe der Höhe nach (auf 5 Prozent der Einkommen- oder Körperschaftsteuer) zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte (vgl. BVerfGE 32, 333 m.w.N.).
Ebenso wenig äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1972 (BVerfGE 32, 333) zu der mit Gesetz vom 21. Dezember 1967 (vgl. BGBl I S. 1254) mit Wirkung ab dem Jahr 1968 eingeführten Ergänzungsabgabe zu dem Erfordernis eines durch eine konkrete Aufgabe ausgelösten Mehrbedarfs.
Den Regelungen in Art. 104a GG bis Art. 108 GG kommt die zentrale Funktion zu, eine Finanzordnung sicherzustellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt; Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben (vgl. Art. 104a Abs. 1 GG) leisten können (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 145, 171 ;… vgl. auch BTDrucks II/480, S. 42 ff., 46 ff.).
Rn. 115 (ε) Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner grundlegenden Entscheidung zur Ergänzungsabgabe (BVerfGE 32, 333) nicht ausdrücklich dazu verhalten, ob ein allgemeiner Finanzierungsbedarf ausreicht.
Sie können in zeitlich und inhaltlich beschränkten Vorhaben, aber auch in umfangreichen Projekten und Reformvorhaben bestehen, wie zum Beispiel dem Ausbau des Bildungswesens oder der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Die Entscheidung darüber, welche (auch langfristigen) Aufgaben, insbesondere welche Reformmaßnahmen in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und entzieht sich grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 32, 333 ;… vgl. auch BFH, Urteile vom jeweils 21. Juli 2011 - II R 52/10 -, BFHE 234, 250, Rn. 21;… - II R 50/09 -, juris, Rn. 21;… vom 17. Januar 2023 - IX R 15/20 -, BFHE 279, 403, Rn. 37).
Rn. 119 (ee) Die schutzwürdigen Interessen der Länder und der Steuerzahler schließen es grundsätzlich auch aus, dass der Bund im Falle eines evidenten Wegfalls des ursprünglichen Mehrbedarfs eine bestehende Ergänzungsabgabe auch im Hinblick auf eine andere zu finanzierende Aufgabe ohne weiteres weitererheben kann (anders noch BVerfGE 32, 333 ;… zur sog. Umwidmung wie hier Wagner, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Anhang zu § 51a EStG Rn. 3d ;… Bartone, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 739 ; kritisch auch Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 10/2023 Anm. 1 unter D.I.;… Kessler/Feurer/Schneider/Wardenberg, DStR 2021, S. 2929 ;… Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, DStR 2014, S. 1309 ; a.A. FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 16. Mai 2022 - 10 K 1693/21 -, juris, Rn. 82 ff.;… Woitok, StuW 2021, S. 17 ;… Drüen, in: Bonner Kommentar, Art. 106 Rn. 179 ;… Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl. 2024, Rn. 2.6;… Kube, StuW 2022, S. 3 ;… Hidien/Tehler, StBW 2010, S. 458 ;… Hilgers/Holly, DB 2010, S. 1419 ;… tendenziell auch Schwarz, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 3, 8. Aufl. 2024, Art. 106 Rn. 49;… Hey, NJW 2021, S. 2777 ).
Rn. 120 (e) Neben dem aufgabenbezogenen Mehrbedarf, der zu den Merkmalen der Akzessorietät der Ergänzungsabgabe und des als absolute Obergrenze zu verstehenden Aushöhlungsverbots hinzutritt, ergeben sich aus den Vorstellungen des verfassungsändernden Gesetzgebers, die für die Bestimmung des Typus "Ergänzungsabgabe" maßgeblich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ), keine weiteren Einschränkungen.
Rn. 121 (aa) Abgesehen davon, dass sich ein Übergang von einer Notlage zu einer Normallage häufig kaum trennscharf feststellen lassen wird, würde ein solches zusätzliches Kriterium nicht der vom verfassungsändernden Gesetzgeber der Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zugewiesenen Funktion gerecht, als flexible Alternative zur Erhöhung von Verbrauch- oder Personensteuern zu dienen beziehungsweise eine an hohe Hürden geknüpfte Änderung der Beteiligungsquoten an den Gemeinschaftsteuern zu vermeiden und dem Gesetzgeber eine sachgerechte Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik zu ermöglichen (vgl. zu den letztgenannten Punkten BVerfGE 32, 333 ).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu der mit Gesetz vom 21. Dezember 1967 eingeführten Ergänzungsabgabe insbesondere die Begrifflichkeiten "anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen" und "Notfälle" für sich genommen als zu unbestimmt bewertet, um daraus abzuleiten, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Die mit ihm verbundene (faktische) Verschärfung (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 ) der Einkommensteuer beschränkt sich damit zwar auf die oberen Einkommensgruppen bei der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer sowie die Bezieher von privaten Kapitaleinkünften und führt bei diesen zu einer im Verhältnis zu den durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 begünstigten Abgabepflichtigen − relativ − höheren Steuerbelastung.
Eine solche soziale Staffelung wäre aber im Rahmen der Einkommensteuer bis zur Grenze des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Rn. 129 (b) Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits der mit Gesetz vom 21. Dezember 1967 eingeführten Ergänzungsabgabe, die eine ähnliche Struktur wie der Solidaritätszuschlag 1995 in seiner aktuellen Fassung aufwies, ihre Akzessorietät nicht abgesprochen (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Zwar mag der Gesetzgeber bei einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag nicht zu einer sozialen Abstufung verpflichtet sein; dies ändert aber nichts daran, dass er in Anbetracht des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensteuerpflichtigen zu einer solchen Abstufung berechtigt ist (vgl. BVerfGE 32, 333 ;… Tappe, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 1 SolZG 1995 Rn. 32 ).
Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Steuern, die - wie die Einkommen- und die Körperschaftsteuer - an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte grundsätzlich zulässig und geboten (…vgl. Rn. 80, 129; vgl. auch BVerfGE 32, 333 ; 36, 66 ; 43, 108 ; 135, 126 ).
Rn. 132 (bb) Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht eine soziale Staffelung der an die Einkommensteuer angelehnten Ergänzungsabgabe nicht für unvereinbar mit dem Wesen dieses verfassungsrechtlichen Steuertypus gehalten (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Vielmehr hat es eine an der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte Schonung der unteren und mittleren Einkommensgruppen aus sozialen Gründen generell als mit dem Steuertypus "Ergänzungsabgabe" vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Der Typus der Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG setzt nicht voraus, dass eine solche Abgabe von vornherein befristet oder nur kurzzeitig erhoben wird (…vgl. Rn. 97 ff.; vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Für die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt nichts anderes (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Rn. 162 (a) Auf der Grundlage der genannten Maßstäbe verstößt das SolZG 1995 mit seiner ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erheblich ausgeweiteten sozialen Staffelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. auch BVerfGE 32, 333 ).
Ob eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung der genannten Gruppen von Steuerpflichtigen darin liegen könnte, dass sich der Gesetzgeber (durch eine Gleitzone abgemilderter) Freigrenzen und keiner alle Steuerpflichtigen entlastenden Freibeträge bedient beziehungsweise sich nicht dafür entschieden hat, alle Steuerpflichtigen gleichmäßig (durch einen einheitlichen, herabgesetzten Zuschlagsatz) zu belasten, kann offenbleiben, weil eine solche jedenfalls gerechtfertigt wäre (vgl. auch BVerfGE 32, 333 ).
Das Bestreben des Gesetzgebers, mit der stärkeren Besteuerung höherer Einkommen der Verteilung der zusätzlichen Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung zu tragen, kann eine Befreiung eines großen Teils der unterhalb einer Freigrenze liegenden Einkommensteuerpflichtigen von der Pflicht zur Zahlung einer Ergänzungsabgabe rechtfertigen (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die mit Gesetz vom 21. Dezember 1967 eingeführte Ergänzungsabgabe 1968, die im Jahr 1971 nur von rund 6, 5 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen entrichtet wurde (in diesem Jahr zahlten rund 1, 38 Millionen Einkommensteuerpflichtige die Ergänzungsabgabe bei einer Gesamtzahl von rund 21 Millionen Einkommensteuerpflichtigen, vgl. Einkommensteuerstatistik 1971, Tabellen 1.4 und 2.15), als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Damit kann die bei Überschreiten der jeweiligen Freigrenzen einsetzende Erhebung des Zuschlags von höchstens 5, 5 Prozent bei höheren Einkommen, auch angesichts des Umstands, dass die Auswirkungen der jeweiligen Freigrenzen durch die von § 4 Satz 2 SolZG 1995 angeordnete Gleitzone erheblich entschärft werden (vgl. auch BVerfGE 32, 333 ), nicht als unzumutbar und damit unangemessen gewertet werden.
Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung zur Ergänzungsabgabe 1968 nicht beanstandet, dass Freigrenzen dort nur bei dem Zuschlag zur Einkommensteuer, nicht aber bei dem Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgesehen waren (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08
Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen …
Über die Unterschiedlichkeit der Vorlagegegenstände zwischen dem des vorliegenden Vorlagebeschlusses und dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) hinaus steht der Annahme einer Bindungswirkung für das vorlegende Finanzgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zudem die Divergenz zwischen den jeweiligen verfassungsrechtlichen Maßstäben entgegen.Die Vorlage sei unzulässig, da das vorlegende Finanzgericht weder die Reichweite der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, S. 333, NJW 1972, S. 757), noch neue Aspekte zugunsten einer erneuten Überprüfung des SolZG 1995 erörtert habe.
Rn. 34 Die von der Rechtskraft zu unterscheidende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, S. 333, NJW 1972, S. 757) gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG berührt die Frage der Zulässigkeit einer weiteren Vorlage grundsätzlich nicht, da sie jedenfalls einer neuerlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht entgegensteht (…BVerfG-Urteile vom 11. August 1954, 2 BvK 2/54, BVerfGE 4, S. 31, 38;… vom 19. Juli 1966, 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, S. 56, 87, NJW 1966, S. 1499).
Rn. 35 Das vorlegende Finanzgericht ist hier auch ansonsten an der Annahme der Verfassungswidrigkeit des SolZG 1995 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) gemäß § 31 Abs. 1 BVerfG nicht gehindert.
Rn. 40 Der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), kann dieser Vorlage des SolZG 1995 gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht entgegengehalten werden.
Rn. 41 Der der Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) zugrunde liegende Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts begründete die Annahme der Verfassungswidrigkeit des Ergänzungsabgabegesetzes zum einen mit einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG (…in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955, BGBl. I 1955, S. 817) wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz sowie mit einem - nach Einschätzung des damals vorlegenden Gerichts - mit dem Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht nicht zu vereinbarenden, verfassungswidrigen sozialpolitischen Freistellungs- und Milderungstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 des Ergänzungsabgabegesetzes.
Rn. 42 Soweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Freistellungs- und Milderungstatbestandes nach dem Ergänzungsabgabegesetz betraf, kann eine dem vorliegenden Aussetzungs- und Vorlagebeschluss entgegenstehende Bindungswirkung der tragenden Entscheidungsgründe schon mangels Identität der entsprechenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen nicht angenommen werden.
Rn. 43 Einen Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 2, 106 Abs. 1 Nr. 7 GG (…in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955, BGBl. I 1955, S. 817) hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), mit der Begründung abgelehnt, bei der Ergänzungsabgabe handele es sich um eine "Steuer vom Einkommen" im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG (…in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955, BGBl. I 1955, S. 817).
Rn. 44 Auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung der tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), gelangt das vorlegende Finanzgericht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit des SolZG 1995.
Bei der Anwendung auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des SolZG 1995 findet die Übertragbarkeit der die Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) tragenden Gründe ihre Grenzen sowohl in der Divergenz der jeweiligen Vorlagegegenstände sowie in der seither erfolgten Neufassung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs.
Rn. 46 Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass sich "aus dem Wesen der Ergänzungsabgabe [...] auch Beschränkungen in der Höhe [ergeben]" (BVerfGE 32, S. 333, 339). Eine abschließende Konkretisierung dieser Beschränkung hat das Gericht derweil nicht vorgenommen.
Diese Grenze sei bei einem Prozentsatz von 3 Prozentpunkten "offensichtlich" nicht überschritten (BVerfGE 32, S. 333, 340)..
Darüber hinausgehende Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses zwischen einer Ergänzungsabgabe und ihrer Bemessungsgrundlage sind den Entscheidungsgründen BVerfGE 32, S. 333 nicht zu entnehmen.
In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.".
Das Gericht hat den Ergänzungsabgaben die indirekten Steuern gegenübergestellt, deren Einführung und Erhöhung "erfahrungsgemäß für längere Dauer erfolgt" (BVerfGE 32, S. 333, 340).
Die Ergänzungsabgabe könne auch der Deckung eines für eine "längere Zeit" bestehenden Mehrbedarfs des Bundes dienen (vgl. BVerfGE 32, S. 333, 341).
Rn. 53 Das vorlegende Finanzgericht ist ferner an der Annahme des Fortfalls der Gesetzfortführungskompetenz im Streitjahr 2007 nicht gehindert, da es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe besteht, "wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern [...] zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen" (BVerfGE 32, S. 333, 343).
Rn. 54 Über die Unterschiedlichkeit der Vorlagegegenstände zwischen dem des vorliegenden Vorlagebeschlusses und dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) hinaus steht der Annahme einer Bindungswirkung für das vorlegende Finanzgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zudem die Divergenz zwischen den jeweiligen verfassungsrechtlichen Maßstäben entgegen.
Schutzgut des Rechtfertigungserfordernisses ist insbesondere das föderale finanzielle Ausgleichssystem (vgl. BVerfGE 32, S. 333, 338).
Rn. 132 (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338).
Rn. 135 (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 ff.).
Rn. 139 Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, darf die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (vgl. BVerfGE 32, 333 [340]).
Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 32, 333 [341] m.w.N.) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist.".
Rn. 141 "Zwar wäre - wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) ausgeführt hat - der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung 'Ergänzungsabgabe' eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.
Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134)..
Rn. 142 Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).
Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, 'anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (…BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).
Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).".
Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender Begründung entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfGE 32, 333 [340]).".
Der Bund darf unter der Bezeichnung 'Ergänzungsabgabe' keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).
Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).
Damit ist der --auch für das Streitjahr 2007 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408, m.w.N.)..
In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.
Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; in HFR 2000, 134;… vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).
Rn. 154 Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.
Rn. 156 Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl. II 2006, 692).
Rn. 200 "Allerdings hat der Erste Senat des BVerfG in seinem Beschluss vom 9.2.1972 - 1 BvL 16/69 (BStBl. 1972 II, S. 408) ausgeführt, einer Befristung der Ergänzungsabgabe ergebe sich nicht von vornherein aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. Freilich wurde seinerzeit die Befristung der Abgabe auf zwei Jahre diskutiert, während wir uns inzwischen ganze 15 Jahre des Solidaritätszuschlags erfreuen.
Das Aufstellen sehr formaler Zulässigkeitsanforderungen an einen Normenkontrollantrag und das eher pauschale Verweisen auf Ergebnisse einer fast vierzig Jahre alten, unter anderen Verhältnissen zustande gekommenen Entscheidung v. 9.2.1972 - 1 BvL 16/69 wird den vielfältigen aktuellen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit dem SolZG 1995 und den berechtigten Erwartungen der Steuerpflichtigen auf eine verfassungsrechtliche Klärung kaum gerecht.".
Rn. 220 "Und weiterhin: Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der ESt und KSt für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der ESt und KSt keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE vom 9.2.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333 [341]) und eine zusätzliche Anhebung der der Verbrauchsteuer unerlässlich ist..
Denn das moderne Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt (…BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1957, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, S. 55, 67, NJW 1957, 417;… vom 14. April 1959, 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57, BVerfGE 9, S. 237, 243;… Urteil vom 24. Januar 1962, 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, S. 290, 297, NJW 1962, 437;… Beschlüsse vom 3. April 1962, 1 BvL 35/57, BVerfGE 14, S. 34, 41;… vom 2. Oktober 1969, 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, S. 58, 64; vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 339, BStBl. II 1972, S. 408;… vom 2. Oktober 1973, 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, S. 66, 72, BStBl. II 1973, S. 878;… vom 11. Oktober 1977, 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75, BVerfGE 47, S. 1, 29, BStBl. II 1978, S. 174).
Dies ergibt sich aus der in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG angelegten Akzessorietät der Ergänzungsabgabe (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 340, BStBl. II 1972, S. 408, vgl. auch BT-Drs. 12/4401 vom 4. März 1993, S. 5).
Rn. 333 Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338, 341 ff.) zur ersten Ergänzungsabgabe (1968 bis 1974/76) ausdrücklich auf die Materialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahr 1955 (etwa Bundestags-Drucksache II/480, S. 72) Bezug; nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundestag nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer ein- oder fortzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.
Rn. 338 Die Ermäßigung der Einkommensteuer bei gleichzeitiger Erhebung einer Ergänzungsabgabe begründet auch unter Zugrundelegung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), entwickelten Grundsätze einen die Verfassung verletzenden Widerspruch.
Nach dem Bundesverfassungsgericht bedarf die Erhebung einer Ergänzungsabgabe der Rechtfertigung durch die Wahrnehmung einer Aufgabe des Bundes, "für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen" (BVerfGE 32, 333, 342 f., bezogen auf die Wahrnehmung einer neuen, dem Bund zufallenden Aufgabe nach Einführung der Ergänzungsabgabe).
Rn. 364 Das SolZG 1995 genügt zudem auch nicht dem in der Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes findet ihre Schranken, "wenn der Gesetzgeber bei der Einführung einer dem Bund zukommenden Steuer von den Vorstellungen des Grundgesetzes über eine derartige Steuer abweichen und damit das finanzielle Ausgleichssystem zu Lasten der Länder ändern würde" (BVerfGE 32, 333, 338).
Allerdings bedarf die Inanspruchnahme dieser Einnahmequelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtfertigung durch eine dem Bund zu fallende Aufgabe, "für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen" (BVerfGE 32, 333, 342 f., bezogen auf die Wahrnehmung einer neuen, dem Bund zufallenden Aufgabe nach Einführung der Ergänzungsabgabe).
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erstreckt sich lediglich auf die Entscheidung, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie diese finanziert werden sollen (BVerfGE 32, 333, 343).
Mit einem Zuschlagsatz von 5, 5 Prozentpunkt liegt er deutlich über der auch von dem Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Grenze von 5 Prozentpunkten (vgl. BVerfGE 32, 333).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Ergänzungsabgabe nach dem Ergänzungsabgabegesetz als eine "Steuer vom Einkommen" qualifiziert (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 337, BStBl. II 1972, S. 408), auch der Solidaritätszuschlags ist entsprechend einzuordnen (…dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693).
Dennoch handelt er sich bei den in den Gesetzesmaterialien vorgebrachten Zielen der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht bloß um politische Zweckbindungen (so aber FG Münster…, Urteil vom 27. September 2005, 12 K 6263/03 E, EFG 2006, S. 371; FG Köln…, Urteil vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09, EFG 2010, S. 1063, Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 52/10), da erst ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes zur Rechtfertigung einer Ergänzungsabgabe führen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 f., BStBl. II 1972, S. 408).
- BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).Dazu gehören insbesondere die Prinzipien der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 8, 51 ; 9, 237 ; 13, 290 ; 14, 34 ; 27, 58 ; 32, 333 ; 36, 66 ; 43, 108 ; 47, 1 ; 55, 274 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Folgerichtigkeit (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Lastengleichheit (BVerfGE 35, 324 ; 84, 239 ), des Schutzes des Existenzminimums (BVerfGE 82, 60 ), des Verbots der Benachteiligung von Ehe und Familie (BVerfGE 99, 216 ), des Verbots der Erdrosselungssteuer (BVerfGE 19, 119 ; 23, 288 ; 27, 111 ; 30, 250 ; 50, 57 ; 63, 343 ; 68, 287 ; 70, 219 ; 78, 214 ; 78, 232 ; 82, 159 ; 87, 153 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ) und der eigentumsschonenden Besteuerung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 115, 97 ).
- BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?
Rn. 5 a) In seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) zum Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254) befasste sich das Bundesverfassungsgericht grundlegend mit der Verfassungsmäßigkeit von Ergänzungsabgaben.Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 zu der Frage, ob eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zu befristen sei (BVerfGE 32, 333 ), brächten zum Ausdruck, dass sich die Erforderlichkeit einer Befristung nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. ableiten lasse, dieser Begriff aber einer Befristung auch nicht grundsätzlich entgegenstehe.
Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, dürfe die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (unter Verweis auf BVerfGE 32, 333 ).
Die Ergänzungsabgabe solle die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergebe, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstelle (unter Verweis auf BVerfGE 32, 333 m.w.N.) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerlässlich sei.
Rn. 17 3. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26) als unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genüge, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen seien.
Rn. 19 Das vorlegende Gericht lasse zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) außer Acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass gäben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken (BVerfGK 18, 26 ).
Rn. 32 Das SolZG 1995 genüge auch nicht dem in der Entscheidung in BVerfGE 32, 333 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab.
Mit einem Zuschlagsatz von 5, 5 Prozentpunkten liege er deutlich über der auch von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in BVerfGE 32, 333 in Bezug genommenen Grenze von 5 Prozentpunkten.
Dies gelte insbesondere für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333).
Rn. 43 Soweit das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 32, 333 ausgeführt habe, dass sich aus dem Wesen der Ergänzungsabgabe auch Beschränkungen der Höhe nach ergäben und diese Grenze bei einem Prozentsatz von 3 Prozentpunkten offensichtlich nicht überschritten sei, bestehe keine Bindungswirkung, da sich der Solidaritätszuschlag gemäß § 4 SolZG auf 5, 5 % belaufe und damit den vom Bundesverfassungsgericht mit Verweis auf die Gesetzgebungsgeschichte in Bezug genommenen Satz von 5 Prozentpunkten überschreite.
Wesensprägendes Merkmal einer Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist ihr akzessorischer Charakter (vgl. BVerfGE 32, 333 ;… Seiler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 106 Rn. 117 ).
Sie baut auf der Systematik von Einkommen- und Körperschaftsteuer auf und stellt im Ergebnis eine Verschärfung dieser Steuern dar (vgl. BVerfGE 32, 333 ;… Seiler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 106 Rn. 117 ).
- FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag
Rn. 25 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe bislang den Begriff der Ergänzungsabgabe ebenfalls nicht abschließend definiert und sich zu deren Zulässigkeitsvoraussetzungen geäußert, sondern im Beschluss des Ersten Senats vom 09.02.1972 (BVerfGE 32, 333) lediglich einzelne Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Einführung und Erhebung gemacht.Dieses Vorgehen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Regelungen des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21.12.1967 nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II S. 408-411, Rn. 32; bestätigend BVerfG-Beschluss vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/1, NJW 2011, 441).
Rn. 53 Eine Ausnahme hiervon könnte nur dann angenommen werden, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags evident entfallen wären und sich daraus ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ergeben hätte (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II 1972, 408-411, Rn. 32).
Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben, insbesondere welche Reformmaßnahmen in Angriff genommen würden und wie sie finanziert werden sollen, gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entziehe (BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II S. 408, NJW 1972, 757).
Rn. 88 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Ergänzungsabgabe verfassungsgemäß war (Beschluss vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333) und im Zuge der ergangenen Entscheidung einige Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit einer Ergänzungsabgabe herausgearbeitet.
So dürfe der Bund z.B. keine Ergänzungsabgabe einführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, insbesondere wegen ihrer Höhe, die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer oder die den Ländern zustehende Vermögensteuer aushöhlen würde (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1072 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, Rn. 19).
Auch ihre Finanzierung muß daher für mehrere Haushaltsperioden geplant werden, wie es neuerdings in den für fünf Jahre aufgestellten und laufend fortgeschriebenen Finanzplänen geschieht." (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1072 1 BvL 16/69, a.a.O. Rn. 32).
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe sich ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa, weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen." (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, a.a.O., Rn. 32).
Rn. 97 Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/69, a.a.O.) hält der Senat jedoch auch die Erhebung noch im Jahr 2020 und nach dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags für Zeiträume ab 2021 nach derzeitigem Stand nicht für verfassungswidrig.
Die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte rechtfertigt es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen (BVerfGE 32, 333 [339]).
Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972, BStBl II 1972, 408).
Rn. 115 (2) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.1972 (1 BvL 16/69, a. a.O.) ist bei Steuern, die, wie die Einkommensteuer, an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig und sogar geboten.
- BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Da dem Bund das Aufkommen der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG als übrige Steuer ("Steuer vom Einkommen", vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.1.) zusteht, hat er hierfür auch die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 10 und 11, m.w.N.).Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe, die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.2.).
Rn. 36 (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, unter III.1.b aa;… vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, Rz 3, 14).
Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 21).
Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben kann (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).
Selbst während der Geltung einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss vom 28.06.2006 - VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).
Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung einer Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden worden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 24).
Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der (bundesverfassungs-)gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).
Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, es sei bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf --allein-- des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c;… in BFH/NV 2010, 2217, Rz 17).
Rn. 56 Wenn das BVerfG herausstellt, dass sich umfangreiche Projekte und Reformvorhaben wie z.B. der Aufbau der Bundeswehr und der Ausbau des Bildungswesens über viele Jahre erstrecken und dementsprechend auch ihre Finanzierung für mehrere Haushaltsperioden geplant werden müsse (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c; kritisch dazu Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, DStR 2014, 1309, 1313), erscheint ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren zwar nicht zu lang, aber jedenfalls als ausreichend für die Bewältigung der --ungleich größeren (historischen) Aufgabe der-- Wiedervereinigung.
Deshalb kann der Gesetzgeber auch bei der Ergänzungsabgabe, die im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, solchen Erwägungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.a; vom 02.10.1973 - 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878, unter II.2.d, zum Stabilitätszuschlag als Einkommensteuer).
Es handelt sich um eine selbständige Steuer (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.a;… Frank, a.a.O., S. 21, 36, 110; Brandis/Heuermann/Lindberg, § 1 SolZG Rz 1a; Tappe, NVwZ 2020, 517, 520; Tappe, StuW 2022, 6, 8).
- FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr …
( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338).( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 ff.).
"Zwar wäre - wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) ausgeführt hat - der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung ,Ergänzungsabgabe' eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.
Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).
Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).
Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, ,anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (…BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).
Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).".
Rn. 64 Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338, 341 ff.) zur ersten Ergänzungsabgabe (1968 bis 1974/76) ausdrücklich auf die Materialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahr 1955 (etwa Bundestags-Drucksache II/480, S. 72) Bezug; nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundestag nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer ein- oder fortzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.
Rn. 69 Den Annahmen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 342;… Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.
Rn. 71 Das vorlegende Finanzgericht folgt auch nicht der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, eine zeitliche Beschränkung der Ergänzungsabgabe auf vorübergehende Bedarfsspitzen oder Notfälle sei mit den "Grundsätzen einer modernen Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik nicht vereinbar" ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 342).
Rn. 72 Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 340;… Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), eine Ergänzungsabgabe dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich nach ihrer Einführung für den Bund neue Aufgaben ergäben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichten, so dass eine erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden möglich sei, folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.
Das Bundesverfassungsgericht stellt damit in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 ( 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333) und ihm folgend der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 (… VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) die bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dar.
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Sie sollen eine Finanzordnung sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt; Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, daß sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben leisten können, vgl. Art. 104a Abs. 1 GG (BVerfGE 32, 333 [338]).Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn das den Ländern ganz oder zum Teil zustehende Steueraufkommen durch die Erhebung von Sonderabgaben erheblich verkürzt oder die entsprechenden Steuern sogar ausgehöhlt würden (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]).
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für …
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).
Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).
Damit ist der --auch für das Streitjahr 2007 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m.w.N.).
In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.
Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134;… vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).
Rn. 20 Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.
Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).
Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).
Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).
Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).
- BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
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Progressiver Einkommensteuertarif - Uneingeschränkte Anwendung - Gesamtbelastung …
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