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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,21
BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87 (https://dejure.org/1989,21)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 (https://dejure.org/1989,21)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 (https://dejure.org/1989,21)
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Tegelsbarg

Sportlärm, nachbarlicher Abwehranspruch gegen schlicht-hoheitlich betriebene Sportanlage (vgl. § 1004 BGB)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Lärmbelästigungen - Nachbarrechtlicher Abwehranspruch - Sportanlage - Bedeutung von TA Lärm und VDI-Richtlinie für die Bewertung von Sportlärm

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 BImSchG; §§ 906, 1004 BGB; § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG (BauGB).

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Nachbarschaftsverhältnis zwischen Sportanlagen und Wohngebieten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine schlicht-hoheitlich betriebene Sportanlage

  • rechtsportal.de

    BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 197
  • NJW 1989, 1291
  • NVwZ 1989, 556 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 1126
  • DVBl 1989, 463
  • DÖV 1989, 675
  • BauR 1989, 172
  • ZfBR 1989, 127
 
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Wird zitiert von ... (398)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87
    Im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit ist die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschen nach den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen (im Anschluß an BVerwGE 79, 254 ).

    Wie im Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (BVerwGE 79, 254) für den Abwehranspruch gegen unzumutbaren Lärm einer Feuerwehrsirene kann der Senat auch hier offenlassen, welches die Grundlage eines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage ist: der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 BGB analog oder gar ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch.

    Der Senat hat auch für den nachbarlichen Immissionsabwehranspruch des öffentlichen Rechts entschieden, daß ein Geldausgleich für passiven Immissionsschutz in Betracht kommt, wenn erhebliche Geräuschbelastungen durch Benutzung einer hoheitlich betriebenen Anlage nicht vermieden und auch nicht auf das zumutbare Mindestmaß gemindert werden können (Urteil vom 29. April 1988, a.a.O. S. 262 f.).

    Das entspricht ständiger, zuletzt im Urteil vom 29. April 1988 (a.a.O. S. 260) bestätigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Vielmehr ist für die Beurteilung der Erheblichkeit von Sportgeräuschen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßstäben der Zumutbarkeit erfolgt und deshalb wertende Elemente einschließt (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1988, BVerwGE 79, 254 ff. ), maßgebend, daß Sport, in besonderem Maße der Breitensport, typischerweise vor allem in der Freizeit ausgeübt wird und ausgeübt werden kann; dies entspricht auch allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und ist somit bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Sportgeräuschen nicht außer acht zu lassen.

    Darin unterscheidet er sich zwar nicht von § 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. hierzu BVerwGE 79, 254 ).

  • BVerwG, 21.10.1988 - 7 B 154.88

    Behördliches Ermessen bei immissionsschutzrechtlichem Einschreiten gegen von …

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87
    Er begrenzt nicht die in § 22 Abs. 1 BImSchG geregelten Betreiberpflichten und behördlichen Befugnisse, sondern er verpflichtet die Behörde bei Vorliegen der bezeichneten Gefährdung zum Einschreiten; das der Behörde sonst zustehende Ermessen zum Einschreiten wird auf Null reduziert, sofern nicht besondere Gegebenheiten bestehen (vgl. schon Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 7 B 154.88 -).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als …

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87
    Vielmehr ist eine solche Festsetzung aus dem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen des Plans - gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 mit weiteren Nachweisen) - und aus der örtlichen Situation, auf die er trifft und die er ordnet, heraus auszulegen.
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87
    Nicht zu folgen vermag der Senat indes der Auffassung des Berufungsgerichts, der Bebauungsplan sei schon wegen des Nebeneinanders von Wohngebiet und Sportplatz und der in ihm nicht gelösten Spannungssituation und darüber hinaus auch deswegen (teil-)nichtig, weil er die räumliche Lage der Fußballfelder und der übrigen Sportanlagen nicht festlege (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - DVBl. 1988, 845 = DÖV 1988, 686 = Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke; …

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87
    Die Überlegung des Berufungsgerichts, der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich könne nicht damit rechnen, daß in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen könne, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; er darf aber darauf vertrauen, daß dort keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 = NJW 1985, 3034 = DÖV 1985, 786 = DVBl. 1985, 896).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87
    In Wohngebieten werden üblicherweise auch die Hausgärten insofern in die Wohnnutzung einbezogen; wenn ihre Nutzung als sog. Außenwohnbereich durch Geräusche von benachbarten Anlagen beeinträchtigt ist, kann dies unzumutbar und damit ein rechtswidriger Eingriff in die Wohnnutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 -, Urteilsabdruck S. 11 f.), den der Wohnnachbar von der Sportanlage nicht hinnehmen muß.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines …

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Sportlärm kann daher bedeutsam sein, ob die Wohnnutzung oder der Sportbetrieb eher vorhanden waren (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 BVerwG 7 C 77.87 BVerwGE 81, 197 Tegelsbarg; Urteil vom 24. April 1991 BVerwG 7 C 12.90 BVerwGE 88, 143 ).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Baurechtlicher Nachbarschutz - Allgemeines Wohngebiet - Wohngebietsverträgliche …

    Das entspricht der inneren Wechselbeziehung, in der Bebauungsrecht und Immissionsschutzrecht zueinander stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84], vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 36, vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87] und vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 [BVerwG 24.04.1991 - 7 C 12/90]).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm; …

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

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