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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20350
OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13 (https://dejure.org/2014,20350)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2014 - 9 UF 159/13 (https://dejure.org/2014,20350)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. August 2014 - 9 UF 159/13 (https://dejure.org/2014,20350)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltauskunft.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unterhalt: Nachweispflicht für Erwerbsbemühungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Höhe des nachehelichen Unterhalts; Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 15889
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2010, 875).

    Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der die Grenze für eine Herabsetzung bildet, bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Haushaltsführung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, wobei eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO bei ausreichenden Grundlagen zulässig ist (BGH, FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483).

    Für seine daraus folgende subsidiäre Darlegungslast für die Bemessung des ehebedingten Nachteils kann sich der Unterhaltsberechtigte auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (BGH FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93).

  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 214/13

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Ehebedingter Nachteil durch …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2013, 935; BGH, FamRZ 2011, 628).

    Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin damit vorwirft, sie habe während des ehelichen Zusammenlebens die gebotenen Erwerbsbemühungen unterlassen, ist dies unerheblich, weil für die Bewertung der in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Ehe, also auf objektive Umstände abzustellen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2010, 2059).

  • BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08

    Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2010, 875).

    Für seine daraus folgende subsidiäre Darlegungslast für die Bemessung des ehebedingten Nachteils kann sich der Unterhaltsberechtigte auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (BGH FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93).

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2010, 875).

    Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin damit vorwirft, sie habe während des ehelichen Zusammenlebens die gebotenen Erwerbsbemühungen unterlassen, ist dies unerheblich, weil für die Bewertung der in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Ehe, also auf objektive Umstände abzustellen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2010, 2059).

  • BGH, 16.02.2011 - XII ZR 108/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile wegen Kinderbetreuung und …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung (BGH FamRZ 2011, 628).

    Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2013, 935; BGH, FamRZ 2011, 628).

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 120/11

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast einer unterhaltsberechtigten …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2010, 875).

    Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der die Grenze für eine Herabsetzung bildet, bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Haushaltsführung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, wobei eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO bei ausreichenden Grundlagen zulässig ist (BGH, FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483).

  • OLG Brandenburg, 07.05.2012 - 9 UF 288/11
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zum Az.: 9 UF 288/11 tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.

    Der Senat hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. Juni 2012 (Az. 9 UF 288/11) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Für die auch bei der Herabsetzung gebotene Billigkeitsbetrachtung wird es in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (BGH, FamRZ 2010, 1633).
  • BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11

    Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2013, 935; BGH, FamRZ 2011, 628).
  • BGH, 20.02.2013 - XII ZR 148/10

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen vorehelicher …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
    Eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel begründet keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind (BGH, FamRZ 2013, 860; FamRZ 2012, 776).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 25/10

    Unterhaltsabänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Ehebedingter Nachteil bei …

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12

    Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei …

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 235/12

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer …

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 1/90

    Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen unbilliger Härte

  • OLG Koblenz, 14.03.2014 - 13 WF 206/14

    Kindesunterhalt: Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei Bezug von …

  • OLG Schleswig, 12.01.2015 - 10 UF 171/14

    Kindesunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei der …

    Denn die unterste Grenze für die Zurechnung fiktiver Einkünfte dürfte der nunmehr eingeführte Mindestlohn nach § 1 MiLoG von 8, 50 EUR sein (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 07. August 2014 - 9 UF 159/13 -, juris).
  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 4 UF 36/23

    Unterhaltsbedürftigkeit; Unterhaltsbegrenzung; Verwertung des Vermögensstamms

    Vielmehr ist der Unterhaltsschuldner, der sich auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB beruft, gehalten, den einzelnen Härtegrund sowie die die grobe Unbilligkeit begründenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls - bei wirksamen Bestreiten der Gegenseite - zu beweisen (allgemeine Meinung: vgl. nur BGH FamRZ 1990, 670; FamRZ 1982, 463; OLG Brandenburg BeckRS 2014, 15889 Rn. 35;… MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2022, § 1579 Rn. 148).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2020 - 9 UF 240/19
    Damit scheidet eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf aus, weil dies schon begrifflich nur in Betracht kommen kann, wenn der angemessene Lebensbedarf niedriger als der eheliche Bedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB ist (vgl. dazu auch erkennender Senat, Beschluss vom 7. August 2014, Az. 9 UF 159/13 - Rdnr. 57 ff bei juris).
  • OLG Brandenburg, 22.05.2020 - 9 UF 240/19

    Voraussetzungen der Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Damit scheidet eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf aus, weil dies schon begrifflich nur in Betracht kommen kann, wenn der angemessene Lebensbedarf niedriger als der eheliche Bedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB ist (vgl. dazu auch erkennender Senat, Beschluss vom 7. August 2014, Az. 9 UF 159/13 - Rdnr. 57 ff bei juris).
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