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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.2017 - C-219/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2862
EuGH, 16.02.2017 - C-219/15 (https://dejure.org/2017,2862)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-219/15 (https://dejure.org/2017,2862)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-219/15 (https://dejure.org/2017,2862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmitt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Medizinprodukt

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: Elisabeth Schmitt/TÜV Rheinland LGA Products

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum möglichen Schadensersatzanspruch gegen TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schmitt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Brustimplantate aus Industriesilikon - und die TÜV-Prüfungen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH-Entscheidung minimiert Chancen auf Schadensersatz vom TÜV im Skandal um Brustimplantate - EuGH-Entscheidung minimiert Chancen auf Schadensersatz vom TÜV im Skandal um Brustimplantate

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Haftung der Benannten Stelle (PIP)

  • spiegel.de (Pressebericht, 16.02.2017)

    Kaum Chancen auf Schmerzensgeld im Implantate-Skandal

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.02.2017)

    Implantate: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.02.2017)

    Implantate: Zertifizierung bedeutet bislang nicht Überwachung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Brustimplantate aus Industriesilikon: Haftet der TÜV?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Haftung des TÜV Rheinlands für Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon - Prüfstellen trifft keine generelle Pflicht zur unangemeldeten Produktprüfung

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüferhaftung für Medizinprodukte bejaht: Muss der TÜV für fehlerhafte Brustimplantate zahlen?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine generelle Prüfungspflicht: Zur Haftung der benannten Stelle für fehlerhafte Medizinprodukte (Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schmitt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1161
  • GRUR 2017, 633
  • GRUR Int. 2017, 352
  • EuZW 2017, 318
  • VersR 2017, 462
  • VersR 2017, 496
 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON …

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Rn. 55 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich weder aus dem Umstand, dass eine Richtlinie bestimmten Stellen Überwachungspflichten auferlegt, noch daraus, dass diese Richtlinie auch den Schutz der Geschädigten bezweckt, zwingend ergibt, dass sie Rechte zugunsten der Geschädigten für den Fall schaffen soll, dass die betreffenden Stellen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, was insbesondere dann gilt, wenn die Richtlinie keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die derartige Rechte gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a., C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 38 bis 40).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-662/15

    Lohmann & Rauscher International - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Wie der Gerichtshof in den Rn. 35 bis 38 des Urteils vom 24. November 2016, Lohmann & Rauscher International (C-662/15, EU:C:2016:903), dargelegt hat, ermöglicht es nämlich die Kombination aus diesen Verpflichtungen im Rahmen der Schutz-, Beobachtungs- und Melde- sowie Gesundheitsüberwachungsverfahren, die alle in der Richtlinie vorgesehen sind, die Gesundheit und die Sicherheit von Personen zu schützen.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung schließt allerdings die durch die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (…ABl. 1985, L 210, S. 29) eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht aus, sofern diese auf anderen Grundlagen - etwa Verschulden - beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 47).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-288/08

    Nordiska Dental - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Rn. 50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Bezugnahme auf insbesondere die Erwägungsgründe 3 und 5 der Richtlinie 93/42 bereits entschieden hat, dass diese nicht nur auf den Schutz der Gesundheit im engeren Sinne, sondern auch auf die Sicherheit von Personen gerichtet ist und dass sie außerdem nicht nur die Anwender von Medizinprodukten und die Patienten, sondern ganz allgemein "Dritte" betrifft (Urteil vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 29).
  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Rn. 140 Unabhängig davon ist aus dem Zusammenhang des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2015 (…VII ZR 36/14, zitiert nach juris, Rz. 20) im sog. Brustimplantatefall im Zusammenhang mit der darauf ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2017, C-219/15 (zitiert nach juris, Rz.n. 55-60), nicht abzuleiten, dass die im nationalen Recht erforderliche Schutzgesetzeigenschaft im europarechtlichen Kontext überflüssig ist, sondern es im Gegenteil im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB eines Schutzgesetzes zugunsten des jeweils Geschädigten bedarf.

    Gerade einen derartigen Bezug zu Individualinteressen sieht der Europäische Gerichtshof aber in seiner Vorabentscheidung vom 16.02.2017, C-219/15, zitiert nach juris, Rzn. 55, 56, als Erfordernis für eine Schutzgesetzeigenschaft an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von …

    Mercedes Benz Group beruft sich in ihren schriftlichen Erklärungen u. a. auf das Urteil vom 16. Februar 2017, Schmitt (C-219/15, EU:C:2017:128, Rn. 49 bis 60), und vertritt die Auffassung, dass der Erwerber des fraglichen Fahrzeugs keinen Ersatzanspruch habe.
  • BGH, 27.02.2020 - VII ZR 151/18

    Zur Haftung der "Benannten Stelle" gegenüber Patientinnen im Zusammenhang mit dem …

    Die vom Hersteller P. beauftragte Benannte Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte haftet gegenüber Patientinnen, denen Silikonbrustimplantate dieses Herstellers eingesetzt wurden, nicht nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161; Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - VII ZR 36/14, NJW 2017, 2617).

    Zwar obliegt es in erster Linie dem Hersteller zu gewährleisten, dass das Medizinprodukt den Anforderungen der Richtlinie entspricht, doch sieht die Richtlinie auch für die Mitgliedstaaten und die Benannten Stellen Verpflichtungen vor, die diesem Zweck dienen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 50 f.).

    Für das Tätigwerden der Benannten Stelle im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung folgt - wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich festgehalten hat - aus dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie 93/42/EWG, dass durch dieses Verfahren die Gesundheit und die Sicherheit von Personen geschützt werden sollen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 53).

    Die Benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch (Nr. 5.3) und kann darüber hinaus unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen und erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen, was bei Hinweisen auf ein nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechendes Medizinprodukt auch eine Produktprüfung und die Sichtung der Geschäftsunterlagen des Herstellers umfassen kann (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Juni 2017 - VII ZR 36/14 Rn. 25, NJW 2017, 2617; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 38 ff.).

    Das wird insbesondere in ihrer auch vom Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich herausgestellten Pflicht deutlich, gegebenenfalls "alle erforderlichen Maßnahmen" zu ergreifen, um ihrer Verpflichtung zur Feststellung, ob die Konformitätserklärung aufrecht erhalten werden kann, und den vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 48).

    Die Ablehnung einer deliktischen Haftung der Benannten Stelle bei schuldhaften Pflichtverletzungen würde überdies den Sinn und Zweck des Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der europäischen Konzeption des Medizinprodukterechts an die Stelle eines behördlichen Zulassungsverfahrens tritt, infrage stellen und seine Bedeutung entwerten (vgl. Degen, VersR 2017, 462, 466).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15   

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https://dejure.org/2016,28485
Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15 (https://dejure.org/2016,28485)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-219/15 (https://dejure.org/2016,28485)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-219/15 (https://dejure.org/2016,28485)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmitt

    Industriepolitik - Prüfung der Konformität von Medizinprodukten durch eine vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Unter Verwendung mangelhaften Silikons hergestellte Brustimplantate - Verantwortlichkeit der benannten Stelle

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Stellen, die das Qualitätssicherungssystem von Herstellern von Medizinprodukten überwachen, gegenüber Patienten haftbar sein, wenn sie ihre Pflichten nach den Produktsicherheitsvorschriften der Union ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    PIP-Skandal: Haftet der TÜV?

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwältin zu PIP-Skandal - TÜV Rheinland kann haftbar sein

Besprechungen u.ä.

  • taz.de (Pressekommentar, 15.09.2016)

    Fehlerhafte Brustimplantate: Brüste auf dem Prüfstand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:14} - Vgl. Urteile vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis (C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 51 und 52), und vom 22. November 2012, Brain Products (…C-219/11, EU:C:2012:742, Rn. 27 und 28).

    {FN:31} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Medipac-Kazantzidis (C-6/05, EU:C:2006:724, Nr. 92).

    {FN:34} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Medipac-Kazantzidis (C-6/05, EU:C:2006:724, Nr. 92).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-40/04

    Yonemoto - Rechtsangleichung - Maschinen - Richtlinie 98/37/EG - Vereinbarkeit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    Rn. 37 Die deutsche Regierung verweist für ihre Ansicht, dass benannte Stellen - jedenfalls gegenüber Anwendern in der Situation von Frau Schmitt - keine Haftung treffen könne, auf das Urteil Yonemoto des Gerichtshofs{FN-VERWEIS:24}.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Yonemoto (C-40/04, EU:C:2005:519) weiter festgestellt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine präzise Verpflichtung in Bezug auf die straf- und zivilrechtliche Sanktionsregelung auferlegt, die das nationale Recht vorsehen kann.

    {FN:24} - Urteil vom 8. September 2005, Yonemoto (C-40/04, EU:C:2005:519).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2006 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Öffentliche Beschaffung von mit der CE-Kennzeichnung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:31} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Medipac-Kazantzidis (C-6/05, EU:C:2006:724, Nr. 92).

    {FN:34} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Medipac-Kazantzidis (C-6/05, EU:C:2006:724, Nr. 92).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:19} - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (…C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 115), und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (…C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 108 ff.).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:19} - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (…C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (…C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 115), und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 108 ff.).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:19} - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (…C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 115), und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (…C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 108 ff.).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:27} - Der Vollständigkeit halber führt meines Erachtens auch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), nicht weiter, wonach die damals für Einlagensicherungssysteme geltenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts zwar u. a. dem Schutz der Einleger dienten, jedoch keine Rechte zugunsten der Einleger für den Fall einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden schufen (…vgl. Rn. 38 und 40).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:29} - Vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 63).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:22} - Vgl. z. B. Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 24, 40 und 41).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15
    {FN:23} - Vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 46 bis 48).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-219/11

    Brain Products - Vorabentscheidungsersuchen - Medizinprodukte - Richtlinie …

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 19.11.2009 - C-288/08

    Nordiska Dental - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - …

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