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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.2011 - C-484/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5889
EuGH, 16.06.2011 - C-484/07 (https://dejure.org/2011,5889)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2011 - C-484/07 (https://dejure.org/2011,5889)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - C-484/07 (https://dejure.org/2011,5889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • EU-Kommission PDF

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • EU-Kommission

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich, EG Art. 234
    Vorabentscheidungsverfahren, Assoziationsberechtigte, Familienangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Aufenthaltsrecht, praktische Wirksamkeit, Wanderarbeitnehmer, familiäre Lebensgemeinschaft, Niederlande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Pehlivan

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2007 - Fatma Pehlivan / Staatssecretaris van Justitie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank"s-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande) - Auslegung des Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1187
  • DÖV 2011, 653
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Rn. 39 Um auf die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegte erste Frage eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31).

    Rn. 40 Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt der Erwerb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 26).

    Rn. 42 Die unter den beiden Gedankenstrichen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Wohnzeiten setzen allerdings, da ihnen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde, voraus, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die im Wege der Familienzusammenführung zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat ziehen dürfen, während dieser Zeiten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht haben (vgl. Urteile Kadiman, Randnr. 29, und Bozkurt, Randnrn.

    Danach soll nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift die Stellung der Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers dadurch gefestigt werden, dass ihnen selbst Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats gewährt wird, damit sie sich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufbauen können und auf diese Weise eine nachhaltige Integration der Familie im Aufnahmemitgliedstaat erreicht wird (vgl. Urteil Bozkurt, Randnrn.

    Rn. 46 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Familienangehörige grundsätzlich - vorbehaltlich berechtigter Gründe - tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenwohnen muss, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat, d. h. bis zum Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 35).

    Rn. 62 Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren kann, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 desselben Beschlusses darstellt oder der Betroffene diesen Staat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. u. a. Urteil Bozkurt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Rn. 45 Das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System soll gemäß dem allgemeinen Zweck dieses Beschlusses, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern.

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach dem grundlegenden Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, dadurch konkret zum Ausdruck kommen muss, dass sich der Familienangehörige bei dem Arbeitnehmer durchgehend aufhält, d. h. mit ihm zusammenlebt, bis er sich nach Ablauf von drei Jahren eine von seinem Elternteil, der ihm die Integration in den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht hat, unabhängige Existenz aufbauen kann (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 36).

    Rn. 51 Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen anfänglichen Zeitraums von drei Jahren nicht mehr berechtigt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers im Inland von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 38, und vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 30).

    Rn. 63 Daraus folgt insbesondere, dass - wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat und entgegen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung - die Tatsache, dass der Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt volljährig ist, keinen Einfluss auf die von ihm nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnrn.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Rn. 39 Um auf die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegte erste Frage eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31).

    Rn. 42 Die unter den beiden Gedankenstrichen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Wohnzeiten setzen allerdings, da ihnen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde, voraus, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die im Wege der Familienzusammenführung zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat ziehen dürfen, während dieser Zeiten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht haben (vgl. Urteile Kadiman, Randnr. 29, und Bozkurt, Randnrn.

    Rn. 48 Ferner hat der Gerichtshof Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen in den ersten drei Jahren an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht (Urteil Kadiman, Randnr. 33).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    40 und 41, vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnrn.

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, dieses Recht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lassen (vgl. Urteile Eyüp, Randnr. 42, und Kurz, Randnr. 69).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht der Assoziation EWG-Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnrn.

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, dieses Recht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lassen (vgl. Urteile Eyüp, Randnr. 42, und Kurz, Randnr. 69).

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Rn. 44 Was das Kriterium des ordnungsgemäßen Wohnsitzes vor Ablauf des in Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannten anfänglichen Zeitraums von drei Jahren angeht, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei den in den einzelnen Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriffen um unionsrechtliche Begriffe, die in der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, einheitlich auszulegen sind, um deren homogene Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1997, Ertanir, C-98/96, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 59, sowie vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnrn.

    Rn. 50 Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig, dass zum einen die erstmalige Zulassung der Einreise in einen Mitgliedstaat im Fall eines Familienangehörigen eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörenden türkischen Arbeitnehmers grundsätzlich dem nationalen Recht dieses Staates unterliegt, dessen Zuständigkeit durch die dem Betroffenen von den zuständigen nationalen Behörden gewährte Erlaubnis zum Ausdruck kommt, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Ayaz, Randnrn.

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    66 bis 68, sowie vom 4. Februar 2010, Genc, C-14/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Rn. 51 Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen anfänglichen Zeitraums von drei Jahren nicht mehr berechtigt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers im Inland von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 38, und vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    62 bis 67 des Urteils vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-6495), in Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), und in Randnr. 45 des Urteils Bozkurt dargelegt hat, ist nämlich angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nicht zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    26 und 27, sowie vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 …

  • EuGH, 21.01.2010 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. …

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - 18 B 169/12

    Ein nach § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs erteiltes Visum als …

    Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 liegt eine dreistufige Systematik zu Grunde, nach der die Regelungsbefugnisse des Aufnahmemitgliedstaats von Stufe zu Stufe abnehmen (wie EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - Pehlivan -):.

    Rn. 17 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 39 m.w.N.

    Rn. 24 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-451/11 -(Dülger), juris Rn. 29; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 40f. m.w.N.,.

    Rn. 27 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 19.

    Rn. 36 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-451/11 - (Dülger), juris Rn. 64 und 66; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 47. Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - 18 A 4649/05 -, juris, m.w.N.

    Rn. 44 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C 484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 46; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C 203/08 - (M. Bozkurt), NVwZ 2011, 483, Rn. 35; Urteil vom 11. November 2004 - C 467/02 -(Cetinkaya), juris Rn. 30; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 - (Aydinli), juris Rn. 29; Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 -(Derin), juris Rn. 51; Urteil vom 17. April 1997 - C 351/95- (Kadiman), NVwZ 1997, 1104, Rn. 34 ff.

    Rn. 51 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 50 ff. m.w.N. sowie die zugehörigen Schlussanträge der Generalanwältin Skarpston vom 8. Juli 2010, juris Rn. 38ff.; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C 303/08 - (Bozkurt), juris Rn. 33.

    Rn. 53 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 45, 47.

    Rn. 55 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 55.

    Rn. 58 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Q. ), juris Rn. 58, 63.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    31, 35 und 36, sowie vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Rn. 49 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren, und zwar, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. u. a. Urteile Bozkurt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pehlivan, Randnr. 62).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci und Inan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - …

    Rn. 24 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 31, und vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, Slg. 2011, I-5203, Randnr. 39).

    26 und 27 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, im genannten Staat zwangsläufig ein unmittelbar auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 43).

    Rn. 34 Im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der im Gegensatz zu einem Kooperationsabkommen wie dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (…ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), soll das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 45).

    28 und 29, und Bozkurt, Randnr. 39) und dass ein Mitgliedstaat keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen darf als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56).

    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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  • Europäischer Gerichtshof

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers

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    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers

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    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers“

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    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    Rn. 1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof ein weiteres Mal um Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei{FN-VERWEIS:2} (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80) gebeten.

    Rn. 4 Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 trägt die Überschrift "Soziale Bestimmungen".

    Rn. 6 Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    Rn. 7 Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:.

    Rn. 14 Der Vc 2000 enthält Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/80 durch die niederländischen Behörden.

    Rn. 16 Bezüglich des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen, der die Voraussetzungen hinsichtlich des dreijährigen Zeitraums nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt hat, heißt es in Abschnitt B11/3.5.1 Vc 2000, dass.

    "… der freie Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nach drei Jahren Unterhaltung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes anwendbar ist.

    Mit dieser für die Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers günstigeren Vorschrift wird von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 abgewichen.

    Nach drei Jahren Unterhaltung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes ist nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht mehr an Voraussetzungen gebunden.

    Rn. 24 Da das nationale Gericht die Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zum Erlass seines Urteils im Ausgangsverfahren für erforderlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    a) Ist Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er schon anwendbar ist, wenn ein Familienangehöriger drei Jahre lang tatsächlich mit einem türkischen Arbeitnehmer zusammengewohnt hat, ohne dass das Aufenthaltsrecht dieses Familienangehörigen von den zuständigen nationalen Behörden während dieser drei Jahre in Frage gestellt worden ist?.

    b) Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat während dieser drei Jahre bestimmen kann, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt?.

    Der wichtigste wird in Frage 1 b) angesprochen, in der es um die materiell-rechtliche Wirkung einer Eheschließung auf das Aufenthaltsrecht einer Person nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 (im Folgenden: Art. 7) geht.

    Rn. 32 An die Stelle des Beschlusses Nr. 2/76 trat der Beschluss Nr. 1/80.

    Im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. 1/80 heißt es, dass die in dem Beschluss voranstehend genannten Erwägungen "zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen" gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 eingeführten Regelung führen.

    Rn. 33 Durch Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 werden die Bestimmungen von Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/76 erweitert.

    Rn. 34 Durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, dessen Regelungsgehalt im Ausgangsverfahren streitig ist, wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer erheblich erweitert.

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat sich mehrfach zur Auslegung der Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 geäußert und verschiedene allgemeine Grundsätze betreffend die Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer entwickelt.

    Rn. 36 Zweitens enthält der Beschluss Nr. 1/80 keine Definition des Begriffs "Familienangehöriger" eines türkischen Arbeitnehmers.

    Dem Urteil Kadiman{FN-VERWEIS:12} zufolge hat der Mitgliedstaat die Befugnis, "dieses Aufenthaltsrecht an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet dem Geist und dem Regelungszweck des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht"{FN-VERWEIS:13}.

    Die italienische Regierung zieht die Regelung dieser Artikel für die Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 heran und macht dementsprechend geltend, dass eine Person, die 21 Jahre oder älter ist, nur dann als Familienangehöriger einzustufen sei, wenn der betreffende Arbeitnehmer ihr Unterhalt gewähre.{FN-VERWEIS:26}.

    Rn. 58 Auch wenn der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 die Verordnung Nr. 1612/68 berücksichtigt hat, hat er doch auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 7 nur von begrenztem Nutzen sei{FN-VERWEIS:27}.

    Rn. 60 Somit scheinen mir Wortlaut, Normzweck und Auslegung der Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 einerseits und des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 andererseits so weit voneinander abzuweichen, dass sich den Vorschriften der Verordnung im vorliegenden Fall keine Auslegungshilfen bezüglich der Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 entnehmen lassen.

    Es kommt nicht auf eine genaue inhaltliche Entsprechung der den türkischen Bürgern und der den Unionsbürgern gewährten Rechte an, sondern es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.{FN-VERWEIS:29} Die Rechte türkischer Staatsbürger nach dem Beschluss Nr. 1/80 sind in vielerlei Hinsicht eingeschränkter als die Rechte, die den Unionsbürgern allgemein nach dem Unionsrecht zustehen.{FN-VERWEIS:30} Unter diesem Gesichtspunkt führt die von mir befürwortete Auslegung von Art. 7 nicht zu einem Verstoß gegen Art. 59.

    Zu diesen bilateralen Übereinkünften gehören selbstverständlich auch das Assoziierungsabkommen und der Beschluss Nr. 1/80.

    Soweit die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 günstiger sind, haben sie Vorrang.

    Dies entspricht Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wonach die Bestimmungen des Abschnitts I des Beschlusses "vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind", gelten.

    Rn. 74 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage 1 b) zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, während des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums von drei Jahren zu bestimmen, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt.

    Im Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass "[d]ies … insbesondere bei Freiheitsstrafen und erst recht bei der Ausweisung der Fall [ist], die die Verneinung des durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen und garantierten Aufenthaltsrechts selbst darstellt …".

    Rn. 83 Was einen Verstoß gegen aus Gründen der öffentlichen Ordnung erlassene Auflagen betrifft, muss Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Anwendung finden.

    Nach meinem Verständnis wollten die Verfasser des Beschlusses Nr. 1/80 mit dieser Formulierung sagen, dass der Familienangehörige die materiell-rechtlichen Auflagen erfüllt haben muss, die mit seiner Aufenthaltserlaubnis bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.

    Allerdings ergab sich in der Rechtssache Kol{FN-VERWEIS:43} eine ähnliche Fragestellung im Hinblick auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, bei der es um die Auslegung des in der genannten Vorschrift verwendeten Begriffs "ordnungsgemäße Beschäftigung" ging.

    Falls es der Gerichtshof jedoch für erforderlich erachten sollte, die Fragen 1 a) und 2 zu behandeln, schlage ich die Antwort vor, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 es den zuständigen nationalen Behörden nicht verwehrt, nach Ablauf des für den Erwerb von Rechten gemäß dieser Vorschrift maßgebenden Dreijahreszeitraums ein Aufenthaltsrecht, das gemäß Art. 7 erworben worden sein soll, in Frage zu stellen.

    Auf die Frage 1 b) ist zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, während des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums von drei Jahren zu bestimmen, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt.

    Falls es der Gerichtshof für erforderlich erachten sollte, die Fragen 1 a) und 2 zu behandeln, sind diese Fragen dahin zu beantworten, dass es Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 den zuständigen nationalen Behörden nicht verwehrt, nach Ablauf des für den Erwerb von Rechten gemäß dieser Vorschrift maßgebenden Dreijahreszeitraums ein Aufenthaltsrecht, das gemäß Art. 7 erworben worden sein soll, in Frage zu stellen.

    {FN:2} - Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde.

    {FN:40} - Eine umfassendere Untersuchung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift findet sich in meinen ebenfalls heute vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache Bozkurt (C-303/08, Nrn. 71 ff.).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    Dem Urteil Kadiman{FN-VERWEIS:12} zufolge hat der Mitgliedstaat die Befugnis, "dieses Aufenthaltsrecht an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet dem Geist und dem Regelungszweck des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht"{FN-VERWEIS:13}.

    Rn. 68 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman{FN-VERWEIS:34} entschieden, dass objektive Gegebenheiten - wie etwa eine entfernt gelegene Arbeitsstelle oder Berufsausbildungsstätte des Familienangehörigen - ein Nichtzusammenleben rechtfertigen könnten.{FN-VERWEIS:35} Ich verstehe dies jedoch nicht als Abkehr von dem Erfordernis, soweit möglich und praktikabel tatsächlich zusammenzuleben.

    {FN:10} - Urteil vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.

    {FN:14} - Vgl. Urteil Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 34.

    {FN:15} - Vgl. Urteile Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 36, Ayaz, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41, und vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25).

    {FN:18} - Vgl. u. a. Urteile Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnrn.

    {FN:19} - Vgl. Urteil Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 42.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:7} - Vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47).

    {FN:27} - Vgl. Urteil Derin, in Fn. 7 angeführt, Randnr. 68.

    {FN:29} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Derin, in Fn. 7 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:8} - Urteil vom 30. September 2004, Ayaz (C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnrn.

    {FN:25} - Vgl. Urteil Ayaz, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 45.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:15} - Vgl. Urteile Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 36, Ayaz, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41, und vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:39} - Urteil vom 16. März 2000 (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:28} - Urteil vom 13. Februar 1985 (267/83, Slg. 1985, 567, Randnr. 18).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:30} - Vgl. Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnr. 31).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:9} - Vgl. Urteil vom 5. Juni 1997, Kol (C-285/95, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 25).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
    {FN:16} - Urteil vom 22. Juni 2000 (C-65/98, Slg. 2000, I-4747).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss …

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Pehlivan (C-484/07, EU:C:2010:410, Nr. 65).

    {FN:110} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pehlivan (C-484/07, EU:C:2010:410, Nr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-677/17

    Çoban - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …

    Siehe, in dieselbe Richtung gehend, meine Schlussanträge in der Rechtssache Pehlivan (C-484/07, EU:C:2010:410, Nr. 63): Es ist erforderlich, das Gesamtbild im Blick zu behalten.
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