Rechtsprechung
| EuGH, 20.02.1997 - C-106/95 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Judicialis
- EU-Kommission
MSG / Les Gravières Rhénanes
Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978
1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Vereinbarung in einer den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form - ... - EU-Kommission
MSG / Les Gravières Rhénanes
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des deutschen Gerichts; "Abstrakte" Erfüllungsortvereinbarung ; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Bestehen eines Handelsbrauches
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
EuGVÜ: Gerichtsstandsvereinbarung durch mündliche Vereinbarung eines Erfüllungsorts
- opinioiuris.de
MSG / Les Gravières Rhénanes
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
MSG./. Les Gravières Rhénanes. Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Vereinbarung in einer den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)
Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 5 Nr. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 dritter Fall EuGVÜ und Pflichten des Anwalts bei Mandaten mit Auslandsbezug
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 1997, 1431
- ZIP 1997, 475
- EuZW 1997, 209
- BB 1997, 415
- DB 1997, 619
Wird zitiert von ... (50) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.12.1976 - 24/76
Estasis Salotti / Ruewa
Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die in Artikel 17 des Übereinkommens aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Artikel 2 begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Artikeln 5 und 6 ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und in der Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).15 Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, daß Artikel 17 in seiner ursprünglichen Fassung für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" verlangte und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen musste, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollten gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (Urteile Estasis Salotti und Segoura, a. a. O., Randnr. 7 bzw. Randnr. 6).
- EuGH, 17.01.1980 - 56/79
Zelger / Salinitri
Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
Wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfuellen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben wäre, dann genügt die Vereinbarung über den Erfuellungsort, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu begründen (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89, Randnr. 5).34 Im Falle einer solchen Vereinbarung fehlt es nicht nur an einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht, es liegt auch eine Umgehung des Artikels 17 vor, der zwar eine ausschließliche Zuständigkeit begründet und dabei auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht verzichtet (Urteil Zelger, a. a. O., Randnr. 4), gerade deshalb aber die Einhaltung seiner strengen Formvorschriften verlangt.
- EuGH, 06.10.1976 - 12/76
Industrie tessili italiana / Dunlop AG
Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll diese Bestimmung, mit der eine von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Beklagten abweichende Zuständigkeit eingeführt wurde, dem Umstand Rechnung tragen, daß in bestimmten, genau umschriebenen Fällen zwischen dem Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine besonders enge Verbindung besteht, und damit einer sachgerechten Prozeßführung dienen (Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13). - EuGH, 14.12.1976 - 25/76
Segoura / Bonakdarian
Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die in Artikel 17 des Übereinkommens aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Artikel 2 begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Artikeln 5 und 6 ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und in der Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).
- BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 Brüssel-Ia-VO als auch die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 Brüssel-Ia-VO ausschließt (vgl. EuGH, NJW 1997, 1431 Rn. 14 m.w.N.;… NJW 1977, 494, juris Rn. 7).Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (…vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39;… ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).
Ist das Verhalten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung angesehen zu werden, wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet (…vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 43 ff., 48; NJW 1997, 1431 Rn. 23 f.).
- EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auch wenn diese Erleichterung nicht bedeutet, dass eine Willenseinigung zwischen den Parteien verzichtbar ist, da die tatsächliche Einigung der Parteien stets eines der Ziele dieser Bestimmung ist, wird doch vermutet, dass die Willenseinigung der Parteien über die Gerichtsstandsklausel vorliegt, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handels Handelsbräuche bestehen, die diese Parteien kannten oder kennen mussten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 16, 17 und 19, …sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 39 und 40). - BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14
Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen …
Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (…EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - C-24/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 - Estasis Salotti;… vom 14. Dezember 1976 - C-25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 - Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG;… vom 7. Februar 2013 - C-543/10, aaO Rn. 27 - Refcomp).
- EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. …
Rn. 39 Nach der Rechtsprechung soll Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin sicherstellen, dass eine Einigung der Parteien tatsächlich vorliegt; damit soll verhindert werden, dass einseitig in einen Vertrag eingefügte Gerichtsstandsklauseln unbemerkt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 17, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 19).Rn. 40 Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass das Vorliegen dieser Einigung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c vermutet werden kann, wenn im betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs entsprechende Handelsbräuche bestehen, die den Parteien bekannt sind oder bekannt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 19, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 20 und 21).
Es ist hingegen Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die für eine solche Beurteilung erforderlichen objektiven Kriterien an die Hand zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 21, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 23).
Rn. 43 Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Vorliegen eines Handelsbrauchs nicht unter Heranziehung des Rechts eines der Vertragsstaaten zu ermitteln ist und auch nicht im Verhältnis zum internationalen Handelsverkehr im Allgemeinen festzustellen ist, sondern für den Geschäftszweig, in dem die Vertragsparteien tätig sind (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 25).
Rn. 44 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass in dem betreffenden Geschäftszweig namentlich dann ein Handelsbrauch besteht, wenn die dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten zeigen (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 26).
Rn. 48 Schließlich geht zur tatsächlichen oder vermuteten Kenntnis des Handelsbrauchs seitens der Vertragsparteien aus der Rechtsprechung hervor, dass sie insbesondere dadurch belegt werden kann, dass die Parteien untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Vertragspartnern schon zuvor Geschäftsbeziehungen geknüpft hatten oder dass in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten aufgrund der Tatsache, dass es beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig gezeigt wird, hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 24, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 43).
- EuGH, 21.05.2015 - C-322/14
El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche …
Rn. 25 Die in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen sind eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. entsprechend Urteil MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Der Gerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des genannten Artikels sollten gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. Urteil MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17
Wikingerhof/Booking.com - Gerichtliche Zuständigkeit bei Kartellverstoß: …
Die Willenseinigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklausel wird zwar vermutet, wenn sie in einer Weise in die Geschäftsbeziehung eingeführt wird, die einem solchen Handelsbrauch entspricht, wenn dieser den Parteien bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 25 - MSG;… RIW 2016, 357 Rn. 50 - Profit Investment SIM/Ossivgl; BGH…, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 23). - EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
Gasser - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - …
Trotz der Verweisung auf den internationalen Handelsbrauch in Artikel 17 EuGVÜ soll dieser Artikel auch sicherstellen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt; das beruht auf dem Bestreben, die schwächere Partei davor zu schützen, dass Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 17, und Castelletti, Randnr. 19). - OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18
"MUB-Hintersitzlehnen"
Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben formwirksam getroffen werden, sofern beide Parteien den entsprechenden Handelsbrauch kannten oder kennen mussten, wobei letzteres grundsätzlich anzunehmen ist, wenn das Wohnsitzrecht des Schweigenden das kaufmännische Bestätigungsschreiben als Handelsbrauch kennt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.02.1997, C-106/95, Rn. 25 bei juris; BGH, Urteil vom 16.06.1997, II ZR 37/904, Ls. 2 bei juris;… Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 49;… Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 13). - EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
Benincasa
Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, daß sich mit Gewißheit vorhersehen läßt, welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Artikels 17 des Übereinkommens, der dem Willen der Vertragsparteien den Vorrang einräumt und eine ausschließliche Zuständigkeit begründet, wobei auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht verzichtet wird, durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 34). - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Vgl. u. a. auch Urteile vom 6. Oktober 1976, 1ndustrie Tessili Italiana Como (…12/76, EU:C:1976:133, Rn. 13), vom 20. Februar 1997, MSG (C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 29), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (…C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26). - EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
Česká spořitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98
Coreck
- BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18
Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-I-VO: Sachliche Reichweite der in …
- OLG Nürnberg, 24.05.2017 - 12 U 2484/16
Formwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung und internationale Zuständigkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13
Profit Investment SIM - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …
- EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen …
- BGH, 22.02.2001 - IX ZR 19/00
Zustandekommen einer Gerichtstandvereinbarung
- EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
Coreck Maritime - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - …
- BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03
Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung bei mündlichem Vertragsschluss
- EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
Castelletti - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung …
- OLG Braunschweig, 22.05.2019 - 11 U 18/19
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Inanspruchnahme eines …
- BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01
Erfüllungsort bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel
- BGH, 06.07.2004 - X ZR 171/02
Anforderungen an die Schriftform einer Gerichtsstandsvereinbarung
- BGH, 07.01.2014 - VIII ZR 137/13
Internationales Handelsgeschäft: Wirksamkeit einer per E-Mail getroffenen …
- EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
GIE Groupe Concorde u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus …
- OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 4 U 72/07
Voraussetzungen einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; Begriff des …
- OLG Saarbrücken, 18.10.2011 - 4 U 548/10
Zuständigkeit: Subunternehmervertrag inländischer Parteien über im Ausland zu …
- OLG München, 20.01.2025 - 17 U 966/24
Internationale Zuständigkeit bei Online-Glücksspielverträgen mit Großbritannien
- OLG Köln, 24.04.2013 - 16 U 106/12
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.1998 - C-159/97
Trasporti Castelletti Spedizioni Internazionali SpA gegen Hugo Trumpy SpA.
- LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13
Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v. …
- OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 161/10
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Anforderungen an die Form …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-222/15
Hőszig - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche …
- OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 1 U 48/12
Internationale Zuständigkeit: Erfüllungsort
- OLG München, 14.01.2009 - 20 U 3863/08
Internationaler Warenkauf: Erfüllungsortvereinbarung durch Einbeziehung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02
Gasser
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20
HRVATSKE ŠUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10
Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
- LG Aachen, 22.06.2010 - 41 O 94/09
Wann wird ein Brauch zum Brauch?
- OLG Hamburg, 11.01.2001 - 6 U 72/00
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gegen einen ausländischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- …
- OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 3/11
Intereuropäischer Warenkauf: Gerichtsstandsvereinbarung durch Einbeziehung …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere …
- LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Art 66 …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-565/16
Saponaro und Xylina - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-87/10
Electrosteel Europe - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates - Gerichtliche …
- LG Trier, 08.01.2004 - 7 HKO 134/03
- BGH, 24.07.2003 - IX ZR 313/00
- LG München II, 23.03.2004 - 1 O 6972/02
Prüfung des Vorliegens einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung; Verklagung …
- OLG Hamm, 26.02.2004 - 2 U 195/02
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Mainschiffahrts-Genossenschaft eG (MSG) gegen Les Gravières Rhénanes SARL.
Brüsseler Übereinkommen - Vereinbarung über den Erfüllungsort - Gerichtsstandsvereinbarung
Verfahrensgang
- AG Würzburg, 20.11.1992 - 14 C 3592/91
- OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 3905/92
- BGH, 06.03.1995 - II ZR 37/94
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
- EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
- BGH, 16.06.1997 - II ZR 37/94
- OLG Nürnberg, 30.07.1998 - 8 U 3905/92
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- EuGH, 17.01.1980 - 56/79
Zelger / Salinitri
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
Dies ergibt sich aus dem Urteil Zelger vom 17. Januar 1980(8), in dem der Gerichtshof sich allerdings speziell mit dem Verhältnis zwischen Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 17 beschäftigt hat.Rn. 12 Gemäß dem Urteil Zelger genügt somit für die Gültigkeit einer Erfuellungsortvereinbarung nach Artikel 5 Nummer 1, daß "der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfuellen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden ist" (Randnr. 6).
Rn. 13 Zunächst einmal hat die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Zelger gewählt hat und der grundsätzlich zuzustimmen ist, die Frage, die uns hier beschäftigt, tatsächlich offengelassen.
Eine solche Lösung würde aber nicht wenigen Schwierigkeiten begegnen, insbesondere da der Gerichtshof unmißverständlich festgestellt hat, daß a) die Bestimmung des Erfuellungsorts durch Verweisung auf das nationale Recht erfolgt (Urteil Tessili), b) das nationale Recht durchaus vorsehen kann, daß die Parteien den Erfuellungsort bestimmen und in diesem Fall die Einhaltung der in Artikel 17 vorgeschriebenen Form nicht erforderlich ist (Urteil Zelger), und schließlich c) der auf diese Weise bestimmte Erfuellungsort keine objektive Verbindung zum Rechtsstreit aufweisen muß (Urteil Custom Made Commercial(11)).
Auch meine ich, daß das Urteil Zelger angesichts des in ihm enthaltenen Hinweises auf die unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht eher in dem Sinne zu verstehen ist, daß die Parteien für die Erfuellung des Vertrages durchaus einen anderen Ort als den gesetzlich bestimmten festlegen können, der aber in jedem Fall tatsächlich Erfuellungsort sein muß: nur in diesem Fall brauchen die Parteien die in Artikel 17 vorgeschriebene Form nicht einzuhalten.
Rn. 20 Will man nicht das Urteil Zelger in Frage stellen und folglich den Erfuellungsort, wenn er durch Parteivereinbarung festgelegt worden ist, autonom bestimmen - eine grundsätzlich wünschenswerte Lösung, die den Vorzug hätte, geradlinig und unmißverständlich zu sein(17), die aber die Vertragsparteien zur Einhaltung besonders strenger Formerfordernisse verpflichten würde, auch wenn ein tatsächlicher Erfuellungsort festgelegt worden ist -, so ist die einfachste Lösung, daß der Gemeinschaftsrichter die Grenzen festlegt, die ganz einfach eine Umgehung des Artikels 17 verhindern sollen(18).
(8) - Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79 (Zelger, Slg. 1980, 89).
Insbesondere nach dem Urteil Zelger lässt sie Erfuellungsortvereinbarungen ohne Einhaltung der in Artikel 17 vorgeschriebenen Form zu (in diesem Sinn z. B. Urteil der Cour d'…appel Lyon vom 28. März 1979, La Semaine juridique, Edition générale 1981, Jurisprudence, Nr. 19519, sowie die von Schack zitierte deutsche Rechtsprechung in "Abstrakte Erfuellungsortvereinbarungen: form- oder sinnlos?" in Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, 1996, S. 247 ff., Anmerkung 5).
(15) - In Wirklichkeit sprechen sich auch die, die dem Urteil Zelger zustimmen, für die Aufstellung einheitlicher Formerfordernisse sowohl für Gerichtsstandsvereinbarungen als auch für "abstrakte" Erfuellungsortvereinbarungen aus.
- EuGH, 06.10.1976 - 12/76
Industrie tessili italiana / Dunlop AG
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
Eine solche Lösung würde aber nicht wenigen Schwierigkeiten begegnen, insbesondere da der Gerichtshof unmißverständlich festgestellt hat, daß a) die Bestimmung des Erfuellungsorts durch Verweisung auf das nationale Recht erfolgt (Urteil Tessili), b) das nationale Recht durchaus vorsehen kann, daß die Parteien den Erfuellungsort bestimmen und in diesem Fall die Einhaltung der in Artikel 17 vorgeschriebenen Form nicht erforderlich ist (Urteil Zelger), und schließlich c) der auf diese Weise bestimmte Erfuellungsort keine objektive Verbindung zum Rechtsstreit aufweisen muß (Urteil Custom Made Commercial(11)).(3) - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13).
(7) - Urteil Tessili (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 13).
Sicherlich ist die Bestimmung des Erfuellungsorts dem materiellen Recht überlassen, und es ist auch richtig, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, daß die Wahl zwischen einer autonomen Auslegung und der Verweisung auf die Kollisionsnormen pragmatisch in dem Sinne getroffen wurde, daß "eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann; hierbei ist jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 des Vertrages sicherzustellen" (Urteil Tessili, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 11).
- EuGH, 29.06.1994 - C-288/92
Custom Made Commercial / Stawa Metallbau
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
(11) - Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Slg. 1994, I-2913, Randnrn.(19) - Vgl. jedoch die eingehenden Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Lenz vom 8. März 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2915, insbesondere I-2934 ff.).
(30) - Schlussanträge in der Rechtssache C-288/92 (zitiert in Fußnote 19, insbesondere I-2939).
- EuGH, 14.12.1976 - 24/76
Estasis Salotti / Ruewa
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
(20) - Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76 (Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7) und in der Rechtssache 25/76 (Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).(25) - Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß "die Formerfordernisse des Artikels 17 ... gewährleisten [sollen], daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht" (Urteile Estasis Salotti und Segoura, zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 7 bzw. 6).
- EuGH, 14.12.1976 - 25/76
Segoura / Bonakdarian
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
(20) - Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76 (Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7) und in der Rechtssache 25/76 (Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).(21) - Urteil Segoura, wiedergegeben in der vorstehenden Fußnote.
- EuGH, 10.03.1992 - C-214/89
Powell Duffryn / Petereit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
Ich verweise auf das Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-214/89 (Powell Duffryn, Slg. 1992, I-1745), in dem der Gerichtshof zu einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Gesellschaft festgestellt hat, daß "jeder, der Aktionär einer Gesellschaft wird, unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs der Aktien weiß oder wissen muß, daß er an die Satzung dieser Gesellschaft ... gebunden ist" (Randnr. 27, Hervorhebung von mir). - EuGH, 06.10.1976 - 14/76
De Bloos / Bouyer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
(6) - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13). - EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
Mulox IBC / Geels
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
(16) - Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92 (Mulox, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 11). - EuGH, 15.01.1987 - 266/85
Shenavai / Kreischer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
(4) - Allerdings ist es, wie der Gerichtshof festgestellt hat, in der Regel dieser "Ort, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist; diese Verbindung war ausschlaggebend für die Schaffung des Gerichtsstands des Erfuellungsorts der Verpflichtung bei Vertragsklagen" (Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 18). - EuGH, 26.05.1982 - 133/81
Ivenel / Schwab
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
(5) - Bei derartigen Verträgen hat der Gerichtshof nämlich entschieden, daß der Erfuellungsort nicht nach der Lex causä (Vertragsstatut), sondern eigenständig nach der Verpflichtung zu bestimmen ist, die für den Vertrag charakteristisch ist (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891).
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