Rechtsprechung
| EuGH, 26.09.2019 - C-11/18 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Klymenko/ Rat
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Klymenko/ Rat
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Klymenko/ Rat
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 08.11.2017 - T-245/15
- EuGH, 26.09.2019 - C-11/18 P
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- EuG, 08.11.2017 - T-245/15
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-11/18
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wird aufgehoben.
- EuG, 25.06.2020 - T-295/19
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 26 Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.Rn. 35 Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (…vgl. oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, März 2016 und März 2017, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.
Rn. 40 Am 20. November 2019 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), und dem Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), zu ziehen sind.
Rn. 59 Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta verankert sind, gehören (…vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.
Unter diesen Umständen ist der Rat, dem es obliegt, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte des Klägers im Rahmen des Verfahrens 521 beachtet wurden.
- EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 26 Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.Rn. 34 Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), (…vgl. oben, Rn. 25) auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.
Rn. 77 Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.
- EuG, 21.12.2021 - T-195/21
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 26 Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.Rn. 34 Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (…siehe oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.
Rn. 80 Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-440/24
Lettland/ Aven - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
{FN:28} Vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (…C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (…C-416/18 P, EU:C:2019:602, Rn. 28), und vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, EU:C:2019:786, Rn. 22).
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