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   EuG, 21.12.2021 - T-195/21   

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EuG, 21.12.2021 - T-195/21 (https://dejure.org/2021,51358)
EuG, Entscheidung vom 21.12.2021 - T-195/21 (https://dejure.org/2021,51358)
EuG, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - T-195/21 (https://dejure.org/2021,51358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klymenko/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine; Einfrieren von Geldern; Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden; Beibehaltung des Namens des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 03.02.2021 - T-258/20

    Klymenko/ Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Mit Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2020 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

    Im Übrigen müssen die Gerichte der Europäischen Union nach gefestigter Rechtsprechung bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet daher die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung des betreffenden Drittstaats, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den EGMR überwacht werden, wird dadurch das oben in Rn. 70 angeführte Prüfungserfordernis nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztendlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falls auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    Wie oben in den Rn. 67 bis 69 ausgeführt, war der Rat im vorliegenden Fall nämlich verpflichtet, vor dem Beschluss über die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sowie des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der besagten Rechte des Klägers ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann zugestanden werden, dass diese Entscheidungen in der Sache, da es sich um gerichtliche Entscheidungen, nämlich solche des Untersuchungsrichters des Gerichts Petchersk, handelt, vom Rat de facto als tatsächliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern - und zwar im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 91), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83, 93 und 94), ergangen sind, gegen die vom Rat kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde -, und festzustellen, dass mit diesen Entscheidungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen der in Rede stehenden Verfahren beachtet wurden.

    In diesem Zusammenhang stellte das Gericht ferner fest, dass aus dem Urteil vom 13. Mai 2020, das allerdings nach dem Erlass der Rechtsakte vom März 2020, nicht aber nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergangen war, zum einen hervorging, dass der bloße Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensentscheidung in Form eines Beschlusses zur Aufnahme einer Person in die Liste der von Interpol gesuchten Personen trifft, nicht ausreicht, da alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines solchen Beschlusses ergriffen worden sein müssen, was der Staatsanwalt in keiner Weise bewiesen hatte, und zum anderen, dass Art. 193-6 der Strafprozessordnung von der Berufungskammer des Obersten Antikorruptionsgerichts in mehreren Gerichtsentscheidungen in der Zeit von September 2019 bis Februar 2020 bereits in dieser Weise ausgelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 86 bis 92), was dem Staatsanwalt daher erst recht hätte bekannt sein müssen.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, obwohl das Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte verkündet wurde, im Rahmen seiner Schriftsätze nichts vorgebracht hat, was es dem Gericht ermöglichen würde, zu anderen Schlussfolgerungen als denjenigen zu gelangen, die in den Urteilen vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), hinsichtlich des Beweiswerts der Entscheidungen des Ermittlungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018 getroffen wurden.

    Solche Entscheidungen, die allenfalls dazu dienen können, das Bestehen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu belegen, nämlich die Tatsache, dass gegen den Kläger entsprechend dem anwendbaren Aufnahmekriterium Strafverfahren u. a. wegen der Veruntreuung von Geldern oder Vermögenswerten des ukrainischen Staates anhängig waren, können aber wesensmäßig für sich genommen nicht den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die genannten Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, wie der Rat dies gemäß der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen derselben Voruntersuchungen, wie im vorliegenden Fall, seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vor der Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Anwendung dieser Maßnahmen zu vergewissern, dass der Anspruch dieser Person auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 101, und vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 127; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Rat im vorliegenden Fall zumindest alle von der Generalstaatsanwaltschaft und vom Kläger übermittelten Informationen hätte würdigen und angeben müssen, warum er nach einer eigenständigen und gründlichen Prüfung dieser Informationen davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung und auf Verhandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist gewahrt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 102).

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der gegenüber dem Kläger im Rahmen der angefochtenen Rechtsakte getroffen wurde, nicht die Stichhaltigkeit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.11.2017 - T-245/15

    Klymenko / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-245/15 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

    Am 28. April 2016 passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

    Am 27. März 2017 passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

    Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.

    Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.

    Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (siehe oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuG, 25.06.2020 - T-295/19

    Klymenko / Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Mit am 3. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-295/19 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2019, soweit sie ihn betrafen.

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern - und zwar im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 91), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83, 93 und 94), ergangen sind, gegen die vom Rat kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde -, und festzustellen, dass mit diesen Entscheidungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen der in Rede stehenden Verfahren beachtet wurden.

    Drittens stellte es fest, dass sich der Rat trotz aller Dokumente, die der Kläger ihm vorgelegt hatte und die belegten, dass sein Name nicht auf der Fahndungsliste von Interpol stand, mit bloßen Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters in dieser Hinsicht begnügt hatte, obwohl die Tatsache, dass der Name des Klägers auf einer interstaatlichen oder internationalen Fahndungsliste stand, eine der beiden Voraussetzungen war, die der Staatsanwalt bei seinem Antrag auf Genehmigung eines Verfahrens in Abwesenheit nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 82 bis 88).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, obwohl das Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte verkündet wurde, im Rahmen seiner Schriftsätze nichts vorgebracht hat, was es dem Gericht ermöglichen würde, zu anderen Schlussfolgerungen als denjenigen zu gelangen, die in den Urteilen vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), hinsichtlich des Beweiswerts der Entscheidungen des Ermittlungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018 getroffen wurden.

  • EuG, 09.06.2021 - T-303/19

    Yanukovych/ Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Der Rat verfügte nämlich über keinerlei Ermessen bei der Feststellung, ob ihm ausreichende Informationen vorlagen, um beurteilen zu können, ob die ukrainischen Behörden die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachteten und ob diese Informationen geeignet waren, berechtigte Zweifel an der Wahrung dieser Rechte aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass der Rat verpflichtet war, eine solche Prüfung unabhängig von jeglichen Beweisen durchzuführen, die der Kläger vorlegte, um darzutun, dass im vorliegenden Fall seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt worden seien, da die bloße Möglichkeit, die Verletzung dieser Rechte vor den ukrainischen Gerichten gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung geltend zu machen, für sich genommen nicht ausreicht, um die Wahrung dieser Rechte durch die ukrainische Justizverwaltung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen derselben Voruntersuchungen, wie im vorliegenden Fall, seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vor der Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Anwendung dieser Maßnahmen zu vergewissern, dass der Anspruch dieser Person auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 101, und vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 127; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), ergangen ist, die Situation eine andere als in der vorliegenden Rechtssache, da sich aus den dem Rat dort zur Verfügung stehenden Dokumenten sowohl ergab, dass es im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung der den Kläger betreffenden Sache ein tatsächliches Verfahrenshandeln gab, als auch namentlich Verfahrenshandlungen der betroffenen Behörden im Rahmen der internationalen Rechtshilfeersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2019 - C-11/18

    Klymenko / Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.

    Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (siehe oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    Ben Ali/ Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Folglich wäre der Zweck dieser Beschlüsse, der namentlich darin besteht, den ukrainischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 95).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen derselben Voruntersuchungen, wie im vorliegenden Fall, seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vor der Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Anwendung dieser Maßnahmen zu vergewissern, dass der Anspruch dieser Person auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 101, und vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 127; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass eine solche Maßnahme, die gerade aufgrund ihres vorübergehenden Charakters gerechtfertigt ist, zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, allein deshalb unnötig verlängert wird, weil die Strafverfahren, die sich noch im Stadium der Voruntersuchung befinden und auf denen sie beruht, im Kern für unbegrenzte Zeit und ohne wirkliche Rechtfertigung nicht abgeschlossen wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-72/19

    Saleh Thabet u.a./ Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Die bloße Bezugnahme des Rates auf wiederholte Schreiben und Stellungnahmen der ukrainischen Behörden, in denen diese erläuterten, inwiefern die Grundrechte des Klägers gewahrt wurden, und diesbezügliche Zusicherungen machten, kann nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass die Entscheidung, seinen Namen auf der Liste zu belassen, auf einer ausreichend soliden Tatsachengrundlage im Sinne der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Saleh Thabet u. a./Rat, C-72/19 P und C-145/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:992, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Saleh Thabet u. a./Rat, C-72/19 P und C-145/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:992, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die Argumentation in Frage gestellt werden, die der Rat auf die Rechtssache stützt, in der das Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), ergangen ist und in der die strafrechtlichen Ermittlungen mehrere Jahre lang ausgesetzt worden waren.

    Zweitens war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), ergangen ist, die Situation eine andere als in der vorliegenden Rechtssache, da sich aus den dem Rat dort zur Verfügung stehenden Dokumenten sowohl ergab, dass es im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung der den Kläger betreffenden Sache ein tatsächliches Verfahrenshandeln gab, als auch namentlich Verfahrenshandlungen der betroffenen Behörden im Rahmen der internationalen Rechtshilfeersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-274/18 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuG, 10.06.2016 - T-494/14

    Klymenko / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-195/21
    Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-494/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T-494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom April 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.

  • EGMR, 07.07.2015 - 72287/10

    RUTKOWSKI AND OTHERS v. POLAND

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EGMR, 27.09.2007 - 1505/02

    REINER ET AUTRES c. ROUMANIE

  • EGMR, 12.01.2012 - 25725/02

    BORISENKO v. UKRAINE

  • EGMR, 06.01.2004 - 50268/99

    ROUILLE c. FRANCE

  • EGMR, 23.06.2016 - 7433/05

    KRIVOSHEY v. UKRAINE

  • EuG, 23.09.2020 - T-289/19

    Arbuzov/ Rat

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

    Par requête déposée au greffe du Tribunal le 8 avril 2021, 1e requérant a introduit un recours, enregistré sous le numéro d'affaire T-195/21, tendant à l'annulation des actes de mars 2021, en ce qu'ils le visaient.

    Par arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil (T-195/21, EU:T:2021:925), le Tribunal a annulé les actes de mars 2021, en ce qu'ils visaient le requérant.

    Par ailleurs, quelques mois après l'introduction du présent recours, par arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil (T-195/21, EU:T:2021:925), le Tribunal a constaté également l'illégalité des actes de mars 2021.

    Par ailleurs, sur ce même fondement, quelques mois après l'introduction du présent recours, par arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil (T-195/21, EU:T:2021:925), le Tribunal a constaté également l'illégalité des actes de mars 2021.

    En revanche, la situation est différente en ce qui concerne les actes de mars 2021, dont l'illégalité a été constatée par l'arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil (T-195/21, EU:T:2021:925).

    Par ailleurs, force est de constater que les actes de mars 2021 ont été annulés, quelques mois après leur adoption, par l'arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil (T-195/21, EU:T:2021:925).

  • EuG, 20.12.2023 - T-263/21

    Yanukovych/ Rat

    Par conséquent, l'annulation de celles-ci par le présent arrêt n'a pas de conséquence sur la période postérieure à ces dates, de sorte qu'il n'est pas nécessaire de se prononcer sur la question du maintien des effets de ces décisions (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil, T-195/21, EU:T:2021:925, point 113 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.12.2023 - T-262/21

    Yanukovych/ Rat

    Par conséquent, l'annulation de celles-ci par le présent arrêt n'a pas de conséquence sur la période postérieure à ces dates, de sorte qu'il n'est pas nécessaire de se prononcer sur la question du maintien des effets de ces décisions (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil, T-195/21, EU:T:2021:925, point 113 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.12.2023 - T-390/22

    Mndoiants/ Rat

    Par conséquent, l'annulation de celle-ci par le présent arrêt n'a pas de conséquence sur la période postérieure à cette date, de sorte qu'il n'est pas nécessaire de se prononcer sur la question du maintien des effets de cette décision (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2021, Klymenko/Conseil, T-195/21, EU:T:2021:925, point 113 et jurisprudence citée).
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