Rechtsprechung
| EuGH, 14.03.2019 - C-134/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Vester
Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen - "Wartezeit bei ...
- Europäischer Gerichtshof
Vester
Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen - "Wartezeit bei ...
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. März 2019. Maria Vester gegen Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering. Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen - "Wartezeit bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 07.12.2017 - C-189/16
Zaniewicz-Dybeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-134/18
Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (…vgl. entsprechend Urteile von 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).Rn. 30 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (…Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 39).
Rn. 31 Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (…Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).
- EuGH, 01.10.2009 - C-3/08
Leyman - Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit - …
Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-134/18
Daraus folgt, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 45 und 48 AEUV stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht lediglich dazu führen, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Leyman, C-3/08, EU:C:2009:595, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 1. Oktober 2009, Leyman, C-3/08, EU:C:2009:595, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angesichts eines derartigen Unterschieds zwischen den Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangt, dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Zweck des Art. 45 AEUV zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Leyman, C-3/08, EU:C:2009:595, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.02.2013 - C-282/11
Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für …
Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-134/18
Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. entsprechend Urteile von 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).Rn. 30 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 39).
Rn. 31 Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).
- EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der …
Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-134/18
Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 73). - EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
Crespo Rey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-134/18
Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (…Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 73).
- EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der …
Rn. 49 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 hervor, dass zum einen die Mitgliedstaaten zwar in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und in diesem Zusammenhang u. a. für die Bestimmung der Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen zuständig sind, sie jedoch bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten müssen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 50 Wenn zum anderen Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, so könnte eine solche Folge sie davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.01.2026 - C-633/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - …
Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt insbesondere, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 45 und 48 AEUV stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, nicht benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser rechtliche Rahmen stellt somit das gültige Bezugssystem im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung dar (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 47).
Zu betonen ist aber, dass dieses Ziel auf den ersten Blick dadurch erreicht werden könnte, dass Wanderarbeitnehmern, die sich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen befinden, die zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags erforderliche Zulage zur Invaliditätsbeihilfe unter den gleichen Bedingungen gewährt wird wie denen, die für sesshafte Arbeitnehmer gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19
Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie …
Vgl. auch z. B. Urteile vom 3. März 2011, Tomaszewska (…C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 30), und vom 14. März 2019, Vester (C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33).Zu den übergeordneten Grundsätzen, denen die Verordnung Nr. 883/2004 als eine Maßnahme zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten unterliegt, vgl. Urteile vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (…C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 bis 47, oben in Nr. 32 angeführt), und vom 14. März 2019, Vester (C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 bis 33).
Vgl. aus jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 19. März 2019, Vester (C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur …
Daraus folgt, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 45 und 48 AEUV stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht lediglich dazu führen, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BSG, 05.03.2026 - B 12 KR 7/24 R
Soziale Sicherheit - LKW-Fahrer im Straßengütertransport - Ausübung der Tätigkeit …
Das gilt unabhängig davon, ob das danach maßgebende Sozialrechtsstatut im Einzelfall mit Vor- oder Nachteilen in Bezug auf den sozialen Schutz einhergeht (EuGH Urteil vom 14.3.2019 - C-134/18 - RdNr 32). - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-397/25 {FN:9} Voir arrêts du 14 mars 2019, Vester (C-134/18, ci-après l'« arrêt Vester ", EU:C:2019:212, points 29 à 31), et du 22 janvier 2026, Sovisso (C-633/24, ci-après l'« arrêt Sovisso ", EU:C:2026:36, points 35 à 37) ; voir également considérants 1, 3 et 4 du règlement no 883/2004.
- EuGH, 21.05.2026 - C-717/24
Altersrenten: Die Mitgliedstaaten müssen bei der Berechnung der Rente die …
Rn. 46 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Unionsrecht zwar nicht verlangt, dass die Ausübung der Freizügigkeit durch einen Arbeitnehmer hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist, für die Beachtung der Art. 45 und 48 AEUV jedoch erforderlich ist, dass Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, nicht benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, Rn. 32 und 33). - Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-717/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) …
{FN:33} Vgl. Urteil vom 14. März 2019, Vester (C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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