Rechtsprechung
| EuGH, 23.01.2003 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
- Judicialis
EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; Richtlinie 79/112/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Sterbenz und Haug
"Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln"
- EU-Kommission
Sterbenz und Haug
- Wolters Kluwer
Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie deren Werbung; Rechtfertigung von Einfuhrverboten, Ausfuhrverboten und Durchfuhrverboten oder Durchfuhrbeschränkungen; Verbote beim ...
- Wolters Kluwer
Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie deren Werbung; Rechtfertigung von Einfuhrverboten, Ausfuhrverboten und Durchfuhrverboten oder Durchfuhrbeschränkungen; Verbote beim ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Haug
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung von Artikel 28 EG sowie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
- EuGH, 23.01.2003 - C-421/00, C-426/00, C-16/01
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2003, 540
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 23.01.2003 - C-426/00
Sterbenz - Rechtsangleichung
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
In den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01.betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG-Vertrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (Österreich), vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Österreich) und vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) in den bei diesen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren Renate Sterbenz (C-421/00) und Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Frau Sterbenz, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Hütthaler-Brandauer (C-421/00), - der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-421/00, C-426/00 und C-16/01), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. C. Schieferer als Bevollmächtigte (C-421/00, C-426/00 und C-16/01), aufgrund des Berichts des Berichterstatters,.
In Anbetracht der Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (BGBl. Nr. 52/1991), wonach das Berufungsgericht innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden hat und bei Fristüberschreitung die erstinstanzliche Entscheidung außer Kraft tritt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Artikel 28 ... EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ... in der geltenden Fassung so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen zum allgemeinen Verbrauch vorbehaltlich besonderer Genehmigung verbietet (§ 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 3 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl Nr. 1975/86 in der geltenden Fassung)? Rechtssache C-426/00.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar und vom 20. März 2001 sind die Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-426/00 im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist.
Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.
- EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
Cibo Participations - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche …
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben. - EuGH, 04.04.2000 - C-465/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE …
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Schließlich ist zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der täuschende Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe könne in bestimmten Fällen schwer nachzuweisen sein, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98, Darbo, Slg. 2000, I-2297, Randnr. 20).
- EuGH, 13.12.2001 - C-324/99
BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). - EuGH, 24.10.2002 - C-99/01
Linhart und Biffl - "Rechtsangleichung - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach …
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). - EuGH, 12.12.1990 - C-241/89
SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis werden in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 15 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 15, und Kommission/Österreich, Randnr. 38). - EuGH, 28.01.1999 - C-77/97
DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL …
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45). - EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN …
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21). - EuGH, 26.01.1993 - C-320/90
Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21). - EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Sterbenz
Parteien In den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01.Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. C. Schieferer als Bevollmächtigte (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.
Rechtssache C-426/00.
Rechtssache C-16/01.
Rn. 17 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar und vom 20. März 2001 sind die Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 19 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-426/00 im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist.
Rn. 21 Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.
- OVG Niedersachsen, 01.07.2019 - 13 LA 11/19
Antrag auf Zulassung der Berufung; besonderes Informationsinteresse; …
Maßgeblich ist die Sicht bzw. die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (…vgl. EuGH, Urt. v. 15.7.2004 - C-239/02 - (Douwe Egberts), juris Rn. 46; Urt. v. 23.1.2003 - C-421/00 u.a. - (Sterbenz und Haug), juris Rn. 43;… Urt. v. 4.4.2000 - C-465/98 - (Darbo), juris Rn. 20). - EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
Beusmans / Rat und Kommission
67 Dazu ist darauf zu verweisen, dass im Vorabentscheidungsverfahren eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 20).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10
Duomo Gpa u.a. - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Niederlassungsfreiheit - …
Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 4. Juli 2002 (gemeinsame Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Österreich [C-221/00, Urteil vom 23. Januar 2003, Slg. 2003, I-1007] sowie Sterbenz und Haug [C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Urteil vom 23. Januar 2003, Slg. 2003, I-1065], Nr. 45). - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00
Cooperativa Lattepiù
Vgl. bezüglich einer Anwendung in jüngster Zeit Urteil vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 (Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 20). - Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13
Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV - …
Siehe auch verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 4. Juli 2002 in den Rechtssachen Kommission/Österreich (Urteil vom 23. Januar 2003, C-221/00, EU:C:2003:44) und Sterbenz und Haug (Urteil vom 23. Januar 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, EU:C:2003:46, Nr. 45), in denen der Generalanwalt hervorhebt, dass die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Punkt nicht ganz konsequent ist (Nr. 44). - EGMR, 06.12.2018 - 54430/08
MATVEYEVA AND OTHERS v. RUSSIA
16/01/2007. - EGMR, 18.01.2022 - 53354/10
AKTAYLI ET AKVARDAR c. TURQUIE
(décédé le 16/01/2013). - EGMR, 03.05.2022 - 29936/19
EREN AND OTHERS v. TURKEY
16/01/1966. - Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art. …
{FN:11} - Vgl. unter vielen anderen die Urteile DaimlerChrysler (Randnr. 32), vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl (C-99/01, Slg. 2002, I-9375, Randnr. 18), vom 23. Januar 2003, Kommission/Österreich (C-221/00, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 42), und vom selben Tag, Sterbenz und Haug (Verbundene Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 24). - EGMR, 28.07.2022 - 83036/17
TSAREV AND OTHERS v. RUSSIA
- EGMR, 16.10.2012 - 47303/08
Spanien muss baskischem Journalisten mit 20.000 Euro entschädigen // Justiz ging …
- EGMR, 16.10.2012 - 27079/04
[FRE]
- EGMR, 30.06.2022 - 6557/20
AZIYEV AND OTHERS v. RUSSIA
- EGMR, 09.12.2021 - 7469/17
MR-INTERNACIONAL SH.P.K. v. ALBANIA
- EGMR, 09.12.2021 - 5422/19
PALOMBI ET AUTRES c. ITALIE
- EGMR, 09.12.2021 - 50339/10
LEONI ET CAPPELLARI c. ITALIE
- EGMR, 03.02.2022 - 8725/21
BALYSHEV v. UKRAINE
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Renate Sterbenz (C-421/00) und Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).
Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 in der durch die Richtlinie 97/4 geänderten Fassung
Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, nach der gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln generell verboten sind - Nationale Regelung, nach der die Zulassung solcher Angaben einem vorherigen ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Sterbenz
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00, C-426/00, C-16/01
- EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
Sterbenz und Haug - "Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Parteien In den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01.Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. C. Schieferer als Bevollmächtigte (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.
Rechtssache C-426/00.
Rechtssache C-16/01.
Rn. 17 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar und vom 20. März 2001 sind die Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 19 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-426/00 im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist.
Rn. 21 Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.
- EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
Cibo Participations - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 21 Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben. - EuGH, 04.04.2000 - C-465/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 43 Schließlich ist zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der täuschende Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe könne in bestimmten Fällen schwer nachzuweisen sein, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98, Darbo, Slg. 2000, I-2297, Randnr. 20).
- EuGH, 13.12.2001 - C-324/99
BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 24 Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). - EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21). - EuGH, 24.10.2002 - C-99/01
Linhart und Biffl - "Rechtsangleichung - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 24 Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). - EuGH, 26.01.1993 - C-320/90
Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21). - EuGH, 12.12.1990 - C-241/89
SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis werden in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 15 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 15, und Kommission/Österreich, Randnr. 38). - EuGH, 28.01.1999 - C-77/97
DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 42 Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45). - EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-285/06
Schneider - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 - Verordnung (EG) Nr. 753/2002 - …
{FN:38} - Vgl. z. B. die verbundenen Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 4. Juli 2002, Kommission/Österreich (C-221/00) sowie Sterbenz und Hang (C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Slg. 2003, I-1007, Nr. 48), und dessen Schlussanträge vom 7. März 2002, Linhart und Biffl (C-99/01, Slg. 2002, I-9375, Nr. 29).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".