Rechtsprechung
| EuGH, 05.03.2015 - C-175/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Prankl
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Besteuerung geschmuggelter Ware - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats und Beförderung in einen anderen ...
- Europäischer Gerichtshof
Prankl
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Besteuerung geschmuggelter Ware - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats und Beförderung in einen ...
- IWW
Art. 7 Abs. 1, 2, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 92/108/EWG, Richtlinie 92/12, Art. 9 Abs. 1, 2 der Richtlinie 92/12, Art. 22 der Richtlinie 92/12, § 27 Abs. 1,... 2 des Tabaksteuergesetzes, § 27 TabStG, § 27 Abs. 2 des TabStG, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12, Art. 6 der Richtlinie 92/12
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Richtlinie 92/12/EWG; Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren; Besteuerung geschmuggelter Ware; Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats und Beförderung in einen anderen ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verbrauchssteuerpflicht bei Zigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Prankl
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 12/92 Art 7 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 2, EWGRL 12/92 Art 9 Abs 1, EWGRL 108/92
Zigaretten, Tabaksteuer, Durchfuhrmitgliedsstaat, Mehrwertsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Besteuerung geschmuggelter Ware - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats und Beförderung in einen ...
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 13.12.2007 - C-374/06
BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung …
Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-175/14
Rn. 17 Zwar habe der Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Unionsgesetzgeber die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht zu einem absoluten Grundsatz erhoben habe (Urteil BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788).Rn. 28 Diese Auslegung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils BATIG (EU:C:2007:788) festgestellt hat, dass der Unionsgesetzgeber der Verhinderung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung gegenüber dem Grundsatz der Besteuerung in nur einem Mitgliedstaat den Vorzug gegeben hat.
Rn. 29 Anders als in dem der Rechtssache zugrunde liegenden Fall, in der das Urteil BATIG (EU:C:2007:788) ergangen ist, befanden sich auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren weder Steuerzeichen noch verschwanden sie auf dem Weg zwischen dem Ausgangspunkt ihrer Beförderung und dem Bestimmungsmitgliedstaat.
- EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-175/14
Rn. 24 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass, wenn sich vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Union eingeführte Waren wie die im Ausgangsfall in Rede stehenden dort zu gewerblichen Zwecken befinden, sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 ergibt, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem diese Waren entdeckt worden sind (Urteil Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 114, …und Beschluss Febetra, C-333/11, EU:C:2012:134, Rn. 41).Rn. 25 Demgegenüber bleibt nur unter der Voraussetzung, dass die in Rede stehenden Waren nicht zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden, gemäß Art. 6 der Richtlinie 92/12 der Abgangsmitgliedstaat für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig, und zwar auch dann, wenn die vorschriftswidrig verbrachten Waren erst später von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Transport og Logistik, EU:C:2010:231, Rn. 115, …und Beschluss Febetra, EU:C:2012:134, Rn. 42).
- EuGH, 30.05.2013 - C-663/11
Scandic Distilleries - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/12/EWG - …
Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-175/14
Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Urteile Scandic Distilleries, C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23, und Gross, C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 17).Rn. 22 Die Auslegung, nach der die Erhebung der Verbrauchsteuern in der Regel in einem einzigen Mitgliedstaat, nämlich dem der Bestimmung und des Verbrauchs der Ware, erfolgt, wird darüber hinaus durch Art. 22 der Richtlinie 92/12 bestätigt, der unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuern vorsieht (Urteil Scandic Distilleries, EU:C:2013:347, Rn. 24).
- EuGH, 08.03.2012 - C-333/11
Febetra
Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-175/14
Rn. 24 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass, wenn sich vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Union eingeführte Waren wie die im Ausgangsfall in Rede stehenden dort zu gewerblichen Zwecken befinden, sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 ergibt, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem diese Waren entdeckt worden sind (…Urteil Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 114, und Beschluss Febetra, C-333/11, EU:C:2012:134, Rn. 41).Rn. 25 Demgegenüber bleibt nur unter der Voraussetzung, dass die in Rede stehenden Waren nicht zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden, gemäß Art. 6 der Richtlinie 92/12 der Abgangsmitgliedstaat für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig, und zwar auch dann, wenn die vorschriftswidrig verbrachten Waren erst später von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Transport og Logistik, EU:C:2010:231, Rn. 115, und Beschluss Febetra, EU:C:2012:134, Rn. 42).
- EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
Gross - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System …
Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-175/14
Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Urteile Scandic Distilleries, C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23, und Gross, C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 17). - EuGH, 09.09.2004 - C-292/02
Meiland Azewijn - Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der …
Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-175/14
Der Steueranspruch entsteht somit im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware und nicht im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (Urteil Meiland Azewijn, C-292/02, EU:C:2004:499, Rn. 35).
- EuGH, 04.10.2024 - C-214/24
Hauptzollamt C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …
Des Weiteren hat das Finanzgericht ausgeführt, dass ihm eine Anwendung der sich aus dem Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), ergebenden Lösung nicht möglich sei und die fraglichen Zigaretten in Deutschland steuerpflichtig seien, weil sie dort in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die in Art. 34 der Richtlinie 2008/118 festgelegten Formalitäten nicht eingehalten worden seien.Zur Stützung seiner Revision machte A geltend, dass das Finanzgericht gegen die Richtlinie 2008/118 verstoßen und vom Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), abgewichen sei.
Rn. 16 Insoweit bestünden Zweifel hinsichtlich zum einen der Auslegung der Art. 7 und 33 der Richtlinie 2008/118 und zum anderen der Frage, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), vertretene Auslegung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (…ABl. 1992, L 73, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (…ABl. 1992, L 390, S. 124) (im Folgenden: Richtlinie 92/12) geänderten Fassung auch auf den Fall angewandt werden könne, dass die Tabakwaren in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangten, aber dort nicht von dessen Steuerbehörden entdeckt würden.
Rn. 22 Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), entschieden habe, dass im Fall der illegalen Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihrer Beförderung ohne das von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 vorgeschriebene Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie von den zuständigen Behörden entdeckt würden, nicht auch die Durchfuhrmitgliedstaaten befugt seien, beim Lenker eines Lkw, der diese Beförderung durchgeführt habe, Verbrauchsteuer zu erheben, weil er diese Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten habe.
Rn. 26 So habe der Gerichtshof im Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), nicht explizit ausgeführt, ob es für eine Verlagerung der Kompetenz zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf den Bestimmungsmitgliedstaat lediglich darauf ankomme, dass die Tabakwaren tatsächlich dorthin gelangt seien, unabhängig davon, ob sie dort von den zuständigen Behörden entdeckt würden oder nicht.
Rn. 31 Es ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, aus dem Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), klar abgeleitet werden kann.
Rn. 32 Nach diesem Urteil sind Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen, dass im Fall der illegalen Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihrer Beförderung ohne das von Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgeschriebene Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie von den zuständigen Behörden entdeckt werden, nicht auch die Durchfuhrmitgliedstaaten befugt sind, beim Lenker eines Lkw, der diese Beförderung durchgeführt hat, Verbrauchsteuer zu erheben, weil er diese Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten hat (Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 32).
Rn. 33 In Bezug auf einen solchen Sachverhalt hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 92/12 bezweckte, in bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu regeln, und zwar insbesondere, um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist, und dass diese Harmonisierung es grundsätzlich ermöglicht, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass der Steueranspruch somit im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware und nicht im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht (Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar weder Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12 noch deren Art. 9 Abs. 1 ausdrücklich ausschlossen, Verbrauchsteuern auf Schmuggelwaren in einem Mitgliedstaat zu erheben, durch den die Waren befördert wurden, sich aber aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 ergibt, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem die vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingeführten und zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehaltenen Waren entdeckt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 23 und 24).
- BFH, 12.12.2023 - VII R 6/21
Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch …
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142 sei nicht auf die neue Rechtslage übertragbar.Rn. 6 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und ist der Auffassung, das FG habe gegen die RL 2008/118 verstoßen und sei von der EuGH-Entscheidung Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142 abgewichen.
Außerdem ist unklar, ob das EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, das zur RL 92/12 ergangen ist, auf die RL 2008/118 übertragen werden kann und ob dieses Urteil auch auf den Fall angewandt werden kann, dass die Tabakwaren in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangen, aber dort nicht von den Steuerbehörden entdeckt werden.
Rn. 37 a) In seinem Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 21 hat der EuGH zur damals anzuwendenden Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 92/12 die allgemeine Regel aufstellen, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befindet, im letztgenannten Staat besteuert wird.
In diesem Zusammenhang hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass die Harmonisierung der Verbrauchsteuern es grundsätzlich ermöglicht, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, und dass die Erhebung der Verbrauchsteuern in einem einzigen Mitgliedstaat, nämlich dem der Bestimmung und des Verbrauchs der Ware, erfolgt (EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 20 und 22).
Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass die Durchfuhrmitgliedstaaten wie auch der Abgangsmitgliedstaat nicht für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, wenn solche Waren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden sind, in dessen Hoheitsgebiet sie zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 26; vgl. auch bereits EuGH-Urteil Dansk Transport og Logistik vom 29.04.2010 - C-230/08, EU:C:2010:231, Rz 114).
Wenn sich vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Union eingeführte Waren dort zu gewerblichen Zwecken befinden, ergibt sich jedoch nach Ansicht des EuGH aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 RL 92/12, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem diese Waren entdeckt worden sind (Urteile Dansk Transport og Logistik vom 29.04.2010 - C-230/08, EU:C:2010:231, Rz 114 und Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 23 f.; EuGH-Beschluss Febetra vom 08.03.2012 - C-333/11, EU:C:2012:134, Rz 41).
Rn. 50 Allerdings ergibt sich aus dem EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142 nicht eindeutig, wie die Erhebungskompetenz der Durchfuhrmitgliedstaaten zu beurteilen ist, wenn die Zigaretten in einen anderen Mitgliedstaat befördert, aber dort nicht entdeckt wurden.
- EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
Rechtsangleichung
Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten Doppelbesteuerungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl, C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 63 Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, der Unionsgesetzgeber habe der Verhinderung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung den Vorzug geben wollen, indem er allgemein allen Mitgliedstaaten, die von einer vorschriftswidrigen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren betroffen sind, erlaube, die Verbrauchsteuer zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl, C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 27).
Rn. 83 Diese Gründe stehen nämlich mit den besonderen tatsächlichen Umständen der Rechtssache in Zusammenhang, in der das genannte Urteil ergangen ist und in der es um den Fall einer illegalen Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren wegen des Diebstahls von Waren ging, auf denen im "Abgangsmitgliedstaat" Steuerzeichen angebracht worden waren, die - wie aus Rn. 32 des genannten Urteils hervorgeht - einen inneren Wert haben, der sie von einer bloßen Quittung unterscheidet, mit der die Zahlung einer Geldsumme an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Erteilung dieser Zeichen bescheinigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl, C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 28 und 29).
- FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 89/17
Rechtmäßige Heranziehung zur Tabaksteuer für geschmuggelte Zigaretten
Der EuGH habe in seinem Urteil vom 05.03.2015 (Aktenzeichen: C 175/14, Rz. 26) festgestellt, "dass die Durchfuhrmitgliedstaaten wie auch der Abgangsmitgliedstaat nicht für die Erhebung der Verbrauchsteuern zuständig seien, wenn solche Waren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden seien, in dessen Hoheitsgebiet sie zu gewerblichen Zwecken im Besitz gehalten würden.Das Urteil des EuGH vom 05.03.2015 in der Rechtssache C-175/14 beziehe sich auf die nicht mehr gültige Richtlinie 92/12/EWG .
Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 05.03.2015 ( C-175/14, Rechtssache Prankl, juris) entschieden, dass die Durchfuhrmitgliedstaaten nicht für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, wenn solche Waren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden sind, in dessen Hoheitsgebiet sie zu gewerblichen Zwecken im Besitz gehalten wurden.
Danach ist die Rechtslage, wie sie der EuGH der Richtlinie 92/12/EWG entnommen und seinem Urteil vom 05.03.2015 ( C-175/14, juris) zugrunde gelegt hat, nicht auf die sich aus der Richtlinie 92/12/EWG ergebende Rechtslage übertragbar.
- BGH, 14.10.2015 - 1 StR 521/14
Steuerhinterziehung (Hinterziehung durch Unterlassen: Täterstellung; …
Deutschland als Durchgangsmitgliedstaat kommt daher kein Erhebungsrecht für die Verbrauchsteuer zu (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-175/14, ZfZ 2015, 98). - FG Bremen, 02.07.2020 - 1 K 125/18
Keine Steuerentstehung bei lediglich ungenauer Bezeichnung der beförderten …
Nach dem EuGH-Urteil vom 5. März 2015 C-175/14, Prankl, ECLI:EU:C:2015:142 sei die Erhebung von Verbrauchsteuern in mehreren Mitgliedstaaten nicht erforderlich, um Missbräuche und Steuerhinterziehung zu verhindern, wenn der Steueranspruch im Bestimmungsmitgliedstaat entstanden sei.Dies werde insbesondere durch das EuGH-Urteil vom 5. März 2015 C-175/14, Prankl, ECLI:EU:C:2015:142 erkennbar.
Den von der Klägerin angeführten EuGH-Urteilen vom 5. März 2015 C-175/14, Prankl, ECLI:EU:C:2015:142 und vom 27. September 2007 C-146/05, Collee, BStBl II 2009, 78 , ECLI:EU:C:2007:549 lägen nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde, so dass sie nicht einschlägig seien.
- BFH, 09.12.2025 - VII R 19/23
EuGH-Vorlage zur Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die …
Demnach hat die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren zu erfolgen und nicht im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (vergleiche --vgl.-- EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 21, mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--; EuGH-Beschluss Hauptzollamt C vom 04.10.2024 - C-214/24, EU:C:2024:874, Rz 34).Rn. 35 Dementsprechend hat der EuGH insoweit klargestellt, dass für eine Doppelbesteuerung unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Steueraufsicht dann kein Raum mehr besteht, wenn sowohl der Einfuhrmitgliedstaat als auch der Bestimmungsmitgliedstaat bekannt sind und feststeht, dass die Waren in den letztgenannten Staat geliefert worden sind (EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 29).
- FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16
Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem …
Für diese Auslegung spreche auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insb. Urteil vom 5. März 2015 - C-175/14 -, Prankl, juris).Soweit sich die Klägerin hierzu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2015 (C-175/14, Prankl, ZfZ 2015, 98) beruft, wonach sich aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 RL 92/12 ergibt, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem diese Waren entdeckt worden sind, wenn sie vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Union eingeführt worden sind und sich dort zu gewerblichen Zwecken befinden, greift das vorliegend nicht durch.
- FG Düsseldorf, 23.08.2023 - 4 K 2640/22
Verpflichtung der Finanzbehörde auf auf Erstattung der Energiesteuer bei …
Dieser Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Verbrauchsteuer soll Doppelbesteuerungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden und sicherstellen, dass die Steuer in dem Mitgliedstaat der Bestimmung und des Verbrauchs erhoben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 C-175/14, ECLI:EU:C:2015:142 Randnr. 20 f.). - Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20
Kauno teritorinė muitinė - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex …
{FN:3} Vgl. auch z. B. Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142). - Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19
Silcompa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …
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