Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.2021 - C-178/20   

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https://dejure.org/2021,20389
EuGH, 08.07.2021 - C-178/20 (https://dejure.org/2021,20389)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2021 - C-178/20 (https://dejure.org/2021,20389)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - C-178/20 (https://dejure.org/2021,20389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pharma Expressz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 70 bis 73 - In einem ersten Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel - Einstufung als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 70 bis 73 - In einem ersten Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel - Einstufung als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: Pharma Expressz Szolgáltató és Kereskedelmi/Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Arzneimittel darf in anderem Mitgliedstaat nur dann vertrieben werden wenn dieser das Inverkehrbringen genehmigt hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht verschreibungspflichtige EU-Arzneimittel

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Inverkehrbringen eines in einem anderen Mitgliedstaat nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimittels

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vertrieb eines rezeptfreien Arzneimittels in andere EU-Staaten ohne Genehmigung - Ausnahmen in medizinischen Bedarfsfällen möglich

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1429
  • EuZW 2021, 696
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-178/20
    Allerdings setzt, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 voraus, dass die Mitgliedstaaten die Vermarktung von Arzneimitteln, die über keine von einem Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie oder der Kommission gemäß dem in der Verordnung Nr. 726/2004 vorgesehenen zentralisierten Verfahren erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, grundsätzlich vollständig verbieten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 52, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, EU:C:2007:656, Rn. 19).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/83 nachkommt, nicht als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme mit gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV eingestuft werden kann (Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 53).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-143/06

    Ludwigs-Apotheke - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-178/20
    Allerdings setzt, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 voraus, dass die Mitgliedstaaten die Vermarktung von Arzneimitteln, die über keine von einem Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie oder der Kommission gemäß dem in der Verordnung Nr. 726/2004 vorgesehenen zentralisierten Verfahren erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, grundsätzlich vollständig verbieten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 52, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, EU:C:2007:656, Rn. 19).

    Zweitens unterliegen die Arzneimittel, die von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnsitz hat, über einen Kurierdienst erworben werden, grundsätzlich der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83. Der Gerichtshof hat jedoch im Licht des 30. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie anerkannt, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit eines solchen Kaufs vorsehen kann, selbst wenn die betreffenden Arzneimittel im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, und zwar als Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 vorgesehenen Ausnahme und unter Einhaltung der dort vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich dem Inverkehrbringen einer begrenzten Menge von Arzneimitteln auf eine durch einen besonderen Bedarfsfall begründete Einzelbestellung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, EU:C:2007:656, Rn. 21 und 22).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-178/20
    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung bezüglich bestimmter Voraussetzungen für die Abgabe von Arzneimitteln nicht in einen unionsrechtlich harmonisierten Bereich fällt (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 56).

    Daher kann aus dem Urteil vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751), nicht abgeleitet werden, dass die Abgabe von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat, die dort über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, von den diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2001/83, insbesondere derjenigen in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, ausgenommen werden kann.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-185/10

    Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-178/20
    Zudem ist diese Bestimmung eng auszulegen, da die Möglichkeit, Arzneimittel einzuführen, die über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, die eine nationale Regelung in Ausübung der in dieser Vorschrift geltenden Befugnis vorsieht, die Ausnahme bleiben muss, um die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu wahren, und nur ausgeübt werden darf, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Patienten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 30 bis 33).

    Daraus folgt, dass zur Sicherstellung der Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 vorgesehenen Ausnahme eine Regelung die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss, nämlich insbesondere, dass die aufgrund dieser Ausnahme abgegebenen Arzneimittel erforderlich sind, um besonderen medizinischen Bedarfsfällen gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-535/11

    Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 -

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-178/20
    Somit erfüllt das im nationalen Recht vorgesehene Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 genannten Voraussetzungen, da ein Arzt ein Angehöriger der Gesundheitsberufe im Sinne dieser Bestimmung ist, die, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Situationen betrifft, in denen der Arzt eine entscheidende Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma, C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 46).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-84/06

    Antroposana u.a. - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Art. 28 EG und 30

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-178/20
    Daraus folgt, dass für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in einem solchen Mitgliedstaat eine vorherige Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den in dieser Richtlinie genannten Verfahren (Urteil vom 20. September 2007, Antroposana u. a., C-84/06, EU:C:2007:535, Rn. 35) oder nach dem in der Verordnung Nr. 726/2004 vorgesehenen zentralisierten Verfahren erteilt worden sein muss.
  • EuGH, 05.04.2001 - C-123/00

    Bellamy und English Shop Wholesale

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-178/20
    Nur eine nationale Regelung, die den durch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 festgelegten Rahmen der Ausnahme beachtet und somit eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung gewährleistet, stellt nämlich keine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2001, Bellamy und English Shop Wholesale, C-123/00, EU:C:2001:214, Rn. 21).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13667
Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20 (https://dejure.org/2021,13667)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-178/20 (https://dejure.org/2021,13667)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-178/20 (https://dejure.org/2021,13667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pharma Expressz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Humanarzneimittel - Arzneimittel, die in einem Mitgliedstaat nicht zugelassen sind, wohl aber in einem anderen - Nationale Regelung, die Formalitäten für den Verkauf solcher aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Humanarzneimittel - Arzneimittel, die in einem Mitgliedstaat nicht zugelassen sind, wohl aber in einem anderen - Nationale Regelung, die Formalitäten für den Verkauf solcher aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 111 ff.).

    40 Urteil vom 11. Dezember 2003 (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 53).

    41 Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 46).

    42 Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 52 bis 54).

    43 Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 63).

    55 Urteil vom 11. Dezember 2003 (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 52 bis 54).

    56 Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 102).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-185/10

    Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    39 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2011:622, Nr. 25), hat Generalanwalt Jääskinen ausgeführt, dass der Gerichtshof im Urteil Ludwigs-Apotheke um Auslegung der in Art. 86 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 enthaltenen Regelung über die Werbung ersucht worden sei und daher Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht im Einzelnen geprüft habe.

    61 Im Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 33), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 die Möglichkeit vorsieht, "die Anwendung der Bestimmungen [dieser] Richtlinie auszuschließen", so dass, wie sich aus dem Urteil Ludwigs-Apotheke ergibt, "die unter [die nationale Vorschrift, mit der ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat,] fallenden Arzneimittel vom Anwendungsbereich [dieser Richtlinie] ausgeschlossen sind" (Urteil Ludwigs-Apotheke, Rn. 23).

    63 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 30).

    64 Vgl. Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 31 bis 33).

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29 März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 42, 43 und 45).

    68 Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Erfordernis, wie Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2011:622, Nr. 29), ausgeführt hat, nicht für Arzneimittel gilt, die in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten zubereitet werden, weil die Richtlinie 2001/83 nur für Arzneimittel gilt, bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.

  • EuGH, 10.11.1994 - C-320/93

    Ortscheit / Eurim-Pharm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    28 Urteil vom 10. November 1994, 0rtscheit (C-320/93, EU:C:1994:379).

    29 Urteil vom 10. November 1994, 0rtscheit (C-320/93, EU:C:1994:379, Rn. 18).

    33 Urteil vom 10. November 1994, 0rtscheit (C-320/93, EU:C:1994:379).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    50 Urteil vom 18. September 2019 (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 56).

    52 Urteil vom 18. September 2019 (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-185/10

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    39 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2011:622, Nr. 25), hat Generalanwalt Jääskinen ausgeführt, dass der Gerichtshof im Urteil Ludwigs-Apotheke um Auslegung der in Art. 86 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 enthaltenen Regelung über die Werbung ersucht worden sei und daher Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht im Einzelnen geprüft habe.

    68 Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Erfordernis, wie Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2011:622, Nr. 29), ausgeführt hat, nicht für Arzneimittel gilt, die in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten zubereitet werden, weil die Richtlinie 2001/83 nur für Arzneimittel gilt, bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Deutsche Parkinson Vereinigung (C-148/15, EU:C:2016:394, Rn. 43, 53, 56 und 79).

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-84/06

    Antroposana u.a. - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Art. 28 EG und 30

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Antroposana u. a. (C-84/06, EU:C:2007:535, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 Vgl. Urteil vom 20. September 2007, Antroposana u. a. (C-84/06, EU:C:2007:535, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-212/03

    DAS FRANZÖSISCHE EINFUHRGENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR ARZNEIMITTEL, DIE FÜR DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    Sodann ist der Gerichtshof in Bezug auf persönliche Einfuhren von im Bestimmungsmitgliedstaat nicht zugelassenen Arzneimitteln, die der Einführende nicht persönlich mit sich führt, im Urteil Kommission/Frankreich(30) der Argumentation der Kommission gefolgt und hat entschieden, dass solche Einfuhren von einer Genehmigung abhängig gemacht werden können(31).

    30 Urteil vom 26. Mai 2005, Kommission/Frankreich (C-212/03, EU:C:2005:313).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    51 Urteil vom 19. Mai 2009 (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20
    54 Vgl. Urteil vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, EU:C:2005:370, Rn. 60).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • EuGH, 11.04.2013 - C-535/11

    Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 -

  • EuGH, 07.03.1989 - 215/87

    Schumacher / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

  • EuGH, 05.04.2001 - C-123/00

    Bellamy und English Shop Wholesale

  • EuGH, 11.06.2020 - C-786/18

    Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

  • EuGH, 08.11.2007 - C-143/06

    Ludwigs-Apotheke - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 16.10.2008 - C-452/06

    Synthon - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Genehmigung für das

  • EuGH, 03.07.2019 - C-387/18

    Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

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