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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2021 - C-18/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36624
EuGH, 09.09.2021 - C-18/20 (https://dejure.org/2021,36624)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-18/20 (https://dejure.org/2021,36624)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-18/20 (https://dejure.org/2021,36624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection internationale )

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 40 - Folgeantrag - Neue Elemente oder Erkenntnisse - Begriff - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    XY - Asylfolgeverfahren; Antragsfrist; Ausschluss von im früheren Verfahren nicht vorgetragenen Tatsachen

  • milo.bamf.de

    EURL 32/2013, Art 40
    Irak: Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU Art. 40; Folgeantrag; neue Elemente oder Erkenntnisse können auch Elemente umfassen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens existierten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 40 - Folgeantrag - Neue Elemente oder Erkenntnisse - Begriff - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz allein deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil er auf Umstände gestützt ist, die bereits zur Zeit des Verfahrens über den ...

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Asyl-Folgeantrag kann auch auf "Alt-Umstände - Asylfolgeantrag kann auch auf "Alt-Umstände" gestützt werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 53
 
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Wird zitiert von ... (192)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-18/20
    Rn. 32 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 So ist erstens festzustellen, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 bestimmt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 36).

    Rn. 34 Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 37).

    Rn. 35 Auch wenn der Wortlaut von Art. 40 der Richtlinie 2013/32 den Begriff "neue Elemente oder Erkenntnisse", die einen Folgeantrag stützen können, nicht präzisiert (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 29), sieht Art. 40 in seinen Abs. 2 und 3 gleichwohl vor, dass diese neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die ein solcher Antrag gestützt werden kann, "zutage getreten" oder "vom Antragsteller vorgebracht worden" sein müssen.

    Rn. 41 Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags zielt nämlich, wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, darauf ab, den Mitgliedstaaten zu gestatten, jeden Folgeantrag, der gestellt wird, ohne dass neue Beweise oder Argumente vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen, um den Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) zu beachten, der für eine frühere Entscheidung gilt (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 49).

    Rn. 42 Daraus folgt, dass sich die Prüfung der Frage, ob sich ein Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, stützt, auf die Prüfung beschränken sollte, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

    In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 34).

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-18/20
    Rn. 66 Jedenfalls kann eine Richtlinienbestimmung nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf diese Bestimmung als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, …und vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-18/20
    Rn. 66 Jedenfalls kann eine Richtlinienbestimmung nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf diese Bestimmung als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (…Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65).
  • VG Karlsruhe, 25.03.2024 - A 8 K 1026/24

    Asyl; Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Folgeverfahrens in der seit 27. …

    Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den "neuen Elementen oder Erkenntnissen", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind" nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - Rn. 44).

    Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird von Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - juris Rn. 51 f., 65 ff.).

    Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG wegen eines Verstoßes gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs- C-18/20 - juris Rn. Rn. 45 ff., 61; VG Freiburg…, Urteil vom 27.9.2021 - A 14 K 6699/18 - juris Rn. 52 ; Urteil der Kammer vom 11.3.2022 - A 8 K 2266/21 n.v.).

  • VG Freiburg, 27.09.2021 - A 14 K 6699/18

    Asylverfahren; europarechtlicher Anwendungsvorrang bezüglich der dreimonatigen …

    Diese Regelung enthält keine Vorgabe einer Ausschlussfrist und sieht auch keine Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten eine solche vorsehen könnten (EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-18/20, Rn. 54 ff.).

    So sieht Art. 28 der Verfahrensrichtlinie bestimmte Konstellationen vor, in denen eine Ausschlussfrist für die Vornahme bestimmter (Verfahrens-)Handlungen vorgegeben werden können (EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-18/20, Rn. 57).

    Art. 5 der Verfahrensrichtlinie bestimmt zudem, dass in Abweichung von der Richtlinie nur dem Antragsteller günstigere Regelungen vorgesehen werden dürfen, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit einer (ja nicht ausdrücklich vorgesehenen) Ausschlussfrist spricht (EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-18/20, Rn. 59).

    Auch ein historischer Vergleich mit der Vorgängervorschrift in der Richtlinie 2005/85 belegt dieses Verständnis, da eine in der Vorgängerregelung noch vorgesehene entsprechende Einschränkungsmöglichkeit in der (aktuellen) Verfahrensrichtlinie gerade nicht mehr enthalten ist (EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-18/20, Rn. 58).

  • EuGH, 16.04.2026 - C-229/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Binnenmarkt für …

    Rn. 40 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verlangen nämlich sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union unabhängig von den in den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffen eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Wortlauts der fraglichen Vorschrift sowie ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2021, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Folgeantrag auf internationalen Schutz], C-18/20, EU:C:2021:710, Rn. 32, …und vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 79).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20   

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https://dejure.org/2021,8301
Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20 (https://dejure.org/2021,8301)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-18/20 (https://dejure.org/2021,8301)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-18/20 (https://dejure.org/2021,8301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection internationale )

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Antrag auf internationalen Schutz - Berufung auf Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines früheren Asylverfahrens bestanden - Nationale Regelung, die die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Antrag auf internationalen Schutz - Berufung auf Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines früheren Asylverfahrens bestanden - Nationale Regelung, die die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 23.03.1995 - C-365/93

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    Insoweit erfordert die Umsetzung einer solchen Richtlinienbestimmung nach ständiger Rechtsprechung nicht zwangsläufig den Erlass neuer Vorschriften, sofern das nationale Recht bereits eine Regelung enthält, die der Bestimmung entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 1995, Kommission/Griechenland, C-365/93, EU:C:1995:76, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), was hier nach Ansicht der österreichischen Regierung der Fall ist (vgl. Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge).

    {FN:32} Vgl. Urteil vom 23. März 1995, Kommission/Griechenland (C-365/93, EU:C:1995:76, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-510/10

    DR und TV2 Danmark - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weichen die Sprachfassungen eines unionsrechtlichen Textes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    {FN:34} Vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) (C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-277/13

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    {FN:33} Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    AUER (…C-251/06, EU:C:2007:658, Rn. 38), und vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich gerichtliche Entscheidungen, die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar geworden sind, nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    {FN:29} Vgl. hierzu Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 100).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    Die Formulierung von Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie mag zwar wie der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten klingen, aber diese Bestimmung steht in einem anderen Zusammenhang: Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. z. B. Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 47), während Art. 42 Abs. 2 dieser Richtlinie ein viel früheres Stadium betrifft, nämlich die (erste) Prüfung eines Folgeantrags durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 29).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-251/06

    ING. AUER - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …

  • EuGH, 27.03.1990 - 315/88

    Strafverfahren gegen Bagli Pennacchiotti

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Im Übrigen kann durch eine ordnungsgemäße Umsetzung der zwingenden und fakultativen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU zum Folgeantrag (vgl. zu den Anforderungen an die Umsetzung etwa Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021 - C-18/20 -, juris Rn. 64 ff., 88 ff., insb.
  • VG Minden, 28.04.2021 - 1 L 741/20

    Abschiebungsandrohung Änderung der Sach- und Rechtslage Anwendungsvorrang des …

    Rn. 39 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2020 - C-18/20 (XY) -, Rn. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 284 (Stand: Oktober 2017); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 85; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71 AsylG Rn. 39; a.A VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 6 K 7295/16 -, juris Rn. 7; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2019 - AN 2 K 16.32492 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 L 432/20.A -, juris Rn. 12 ff.

    Rn. 47 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2020 - C-18/20 (XY) -, Rn. 42 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 187 bis 190 (Stand: P1.2017); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 54; a.A. z.B. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 17, VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2021 - Au 3 K 20.31322 -, juris Rn 11.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    {FN:44} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgeantrag auf internationalen Schutz) (C-18/20, EU:C:2021:302, Nrn. 77 bis 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur …

    {FN:59} Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgeantrag auf internationalen Schutz) (C-18/20, EU:C:2021:302, Nr. 44) ausgeführt hat, wird diese Auslegung im Licht von Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 besonders klar.
  • VG Aachen, 23.04.2021 - 10 L 164/21

    Asyl; Iran; Folgeantrag; statthafter Rechtsbehelf; Wiederaufgreifen; …

    Rn. 15 Vgl. zu der Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU noch unionsrechtskonform ist: Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2021 im Verfahren C-18/20, juris, Rn. 64 ff., 75; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 L 432/20.A -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N.
  • VG Aachen, 14.05.2021 - 5 K 3542/18

    Folgeantrag; neue Rechtslage; Änderung der Rechtsprechung

    Rn. 26 Vgl. zur Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU noch unionsrechtskonform ist, bejahend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A -, juris, Rn 29ff, Revision zugelassen Rn 75; a.A. Schlussanträge des Generalanwalts des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. April 2021 im Verfahren C-18/20, juris, Rn. 64 ff, 75 zu einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs.
  • VG Aachen, 29.04.2021 - 10 L 179/21

    Asyl; Iran; Folgeantrag; Statthafter Rechtsbehelf; Beweismittel; Echtheit; …

    Rn. 21 Vgl. zu der Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU noch unionsrechtskonform ist: Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2021 im Verfahren C-18/20, juris, Rn. 64 ff., 75; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 L 432/20.A -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N.
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