Rechtsprechung
| EuGH, 22.10.2015 - C-185/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
EasyPay und Finance Engineering
Vorlage zur Vorabentscheidung - Postüberweisungsdienstleistung - Richtlinie 97/67/EG - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht - Staatliche Beihilfen - Wirtschaftliche Tätigkeit - ...
- Europäischer Gerichtshof
EasyPay und Finance Engineering
Vorlage zur Vorabentscheidung - Postüberweisungsdienstleistung - Richtlinie 97/67/EG - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht - Staatliche Beihilfen - Wirtschaftliche Tätigkeit - ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
EasyPay und Finance Engineering
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Postüberweisungsdienstleistung - Richtlinie 97/67/EG - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht - Staatliche Beihilfen - Wirtschaftliche Tätigkeit - ...
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-185/14
Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteile Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 84, sowie Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).Rn. 46 Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88).
Rn. 47 Erstens ergibt sich aus Rn. 89 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, (C-280/00, EU:C:2003:415), dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, damit eine solche Ausgleichsleistung der Einstufung als staatliche Beihilfe entgeht.
Rn. 49 Zweitens lässt sich Rn. 90 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) entnehmen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden.
Rn. 51 Ebenso ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in Anwendung der dritten in Rn. 92 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzung der Ausgleich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Auszahlung von Renten per Postüberweisung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtung ganz oder teilweise zu decken.
Rn. 52 Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden soll, wie im Ausgangsverfahren nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, hat sich das vorlegende Gericht gemäß der vierten Voraussetzung in Rn. 93 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) außerdem zu vergewissern, dass die Höhe dieses Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes und ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung seiner Gemeinwohlverpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
- EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-185/14
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteile Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 84, sowie Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).
Rn. 53 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwar ausführt, dass die von Balgarski poshti erhaltene Vergütung einen Ausgleich darstellt, der nicht über den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des DAWI-Beschlusses festgelegten Betrag hinausgeht, dass dieser Beschluss jedoch Maßnahmen betrifft, die staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 102).
- EuGH, 11.03.2004 - C-240/02
Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-185/14
Rn. 30 Weder Art. 2 noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 97/67 erwähnt Finanzdienstleistungen, darunter solche, die die Anbieter von Postdiensten zusätzlich erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería, C-240/02, EU:C:2004:140, Rn. 31).Rn. 31 Auch kann diese Bestimmung der Richtlinie 97/67 in Anbetracht ihrer genauen, abschließenden Formulierung keine weite Auslegung erfahren, die zur Folge hätte, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Sachverhalte zu erstrecken, die nicht von ihr erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería, C-240/02, EU:C:2004:140, Rn. 32).
Rn. 32 So ist auch bereits entschieden worden, dass Postzahlungsdienste, die darin bestehen, dass Zahlungen an natürliche oder juristische Personen für Rechnung und im Auftrag anderer über das öffentliche Postnetz angeordnet werden, nicht von der Richtlinie 97/67 erfasst werden (vgl. Urteil Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería, C-240/02, EU:C:2004:140, Rn. 34).
- EuGH, 24.10.2002 - C-82/01
Aéroports de Paris / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Luftverkehr - …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-185/14
Rn. 40 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit, um nicht als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft zu werden, ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach untrennbar mit dem nationalen Rentensystem verbunden sein muss (vgl. entsprechend Urteil Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 81). - EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-185/14
Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (vgl. in diesem Sinne Urteil Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 18). - EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-185/14
Zum anderen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 35).
- EuGH, 22.10.2026 - C-117/25
Canal Sea Services u. a.
Zum anderen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen …
Rn. 24 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Unternehmen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt sind, festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, sofern sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45). - EuGH, 10.07.2025 - C-254/23
INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …
Rn. 57 Anders verhält es sich zwar, wenn die betreffende Einrichtung an der Verwaltung des staatlichen Systems der sozialen Sicherheit mitwirkt und eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllt, so dass ihre Tätigkeit auf dem Grundsatz der Solidarität beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 18, und vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 38).
- EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung …
Somit setzt diese Bestimmung für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 06.04.2017 - T-219/14
Regione autonoma della Sardegna/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - …
Rn. 90 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe voraus, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Eine staatliche Maßnahme wird jedoch, wie der Gerichtshof in Rn. 87 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ausgeführt hat, nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, wenn sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (…Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, und vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2016 - C-216/15
Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
{FN:54} - Hervorhebung nur hier Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE (…C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 21 und 22), vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering (C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 37), sowie vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (…C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 147 f.). - EuGH, 20.11.2025 - C-401/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Vor dem Beitritt des …
Zum anderen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 25 Zweitens ist klarzustellen, dass Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter haben, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde (…Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies gilt insbesondere, wenn der Betrieb einer Infrastruktur untrennbar mit der Wahrnehmung von Aufgaben verbunden ist, die zu der öffentlichen Aufgabe gehören, mit der die Einrichtung, die sie betreibt, betraut ist und diese Einrichtung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 44, sowie vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 40).
- EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35, …und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16
Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/ Kommission - Rechtsmittel - …
{FN:85} Im Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering (C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 47), hat der Gerichtshof entschieden, dass nach der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung "das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von [gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen] betraut sein muss und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, damit eine solche Ausgleichsleistung der Einstufung als staatliche Beihilfe entgeht". - EuG, 12.07.2019 - T-738/17
STIF-IDF/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis …
Somit setzt diese Vorschrift für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Insoweit wird eine staatliche Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und diese Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16
Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18
Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-715/23
Farmacija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verfahren zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuG, 05.10.2020 - T-583/18
GVN/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19
Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 05.10.2020 - T-597/18
Hermann Albers/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-401/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Art. 107 Abs. 1 …
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